Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 69 (1928)
- Issue
- Heft 28 (12.7.1928)
- Date
- 1928-07-12
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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Bette 2 Nr. 15 Der Israelit Blatter 12. Juli 1828 und im gesamtjüdischen Denken und Wollen und im Geist staatsbürgerlicher Gesinnung erzieht nicht verstehe, weil ich mir, vom Standpunkt de Neutralität ausgehend, „bewußtes Judentum und gesamt jüdisches Denken und Wollen nicht vorstellen kann, so ist der Paragraph 2 klar Bei den Veranstaltungen des Verbandes und aller ihm angeschlossenen Gruppen darfnicht geschehen, was gegen das jüdisch R e l i g i o n s g e s e tz v erst ätzt. Der Ver band gibt seine Neutralität selber auf zu Gunsten des gesetzestreuen Standpunktes. Er muß sie aufgeben, weil er auf gesetzestreue Jugend nicht verzichten will. Vom Standpunkt umfassender Neutralität müßte bei den Veranstaltungen jeder das tun können, was ihm r i ch t i d ü n k t. Es ist selbstverständlich, daß wir uns die ses Paragraphen 2 freuen, und daß wir ihn aus der Satzung des Verbandes nicht abgeschaff .sehen möchten, einmal wegen seines In Haltes an sich, und 2., weilerdieUn Möglichkeit der Neutralität deut lich demonstriert. 2. Berechtigt wird uns die Verbandsleitung die Frage vorlegen: Wenn du an und für sich zu gibst, daß wir uns ehrlich mühen, eine indiffe reNte oder indifferent gewesene Jugend jüdischen Dingen näherzubringen, wenn auch nicht dem was du unter Judentum, allein unter Judentum versteht, nämlich zu Thauro und Mizwaus, was störst du uns in unserer Arbeit? Was geht es dich an, wenn wir nach deiner Meinung nur bis zur Oberfläche der Dinge, aber nicht zu ihrem Inhalt kommen? Vielleicht wäre dieser Vorwurf nicht ganz unberechtigt, wenn nicht die Folge solcher, unseres Erachtens oberflächlichen Stellungnahme zu den Dingen, schiefe Urteile und falsche Würdigung von Menschen und Anschauungen wären. Ich möchte aus dem Referat von Dr. Julius Herzfeld über die Arbeit der Ingrid in der Gemeinde einen Absatz zitieren: „Es ist, wie Ernst Holzer kürzlich tm Jugendbund gesagt hat, kein Wunder, daß wir in unseren Reihen keine Anhänger der separatistischen, der Trennungsorthodoxie haben, obwohl uns Zahlreiche gesetzestreue Jugendliche angehören. Unsere Einstellung verlangt ein Bekenntnis zur Einheitsgemeinde. Mit allem Nachdruck müssen wir uns dafür einsetzen, daß diese Verkörperung der Einheit des Judentums erhalten - bleibt. Wir treten deshalb allen Bestrebungen, die auf eine Zersplitterung von Gemeinden hinzlelen, gleichviel aus welchen Motiven sie erfolgen, entgegen, weil wir sie im Interesse des Judentums nicht gutheißen können." Ja, wollen die Herren denn nicht die Jugend erziehen? Binde einem Menschen die Augen zu, und wundere dich dann, daß er nicht sehen kann. Herr Dr. Herzfeld wünscht, daß in einer besonderen Resolution nochmals besonders zum Ausdruck gebracht wird, daß der Verband jüdischer Jugendvereine Deutschlands auf dem Boden der Einheitsgemeinde steht, und daß die Gemeinden die Forderung des V. I. I. D., wonach die jüdischen Frauen wahlberechtigt sind, berücksichtigen. Ist es nicht Leichtfertigkeit, junge Menschen auf etwas zu verpflichten, von dem sie auch nicht die bloße Spur einer Ahnung haben? Ich schreibe diese Zeilen als Schriftleiter der Agudo-„Blätter", und es ist bekannt, daß die Leitung der deutschen Agudas Jisroel die volle Gleichwertung der „Separatisten" und „Gemeindeorthodoxen" innerhalb der Agudas Jisroel erstrebt und durchführt. Aber was gibt Herrn Herzfeld und Genossen das Recht, eine der wichtigsten Fragen, die die erlesensten Geister des gesetzestreuen Judentums im letzten Jahrhundert, und die führenden Männer beider Standpunkte im letzten Jahrfünft noch beschäftigt hat, mit dem Satz „W ir bekennen uns. zur Einheitsgemeinde" abzutun? Ist das die umfassende Neutralität, die aus 8 1 zu resultieren hat? Oder ist man nur solange neutral, wie eine Neutralität nicht stört? Die oben zitierte Resolution Dr. Herzfelds bedeutet ein Heraustreten aus der Neutralität und eine Entscheidung halachischer Fragen durch den Verband, bzw. seinen Sprecher, Herrn Dr. Herzfeld. 