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Der Israelit · 1927-09-15 · Heft 37 (15.9.1927) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
68 (1927)
Issue
Heft 37 (15.9.1927)
Date
1927-09-15
Page
– (sequence 5)
Language
German
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September 1927 91c. 37 Sette 5 man nicht den Sabbat über auf dem Schiff zu verweilen. Man durfte auch ohne Zwang von seiten der Schiffer sogleich aussteigen, weil die Landungsstelle innerhalb der Stadtmauern lag. Die Ausläufer derselben, der obere Zollturm und der untere grüne Turm, waren nämlich weit in Den Mrm Ungefähr zehn Monate vor ihrem großen Gatten, im Marcheschwan 5187, starb die Zweite Frau des Meisters, Gimchen, Tochter R. Abrahams. Das Mitfühlen mit dem geliebten Lehrer UiflDm M, mm 8?E 3u beobcrc^te^ txne derselbe sich bei der Beerdigung benommen hat. Wir verdanken dem eine Schilderung, aus der man vieles Interessante erfährt und manches lernen kann. Einige Forscher glauben, Gimchen sei in Worms gestorben, doch dann hätte der DeriHMWtts m?s nW barauf aufmerksam zu.machen. Wir haben aber auch einen direkten Beweis, daß die Beerdigung nicht in Worms stattfand. Im Namen de^ *jok '28 (Rabijah) wird erzählt, daß man nicht nur bei einem Trauergeleite, sondern auch zum Ver-. fertigen des Sarges sich vom Thorastudium ftören M NWkll Hl « «MM WM Entscheidung sich bei keinem anderen Dezisor findet und erklärt es damit, daß in den meisten Orten der.Sarg erst auf dem Friedhof angefertigt würde. In Worms jedoch geschehe dies in der Städt. Es wird nun berichtet, daß bei bem üri^enbegänZnis 1 EiküHSk! Maharil Sohn und Tochter trauernd bei der Leiche in einem Zimmer des Friedhofhauses gelassen habe, während er selbst in einen anderen Raum gegangen sei, um dort die Anfertigung des Sarges nach seinen Wünschen zu übermchM.. Ms Gattin Dos Maharil ist Domnach nicht in Worms gestorben. Zwischen Marche schwan und Nissan 5187 verlegte Maharil seinen Wohnsitz nach Worms. Daß die Uebersiedlung für die Dauer war (8V"viiib irrrn sroa) wird notiert, da wo erzählt werden soll, daß der USgk AMI r»k skilikm WkMS ä5?rl*f5?rn in Mainz ans Herz gelegt habe, dafür zu sorgen, daß irgend jemand, so wie er es bisher getan, an jedem Freitag einen besonderen Eruw in seinem Hause lege, oder daß sie mindestens an jedem Freitag Nachsehen müßten, ob die Mazzo bee Srum in ber 3ynagoge nicht nerborfcen ober verloren sei. Den Grund der Uebersiedlung nach Worms kennen wir nicht. Möglich, daß die Veranlassung in den Unruhen liegt, die damals in Mainz durch den erbitterten Streit zwischen Patriziern und Zünften herrschten. Manches weist darauf hin, baß Maharil schon früher das Rabbinüt von Worms mitverwaltete oder mindestens eine Art Oberrabbinat auch über diese alte Gemeinde hatte. Wir finden ihn auch während seiner Mainzer Zeit über Sabbat m Worms und dort lokale Anfragen beantroorten. Am Sabbat vor Petzach 8187 war Maharil nach Worms übersiedelt. Ein Teil der Predigt,, die er an diesem Sabbat hagodaul in Worms hielt, wird uns mitgeteilt. Nicht lange jedoch sollte Maharil sein Rabbinat von, Worms aus leiten. dkm sllhkilMtt Mikphkf in m* Mnböt HMK noch fsin Grabstein dm 22. Clul 5187 als sein