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Der Israelit · 1928-11-15 · Heft 46 (15.11.1928) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
69 (1928)
Issue
Heft 46 (15.11.1928)
Date
1928-11-15
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
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02Ue 4 Nr. 46 (A. R. A.), die in den ersten Nachkriegsjahren in Rußland und in den übrigen osteuropäischen Ländern unzählige Menschenleben vom Hungertode gerettet hat. Die von Hoover geleitete A. R. A. arbeitete in enger Verbindung mit dem amerikanisch-jüdischen Joint Distribution Committee. Gemeinsam mit Felix M. Marburg arbetete er in den Vereinigten. Staaten an der Aufstellung des Zensus der Nährstoffe und an dem Hilfswerk zugunsten Osteuropas. Im April 1919, nachdem die polnischen Legionäre bei ihrem Einzug in Pinsk 35 angesehene Juden ohne jedes Gerichtsurteil als Spione hinrichteten, intervenierte Hoover zugunsten der bedrohten polnischen Juden. Es wurden Vorkehrungen getroffen, daß sich solche Vorfälle nicht wiederholten. Hoover interessierte sich auch später sehr für das Ausbauwerk des American Joint Distribution Committee in Rußland, und als vor kurzem Julius Rosenwald 5 Millionen Dollar für das Werk des Agro-Joint spendete, sprach ihm Hoover seinen Glückwunsch zu dieser „fürstlichen Tat" aus. Man darf nach alldem im jüdischen Kreise mit dem Ausgange der amerikanischen Präsidentenwahl zufrieden sein, Zum Problem einer jüdischen Symbolik. HI. Von Rabbiner Ph. Fischer in Sarospakak, Ungarn. Und da haben wir noch eine andere Bestimmung dieses Gesetzes: „Der Knecht, der die ihm im Stande der Unfreiheit gewährte Behaglichkeit der freien, aber sorgenvollen Arbeit eigener Familienselbständigkeit vorzieht, wird vom Herrn an die Türe oder an den Türpfosten eines Hauses geführt, und nicht an den Pfosten, an der Türe wird vom Herrn sein Ohr mit einem Pfriemen durchbohrt usw." —-- „Der jüdische Mann, der es verschmäht, „Pfosten" zu seinselbständig die Lasten eines Hauses zu tragen und seine Freiheit für das Behagen der „Hörigkeit" verkauft und dem Gottesruf kein Ohr leiht, der ihn zur Freiheit, und Selbständigkeit ruft, dessen Ohr wird im Angesicht eines „Pfostens" an eine Türe gebohrt und ihm damit der Stempel der Hörigkeit aufgedrückt. — Aehnlich Kiduschin 22b: 'i2i rrrmi? Q’VDn ^oa rmtai nin n:rnz?j na (Hirsch z. St.)" Auch dies ist eine Bestimmung symbolischen Charakters. Der ganze Vorgang soll den Betreffenden das Verwerfliche seiner Handlungsweise vergegenwärtigen. i Betrachten wir dieses eigentlich soziale Gesetz .m seiner Totalität, so finden wir —um mit H. zu reden, „kein zweites,'das wie diev so ganz geeignet. wäre,v. uns'. einen Einblick in die Tendenz, und. in den-'ihrem ganzen Wesen nach von alttst anderen .Gesetzgebungen grundverschiedenen 'Charakter deri göttlichen Rechtsinstitution zu gewähren. Es ist di esdur ch.a u s d e r e i n z i g e Fall, in welchem das göttliche Gesetz eine Freiheitsstrafe diktiert — (wir werden sehen, daß auch dieser nicht als „Strafe" zu begreifen ist) — und wie diktiert es sie? Es statuiert die Unterbringung des Verbrechers in eine Familie, wie wir einen zu bessernden Knaben unterbringen würden, und m i t welchen Kaute len umgibt es diese Unterbringung, damit das moralische Selbstbewußtsein des Verbrechers nicht zerknickt werde, damit er sich, trotz seiner Erniedrigung, noch immer als Bruder geachtet und behandelt fühle usw." (Zu H, 21, 6.) Wenn wir nun die tiefsinnigen Ausführungen Hirfchs zu diesem Gesetze gelesen, so werden wir wohl sehen, daß er auch hier bestrebt war, „die göttlichen Aussprüche selbst, im Zusammenhänge miteinander und mit den durch sie bestimmten Verhältnissen, zu betrachten, sie zum- Begriff, wenngleich nur für menschliche