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Der Israelit · 1929-04-11 · Heft 15 (11.4.1929) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
70 (1929)
Issue
Heft 15 (11.4.1929)
Date
1929-04-11
Page
– (sequence 3)
Language
German
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\ ' ' ' ’ ■ - * ' 11. April 1929 ' Der „jüdische Anteil". Der Reich s b und jüdischer Frontsoldaten hat die Veröffentlichung der vorläufigen Liste der im Kriege gefallenen jüdischen Soldaten des deutschen Heeres geschlossen. Die Liste enthält die Namen von 8680gefal lenen deutschen Juden, welche den Gemeinden aus den heutigen Gebieten des Deutschen Reiches mit Ausnahme der Gebiete von Bayern, Württemberg und Hamburg entstammen. Die Namen sind dem Material der seinerzeitigen im Aufträge des jüdischen Ausschusses für Kriegsstatistik aufgenommene Statistik - von Silbergleit- Segall entnommen, deren Ergebnis 1922 veröffentlicht wurde. Die Segallsche Statistik hatte aus dem oben gekennzeichneten Gebiete, Deutsches Reich ohne abgetretene Gebiete und ohne Hamburg, die Gesamtzahl von 10 089 ergeben; mit den abgetretenen Gebieten fehlte jeder Konnex, Hamburg fiel aus, da dort aus organisatorischen Gründen damals eine Zählung' nicht durchgeführt' werden konnte. Die Segallsche Statistik schloß aus der in diesem Teilgebiet festgestellten Zahl von 10 089 durch eine sehr vorsichtige Schätzung auf 12 000 aus dem Gesamtgebiete des Deutschen Reiches in seinen Vorkriegsgrenzen. Nach der Segallsche-n Statistik stammen unter den 10 089 aus Bayern und Württemberg insgesamt 133& Diese Ziffer wird durch die veröffentlichten Listen aus Bayern und -Württemberg bestätigt. Inzwischen ist auch eine Liste der Hamburger Gemeinde aufgestellt worden, die über 350 Namen umfaßt. ' - --; Nach alldem dürfen wir heute schon mit voller Sicherheit insgesamt die Zahl 1 2 0 0 0 annehmen. Der R j. F. erklärt sich im „Schild" bereit, vor einem-uparteiischen Gremium das gesamte Material z u r genau enP r ü f u n g v o r z ulegen, obschon die im Gedenkbuch - veröffentlichte genaue Namensliste äusreichen sollte. Religionsunterricht und Äeichsgesetz Gin Mahnruf an unsere Eltern zum Schulbeginn. Bon -Diplom-Mathematiker Hugo Heinemanü, Fürth. Die neue ReichsverfassüNg, nüch welcher Staat und Kirche getrennt sind,' hat deN religiösen Gemeinschaften und 'ihren Gliedern eine große Zahl von RechtM eingeräumt) denen eine' weit größere Zähl ' von 'Pflichten gegenübersteht. Vesser denn je> läßt'sich heute-die Forderung S. R. Hirschs erfüllen, die er im Ehoreb Z- 556 den Eltern zuruft': Euer ists, der Schule Geist und Charakter _ Der Israelit_ zu prüfen und zu beachten, der ihr euer Kind übergebt, — wo der Geist von Gott abgewendet, wo Sittlichkeit gefährdet wird, bei allem Kenntnisreichtum, dorthin dürft ihr euer Kind nicht senden. —-^ Wenig vermag das Haus ohne die Schule, nichts aber die Schule ohne Haus! Wehe; wo sie nicht Hand in Hand gehen, wo, was das eine baut, das andere niederreißt!" Heute, wo leider in den meisten jüdischen Gemeinden der Religionsunterricht an den Schulen in liberalen Händen liegt, ist es heilige Pflicht orthodoxer Eltern, von dem Recht der Befreiung ihres Kindes vom Besuch des Religionsunterrichts Gebrauch zu machen. Der dieswöchentliche Schulbeginn läßt es daher angebracht erscheinen, auf das „Reichsgesetz