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Der Israelit · 1928-12-27 · Heft 52 (27.12.1928) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
69 (1928)
Issue
Heft 52 (27.12.1928)
Date
1928-12-27
Page
– (sequence 5)
Language
German
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27 Dezember 1928 D e r © » t o e i i i Nlr. 52 Seile 5 Vf. an sich selber die oben an H. gerichtete Frage zu richten: Soll denn um der Jnnehaltung eines Symbols oder der Bewahrung einer Idee willen der Bestohlene auf die Rückerstattung seines Gutes warten müssen? Wir glauben allerdings, daß der Vf. die hier bezeugte „BegnügfamkeiL^ seiner „Idee" gegenüber, auch dem „Symbol" des Meisters sollte zugute kommen lassen. (Fortsetzung folgt.) Das Ehescheidungsrecht der in Deutschland wohnhaften Polen. Von juristischer Seite wird uns geschrieben: Im „Israelit" vom 18. Oktober d. I. Nr. 42 erschien eine Notiz, wonach laut dem polnischen Gesetze vom 2. August 1926 der Grundsatz ausschließlicher Zuständigkeit poln i s ch e r G e r i ch t e f ü r E h e s ch e i d u n g e n polnischer Staatsangehöriger geändert worden wäre, und daß nunmehr Ehescheidungsklagen polnischer Staatsangehöriger allgemein, auch vor deutschen Gerichten verhandelt werden können, falls polnisches Gesetz angewandt wird. Diese Mitteilung bedarf einer genauen Berichtigung, und zwar: Das in dieser Notiz erwähnte polnische Gesetz vom 2. August 1926 besagt im Artikel 17 Absatz 3, daß Ehescheidungsurteile ausländischer (bzw. deutscher) Gerichte, nur dann in Polen anerkannt und vollstreckt werden.können, falls das ausländische (bzw. deutsche) Gericht polnisches Recht angewandt hat. Auf den Inhalt dieses Artikels 17 Absatz 3 kommt es hauptsächlich an; denn bekanntlich h a t die Ehe sowohl im ehemaligen Kongreßpolen, wie auch im ehemaligen Galizien, konfessionellen Charakter. Zudem sind in Kongreßpolen in Ehesachen lediglich die Konsistorialgerichtd zuständig, mit Ausnahme von Judenehen; ferner kann sowohl nach dem in Kongreßpolen wie auch nach dem im ehemaligen Galizien geltenden Gesetz eine katholische Ehe überhaupt nicht geschiedenwerden. Besonders soll darauf hingewiesen werden, daß die Ehe eines ehemaligen österreichischen, jetzt polnischen Staatsangehörigen jüdischer Konfession laut dem im ehemaligen Galizien nach wie vor geltenden allgemeinen österreichischen Gesetzbuch (8§ 133—136) nur im g e g e n s e i t i g e n Einverständnis beider Ehegatten geschieden werden kann. Dieses Einverständnis der Ehegatten gilt als alleiniger Grund zur Ehescheidung. Die Scheidung einer jüdischen Ehe auf dem Klagewege ist nur in einem Falle und nur dem E h e m a n n e gestattet, und zwar nur dann; wenn die Ehefryu nachweisbar Ehebruch begangen hock. In sonstigen Fällen ist die Klage wegen Ehescheidung ausgeschlossen; insbesondere ist dieses Kläg'erecht der Ehefrau gänzlich versagt und wird eine solche Klage der Frau seitens des Gerichts a limine abgewiesen. — Dies ist ein kurzer Ueberblick über die in Polen geltenden Ehescheidungsbestimmungen. Diese Bestimmungen der. polnischen Gesetze stnd der deutschen Gesetzgebung fremd und die Anwendung dieser polnischen Gesetze in Deutschland würde einen V ersto ß g e gen die Ar- 111 e I 17 und 30 d e s d e u t s ch e n E i nführuni.g s g e s e tz e s bedeuten. Aus all dem geht nun deutlich hervor, daß die deutschen Gerichte bei Behandlung der Ehescheidungen polnischer Staatsangehöriger, die obenerwähnten polnischen Gesetze nicht anwenden können, und somit die Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Aburteilung polnischer Staatsangehöriger in Ehescheidungsprozessen ausgeschlossen ist. Wenn sogar eine polnische Ehe vor einem deutschen Gerichte, ohne Anwendung der polnischen