3. Der V. I. I. D. steht auf dem Boden der Einheitsgemeinde, . also gewiß doch, auf dem Boden der Zusammenfassung all dieser Gemeinden' im Preußischen Landesverband. Wer dies glaubt, kann wieder durch einen andern, durch die Offenheit seiner Ausführungen besonders sympathisch berührenden Sprecher, Herrn Aribert de Jonge. eines Besseren belehrt werden. Wird der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die jüdische Religionsgemeinschaft in Preußen, durch den Preußischen Landesverband nicht so eingereicht, wie die Herren des V. I. I. D. es wünschen, dann soll man sich nach dem Rat des Herrn de Jonge an den Preußischen Landtag wenden! Und Herr de Jonge formuliert: „Diesen Schritt müssen wir gehen. Er enthält durchaus nicht etwa eine Durchbrechung des Klallgedankens. Wir durch brechen den Gedanken der jüdischen Einheit nicht, denn diese jüdische Einheit ist nur die Ein heit des Preußischen Landesverbandes." Also der V. I. I. D. steht auf dem Boden der Einheitsgemeinde. Wenn er den Preußenver band, um.des. Wahlrechtes willen, aber evtl, in Stücke schlägt, so macht dies nichts aus. Es handelt sich hier ja nicht um die jüdische Einheit andern nur um die des Preußische n. L a n desverbandes. Sehr richtig. Die Separatisten aber, die um der Einheit des Judentums willen, die Einheit der jüdischen Gemeinde, die nach ihrer Meinung eben keine Einheit ist, nicht wollen, die werden „gebraten". 4. Wir resümieren: Neutralitätin jüdischen Dingen ist unmöglich;. Neutralität der> jüdischen Jugend doppelt unmöglich. Glaubt der V. I. I. D. aber, diese Unmöglichkeit möglich machen, die Neutralität mit § einer Satzung in Einklang bringen zu können, dann sei er auch neutral gegenüber der Frage des Austritts und gegenüber der Frage des Frauenwahlrechts und überlasse es seiner Jugend, ich in diesen Dingen selber zu orientieren, auf Grund dev. Entscheidungen der rabbinischen Größen, nicht aber sich festzulegen auf Grund der Wünsche einer, sonst gewiß nur das Beste erstrebenden Verbandsleitung. W. S. I Im Kampfe um den Sabbak. Die Stellenvermittlungszentrale der Agudas Jisroel kämpft seit Monaten um die Rechte derjenigen Angestellten, denen die Arbeitslosenunterstützung entzogen wurde, weil sie sich weigerten, an Samstagen zu arbeiten. In drei Fällen wurde von Agudas Jisroel Klage gegen das zuständige Arbeitsamt angestrengt. In einem Falle, in dem das. Arbeitsamt von vornherein die Arbeitslosenunterstützung ablehnte, weil die Antragstellerin bei Meldung der Arbeitslosigkeit erklärte, sie arbeite an Samstagen nicht, wurde der Prozeß gewonnen und das Arbeitsamt zur Zahlung verurteilt. In der Begründung der Entscheidung heißt es:, „Nach Z 87 AVAVG. hat, wenn auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung, wer arbeitsfähig, arbeitswillig, aber unfreiwillig arbeitslos ist. Die Arbeitsfähigket von Frl. X. steht außer Zweifel, ebenso ihre Arbeitswilligkeit. Denn aus der Tatsache, daß sie aus religiösen Gründen Samstag nicht arbeiten will, darf nicht geschloffen werden, sie wolle überhaupt nicht arbeiten. Anders steht es mit der Frage, ob Frl. X. unfreiwillig arbeitslos ist. Der Spruchausschuß hat im Falle des Frl. P. in seiner letzten Sitzung schon entschieden, daß ein strenggläubiger Jude, der sich aus religiösen Gründen weigert, an Sonnabenden zu arbeiten, nicht unfreiwillig arbeitslos im Sinne des § 87 AVAVG. ist. Der Fall X. ist aber insofern anders gelagert als der Fall P., als Frl. P. vor der definitiven Sperrung der