über die religiöse Kindererziehung" vom 15. Juli 1921 hinzuweisen, in welchem dieses Recht verbürgt ist. Nach Art. 149 Abf. 1 der Reichsverfassung ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach der Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien (weltlichen) Schulen. Seine Erteilung wird im Rahmen der Schulgesetzgebung geregelt; er wird in UebereinstimmuNg mit den Grundsätzen der, betr. Religionsgesellschaft unbeschadet des Aufsicbtsrechts des Staates erteilt. Nach Abs. 2 bleibt die Teilnahme an religiösen Unterrichtsfächern und an kirchlichen Feiern und Handlungen der Willenserklärung desjenigen überlassen, der über die religiöse- Erziehung des Kindes zu bestimmen hat. '-' - ’L' :;; '• Das „Reichsgesetz über die religiöse Kinder- Erziehung" sagt hierüber in „Ueber die religiöse Erziehung eines Kindes bestimmt die freie Einigung - der Eltern, soweit ihnen das Recht und die Pflicht zusteht, für-die Person des Kindes zu sorgen. — — — § 2. Es kann jedoch während bestehender Ehe von keinem Elternteil ohne d ie Zu stimmun g des andern bestimmt werden, daß das Kind in einem anderen als demzur Zeitder Eheschließung gemeinsamen Bekenntnis oder -in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen, oder daß ein Kind vom Religionsunterricht abgemeldet werden soll. —- § 5. Nach der Vollendung des 14. Lebensjahres steht dem Kind die Entscheidung darüber zu,'zu welchem religiösen Bekenntnis-: es sich., halten will. Hat -das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen .werden.- , .... ......... . 7 ‘ ' § 6. Die vorstehende Bestimmungen finden auf die Erziehung der Kinder in einer nicht bekenntnismäßigeu Weltanschauung entsprechende Anwendung.. : . ' E § S ‘ < Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen der Landesgesetze — — — werden ausgehoben." Nr. 15. Seite 3 Hier bedarf noch manches der Klärung. In dem Bestreben, dem Austritt aus dem Religionsunterricht — der doch meistens aus Areligiosität erfolgt — nicht Vorschub zu leisten, war ma-n in manchen Regierungskreisen (z. B. in Bayern) stets -eifrig bemüht, darüber keine Klarheit zu schaffen, wer der „Erziehungsberechtigte" ist, indem man sich in Ministerialentschließungen und auch in der Schulordnung vom Februar 1928 stets dieses Wortes bediente, ohne eine Erläuterung dafür zu geben. Es fei deshalb festgestellt, daß nach 8 5 als Zeitpunkt der religiösen Selbständigkeit (Religionsmündigkeit), die Vollendung des 14. Lebensjahres bezeichnet wird. Das minderjährige und demgemäß in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Kind kann hiernach selbständig Willenserklärungen mit Rechtswirksamkeit abgeben. Das mehr als vierzehn Jahre alte Kindkannalso nicht gegen seinen Willen zum Besuch des Religionsunterrichts angehalten werden. Somit sind „Erziehungsberechtigte" vor der Vollendung des 14. Lebensjahres die Eltern, nach der VolleNÄung des 14. Lebensjahres d a s K i n d. (In dieser Bestimmung liegt natürlich eine ungeheure Gefahr begründet, auf die einzugehen sich vielleicht später einmal Gelegenheit bietet, was jedoch hier, wo es sich lediglich um rechtliche Feststellungen .dreht, unterlassen werden muß.) ' Das Kind hat also das Recht, sich selbständig vom Religionsunterricht abzumelden: „Ich will am-Religionsunterricht nicht teilnehmen". Nach § 6 sind, falls im Rahmen eines und