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Der Israelit · 1927-08-04 · Heft 31 (4.8.1927) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
68 (1927)
Issue
Heft 31 (4.8.1927)
Date
1927-08-04
Page
– (sequence 4)
Language
German
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HM 4 u _ fanes Leben der Oberflächlichkeit und Selbstzufriedenheit-, ohne Drang nach Heiligkeit, ohne Durst nach seelischer Reinheit Nicht Einzelne, sondern die großen jüdi schön Massen — auch &U des D[tmsf auch dort heute noch rein zahlenmäßig die Mehrheit göttliche Vorschriften achten und befolgen — sind von dem unreinen Geiste der Gottentfrem düng erfaßt. Fürwahr, es wanken die Grund Pfeiler der jüdischen Nation! Nicht als ob wir die Kultur verneinten lsalangö KulM nur Mittsl WAV Uttö Wz zur Vervollkommnung im Menschenberuf, war für die Erhaltung des Bewußtseins der Allgegen wart Gottes und der Unantastbarkeit Seiner sitt lichen Forderungen nichts zu befürchten, und die jüdische Nation konnte ohne Sorge, ihrer gott gewollten Eigenart verlustig gehen zu müssen, einen Bruchteil chres Ä?jst?K?rnft dkt Olvbilt «N der Kultur widmen. Die Kultur aber, die sich als regierendes Subjekt und den einzelnen Menschen nur als ein sich ihr willenlos fügendes Objekt begreift, in dieser Kultur ist dem von Gott auserwählten Volke ein grausamer Feind erstanM der es geistig unD sMlisch lähmt Uttö zermürbt und es feiner edelsten Kräfte beraubt. ' Wiederum steht das T'para in Flammen aber kein Tempel aus Holz und Stein, das „Her l i g t um der Idee" ist ernstlich bedroht. Was Ves^asian und Titus nickst NM Jahrhunderte gräßlichsten Leids nicht erreichten hat Pseudokultur der Gegenwart vollbracht: das jüdische Volk seinem Gotte zu entfremden, es seine nationale Aufgabe schnöde vergessen zu lassen d i e *snpa -Idee ihmzu rauben-. Grausige Srctgtf. Jrn Nurnyp ffffd Apollos har man im Jahre 70 dass'ürp^V Vyp» cnaxi verbrannt, und im Namen ehrfurchtheischender Kulturgottheiten zerstört man heute das "tznp»" der Idee. Brüderlich reicht eine zeitgenössische Kulturanbetung Romas kampfesmutigen Legionen über fast zwei Jahrtausende hinweg die Hand . . . Evlangs in Um WWW auf MrkiW Höhen die Idee ihren konkreten symbolhaften Ausdruck fand, solange war mit dem Bestände des Enp» die Gottesgegenwart in Israels Mitte gesichert, garantiert. Die nraur entschwand, und der Tempel fiel in Trümmer. Die jüdische NastStt Wllüds in Unr fchwärgs, fem^üche EoluZnuckp hinausgestoßen, um im hartem Kampfe mit den Wogen eines wechselvollen Schicksals ihre Standhaftigkeit in der Erfüllung göttlichen Willens, ihre Gottverbundenheit zu erproben, damit sie st-h dur^ MM &er¥7j?r®ec Das 3tt®r srmsrbs auf die von Gott verheißene glückliche nationale Zukunft. Dies war der Sinn des piin vipvn vor bald zweimal tausend Jahren. Und was ist der Sinn des "piin"in unserer Zest? Vernimmt das jüdische Volk die wehklagende Gottesstimme — girrend gleich einer laufis H DÜ73)! „Wehe dem Vater, der feine Kinder verbannt, 'Wehe den Kindern, die vom Tische des Vaters vertrieben!"? 'll'vnn2 jrx1? *pwn irr? nrtnm —chw.— Eine unerhörte Friedhofsschändung. s.Mt Yskj AllfNShMkll.) Die endlose Reihe der Friedhossschändungen in der letzten Zeit schließt — für den Moment wenigstens, — ein Akt der Roheit und sittlichen Verkommenheit ab, wie er auch in der Geschichte des deutschen Antisemitismus bis jetzt einzig dastehen dürfte. Der Friedhof der ortHotz 0 Ik N G k IN k! nd ll A d HL 3 s s chuv u tt i u Köln am Rhein (Deckstein) bietet seit Freitag ein Bild trostloser Verwüstung. Ueber 70 Grabsteine sind umgewor- 3) 6 1 3 a? fl 8ll! fen und fast vollkommen-zertrümmert. Andere 10 Steine sind' mehr Wer weniger beschädigt. Am Freitag abend wurde die Missetat in