Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 70 (1929)
- Issue
- Heft 17 (24.4.1929)
- Date
- 1929-04-24
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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1 ■ i . 1 ...ggBSggggg^^^-.. ,■ Akademische Haischa. Eine Buchbesprechung von Joseph Tarlebach in Altona. Ueber das „Judentum undseine Umwelt" ist von Prof. Dr. Michael Guttmann ein klassisches Werk erschienen (Berlin 1927. Erster Band: allgemeiner Teil). Diese Veröffentlichung des Phllo- Verlages ist ein herrliches Buch, eme wirkliche Bereicherung unserer jüdischen Literatur, ein Buch, dessen Lektüre durch den vornehmen zurückhaltenden Ton, , durch die Größe der Gesichtspunkte, die wertvollen Begriffsbildungen und die unendliche Fülle des verwerteten Materials ein Genuß ist. Solche Bücher brauchen wir, wir brauchen sie heute mehr denn je, wo durch die literarische Propaganda das Urteil der Gegenwart über das Judentum vergiftet ist und weite Kreise des Judentums selbst anfangen zu glaubendes kann doch nicht alles, was über den jüdischen Gott und das jüdische Volk, die jüdische Lehre und die jüdische Weltanschauung gedruckt wird, einfach unwahr sein. Stehen doch hinter diesen Büchern der Verunglimpfung des Judentums Namen von Klang,, vom Staat besoldete Gelehrte, Schriftsteller von Weltruf. Umso notwendiger ist uns ein Buch wie das von Guttmann,. das uns selbst durch die ruhige Sachlichkeit seiner Formulierung und die Menge des beigebrachten historsichen Materials die Fähigkeit gibt, zu richten, auf welcher Seite Recht, auf welcher Unrecht ist. Es drängt sich ein Vergleich auf zwischen! diesem Buch und dem 1894 erschienenen „Der Schulchan Aruch" meines Lehrers, Prof. Dr. D. Hoffmann f. A., Berlin. Beide Werke sind von unschätzbarem Wert, beide unentbehrlich für jeden, der die Frage des Verhältnisses des Juden zum Nichtjuden quellenmäßig kennen lernen will. Aber während Hoffmanns Darstellung immer noch unter der Erregung der antisemitischen Verleumdungen nachzittert, sich nicht Zeit läßt zu einer Rundung der Darstellung, sondern wie es im Kampf erforderlich ist, Felsblock auf Felsblock schleudert gegen die feindliche Festung, um sie zu erschüttern, ist Guttmanns Buch aus der ruhigen Weihe des Akademischen geboren. Die Erregung ist abgeebbt in der Sicherheit der eigenen befestigten Stellung. . Aber das Guttmannsche Buch greift auch noch weiter aus. Es ist nicht nur der „Eisenmengerianismus", jene gehässige, auf ungenaue, gefälschte, mißverstandene und mißverständliche Zitate aus dem jüdischen Schrifttum aufgebaute Polemik, die im Guttmannschen Buch ihre Erledigung findet, sondern auch das Urteil aller Zeitepochen über das Judentum, des Heidentums, des entstehenden und sich ausbreitenden Christentums bis zur modernen liberalen Theologie mit ihren „Enteignungen und Gegensatzbildüngen" gegenüber demjüdischen Lehrgut, alles wird in großzügiger Weise beleuchtet. Und grade deshalb, weil wir dieses Buch für wertvoll halten, weil es dem Nichtjuden gegenüber eine Arbeit darstellt, die ihn zur Besinnlichkeit und Vorsicht dem Judentum gegenüber erziehen kann und wird, so können wir auch unsere Kritik in einem Punkte nicht unterdrücken. Das Buch will eine Darstellung „der religiösen und rechtlichen Beziehungen zwischen Juden und Nichtjuden mit besonderer Berücksichtig u n g d e r t a l m u d i s ch - r a b b i n i s che n Quellen geben." Diese Quellen sollen also den eigentlichen Untergrund des Werkes bilden, liegt! ja auch die Hauptschuld ynh Unzulänglichkeit der nichtjüdischen Wissenschaft immer in der Unkenntnis oder der Vernachlässigung der rabbinischen Schriftenwelt. Man hätte also erwarten dürfen, daß der Verfasser den Talmud als die unverrückbare Basis aller Forschung des Judentums Herausstellen würde. Zu unserem Bedauern ist das nicht der Fall. Im zweiten Kapitel erlaubt sich der Verfasser bei der Betrachtung der Frage, wie wert das Gesetz , von den Z u f l u ch isst ä d t en auch für den GerToschab Geltung hat, folgende Bemerkung: „Nach dem Wortlaut der Mischna (Makk. 2, 3) soll das Asylgesetz in Ansehung der Beisaß-Proselyten