Gesetze, geschieden werden sollte, so haben die durch das Urteil eines deutschen Gerichtes geschiedenen Polen unabsehbare Folgen zu gewärtigen. Bei einer Wiederverheiratung der so geschiedenen Parteien entsteht em unüberbrückbares Hindernis insofern, als auf Grund des Preußischen Ausführungsgesetzes vom Jahre 1900 Artikel 40 § 1 und Verfügung des preußischen Ministeriums vom 1. Dezember 1921 ein polnischer Staatsangehöriger zu seiner Eheschließung oder Wiederverheiratung im Auslande (bzw. Deutschland) einer Bescheinigung seiner Heimatsbehörde eines sogenannten „Ehefähigkeitszeugrtj f f e s" bedarf. Diese Bescheinigung besagt, daß seitens der polnischen- Gesetze keine Hindernisse gegen eine Eheschließung bzw. Wiederverheiratung im Auslande vorliegen. Die Ausstellung eines solchen „Ehefähigkeitszeugnisses" seitens der polnischen.Behörden ist aber dann ausgeschlossen, da ein im Auslände (bzw. in Deutschland) erwirktes Ehescheidungsurteil in Polen weder anerkannt, noch vollstreckt werden kann. Die Parteien haben dann keine Möglichkeit der Wiederverheiratung, es sei denn, daß sie ihre Ehescheidung nochmals vor dem zuständigen polnischen Gericht, nach polnischen Gesetzen, durchführen. Obige Ausführungen beziehen sich auf die im ehemaligen Köngreßpolen und Galizien beheimateten Polen, die ihren Wohnsitz m Deutschland haben; für Polen, die im ehemaligen preußischen Gebiet beheimatet sind (frühere deutsche Staatsangehörige, die auf Grund des Art. 4 des zwischen Polen und den alliierten Mächten am 19. Juni 1919 in Versailles geschlossenen Vertrages eo ipso polnische Staatsangehörige geworden sind), kommt das im ehemaligen preußischen Gebiet nach wie vor geltende deutsche Recht in Anwendung. v _ _x m—JB tzonttpongMen « Nachrichten. Deutsches Reich. Neuwahlen in der „Adah Iisroel". Berlin, 17. Dezember. Am 16. Dezember fanden in der Berliner Gemeinde „Adaß Iisroel" die Ergänzungswahlen zu den Gememdekörperfchaften statt. Den Gemeindeoorftand bilden nunmehr folgende Herren: Martin Bondi, James Halberstadt, Moritz Knoller, Naphtali Stern, Lehmann Weichselbaum. Als Vertreter wurden gewählt die Herrn: Ludwig Bier, Dr. Benno Gradenwitz, Dr. Emil Hirsch, Dr. Falk Schlesinger. Sitzung des Großen Rates des PreützifDn.? * Landesverbandes. \ . Maßnahmen nicht garantiert fei. Die Angelegenheit wird voraussichtlich in einer Interpellation' die Landesversammlung beschäftigen. Die Einberufung einer Konferenz, die sich mit der Frage der Mischehen befassen solle, wurde nach warmer Befürwortung von Dr. Eschelbacher-Düsseldorf beschlos-' sen. Professor Elbogen berichtete über die Frage der Erhaltung der Kunstdenkmäler. Voraussichtlich wird eine Inventarisierung der in Deutschland vorhandenen Kunstdenkmäler erfolgen, für die zunächst nur eine bescheidene Sunnne erforderlich sein dürfe. Die Anstellung eines hauptamtlichen Bearbeiters für diese Frage wurde deshalb zurückgestellt. Für den Wohlfahrtsausschuß erfolgte eine Nachbewilligung in Höhe von 10.000 Mark. Einen sehr breiten Raum nahm neben der Etat-Beratung die Frage der Lehrerbildung ein. Dr. Freund wies nach, daß von 205 Beamten in kleinen Gemeinden nur 8 lediglich als Lehrer in Frage kämen, während alle übrigen die gesamten Funktionen eines Kultusbeamten auszuüben haben. Auch in den Großgemeinden befanden sich nur 192 Herren, die ausschließlich Lehrer seien, von diesen Herren amtierten allein in Berlin 111. Im übrigen seien auch in den Großgemeinden 129 Kultusbeamte, die den Gesamtkomplex der Aufgaben eines Kultusbeamten zu lösen haben. Daraus ergebe sich, daß eine Ausbildung von Nur-Lehvern dem Bedürfnis der jüdischen Gemeinden Preußens nicht ensspreche, und daß «ine Lehrerbildungs-Institution geschaffen werden müsse, die neben der