Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 69 (1928)
- Issue
- Heft 27 (5.7.1928)
- Date
- 1928-07-05
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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Der Israelit Nr. 27 Seite 3 5. Juli 1928' Ist gegen die Versäumung von Rechtsmittelfristen im Prozeß aus Gründen der Sabbatruhe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig? Sßon. R.-A. Dr. John Jacobfohn in Hamburg. Wohl kein Beruf bietet dem Jehudi, der die Schabbosvorschriften strikt einhält, größere Schmierigkeiten als der des Rechtsanwalts. Während der Kaufmann zwar dadurch Schaden nehmen kann, daß ihm am v"'i riniz? Geschäfte entgehen körnen, können dem Rechtsanwalt darüber hinaus ganz erhebliche Schadenersatzansprüche drohen, denen er sich wohl kaum jemals trotz Versicherung völlig entziehen kann. Die geltenden Prozeßordnungen schreiben für eine Anzahl von Prozeßhandlungen feste Fristen vor, derer Lauf und Dauer von keiner Behörde und von keinem Gericht abgeändert werden kann. Wird die Frist nicht eingehalten, so kann die Handlung nicht mehr vorgenommen werden. Die betreffende Partei geht ihrer Rechte verlustig. Trifft den Rechtsanwalt irgend ein Verschulden daran, daß die Frist nicht eingehalten wurde, so wird der Mandant im allgemeinen erfolgreich Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend machen können. Die wichtigsten und in der Praxis bei weitem am häufigsten vorkommenden Fristen sind die Rechtsmittelfristen. Das sind Fristen innerhalb von welchen eine Partei, die sich durch eine gerichtliche Entscheidung beschwert fühlt, diese anfechten muß. Je nach dem Rechtsmittel, das in Frage steht, ist die Dauer der Frist verschieden. Als Rechtsmittel kennen die Prozeßordnungen Berufung, Revision und Beschwerde. Die Frist für die ersten beiden Rechtsmittel ist im Zivilprozeß ein Monat, die Beschwerdefrist 2 Wochen. Im Strafprozeß sind sie gleichmäßig auf eine Woche festgesetzt. Im Zivilprozeß beginnen die Rechtsmittelfristen grundsätzlich mit der Zustellung der Entscheidung, im Strafprozeß grundsätzlich bereits mit ihrer Verkündung. Den Rechtsmitteln ähnlich gestaltet ist der Einspruch im Zivilprozeß. Er ist der gegen ein Versäumnisurteil zugelassene Rechtsbehelf und ist gegen amtsgerichtliche Versäumnisurteile binnen einer Woche, gegen alle anderen Versäumnisurtelle binnen 2 Wochen nach ihrer Zustellung einzulegen. Wenn eine derartige Frist versäumt wird, so tritt der Rechtsverlust unabhängig davon ein, ob die säumige Partei ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist trifft, oder nicht. Wird also beispielsweise gegen ein Versäumnisurteil nicht zu lassen. „Gott hat geschworen, (V. 36) an David und seinem Hause keine Täuschung zu üben", (V. 37), „sein Name soll für ewig bleiben, und sein Thron st e h t wie die Sonne mir vor (dem geistigen Auge)" — »wie der Mond bleibt er ewig bestehen (V. 38), bleibt ein treuer Zeuge in der Wolkenhöhe". „geistig gegenwärtig" ist Gort immer jenes Ziel: das hohe sittliche Streben Davids durch feine Geschlechterfolge zur Erfüllung kommen, und zum leuchtenden Beispiels der Menschheit werden zu lassen, wenn auch ,12' m’2 (V. 38) zunächst der Erfolg dieses Strebens sich beschränken mußte auf „die unverlierbare Fähigkeit" sich, mondes gleich, aus jeder nächtlichen Verhüllung wieder zum Licht, aus jeder Licht-Abgewandthert wieder in den Strahlenkreis der Sonne, aus jedem sittlichen Sturze wieder zur sittlichen Freiheit zu erheben. Dieses „Auf und Nieder", diese „Not bis fast an den Grabesrand" hat tatsächlich srn w und seine Nachkommenschaft unzählige Male durchgekostet, und doch, (V. 51—53) so gewiß, und gerade weil es Gottes Fei n d e sind, die als Seine Geißeln th uns gezüchtigt, so gewiß sind sie die „Geschobenen", sind sie selbst — die Schrittmacher der Zeit des n’pn: ,hki ,ök '-t 1172: ■ das steht unumstößlich fest. Diese — scheinbar — etwas weite Abschweifung erschien unumgänglich nötig für das Verständnis unserer Haftauroh im Zusammenhänge mithin in»- Sie schien nötig, um glaubhaft darauf hinzuweisen, daß jnain» seinem geliebten Freunde, der sich hier an den prr, an den Scheideweg seines Lebens begibt, mit aller Deutlichkeit wissen und bedenken läßt, daß — trotz seiner, königlichen Zukunst:i«v77n n^vi er wiederholt werde niedersteigen