Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 70 (1929)
- Issue
- Heft 17 (24.4.1929)
- Date
- 1929-04-24
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 2. Nr. 17 Der Israelit besondere Schande des jüdischen Stammes bezeichnet, daß ein unvorsätzlicher Mord Vorkommen kann. Was geht den Ger Toschab der Hohepriester an? Wieso kann ein Gesetz, das so sehr mit spezisisch jüdisch-religiösen Motiven verflochten ist, für jemand Geltung haben, der gar kein Jude ist? Und doch sagt die Bibel: „die Zufluchtsstädte sollen Euch sein, den Gerim und den Toschabim." DasistdasAuffälligeamGesetz,daß es diese Erweiterung überhaupt für den Toschab zuläßt. Das und nichts anderes meint der Jeruschalmi in Jebamoth. Ferner ist es falsch und unsinnig, daß der Semag etwa gegen die Halacha des Babli verstoßen habe. Es heißt dort vielmehr ausdrücklich: „ein Gesetz gilt in dieser Beziehung für Juden und Sklaven und den Beisaß, der die sieben Mizwos auf sich genommen . aber nicht für den Fall, daß dieser einen Juden versehentlich erschlagen hat, dann gewähren ihm die Asylstädte keinen Schutz." Meint Guttma-nn etwa, daß auch der Semag den Talmud für kasuistisch und gleichgültig gegen die richterliche Verantwortung gehalten hat? Guttmann geht bet seinen Darlegungen von einer Unterscheidung aus, nämlich, dem Nochri als dem A u s l a n d s f r e m d e n und dem Ger To Der Satz, dem zuliebe Guttmanns Aufstellungen gemacht werden, von der vollkommenen Rechtssicherheit jedes im Bereich des früheren jüdischen Gerichts wohnhaften Menschen, ob Jude oder Nichtjude, bleibt von dieser Unterscheidung ganz unabhängig. Ob der Jude für einen unvorsätzlichen Mord eines Nichtjuden ins Galuth geht oder nicht, ändert daran gar nichts, so wenig wie er verbannt wird, wenn er einen Juden ,, a u f st e i g e n d auf die Leiter" unvorsätzlich getötet hat. (So ist noch nicht einmal aus der talmudischen Kontroverse ersichtlich, was als das Schlimmere beurteilt wird, ob '»tpv yn oder N'hv yn. und ob die Verantwortlichkeit bei yn .tW als die größere, durch Golus nicht sühnbare anzusehen ist oder umgekehrt.) Es hat die Rechtssicherheit eines Bürgers mit dem Galuth ganz und gar nichts zu tun. Geht doch derjenige, der seinen jüdischen Bruder vorsätzlich, aber ohne Verwarnung getötet hat, nach dem Wortlaut des Gesetzes f r e i a u s. Wenn wir uns an diesen Wortlaut klammern, so war „weder des Juden noch des Nichtjuden Leben garantiert." Das glaubt aber doch Guttmann sicher auch nicht. Infolgedessen müssen wir diese rein religiöse, nicht juridische Frage des Exils für den Fragenkomplex der Rechtssicherheit, ganz schab als dem Jnlandsfremdeir. Diese ausschetden. So hat Rambam in seinem Mischna- Unterscheidung hat der Talmud nicht. U. E. ist kommentar noch gelehrt: der Jude geht für den sie auch falsch. Das zeigen in absoluter Deutlich- Ger Toschab wohl ins Galuth, und diese Meikeit Stellen wie die aus Ruth: „ich habe Gunst in Deinen Augen gefunden, daß Du mich erkennst, und ich bin eine Nochria". Sie war dabei sicher eine Jnlandsfremde. Ferner sagt Rahel: wir sind ihm wie Nochrijaus gewesen. Hiob klagt seinen Freunden: „ein Nochri bin ich in Euren Augen", und die Sprüche 27 reden davon: „es soll Dich der Nochri rühmen und nicht die eigenen Lippen". Daher ist es ganz