Auffassung, zu bringen usw.", oder mit einem anderen Wort des Meisters „ d e n S i n n d e r hisa herausi Der Israelit__ zuschälen, aber mit Ausnahme der früher erwähnten zwei Detailbestimmungen, werden die übrigen einzelnen Ausführungen keinesfalls zu symbolischen Vermittlern von Ideen gemacht, sondern in ihrer <ein objekt ive n Wesenheit „zu m B e g r i'fjf "gebracht, „die Folgen versucht. Ja, um mit den Worten unseres Autors (S. 156) zu reden, versucht hier H. auf klassischste Weise, „die M i z w v h u n a b h ä n g i g v o m- B e w u ß t s e i n i h re s T r ä g e r s — ab gesehen von d er An erkennung d es Gesetz g e b e r s — a l s un b e d i n g t n o tw e nd i g zuverstehe m" Das ist aber etwas ganz anderes als „Symbolik", wobei die Erfassung des von ihr getragenen geistigen Gehaltes notwendig ist. Aber wir wollen zu noch schärferer Veranschaulichung der vom Meister stets vor Augen gehaltenen unverrückbaren Scheide- 11 n t e zwischen der in bezug auf rvnsr und Zugehöriges gestatteten, ja berechtigten und erforderten „ Symbol t k" und der in bezug aus die übrigen rm» von demselben erstrebten Erfassung des den JViSa zugrunde liegenden „Sinnes", „Begriffes", auch auf das Beispiel, einzelner WLV aus verschiedenen Gruppen- Hinweisen. £$ haben wir z. B. „Rüsten aller Geistes-, Herzens-.und Körperkräfte zum Dienste des Alleinen: durch — Vergegenwärtigen des Unsichtbaren und Seiner Offenbarung in der Vergangenheit; Vergegenwärtigen der Schranken des sinnlichen Verstandes zum Schutze in dem Kampfe mit der Sinnlichkeit: durch jwx usw. usw." (12. Brief und die betr. ausführlichen Stellen im 2N1N' Kommentar und Grundlinien der jüdischen Symbolik.) Dies ist: „ Symbolik ". Sehen wir uns aber einmal an, was Hirsch z. B. bezüglich der Speisegesetze schreibt: „— Achtung deines geistigen Teils in Nahrung seines Körperwerkzeugs: daß du diesen nur solche Nahrung zuführest, die ihn tüchtig sein läßt, zum reinen, gefügigen Boten der Welt an den Geist, des Geistes an die Welt, und nicht Stumpfheit oder Kampf der Sinnlichkeit erzeugt." (11. Brief und die betr. ausfühl. Stellen im mn und Kommentar.) Hier sind die miiox rvrtoka auf einen gemeinschaftlichen Grundbegriff gebracht, wo ist aber hier die Rede von einer „symbolischen" Auffassung -derselben? Eine „symbolische" Erklärung der Speisegesetze wäre eine solche, wie diejenige, die sich in dem sogenannten Aristeas- Briefe der alexandrinischen Schule vorfindet, wonach der Umstand, daß die uns zum Genüsse erlaubten Tiere zahmgewordene Haustiere sind, die unerlaubten aber wilde, reißende Tiere usw., uns den Gedanken einzuprägen hat, daß wir stets in den Bahnen der Geradheit und Gerechtigkeit wgndeln und nie einander-Unrecht tun spllen. (S. irisn* von S-VerNfeld, 2. Auflage, S-.44.) Wo:finden wir aber bei A derartige Grenzüberschreitungeir der Symbolik?! 1 Oder aber ein anderes Beispiel. Wir ermähnten bereits, daß bei vielen Kabbalisten sogar zur Rechtsordnung gehörende Gesetze symbolisch aufgefaßt werden, so wird z. B. die Vierzahl der onaw 'Ti Y'i mrv»a n rp5U nm n zu den vier Gesichtern der Merkabah in Beziehung gesetzt (D. Neumark, Gesch. d. Philosophie in Israel, hebr. I, S. 222)." Gehen wir hingegen die wunderbaren Definitionen der jüdischen Rechtsgrundsätze durch, wie sie Hirsch in der Herausarbeitung der den cnvSVa' den Gesetzen der Rechtsordnung der Thora zugrunde liegenden enthüllt, dann werden wir bekennen müssen, daß solches nicht in entferntester Berührung mit irgend einer „Symbolik", fei sie; philosophischer oder mystischer Natur, steht. Wir könnten in bezug auf all dieses noch hunderte Beispiele anführen, doch wozu^! 1 Liegen doch die'Schriften des Meisters für einen seden offen! Daher müssen wir bei all unserer Achtung vor dem Autor, dessen gute Absicht wir keines- : j,.jj iüj'jfl ,'!