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Der Israelit · 1927-10-10 · Heft 41 (10.10.1927) · page 13

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Journal
Der Israelit
Volume
68 (1927)
Issue
Heft 41 (10.10.1927)
Date
1927-10-10
Page
– (sequence 13)
Language
German
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rzidpung and i>enre PäJagojisctte.ueilaae ztun Jlsraelit MW W Hllll-kS MskPZtkkWk MsÄK Z-hr-r Deuhchian-L LV-& Aktuelle Schulfragen. S&ei berau^erorbert±Iid>err!BerbartbÄ»erJammlHn3 beS Preußischen Landesverbandes gefetzestreuer Synagogengemeinden referierte unier anderen Herr Lyzealoberleh rer Karl Ochsenmann -Frankfurt a. M. über aktuelle Schulsragen. Mit dem Einverständnis des genannten Verbandes bringen wir das über die jüdischen Schulverhältnisse orientierende Referat mit einigen Kürzungen. . Die Schriftleitung. Sf-i. ffl.>«w l^chrlsSLSSgjsgtjllU" iMl n feinen »Ärunbftagen per <r->chulS?gLNtfaklSN sagt Kerschensteiner: „Alle modernen Staaten leiden an dem ungelösten Problem der Volkserziehung. Ich meine hier nicht die Erziehung der einzelnen i m Volk. Ich meine die Erziehung der einzelnen zum Volk." Um die Lösung dieses Problems ist im deutschen Reich ein heißer Kampf entbrannt. Hoch gehen die Wogen des Ulllimn strittig. Wir Ml an Mn «Mn »tm sich Me MetienUm§M$ in ZlSschS? Weise AUS. 2)81' Sturmflut gleich, an steiler Küste anbrandend, tobt.er im Lager der linksstehenden Parteien und der Lehrerorganisationen. Gleichmäßig und ruhig wie an einer Flachküste verläuft die Gezeitenbewegung im Gebiete der politischen Rechten. Man weiß in deren parlamentarisch MHÄM ZMW, Das enlwurses nitfjt enischieben wird in Leitartikeln und in Resolutionen. Der Sieg ist mit den stärksten Bataillonen. Wir Juden haben weder 'die Macht, die Gestaltung der Dinge zu beeinflussen, noch eine Veranlassung, in diesen Kampf einzugreisen. Es ist deshalb nicht unsere Sache, die rechtliche, die politische, die nationale, bic päbcrgogtfifje, bte {uftureUe, bie reltgtijfe IBe» öeutung des ^litwwrfe^ gw Allr Uns £28üelt es sich einzig und allein darum, den Keudellschen Entwurf daraufhin zu prüfen, ob er die Interessen der jüdischen Minderheit an der Volksschule wahrt oder nicht. Der Regierungsgesetzentwurf fordert, was für eine Mlnnrttnt non Ml m nnlkMWnm Lmnlnng rsst Saß m allen DoirsMlsn me CmpMvnngen mwtm denkender nicht verletzt werden. Er weist also mit. Nachdruck auf Art. ,148, Abs...2 der .Reichsverfassung hin. Rach 8^2 Abs. i des RGE. sollen die Formen der deutschen Volksschule sein: < n - 1. bie nach Bekenntnissen getrennte Volksschule (Ge-r meinfchaftsschüle). > ’* T mb igflfonnrriigrföufe, : ir •, 3. Me bekenntniysre're Schule (weltliche oder Weltf' anschauungsschule). ' Wenn nun die allen volksschulpflichtigen Kindern offenstehende Gemeinschaftsschule die Unterrichts- und Erziehungsaufgaben der deutschen Volksschule auf reli- ^iös-^ittlicher ©runbrage ohne Nücksicht auf bte *Befonvcrhcitcn cingelner Vekenniuiste unl» Wellan^Lüüü^ll erfüllen soll, indem» sie die.aus dem Christentum erwachsenen Werte der deutschen Volkskultur im Unterricht und in der Erziehung lebendig macht, so kann diese Gemeinschaftsschule, darüber ist gar kein Wort zu verlieren, für uns nicht das . Ideal einer Regelschule ftün, Zklös! SiMlkÄlkll vorn Schlage ■eines Hellwach, Mb PMllMMküMr! Mk Äntou Dtööei) fof&sjrn &it christliche Simultanschule! als deutsche Regelschulform. Zwischen einer evangelischen öder katholischen Vekentnisschule und einer christlichen Gemeinschaftsschule besteht aber für uns kein so gewaltiger Unterschied. Der Gesamtunterricht in den Unterklassen einer simultanen Grundschule, dürfte im Monat be,jent&er von bem einer evangelischen ober tatholl^sn l^eEenntmsgrün^^lll^ kSlljg AtzMülchöll!. fitßF wie dort wird das Weihnachtsfest dem Stundenplan sein Gepräge aufdrücken. Die zweite Schulform, die Bekenntnisschule wird nach dem Bekenntnis näher bezeichnet als evangelische, katholische und jüdische Volksschule. . Sie erfüllt die Unterrichtsunb Ergiohungsaufgaben. ber deutschen