Lehrerausbildung auch die Kultusbeamtenausbrldung fördere. Es wurde beschlossen, da in Berlin die liberale Lehrerbildungsanstalt besteht, in Köln die bestehende Jawne-Anstalt so auszubauen, daß bei ihr die Lehrerausbildung auf akademischer Grundlage erfolge, daneben aber auch ohne akademische Grundlage eine Ausbildung von Lehrern, Kantoren und Schächtern vor sich gehe. Da der Preußische Landesverband wirtschaftlich nicht in der Lage ist, mehr als zwei solcher Institute, in Berlin und in Köln, zu unterhalten, müsse mit der Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände dahin verhandelt werden, daß eine Unterstützung der süddeutschen konservativen Lehrerbildungsanstalt (in Würzburg) durch den Preußen-Verband nicht" erfolgen solle. Don Seiten der Lehrerschaft wurde Protest gegen die geplante Kultusbeamten-Ausbildung ohne akademische Grundlage erhoben. Annahme des Agency-Plans durch das zionistische Aktions-Komitee. Berlin, 25. Dezember. Das Aktionskommittee Hai nach viertägiger Verhandlung mit 39 gegen 5 Stimmen (2 Radikale, 2 Revisionisten, Dr. Stephan Wise) die mit den amerikanischen Nichtzionisten vereinbarten Bedingungen zur Erweiterung der Jewish Agency, wie von vornherein feststand, angenommen. Die Sitzung des großen Rates des Prellt desverbandes vom Sonntag den 16. DezembMIÄMhjW tigte sich in erster Linie mit dem Mrt, referent Direktor Georg Kareski oorlegte. Mr 1929/30 bakanziert mit einer Sumyie von,Wner/Mlllion und 200.000 Mark in Einnahmen und' Ausgaben. Der Große Rat beschäftigte sich mit einer Reihe von Berfaffungsfragen, er beschloß u. a., daß die Wahlperiode bis zum Herbst 1930 verlängert werden solle, mit Rücksicht auf die dann voraussichtlich auch in den Großgemeinden Berlin und Breslau stattfindendon Gemein dewahlen. Die Frage der Errichtung einer jüdischen Arbeiter-Kolonie wurde nach einem Referat des Professors Dr. Türk erörtert. Eine lange Debatte ergab die Frage der Schaffung einer Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland. Dre Führer der Volkspartei, Dr. Klee, protestierte dagegen, daß als einer der Redakteure eine Persönlichkeit in Aussicht genommen sei, die gegen den Zionismus und die Ostjuden in einer wissenscha-ftlvchen Publikation schwere Angriffe erhoben habe, und sprach sich ferner dagegen aus, daß die Zeitschrift nicht lediglich von den Landesverbänden, sondern auch von einer deutschen Parteiorganisation mit herausgegeben werden solle, ja, sogar in einem Verlage erscheinen solle, der ein ausgesprochener Parteiverkag ist. Die Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland müsse einen rein wissenschaftlichen, völlige objektiven, parteifreien Charakter tragen, der durch diese Aus der Berliner Repräfentantenversmumlung. Berlin, 14. Dezember. In der Dezembersitzung der Repräsentanbenversammlung wurden die Vorkehrungen zum Schutze der Berliner jüdische Friedhöfe gegen hakenkreuzlerischs Ueberfälle erörtert. Weiter geilangten Reformxläne für dajüdische Krankenhaus zur eingehenden Beratung. Vertagt wurde «eine Vorlage des Gemeindevorstandes, die 20 000 M. für den Ankauf jüdischer Kunst gegenstände zur Erweiterung der Kunstsammlung der jüdischen Gemeinde, verlangt. Angenommen wurden zwei liberale Anträge, zur Geburt jedes jüdischen Kindes den Eltern ein Glückwunschschreiben unter Anforderung von 10 Mk. zuzusenden (für ein Mi-scheberach) und Kurse für jüdische Mütter zur Belehrung für die religiöse Wochenkalender. v. LS. Dez. bis 8. Jan. 1928. i n. 16. — 23. Debet 5689. Samstag Dez. 29 MB 16 'N'l Sonntag 30 17 Montag 31 18 Vienstag Jam 1 19 Mittwoch 2 20 Donnerstag 3 21 Freitag 4 22 VINN paan N1VV Sa nstag 5 23 MauledDonnerstaa abends 9 Uhr 59,7/18 M.

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