Sterbedatum. Der Stein steht allem, vier Ellen von anderen Gräbern entfernt in der Richtung von Nord nach Süd. Eine Reihe späterer großer Rabbiner von Worms haben rings um das Grab des durch fein MW imä Ms MMMiMt Großen ihre Grabstätte gesunden. Der Einfluß Mayariis erstreckte sich schon bei seinem Leben aus. weit entfernt siegende Gemeinden Deutschlands, die gerne seinen Anordnungen folgten. Die alten jüdischen Historiker, zuerst R. Josef Hakohen im N22N pasr» berichten uns von Fasttagen, die Maharil für Ende Tischri oder Anfang Marcheschrvan 5180 während der Hussitenkriege wegen ber großen Gefahren, in welchen die Juden damals schwebten, für die deutschen Gemeinden bestimmte. Durch den unerwarteten Sieg der Hussiten wurde viel Schlimmes abgewendet. Sß blöibt nachMragM daß Maharil auch als Vorbeter sehr geschickt war. In Mainz pflegte er am Neujahrstage, am Versöhnungstag und später auch aus Drängen der Gemeinde beim Regengebet am Schmini Azereth „Bote der Gemeinde" zu sein. Ein schönes Lied zum Einzznz M dafifiat, Das ras Dor AötflWr Des vor einiger Zeit veröffentlichten Leket Joscher aufbewahrt, die von ihm hinterlassene Grabschrift für seine Gattin Gimchen und anderes lasten ihn uns auch als Dichter schätzen. Viele bedeutende Schüler hat Maharil herangebildet. An deren Spitze sehen wir R. Jako t ffi e 1 i, ier ZM WM LW? MW ttf größten unter dey Zeitgenossen genannt wird. Im Ausland galt Maharil als die spezifisch deutsche Autorität, so zitiert R. Josef. Karo im Bet Josef wiederholt Rechtsbescheide von ihm als •’maowx nanzrrv ^b e u i | e Te^uba". Es ist bedeutungsvoll, daß gerade R. Josef Karo, der. in seinem gewaltigen Werk in erster Linie sefardischen Autoritäten folgt, Maharil nur als Deutschen zu kennen scheint. Die praktische Ausführung der Entscheidungen der großen beulten Lehrer aus ber Schule bes Or Serua und des N. Meier von Rothenburg spiegelt fiä) wieder in dem Buche, das R. Salman St. Goar über das Gesetzesleben seines ihm vorbildlichen Meisters verfaßt hat. Wer bei leichter Lektüre sich davon überzeugen will, - daß Rabbi Moses Jsterles von Krakau in seiner „Mappe", seinen ms zm MMäsi tfruft isi iw WWA auf Grund der deutschen Tradition und des deutschen Herkommens mit R. Josef Karo polemisiert, der lese das -isv- Er wird dann bald erkennen, daß wenige Männer auf die msm 8öf mm m Mh Mktt ÄstttSkst Einfluß hatten wie Rabbi Jakob ben Rabbi Moses Mulin Halevi. Zum bayrischen Gemeinderechk. dvn Tr. in Die in Rr. 34 des Israelit wiedergebenen Ausführungen bekämpfen die in meiner Abhandlung' „Grundsätzliche Fragen der Kultusgemeinde — Verfassung und Verwaltung" vertntm AastA/ rast TWlm rkZ rktiglkmgesellschaftlichen Steuergesetzes die Einheitsgemeinde zur notwendigen Voraussetzung habe, daß die Trennung von der Gemeinde und Bildung einer neu^n Gemeinde ohne Einfluß auf die Verpflichtung des Einzelnen zur Umlagengavlung fei unü Daß Die nemearüntiete Gonüen geMerttde Bdthe Möglichkeit häbä, iht'e Angehörigen zur Leistung von Beiträgen zwangsweise anzuhalten. Der Verfasser jener Ausführungen begründet seinen Widerspruch gegen meine Darlegungen damit, daß Artikel 7 (nicht Artikel 6) Abs. 1 von der Umlagenpflicht gegenüber' NeligiöÜSgekÜeriroerl