• I 6 '.U;■;ifs ';:)■<UJ-1 i > 15. November 19?? falls in Zweifel zu ziehen berechtigt sind, die Behauptung desselben, wonach der Begriff, der über dem ganzen Kommentar Hirschs. als „Leitm o t i v" steht, der Begriff der „S y M b o l i k" wäre, mit aller Entschiedenheit für eine völlig u n r i ch t i g e, von den Tatsachen dementierte, erklären. V Pur bezüglich der zu der. Gruppe der rrtw zuzuzähtenden rma schwebt der .Begriff der ^Symbolik" als Leitmotiv über den Forschungen des Meisters. Und hiermit erledigt sich die Hauptfrage in den Ausführungen des. Verfassers, „ob denn die „Symbolik" überhaupt einen befriedigenden Ausdruck der Gesetzeserklärung bietet?" von. selbst. Wenn man allerdings, wie der Verfasser S. 138 u. a. a. St. es tutglaubt, daß Hirsch nicht bloß rrns» sondern die verschiedensten Gruppen des Gesetzes symbolisch erklären will, dann muß man gewiß mit dem Verfasser das Unbefriedigende einer solchen Erklärungsweise feststellen. Aber dies hat doch der Meister, wie wir gesehen, nie getan, sondern ersuchte die anderen ni2a-Gruppen auf ganz andere Weise zu motivieren. In bezug auf die zu der nnx-Gruppe gehörenden mxa halten wir allerdings die s y m ö o lt sch e Begründung nichsi bloß für befriedigend, sondern für die e i n z i g richtig e, und die vom Verfasser in dieser Beziehung erhobenen Einwände für unbegründet, ja, größtenteils schon längst vom Meister selbst widerlegt, wie wir dies, in einem folgenden Artikel sehen werden. Ein Frommer der nichtjüdischen Umwelk. Von H. Neubauer in Hermannsberg. (Fortsetzung.) Es wäre nur lebhaft zu wünschen, daß mancher abseits stehender Jude einen Bruchteil jenes Verständnisses aufbringen würde, mit dem der kristallklare Kopf Herfords, in andächtiger Ehrfurcht vor der Zyklopenarbeit unsrer heiligen Weisen des Talmuds, die Eigenart der Gemara, mit der sie kasuistische Fragen erörtert, zu erklären sucht und dabei deren Berechtigung überzeugt und überzeugend nachweist. Es ist ja sattsam bekannt, mit welchem Hohn jene furchtbare subtile Arbeit, die mit wunderbarer Akribie selbst das Reich der unbegrenzten Möglichkeiten bei juristischen Fixierungen ihren Entscheidungen zugrunde legt, seitens weiter, .zumeist jüdischer Kreise in der Regel betrachtet wird. Und wie weitet sich das fühlende jüdische Herz, hört man Herford, wenn er dazu das, was folgtsagt: , „Die Halacha umfaßt zMl Teil das Gebiet, welches sonst im Leben-eiNM'NÄion durch das Zivih- und Strafrecht vertreten - wirdGesetze mußte es geben zur Regelung des sozialen Lebens, jgup'Abschließung'von Kontrakten, zur Verhütung uvon Verbrechen! Und 'Ärgleichen. . Isnd wenn sie (die-Juden)'zM--Zeit'Set Rabbinen und Pharisäer "dem römischen' Recht unterworfen waren, schufen sie sich dennoch ihr eigenes System, weil sie ihr Gesetz auf der Basis der Thora auftichten wollten. Dem römischen Gewalthaber leisteten sie gezwungen Gehorsam, der Thora gaben sie sich willig und freudig hin. Dementsprechend -ist die Halacha zu einem beträchtlichen Teil ein System des Zivil- und Kriminalrechts, düs auf der Thora fußt öder aus ihr abgeleitet ist, und dessen bindende Kraft auf der darin enthaltenen göttlichen Offenbarung beruht. Und wenn die Halacha bei Behandlung solcher Gegenstände, wie sie ein Zivil- und Kriminalrecht-erfordert, genau ins Detail geht, wenn sie 'subtile Unter-; scheidungen macht, wenn sie die - feinsten Grenzen zwischen gesetzlich und ungesetzlich zieht, foi tut. sie nur, -was' jedes richtige Gesetzessystem> tün muß. - Und wenn man sagtdstse Masse , von einzelnen und minutiösen Vörschriften der Halacha war für den gewöhnlichen Juden etwas bedrückendes (oder mußte es doch fein), so ist dies ebenso wahr öder unwahr, wie wenn

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