müssen, tief hinunter in die Niederungen des menschlichen Lebens — in Erfüllung feiner besonderen Lebensaufgabe. (Schluß folgt.) rechtzeitig Einspruch eingelegt, so wird dasselbe rechtskräftig und damit unabänderlich, selbst, wem auf irgendeiner Seite ein Verschulden nicht vorliegt, mag auch das Urteil an sich noch so unrichtig sein. Nur eine sehr beschränkte Abhilfe hat das Gesetz zugelassen, indem es bestimmt hat, daß eine Partei, die durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung einer derartigen Frist verhindert war, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen kann. (§ 233 ZPO.) Für die Wiedereinsetzung selbst sind übrigens eine Reihe von strengen Vorschriften gegeben. Auch muß sie binnen 2 Wochen nach Aushören des Hindernisses beantragt werden. Unter unabwendbaren Zufällen versteht die Rechtsprechung solche Tatsachen, die sich bei der Anwendung aller denkbaren Sorgfalt nicht voraussehen ließen und deren Abwendung durch Vorkehrungen, die mit dem zu erwartenden Erfolg in vernünftigem Verhältnis stehen, nicht möglich ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so muß das Gericht die säumige Partei in den vorigen Stand wieder einsetzen. Es liegt auf der Hand, daß es sich hier üm besonders erschwerte Voraussetzungen handelt. Das ist selbstverständlich, wenn man bedenkt, daß es sich darum handelt, die bereits eingetretene Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung zu beseitigen. Für den Rechtsanwalt ist es besonders unangenehm, wenn ihm der Auftrag, ein Rechtsmittel einzulegen, erst unmittelbar vox Ablauf der Frist erteilt wird. Es ist nichts Seltenes, daß derartige Aufträge telegraphisch am letzten Tage der Frist eingehen. Wird in einem solchen Falle irgend eine Kleinigkeit übersehen, so kann es sehr leicht Vorkommen, daß das Rechtsmittel verspätet eingelegt wird. Geht nun ein derartiger eiliger Auftrag an einem Tage ein, an dem der Rechtsanwalt kraft des Din fein Büro geschlossen halten muß, oder gar, wenn mehrere solcher Tage hintereinander kommen, so ist die Gefahr der Fristversäumung besonders groß. Ein derartiger Fall ist, soweit ersichtlich, von der Rechtsprechung bisher noch nicht behandelt worden. Jedenfalls ließ sich keine einzige Entscheidung finden, welcher dieser Fall zugrunde liegt. Bei der Frage, ob das Gericht in einem solchen Falle Wiedereinsetzung zu gewähren hat, ist einmal zu bedenken, daß die Partei, Sei Kopfschmerz, Zahnschmerz Erkältung, Rheuma hilft Bestandteile; Phenac., Phenyldimethylp., kJ f Oll Acetylsai., Coff.lil« l.fcU in allen Apotheken Kleines Feuilleton. Vermählt. — Trauung am... Anzeigen in solcher Fassung begegnet man jetzt häufig in den Blättern — auch im „Israelit". Bisher hat man gewußt, daß bei jüdischen Eheschließungen allein der jüdischen Trauung die entscheidende Bedeutung zukomme, während die bürgerliche Trauung eine bloße Formalität sei. Demgemäß waren auch die Anzeigen abgefaßt, die nur die jüdische Trauung ankündigten. Nun sind wir zu dem Zustand gelangt, wo, wie König Salomo sagt, „die Magd die Gebieterin verdrängt". Das Paar zeigt an, es sei bereits (kraft oes Standesamts) vermählt, der weibliche Part hat sogar schon den Namen des männlichen angenommen; die Hauptsache ist bereits geschehen, sie sind schon Mann und Frau, und nur um „jauze" zu sein, lassen sie sich nun auch jüdisch trauen! In der Degradierung der Hauptsache zum Nebending ist eine Gefahr für die Zukunft enthalten: Es könnte dann so mancher über die „Nebensache" sich g a n z hinwegfetzen. — Lasset daher von dieser Reform und wendet Euch lieber zur altjüdischen Sitte zurück. Rabb. Dr. Winkler-Kopenhageni. (Wir glauben, daß in den weitaus meisten Fällen bei der gerügten Form keineswegs an die,Ziviltrauung gedacht ist, daß es sich vielmehr nur um eine grammatische Antizipation der angekündigten religiösen Trauung handelt. Red.) (Jüdisches Museum in Breslau.) In Breslau hat sich ein 'Verein „Jüdisches Museum e. V. gebildet. Sein Ziel ist: die Sammlung und Aufbewahrung von Gegenständen und deren Abbildungen aus dem Gebiete des die unmittelbar vor Ablauf der Frist den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels erteilt, mit Verzögerungen im Briefverkehr und sonstiger Art rechnen muß. Hier kann also leicht ein Verschulden vorliegen, das an sich von vornherein