desselben Bekenntnisses mehrere Weltanschauungen („Richtungen" z. B. Orthodoxie und Liberale) bestehen,<die Vorschriften des Gesetzes auf diese Unterscheidungen insoweit entsprechend anzuwenden, als der Bestimmüngsberechtigte will und es tatsächlich möglich ist. ' lieber die praktische Durchführung des Gesetzes in Bayern gibt die hier im Wortlaut folgende „Entschließung des Staatsministerstims für Unterricht ' und Kultus vom 25V Marz 25 Nr. IV 37142 über 'Besuch des Religionsunterrichts" Aufschluß: - ' 1. „Die Erklärung, am Religionsunterricht nicht teilnehmen zu wollen, ist nach Abs. -III der Bek. des Stäätsmin. f. Unt. u. Kultus v. 6t Mai 1920 (KV M. Bl. S. 172) sp ätestens inst e r h a l b 8 T a g e n n ach Be g i n n des ' Schuljahres abzügeben; während des Schuljahres kann ein. Austritt aus dem Religionsunterrichte nur aus wichtigen Gründen mit Genehmigung der' Schulaufsichtsbehörde erfolgen. - Es sind Zweifel darüber entstanden, ob -eine hierstach abgegebene Erklärung für die ganze Dauer der Schulpflicht oder des Besuches der (Jerusalem „Mea Schearim") ist in üblicher Reichhaligkeit erschienen.- Neben Nachrichten und Mitteilungen finden wir darin wissenschaftliche Abhandlungen über ungedruckte Werke des Chajim Josef David Asulai, ebenso Veröffentlichungen aus dem Nachlasse Achad H aa m s. Eine große Liste von hebräischen Palästinadrucken der letzten Jahre, wovon einige eingehende Besprechungen finden ist beigelegt. Vom hebräischen Schriststellerveteranen Ephraim Deinerliegt ein neues Buch vor unter dem Titel nsnn rruv'i2 (Selbstverlag, New Orleans, 4735 Garondelet). So ehrlich es der Altmeister der hebräischen Publizistik meinen mag und so gut und fließend sein Hebräisch und daher sonst als Lektüre für Hebräischlernende zu empfehlen wäre, so hätten wir gewünscht, das Buch wäre ungeschrieben geblieben, und es wird gut sein, dafür zu sorgen, daß seine Gedankengänge keinen Eingang in die große Welt finden) Das Ganze ist eine Anklageschrift von 150 Seiten gegen England, die kaum in einem Punkte aufrecht zu erhalten ist, die aber auf keinen Fall Nutzen bringen würde. Mehr Beachtung verdient das Werk des gleichen Autors na nria» zur Lösung der Frage des S a n h e d r i o n. Nicht alle Vorschläge erscheinen diskutabel, doch mochte man die Idee, die er vertritt und die Wege, die er zu ihrer Realisierung weist, nicht mit einer einfachen Handbewegung abiun. Prager Reminiszensen. In einer bekannten deutschen illustrierten Zeitschrift erschien unlängst ein interessanter Aufsatz über Prag, in welchem diese Stadt als eine zeitlose bezeichnet wurde, die Anspruch darauf erheben könne, als ein Phänomen unter den Städten betrachtet zu werden, und der Schreiber dieser Zeilen, welcher vor nunmehr beinahe vier Jahrzehnten längere Zeit in Prag weilte, , vermag dieser Schilderung nicht nur beizustimmen, es ist ihm, als habe er selbst seine eigenen Eindrücke in jenen Zeilen niÄergeschrieben. Man wird sich auf den bekannten Ausspruch Goethes vom Walten übersinnlicher Kräfte berufen dürfen, wenn mim in unserer nüchtern wägenden Zeit von seinen Mitmenschen Glauben dafür beansprucht, daß eine magische Gewalt, welche weit stärker als das Gefühl der Sehnsucht in uns zu wirken vermag, stets von neuem das Verlangen in uns rege werden läßt, nach dieser historischen Stadt zurückzukehren. Wem es je