Unterstützung schon Arbeitslosenunterstützung empfangen und das Arbeitsamt auch nachweislich versucht hat, sie zur Arbeit zu vermitteln, während im Fall X. ein solcher Vermittlungsversuch vom Arbeitsamt überhaupt nicht vorgenommen, sondern von vornherein der Antrag des Frl. X., m: Arbeitslosenunterstützung ausgenommen zu werden, abgelehnt worden ist, auf Grund ihrer Erklärung, sie wolle Samstags nicht arbeiten. Diesem letztgenannten Umstande mußte zu Gunsten des Frl. X. Rechnung getragen werden. Allerdings sind hierbei für den Spruchausschuß mehr Villigkeitserwägungen als zwingende rechtliche Gründe ausschlaggebend gewesen. Im Interesse der gleichen Behandlung beider Fälle und zur Entkräftung des Einwandes, man könnte Frl. X. doch nicht von vornherein die Arbeitslosenunterstützung verweigern, ehe vom Arbeitsamt der Versuch unternommen sei, sie in Arbeit zu vermitteln, hielt es der Spruchausschuß für angebracht, ihrem Anträge auf Gewährung der Arbeitslosenunterstützung stattzugeben. Mit dieser Entscheidung will der Spruchausschuh abev nicht zu der generellen Frage Stellung nehmen, ob das Arbeitsamt überhaupt verpflichtet ist, die Arbeitsvermittlung solcher Personen, die aus religiösen oder sonstigen Gründen Samstagsarbeit verweigern — es gehören nicht nur Israeliten der strenggläubigen Richtung, sondern auch Adventisten und Angehörige ähnlicher Sekten hierher — vorzunehmen. Diese Frage möge höheren Ortes entschieden werden. Zur Beleuchtung der Rechtslage sei im übrigen auf Artikel 135 der deutschen Reichsverfassung verwiesen, der bestimmt, daß der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung' gesetzlich geschützt bleiben. Da der Samstag kein staatlich anerkannter Feiertag ist, so folgt daraus, daß er auch nicht als Tag der Arbeitsruhe im Sinne der Rechtsordnung anerkannt werden kann. Wer sich weigert, an diesem Tage zu arbeiten, verstößt gegen die Rechtsordnung und dem allgemeinen im deutschen Volke geübten Brauch, an Sonnabenden zu arbeiten. Der Artikel 135 der deutschen Reichsverfassung gewährleistet wohl Bekenntnis- und Kultusfreiheit, aber nicht das Recht, der religiösen Üeberzeugung durch Betätigung der Religionsübung im Gegenatz zu der bestehenden, allgemeinen Rechtsordnung Ausdruck zu verleihen. Staatsgesetz geht von Religionsgesetz (siehe Anschütz „Die Verfassung des Deutschen Reiches", Anmerkung 6 zu Artikel 135 S. 353). Nach Artikel 109 der Deutschen Reichsverfassung sind alle Deutschen vor dem Gesetz gleich und haben Männer und Frauen grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten, zu diesen Pflichten aber gehört auch die Anerkennung der Staatsgesetze und der Rechtsordnung. Der Artikel 163 der Reichsverfassung betimmt insbesondere, daß jeder Deutsche unbechadet seiner persönlichen Freiheit die sittliche Pflicht hat, seine geistigen und körperlichen Kräfte o zu betätigen wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert. - . / » Von dem Arbeitslosen wird in § 173 AVAVG. gefordert und zweifellos liegt die Verpflichtung nicht nur in seinem eigenen Interesse, sondern dient der Förderung des Wohles der Gesamtheit, daß er sich regelmäßig auf dem Arbeitsamt meldet, um Arbeit zu erlangen. Er muß dem Arbeitsamt für jeden Tag der Arbeistrvoche zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Wer 'ich weigert, an Samstagen zu arbeiten, steht für diesen Tag dem Arbeitsamte nicht zur Verfügung und kann auch nicht zu den Bedingungen in eine Stelle vermittelt werden, die für die Mehrzahl der übrigen Arbeitslosen gelten und der Rechtsordnung und-dem Wirtschaftsbrauch entsprechen. Er nimmt ein Sonderrecht für sich in Anspruch,' das durch die Rechtsordnung nicht gewährleistet ist.- Ver der Arbeitsvermittlung können zwar die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers berücksichtigt werden, soweit die Lage des Arbeits-