Vlllksschulc gemäß dem Dsauhen, ln dein die Mndsr erzogen werden. Lehrpläne, Lehr- und Lernbücher sind der Eigenart der Schule anzupassen. Im Leben der Schule sind unbeschadet der Bestimmungen des Art. 136 Abs. 4 und 149 Abs. 2 der Reichsverfassung die dem Bekenntnis eigenen religiösen Hebungen und Gebräuche zu pflegen und die dem Bekenntnis eigenen Feier- und «MW W LFWgWkl: £80 M M Ätt der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach ist — diese Forderung gilt übrigens auch für die Gemeinschaftsschule —, daß an der Bekenntnisschule (von Ausnahmen abgesehen) nur solche Lehrkräfte hauptamtlich angestellt werden dürfen, die dem Bekenntnis der Kinder, für. welche die Schule bestimmt ist, angehören, ist eine <&ef£> fte-e rfi ärobtt ch t-e t £. i!" ' . " « « « > i cr; c**;i . Eigentlich war diese VekennMisschule (mit emem anderen Namen) schon bisher die Regelschule in dem größten Teil des Deutschen Reiches. Nur Baden, Hessen und Nassau (Frankfurt inbegriffen) und Hanau kannten die Simultanschule. Unsere öffentlichen jüdischen Volksschulen sind ebenfalls konfessionelle Schulen. Ein Teil unserer Kinder (besonders auf dem platten ßsifc) ist MMjyZz WMNM, m MllMW UM katholische Bekenntnisschule zu besuchen. Wohl wird dort Abs. 6 des § 4 für uns Juden kaum in Anwendung gebracht werden. Dieser Paragraph lautet: „Zur Erteilung von gesondertem Religionsunterricht an Kinder eines Minderheitsbekenntnisses kann eine dem MmderheitSbekenntnis angehörige Lehrkraft angeftellt morößn. wenn Mi AkMffnnn MM ünlkEls ans andere Weise nicht möglich ist. Diese Lehrkraft kamt auch mit anderem Unterricht betraut werden." Aber immerhin ist die Einrichtung von Religionsunterrichk bei einer Mindestzahl von durchschnittlich 12 am Religionsunterricht teilnehmenden Kindern des Mmderheitsbekenntnffses als verbindlich erklärt. Prttte |yorTnj bie t>e£enntnis|reie Slhule, biirfte füT UM Tttiljt MFiüge kommen. Die üeteimnsfreie (Weltanschauungsschule) ist für Kinder einer bestimmten, im Gegensatz zur religiösen, auch zu unserer, stehenden Weltanschauung bestimmt. Die weltliche Schule wird im größeren Umfang wohl nicht in Erscheinung treten; berm ba zur llmmmtblung einer bestehenden Schule in Ziliu LHlllMW BIM MBwklllßWUWl nötta {ft, so wird beispielsweise, wenn rtt tll Schlllöll mit 1000 Kihdern 663 Eltern die Umwandlung in eine weltliche! jSchule beantragen, diesem Antrag nicht stattgegeben werden. Ob .die linksgerichteten Eltern für weltliche Splitterschulen die nötige Begeisterung erwecken könnest, ist eine Frage, die ich nicht so glatt mit. - hecnxhtiyoTrkert rrtöc^te. % i |nUrj : :eülMrllr .. 88» Emrichtüng pnd Umwandlung von Schulformenverhilft, wie'die Gegner des Entwurfes richtig behaupten, der Bekenntnisschule zur weitesten Ausbreitung, um so mehr, als durch den § 18 des vierten Abschnittes die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden evangelischen, lnlhnlWkn uns lSöWxn — wir va^en hiev Mit Genugtuung Me völlige EMMellung der jamr scheu mit der;, evangelischen und katholischen Volksschule buchen — als Bekenntnisschulen nach % 4 gelten. Wir dürfen uns mit Recht dieser Bestimmung freuen, wenn auch die Bekämpser des Entwurfes hierin eine Verfafsunaswidrigkeit erblicken, weil nach ihrer Auffassung Mm muMrnwmMs M&mtnwjßuten im Sinnt im Ne'rchsoersassuntz mm, Nicht SUf ANttltg VVN CkWr hungsberechtigten entstanden, sondern auf Grund von Gesetzen und durch behördliche Maßnahmen eingeführt »worden sind. > Aber unsere Freude ist keine ungemischte; denn dieser Schutz des» Bestandes unserer öffentlichen iüdifchen Volksschulen ist nur von kurzer Dauer. Diese 8S)ai8nttan8 tt* ßaubgemeiuben unb in. kleinereu SMM auzumeften.; In immer stärkerem Maße setzt sich die Konzentrierung der Juden-in den Großstädten fort, aus dem Grunde und durch den l Rückgctng von Eheschließungen und Geburten nimmt die Kinderzahl der ländlichen jüdischen Volksschulen immer mehr ab. und in nicht zu ferner Zsit Mkd Ms jüdlM BolkMule llns Um Lande der Vergangenheit angehören. Wie besovgniLerregestd Ueser absterbende Zug bei der