vergönnt war, Prag, das goldene, wie diese Stadt genannt wird, mit ihrem prächtigen Bauwerke, gekrönt vom Hradschin, dieser alten, stolzen. Burg, im hellen Sonnenlicht zu schauen, der wird diesen unbeschreiblichen Anblick sein Leben lang nicht vergessen, ebensowenig, wie cr sich der Romantik dieser Stätte zu entziehen vermag. Der mystische Zauber längst entschwundener Zeiten schlägt uns in seinen Bann! — Das ist Libussas einzig schöne Stadt, das ist Prag, das zeitlose! — Das Zwiefache ihrer Bauart, hie Mittelalter, hie Moderne, ihre romantische Lage und das Gepräge ihrer historischen Vergangenheit macht diese Stadt zu einer der interessantesten , und sehenswürdigsten, etwa dem ewigen Rom vergleichbar. — Besonderes Interesse bietet uns Prag als Judenstadt, wissen wir doch, daß in deren Mauern eine der ältesten Gemeinden der Diaspora auf ein vielfach gestaltetes Schicksal zurückblicken kann. Die Chronik meldet, daß schon mit der Gründung Prags, Ende des 11. Jahr, Hunderts, eine, „privilegierte Jsraelitengemeinde" in der Altstadt sich entwickelte. Nach einer Sage sollen zum Bau der Altneuschül Steine des letzten Tempels verwendet worden sein, worüber allerdings authentische Aufzeichnungen fehlen. . Jedenfalls aber darf - man Prag als eine der ältesten Judenstädte ansprechen und könnte ihr allenfalls von deutschen Städten die Rheinstädte Köln, Worms und Mainz hinzugesellen. — Das Schicksal der Prager Juden! — Welche Chronik verzeichnet alle Leiden. Verfolgungen und Drangsale, welche die Juden hier erlitten! — Welche Feder verzeichnet die Zahl derer, die den Martertod starben! — Zahlreich sind die Monumente, die uns als stumme Zeugen der Juden herbe Erlebnisse künden. Gehen wir zur Karlsbrücke, diesem schönen Bauwerk des Mittelalters! — Auf der rechten Seite erblicken wir'den Gekreuzigten, über dessen Haupt die jedem Juden heiligen Worte der Keduscha, dreimal kodausch usw. in hebräischen Lettern prangen. Man sagt, daß ein Jude, als er dem Heiligenbilde seine Huldigung versagend, eine verächtliche Geste machte, zur Strafe hierfür die heilige Schrift anfertigen und anbringen mußte, und, nachdem er solches vollbracht, sich kopfüber in die Moldau stürzte und so in den Fluten des Stromes den gesuchten Tod fand. Es ist bekannt, daß der Glaubenseifer und der religiöse Fanatismus der Geistlichkeit gar oft und gern die Gelegenheit ergriff, am Juden ein Erempel zu statuieren, um ihn „all msjorsm ckei gloriam“ dem Martertode preiszugeben! Nicht anders verfuhren die weltlichen Machthaber und zahlreich sind die Beispiele despotischer Grausamkeit und frevelhaften Uebermuts. In steter Angst um Leben und Gut verbrachte in jener Zeit der Jude, den Tag, denn die Parole zum Sturm der Judenstadt war leicht gefunden. Eine umfangreiche Literatur, als deren lesenswertesstes Buch wir die im Brandeis'schen Verlag erschienenen „Sippurim" bezeichnen möchten, gewährt Einblick :n jene Zeit der Intoleranz und der Judenverfolgung— Das ehemalige Ghetto, die Josefsstadt, die nunmehr niedergerissen, einem neuen Stadtteil weichen mußte, hinterließ uns nur wenige Denkmäler der jüdischen Geschichte und zwar, die berühmte Altneuschul, in deren Inneres die Fahne verwahrt wird, die den Juden für die tapfere Verteidigung der Hungermauer gegen die- Schweden ver-

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