rrrch^ gegen» über der zuständigen Religionsgemein!r e spreche unö baf) Bfcf. 1 öie SIlilUjURjJ zülaste, daß die Umlagenpflicht gegenüber einer der mehreren im selben Gebiet bestehenden Gemeinden desselben Bekenntnisses bestehe. Diese Begründung ist meines Ermessens unhaltbar: Wenn Art. 7 Abs. 1 bestimmt, daß gegenife? NzljzisrrßgsmsinDsn offönm^on Rechts Religionsgenosten umlagenpflichtig sind, soweit sie innerhalb des zum religionsgemeindlichen Steuerverbande gehörigen Gebietes (Teilgebietes) einer bürgerlichen Gemeinde eine der in mi 5 ff&fi i »MMN Mmin m richten haben, so können, wie sich aus dem ganzen Zusammenhang ergibt, unter „Religionsgemeinden" nur die mehreren Religlonsgemeinden der verschiedenen Bekenntnisse verstanden werden. Nach Dgm Sgsttz stnD alle Migioasi genosten, unabhängig von ihrer Gemeindezugeyörigkeit umlagenpflichtig, wenn sie nur im Gebiet des Steüerverbandes Steuern zu entrichten haben; hä.'ie >das Gesetz mit der Mehrzahl „Religionsgememden" zum Ausdruck bringen wollen, daß in demselben Gefiel auch niedrere Olf gleichen Bekenntnisses umlagenpflichtig sein können, so hätte es bestimmen müssen, durch welche Kriterien die Umlagenpflicht gegenüber der einen oder anderen Gemeinde begründet rvirb^ in zoeld^er ^orm ber WiUe, ber einen ober anderen Gemeinde anzugehören,' zum'Ausdruck zu kommen hat, ob ein unbeschränktes Wahlrecht besteht, von welchem Zeitpunkt ab die Erklärung wirksam ist usw., insbesondere aber hätte das Gesetz bestimmen müssen, welcher der .mehreren (Serneinben besjetben Bekenntnisses bte von ben sog. Foronsen, Das sind auswärts wohnende, auswärtigen bayrischen oder auherbayrischen Gemeinden zugehörige Religionsgenosten geschuldeten Umlagen aus den im Gemeindebezirk zu entrichtenden Steuern zufließen. > Daß nach bem ganzen Aufbau des Gesetzes für jedes Betenntnis nur e'! n e Semeinbe unb e i n Steuerverband vorausgesetzt ist, ergibt sich auch aus den Bestimmungen über die Bauumlagepflicht: - Nach Art. 9 Ziff. 4 wird die Steuer der Sauum(ageripfIi(f;ngeri mit Sefenntniegepröp für d e n religionsgemeindlichen Steuerverband des entsprechenden Bekenntnisses mit den vollen Ansätzen herangezvgen. Nach Art. 9 Ziff. 5 können Bauumlagenpslichtrgs ohne Bekenntnisgepräge von d e m retigionsgemeinblicben 3teuerüerbanbe bes einzelnen Bekenntnisses nur mit einem Bruchteile der Steucransätze herangezogen werden. Dieser Bruchteil bemißt sich nach dem Anteile des Bekenntnisses an der Gesamteinwohnerzahl der ein- ^c^läc;i^en bitrejerüd^en ©emembe. Da ber Steuerverbanb im Sinne des Art. 9 Ziff. 4 und 5 kein anderer sein kann als der Steuerverband, dem gegenüber natürliche Personen gemäß Art. 7 umlagenpflichtig sind, folgt auch aus den angezogenen gesetzlichen Bestimmrasen üfm Die AauumiaaenvfttLü Daß Das r^itzionsgefeüfchaftsiche Steuergeietz bie Einheitsaemoinde voraussetzt. Gleichwohl möchte ich die etwas schroffe und nur den Regelfall berücksichtigende Formulierung der Schlußfolgerungen, welche ich in der eingangs erwähnten Ahhandlnng aus meiner Ausisgnng b?§ I bes Art. 7 b«hin gezogen habe, daß die Bildung einer neuen Gemeinde iM Q uaiiVäifm msni &td kP) % J")

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