nur eingeschränkte Geltung haben, d, h. nur insofern in Anwendung kommen, als beide Parteien. Beisaß- Proselyten sind, nicht aber, wenn einer von ihnen Jsraelite ist. Die Erklärungen des babylonischen Talmud (das. 9a) sind unklar und kasuistisch gehalten. Man fühlt das Fehlen lebendiger, tatsächlicher Rechtsübung. Die Straffälle werden ohne jede Gegenwyrtsbedeutung und somit auch ohne tieferes Eingehen aüf das richterliche Verantwortungsprinzip diskutiert. Man wird daher nicht fehlgehen, wenn man annimmt, daß der Diskussion, hievon rein exegetischen Interessen getragen ist, sich auch zeitgeschichtliche Motive beigemischt Haben. Im übrigen hat das biblische Asylrecht in mischnisch-talmudischer Zeit keine praktische Bedeutung mehr. In außerpalästinensischen Gebieten hatte es, wie bereits gezeigt, niemals Anwendung gefunden." Dazu bemerkt eine Anmerkung: „3.; Jeb. 8, 8d wird in der Diskussion em Satz herangezogen, in dem der Beisaß- Proselyt in drei Dingen dem Israeliten, gleichgestellt wird: toriv»2;, nfrm min xbi pumi Der Ausdruck ynVm klingt allgemein und die einschränkende Erklärung des mvn |m ist mindestens zweifelhaft. Eine andere Spur enthält Sifre. Rum. § 160 bp nbn ‘ww öwa irr rj?lT.torwvp VT» Dem Sifre schien also, wahrscheinlich infolge einer älteren Drüdition^sicher gewesen zu sein, daß ein Beffäß-Prdselyt (denn 'vim einem solchen ist hier die Rede) auch dann dem Asylgesetz untersteht, wenn er einen Israeliten getötet hat. Dies würde zum Jerusch. gut stimmen. Der vva-Satz ist ein altes Element, dem die neuere Halycha nicht die richtige Beachtung schenkt; diese ist zu sehr von der zeitgenössischen Praxis beeinflußt. Semag, Gebot 75, stellt den Israeliten, Sklaven und Beisaß-Profelytsni tatsächlich unter dasselbe Asylgesetz «asnn ^tnsr1? m prV ins odwd uss." Nach Guttmann müssen wir also annehmen, daß Raw Kahna und Raw Chisda und Rabba, die Träger der Sugia in Makkoth die Thora nicht verstanden, daß Raschi und Rambam und Toßafoth und alle die großen Kommentatoren den Sachverhalt nicht erkannt haben, bis daß Michael Guttmann erschien und die Sache aufklärte. Ich meine, das dürfte doch wirklich heute ein ernster jüdischer Gelehrter sich nicht mehr erlauben. Ich rief mir, um eine Probe auf das Exempel zu machen, die Hörer der Oberabteilung der Hamburger Jefchiwa zusammen und las ihnen diese Partie des Buches vor. Die Ansicht Guttmanns erweckte — allgemeine Heiterkeit. Welche Bedeutung sollen überhaupt die talmudischen Quellen haben, die Guttmann zum Eckstein seiner Darlegung machen will, wenn man sie abtun kann mit dem Wort „kasuistisch", unklar, ohne tieferes Eingehen auf das Verantwortungsprinzip des Richters usw.?? Solche Meinungsäußerungen sind einfach lächerlich. Guttmann hätte ganz besonders vorsichtig sein müssen mit seinem Wort, well die Mischna und die Toßefta mit überein stimmender eindeuttger Klarheit aussprechen, daß dqs Asylgesetz nicht in absoluter Gegenseitigkeit für den Juden und den Ger Toschab gilt. Hier hätte er stutzen müssen. Seine Darlegung ist auch ein anmaßlicher Angriff gegen die Mischna selbst. Nicht der Talmud war kasuistisch, sondern die gesamte Tradition spricht gegen den von ihm gewünschten Satz uwi der Reziprozität zwischen Juden und Jnlandsfremden bezüglich-der Gesetze über Sühnung des unvorsätzlichen Mordes. Das hätte er auch aus der Mechilta zu Exodus 21, 14, die er selbst, anführt, entnehmen müssen, die das Paradoxe des „Als-ob" hervorhebt, als ob die sinaitische Gesetzgebung die Unbedingtheit des Tötungsverbots eingrenzen würde. Die von Guttmann angeführten Stellen, die' zeigen sollen, daß eine noch ältere Tradition bestanden habe, in welcher dem Beisaß ein mit dem Israeliten genau gleiches Asylgesetz galt, sind ohne jede Beweiskraft. Wenn der Jeruschalmi sagt: er geht ins Galuth wie ein Israelit, so wird damit nur das Merkwürdige der Tatsache hervorgehoben, daß überhaupt ein Ger Toschab dem Miklot-Gesetz unterworfen werden kann, das offenbar ein mehr religiöses als juridisches Sühnemittel ist. Die Verbannungsstrafe gilt bis zum Tode des H o h e n p r i e st e r s. Es wird als eine