klar, daß Nochri nicht den Ausländer als solchen meint, sondern jeden Fremden. Infolgedessen konnte der Talmud, der eben nicht kasuistisch ist, sondern die hebräische Sprache wohl kannte und nur aus der Gesamtheit aller in der Bibel vorkommenden Stellen einen Begriff beurteilt, der eben nicht akademische, sondern echte Exegese treibt, diese Unterscheidung von Nochri als Auslandsfremden gegen den Ger als Jnlandsfremden nicht machen, denn sie gilt nicht. Es fällt damit die Grundvoraussetzung Guttmanns. Es rückt mit einem Male die Unterscheidung, wie sie der Talmud gibt, aus dem Bereich der „akademischen", theoretischen Exegese in die wirklich haltbare Unterscheidung: Ger heißt der Nochri, der die noachidischen Pflichten übernommen hat.*) *) Da aber nur ein Fremder, der diese Mizwaus der Söhne Noahs hält, in Palästina Ansiedlungsrecht hatte, kann zuweilen Ger und Nochri in ihrer Gegensätzlichkeit den Inlands- und Auslandsfremden bezeichnen. Dennoch nung greift KTumua auf und macht sie zu der seinen. In seinem Hauptwerk geht dann Rambam von dieser Meinung ab und lernt, mit Raschi, daß die un vorsätzliche Tötung eines Ger Toschab für den Juden nicht Galuth zur Folge habe. (Siehe n"' nsvm das.) Aber deshalb war Maimonides in beiden Fällen ganz gleich überzeugt, daß das Leben eines Ger Toschab im heiligen Lande unter, jüdischer Gerichtsbarkeit v o l l gewährleistet war. Kann doch der unvoriätzliche jüdische Mörder eines Juden selbst zuweilen von der Verbannungsstrafe ganz frei bleiben, wenn eben nach Urteilsverkündigung der Hohepriester verstorben ist. (Makkoth, 11b.) Ebenso geht derjenige, der dem Andern ein Feind war, nicht in die Verbannung (das. S. 9b.) Ferner: Cm Blinder geht nicht ins Galuth, denn er muß, „ohne zu sehen", getötet haben. Der Blinde aber sieht niemals. Darauf sagt Jßi ben Akabia: also ist seine strengere Beurteilung für ihn eine Erleichterung und umgekehrt. Zum Tode verurteilen kannst Du ihn nicht, vielleicht hat er irrtümlich gemordet. Ins Galuth schicken kannst Du ihn auch nicht, vielleicht hat er absichtlich gemordet. bleibt wesentlich für den Begriff Nochri nicht seine territoriale Zugehörigkeit, sondern seine Gesinnung, sodaß beide Begriffe, Ger und Nochri, ganz unabhängig vom palästinensischen Staatswesen ihre Bedeutung behalten- ,_ 24. April 1929 Kurz, aus der Anwendung des Galuthgesetzes^ einen Schluß auf eventl. Rechtssicherheit zu ziehen» ist a priori ein logischer Irrtum, weil er juridische mit religiösen Momenten verquickt.**) Bleibt also nur die Frage, warum man dem. Ger Toschab die völlige Harmlosigkeit bei einem Totschlag nicht zutraut, warum man ihn eher als einen mit Vorsatz Tötenden als anp beurteilen will. M. E. ist es ganz klar, daß, wenn die ' Unvorsätzlichkeit handgreiflich zu bew eisen ist, er dann durch Exil strafbar sein muß. Aber die W a h r s ch e i n l r ch k e i t ist bei ihm/ daß er nicht die genügende Vorsicht und Rücksicht walten läßt, weil er vor dem Mord als solchem nicht ängstlich genug zurückschreckt. Die tausend Unglücksfälle, die heute noch Vorkommen, wo durchkleine Versehen zahllose Menschenleben aufs Spiel gesetzt werden, und die alle als unvorsätzlich bezeichnet werden, zeigen, daß bei Menschen, die keine starke religiöse Bindung haben, denen nur sieben noachidische