jede Wiedereinsetzung ausschließen würde, andererseits ist es mit den gesetzlichen Vorschriften nicht ohne weiteres zu vereinbaren, daß ein Rechtsanwalt an einem Tage, der nicht gesetzlicher Feiertag ist, sein Büro vollständig geschlossen hält. Das Landgericht in Hamburg, Zivilkammer m, hat nun in einem Fallender dem Verfasser dieser Zeilen während der letzten Pessachtage ds. Js. unterlaufen.ist, in höchst geschickter Weise die Anforderungen des Religionsgesetzes mit denen des staatlichen Gesetzes in Einklang gebracht. Die Einzelheiten des Falles ergeben sich aus dem Tatbestand des Urteils, das seiner grundsätzlichen Bedeutung wegen nachstehend unverkürzt mitgeteilt werden soll. Tatbefta n b. Auf Grund der am-28. Januar 1928 erhobenen Klage (aci. 2) ist der Beklagte durch Versäumnisurteil vom 14. Februar 1928 dem Klageanträge gemäß verurteilt worden. Am 13. April 1928, einem Tag nach Ablauf der Einspruchsfrist hat er durch seinen hiesigen Prozeßbevollmächtigten Einspruch eingelegt. Die Verspätung erklärt sich daraus, daß der am 10. April.1928 vom Beklagten an den Hamburger Anwalt gesandte Eilbrief, der die Prozeßvollmacht und den Auftrag zur Einlegung des Einspruches enthielt, dem Anwalt erst am 13. April morgens zugestellt werden konnte, da dieser als strenggläubiger Jude seine Büroräume am 11- und 12. April geschlossen hielt. Der Beklagte hat beantragt, ihm gegen die Versäumung der Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger hat das tatsächliche Vorbringen des Beklagten nicht bestritten, lediglich aus rechtlichen Gründen beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung zu verwerfen. Die Parteien haben übereinstimmend Vorabentscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag beantragt. Auf die Schriftsätze wird verwiesen. G r ü n,2-e. Das Gericht trägt keine Bedenken über den Wiedereinsetzungsantrag durch Zwischenurteil zu entscheiden. Die Beseitigung der Zwischenurteile durch die Zivilprozeßnovelle von 1924 sollte der Beschleunigung des Verfahrens dienen und die Einheitlichkeit der Entscheidung fördern. Vorliegendenfalls ist der Erlaß eines Zwischenurteils der einzig gangbare Weg zur Vereinfachung des Rechtsstreits. Die Frage der Wiedereinsetzung ist präjudiziell für den Fortgang des Verfahrens schlechthin. Sachlich ist der Antrag des Beklagten gerechtfertigt. Nach dem unstreitigen Sachverhalt liegt weder beim Beklagten noch bei feinem Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden vor. Der Beklagte konnte damit rechnen, daß sein am 10. April abgesandter Brief rechtzeitig eintras, um die Fristwahrung zu ermöglichen. Tatsächlich ist der Brief auch am 11. April morgens am Büro des Anwaltes gewesen. Damit, daß die Büroräume des Anwalts am 11. und 12. geschlossen waren, brauchte der Beklagte bei der geringen Anzahl von Anwälten,''die strenggläubige Juden sind, nicht zu rechnen. Auch auf Seiten des Anwaltes liegt ein Verschulden nicht vor. Nach der Auskunft des Oberrabbinates (act. 8) war der Anwalt des jüdischen Kultus. Ebenso will er Archivalien, Altertümer, Handschriften und Druckwerke, die sich auf das Judentum beziehen, sammeln und — vor allem sie der Oeffentlichkeit zugänglich machen. Der Anschluß an ein Breslauer Museum ist angebahnt, so. daß auch den weitesten Kreisen die Möglichkeit gegeben sein wird, sich von dem Judentum, wie es wirklich ist, ein Bild zu machen. Das Museum kann nur dann seine Aufgabe erfüllen, wenn es mit der Mitarbeit der weitesten jüdischen Kreise nicht nur der Stadt seiner Gründung rechnen kann. Deswegen sollte jeder, der für die Geschichte unseres Stammes interessiert ist, dem Verein beitreten und ihn bei seiner Sammlungsarbeit unterstützen. Die Persönlichkeiten, die an der Spitze des Vereins stehen, und die ihn bei feiner Arbeit wissenschaftlich und künstlerisch beraten, bürgen dafür, daß das Jüdische Museum in vorbildlicher Weise errichtet werden wird. Beitrittserklärungen und Anfragen sind an den Schriftführer, Herrn Felix Perle, Breslau 3, Striegauer Straße 3, 2. St., zu richten. Wochenkalender. v. 7. — 14. Juli 1828. v. 19. — 26. Tammus 5688. Samstag Juli 7 71»7I 19 VNI'V rraipn Sonntag 8 20 Montag 9 21 Dienstag 10 22 Mittwoch 11 23 Donnerstag 12 24 Freitag 13 25 711V» 'PVS sinn Tina», Mauled: Dienstag nachm. 8 Uhr 36 Min. 36 Sekunden Samstag 14 26