Landbevölkerung erscheint, dafür ein Beispiel, das ich zu meinem Bedauern aus einem außerpreußischen Lande mit einer ehemals großen jüdischen, Landbevölkerung nehmen muß, weil in dem'statistischen Jahrbuch für das Deutsche Reich das die jüdische 2äenäl£erun{j ange^enbe statistische SDiaierial füx meinen Zweck etwas dürftig ist.' ' •' Die Kopfzahl der jüdischen Bevölkerung in Bayern betrug 1910: Sö 117, sie ist nach der Volkszählung von 1925 auf 49145 zurückgegangen, also ein erheblicher Rückgang nach der Kopfzahl. Die jüdischen Eheschließungen, im Jahre 1913 noch 389, betrugen 1925 nur 284. Die jübische Geburtenzobl betrug 1613 in den kreisunmlükürarkn §lä&len 418, im Italjre 1801 war [ie 480. Dagegen stehen in den Landgemeinden einer Geburtenzahl von^287 vom Jahre 1913 üur noch 127 Geburten im Jahre 1925 gegenüber. Die ländlichen Geburten sind also um mehr als die Hälfte gesunken. In den übrigen deutschen Ländern liegt die Erscheinung nicht anders. Die preußische Schulerhebung vom 25. Rov. 26 ißiol Daß Die ÄiorflunQ Der MWr mit Sttniiin unD Lehrkräften ber eigenen Konfession.sich bei den Kaihöliken am günstigsten, bei den Juden ungünstigsten entwickelt hat: Verhältnismäßig war seit der vorletzten Erhebung. im Jahre 1921 der Rückgang der Schüler bei den Juden, nämlich um 5,96 Prozent, viel geringer als bei den Evangelischen und Katholiken. Sehr [fort isl sfisF &ef »sang pkt iäSiWn m»!kn gegen 153 oder 39,22 Proz. weniger. (Bei CvangeiWen nur 1,32 Proz., bei Katholiken sogar + 0,96 Proz.) Die Zahl der planmäßigen Schulstellen ist bei den evangelischen Schulen von 8,08 Proz. Munken, bei den katholischen um 5,33 Proz, bei> den jüdischen um 3 3,83 Prozent. Was die Konfession der Lehrer angeht, so ijt bie Hahl ber evangelischen Lehrer um 7,99, bie ber katholischen um 8,11, die dcr jüdischen um 29,11 Drog. zurückgegangen. Um auf unser Thema zurückzukommen: Der Tod der ländlichen und klelnstädtischen jüdischen Volksschule kommt, um mit Goethe zu sprechen, unaufgehalten. Mit tiefer Trauer im Herzen müssen wir das konftatiöFon. - Ab^v m mUm Gosthswovt „StivM und Wevüe!" könnte sich an unserem jüdischen Schulwesen erfüllen, wenn die jüdische Gemeinschaft, soweit sie die Rechte einer öffentlichen Körperschaft hat, von einem ihr im Entwurf dargebotenen Rechte Gebrauch machen würde. Zur Neueinrichtung etwa einer jüdischen Volksschule in einer Großstabt bedarf es nur bss Antrags von 40 Erjs süs Qm ffltt WBMSB8 M 200 schulpflichtigen Kindern kann nach näherer Vest-immung des Landesrechtes auch davon Abstand genommen werden. Auch die kleine einklassige Bekenntnisschule wird als geordneter Schulbetrieb angesehen, weil auch in ihr nach 8 1 des Entwurfs „die schulpflichtige Jugend durch Wnterrjfjjt auf ber Grundlage des beutfc^en Kulturguts jü körpemchei unö gcifttgcr Eötigtetr' oerangeütftret werden kann, und weil auch durch sie die besonderen Aufgaben der einzelnen Schulformen erfüllt werden können. Aber auch hier eine Fata Morgana; denn nur der deutsche Reichsangehövige ist zur Stellung des Antrags auf EinriSinm Der genannten ZHnMimn sm auf Umv»anBlung einer schulform tu sius uuvsre Bracptigt. Wenn nun Ziffer 4 des 8 7 besagt, daß die Länder befugt sind, in besonderen Fällen auch solchen Personen, welche die deutsche Reichsangehörigkeit nicht besitzen, das Recht zur Stellung von Anträgen zuzuerkennen, so sollten wir hierzu mit dem Ersuchen an die in Frage tommeniben Steifen beran treten, unsere einzigartige Diasporastcllung als ös^onbsrsn §a8 gu werten, ttnb dabei möchte ich mir gleich eine kurze Abschweifung in einen anderen Entwurf erlauben, in den „Entwurf eines Gesetzes über die Schulpflicht in Preußen". Dort ist für Preußen die Schulpflicht nur für alle dauernd in seinem Gebiete wohnenden deutschen Kinder festgesetzt. Jes Schulpolitiker Rosin fragt mit SRecfyt: Was wirb nun a&ei mit Den nicht icichsangchörigen Kindern? Sollen die sich dauernd auf der Straße Herumtreiben? Es handelt sich noch nicht immer um fremdsprachige Ausländer,

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