Gesetze vorgeschrieben sind, daß diesen für die Schärfung ihres Gewissens eine viel höhere Verantwortlichkeit aufgelegt werden muß, um schweres Unglück für den Nebenmenschen zu verhüten. So sagt der Talmud (Makk. das.) grade von dem Ben Noach, er hätte lernen müssen und hat nicht gelernt, ihn kann Unkenntnis des Gesetzes nicht vor Strafe schützen. Er kann sich nicht darauf berufen, daß er vom allgemeinen sittlichen Milieu getragen, durch die ganze Atmosphäre der Religiosität zu einem solchen, ich möchte beinahe sagen, instinktiv frommen Handeln geführt wird, so daß ihm ein Unrecht nicht passieren kann. Und so wird vom Talmud am Beispiel des Abimelech, der dem Abraham sein Weib, allerdings formell ohne Schuld, nimmt, nachgewiesen, daß von einer Schuldlosigkeit nicht die Rede sein kann. Wenn er Gott fragt: Wist Du auch ein unschuldig Volk töten, so antwortet Gott: Abraham ist Prophet, er weiß, daß bei Euch das Schwert nur lose in der Scheide sitzt. Der Ger Toschab hat nach. Rabba keine andere Beurteilung, wie nach Rabbi Joße in der Mischna auch der Feind. Dieser muß eben, weil e r e i n Feind ist, sich mit h ö h e r e r Gewissenhaftigkeit vor jeder Möglichkeit, dem Gegner zu schaden, bewahren, sonst wird ihm selbst eine ungewollte Beschädigung als Absicht angerechnet. Nach dem Talmud wird der Ger Toschab nur dann für einen unvorsätzlichen Mord getötet, wenn er zu seiner Entschuldigung angibt, daß er geglaubt hat, der Mord sei zulässig. Das eben will dieses Gesetz bewirken, daß eine solche Berufung auf Unkenntnis des Gesetzes ihn nicht freimachen und schützen kann. Diese Beurteilung war eine Staatsnotwendigkeit; denn während **) Die Stelle aus Sifre Rum. § 160 wiederum hat keine Beweiskraft, weil die Lesart dort unsicher ist. Malbim hat die Lesart anders. Gesamküberstchken. 1. Aavöinische «Literatur. Der vor nicht langer Zeit Heimgegangene, in der literarischen Welt wohlbekannte Talmudgelehrte Rabbi Chanoch Ehrsohn m Zgiercz hat unter dem Namen nin ja nvo .'in umfangreiches Werk hinterlassen, das mit dem dem Verfasser eigenen Geschick aus der Fülle weniger bekannter älterer und neuerer Kommentare zur Thora, die schönsten, auf einem Halacha und Hagada verbindenden Drusch ausgebauten Erklärungen herausgreift und, nach den Wochenabschnitten geordnet, zusammenstellt. Die Originalerklärungen, bei denen immer die Quelle genau angegeben ist, hat der Verfasser mit einem lichtvollen, meist halachischen Superkommentar versehen. Nach dem Tode des Verfassers ist das Werk in pietätvoller Weise von seinem Freunde, Herrn Rabbiner Elberg in Sarick herausgegeben und vom Verlage A. M. Grubsztajn in Lodz in guter Ausstattung veröffentlicht worden. Das Buch eignet sich als anregendes Sabbatstudium Ticfjt nur für Thoragelehrte, sondern auch für thorabeslissene Baalebatim. Im Anhang befinden sich erläuternde Bemerkungen zu schwierigen Stellen des Or Hachajim-Kommentars. — Im gleichen Verlag und in derselben Ausstattung ist unter den Namen o'iirrn *nn ein nachgelassenes Werkchen des verstorbenen Gelehrten Rabbi Ä r» Mosche Gordon in Lodz erhaltend halachische Resronsen (nvpn?) und Notizen, erschienen, eingeleitet durch ein warmes Empfehlungsschreiben von Rabbi Chasim Osrr Grodzenski in Wilno, der mit solchen Empfehlungen sonst zu kargen pflegt. Aus dem Schreiben erfährt man, daß der Verfasser noch in verhältnismäßig. jungen Jahren das Opfer eines Progroms geworden ist, .fodaß die Herausgabe durch seinen Sohn erfolgt. Man wird in den Responsen sehr viel Interessantes und Wertvolles finden. Ein Sammelwerk, von dem bereits der 4. Teil vorliegt, ist das ebenfalls bei Grubsztajn in Lodz erschienene vnip ’sip tso' Der uns jetzt zugehende 4. Teil ist der Welt des Chassidismus gewidmet und enthält Aussprüche berühmter chassidischer Größen, z. B. derjenigen von Kozk, Gora Kalvaria (trn) und Alexander. Hmzugefügt sind auch einige Aussprüche des v»rr nsv- 2. Ileksekiteratnr. Die uns zur Besprechung vorliegenden Werke sind Reiseliteratur im edelsten Sinne, Bücher, die nicht etwa im Baedekerstil dem praktischen Bedürfnis des globetrotters Menen, sondern dem natürlichen Drange nach tieferer Kenntnis des Seins und Werdens fremder Länder Rechnung tragen. An erster Stelle muß mit Fug ei» Büch von Dr. Marcus Ehrenpreis erwähnt werden, das unter dem Titel: „Das Land zwischen Ori.ent and Okzident, die Spanienreise eines Juden" erzählt. Die schwedische Ausgabe des Werkes — Der Verfasser ist bekanntlich Rabbiner in Stockholm — erschien bereits 1927, ist vom Verfasser selbst, in deutscher Sprache bearbeitet und ergänzt und alsdann vom Heinc-Bund in Berlin mit 35 Tert- und Tafelbildern veröffentlicht worden. Voran geht ein Brief von Alfons P a q n e t - Frankfurt a. M. an den Verfasser, der den Inhalt und den Wert des Buches wie folgt charakterisiert: „Eine Reise durch Jahrhunderte"»; ein Gang durch große Hintergründe, ein Weg durch die Religionen der Mittelmeerländer, durch dirse Kulturen, die sich aus der iberischen Halbinsel in einer unvergleichlich farbigen und lebendigen Bewegung,, m den Bauwerken uralter Stätten trafen und gemeinsam die Sonne, die Luft, die Düfte dieses glühenden Himmels atmen und ein ewiger Teil der Menschheit sind. Das gibt gewisser* maßen, von der Gegenwart ansgehend, die gerade in Spanien mit tausend Zungen Zeuge einer gewaltigen Vergangenheit hochentwickelten jüdischen Gemeinschaftslebens ist, den Zeitgenossen die Möglichkeit, sich in den großen Zeiten eines Samuel ibn Ragrela, eines Gabriel, eines Ibn Esra, eines Maimonides und Nachmanides zurück zu versetzen. Im Anschluß hieran sei des stattlichen Werkes ooit Victor Otmann: Das Wunderland am Nil, eine Reise nach Aegypten und Palästina gedacht, das im Verlage von R. Hobbing in. Berlin erschienen und mit 44 Abbildungen und 2 Kartenskizzen ausgestattet ist. Es erzählt im wesentlichen vom neuen Aegypten, führt aber naturgemäß auch in die alte ägyptische Kultu/r: hniein und ist so für jüdische Leser von ganz-besonderem Interesse. Palästina sind die letzten drei Kapitel des Werkes gewidmet, wobei naturgemäß die heiligen Stätten der Christenheit in den Vordergrund treten. Tel Awiw hat der Verfasser auf seinem Höhepunkt (1926) gesehen, er tadelt die Stillosigkeit der Stadt und hat hin sichtliche der inneren jüdischen Verhältnisse mancherlei richtig beobachtet, insbesondere die Vielfältigkeit der Parteibildung. Im übrigen ist die Haltung des Verfassers gegenüber dem jüdischen Palästina von mustergültiger Objektivität. In das Morgenland im weitesten Sinne führt das reich nusgestattete Reisebuch von Ewald Banse: „Das