der Gemeinde bekannt. Als man am Sonntag hinaus- Qino, sah man 5Sst, Mit öarmungslosigkeit die feigen Buben aus dem Totenfelde, wo sie keinen Widerstand zu befürchten hatten, gewütet hatten. Kein Auge konnte tränenlos bleiben dem entsetzlichen Bllde gegenüber. „Damals, als Jirmejahu zwischen den Gräbern der Väter wandelte", so beginnt eines der KlageiteDcr vom 9. M. MMtzma mirD börichtsft daß man damals, oder später in den finstersten Zeiten des Mittelalters, auch die Ruhe der Tote n gestört und sich an Gräbern vergriffen hatte Dieses blieb den Hütern der völkischen Kultur im D eut s chl a n d d e s z w a n z i gsten Jahrhunderts Vorbehalten. So weit ist ßß flßfDIimm Man!um sille neue nrp meinen, nicht um uns, die Wehrlosen und Un schuldigen, sondern um ein Land, das wir lieben, mit dem wir mit tausend Fäden verbunden sind und in dem solches Vorkommen kann. Denn es muß gesagt sein: diese FriedhofsschLndungen find HM??tne deutsche Wegiali tat. Weder in Rumänien, noch in Polsn oder Litauen, noch in Marokko oder Persien, oder wo sonst lebende Juden unter Rechtlosigkeit zu klagen haben, hört man von Einbrüchen in jüdische Friedhöfe. Nur in Deutschland konnte eine wüste, schrankenlose Hetze solche Blüten zeitigen. Pöligei in S?öfn jfi eifrig an i)er ifrfieil, die feigen Missetäter ausfindig zu machen und von der Gemeinde ist eine Belohnung von 1000 Mk. für die Aufdeckung des Verbrechens ausgesetzt worden. Vielleicht gelingt es in diesem Falle! Aber mit der Bestrafung der Schuldigen wird es nicht getan Din, MiW Me MmlWsvr nicht so entgiftet ist, daß der Name unseres deutschen Vaterlandes seinen reinen Klang in der Welt wiederbekommt. > 1 ri 5l 1 ~ I i 4. August 19S? Korrespondenzen « Nachrichten D«i»ts<tz,r Arsch. Zollermätzigung für Lulowim und Hadassim. Frankfurt a. M., 29. Juli. Auf Antrag der Freien Vereinigung für die Interessen des orthodoxen Judentums E. 33. und des Hslv-sr- Üand^s^rt'an^s hat der NrichsmiMster der Finanzen durch Verfügung vom 16. Juli ds. Js. Ha 10060 die Landesfinanzämter ermächtigt, die zum diesjährigen Laubhüttenfest eingeführten Myrthenzweige und abgechnittenen, bis zur Spitze noch geschlossenen Palmzweige unter Zollsicherung ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen zum Satze von 75 NM für einen Doppekzerikrrer vrrgoäen zu lassen. Die Zollbehörden werden von dem Wunsche Kenntnis erhalten, die in Rohrkörben verpackten Palmzweige zur Vermeidung' von Beschädigung möglichst nicht auspacken zu lassen. Eine Gutschrift des Taragewichtes bei etwa nicht tarafähigen Umschließungen kann jedoch dann nicht in Frage kommen. Di? Z-MxhösLM ist Berlin, stamöM. Köln. Seins Zig, Nürnberg (Fürth), Breslau, Beuchen O.-S., Karlsruhe, Würzburg, Osterode (Ostpr.), Kassel Frankfurt . M. und Halberstadt haben 'entsprechende Anweisung erhalten. Wenn Abfertigungen an anderen Platzen in Betracht kommen, so muß b-ern zuständigen Landespv«rn^- t ftllens yxx rechtgemg M NKeffmM Zollstelle namhaft gemacht werden. Alle Importeure von Lulowim und Hadassim, die von der Vergünstigung Gebrauch zu machen wünschen, haben die in Betracht kommenden Fakturen, aus denen Quantum und Preis genau zu ersehen fein muß, dem Bureau der Freien ffisreintgun^ für d{c In - fr-effexi les °? t fj? &? | f II Q U D t TI t II III § t TI ronffurt a. M. vorzulegen und dabei anzugeben, ob es sich um Frachtgut, Eilgut odtr Postsendung handelt. Die Fakturen werden von der Freien Vereinigung Seidenu.Garn-Handelsges.m.M, 47 Bleidenstraße 47 rr Grosse Eschen Helnier$tra^99 SPEZIALHAUS * in Näh-und Stick-Seiden Handarbeits-Garnen jeder Arl mit einem Zülassungsver m e r k versehen und 1 mißffs Allrillgs ist Uw Zöllämiyrn U Importeuren zurückgegeben. Das Reichsfinanzmimsterium hat die beantragte Vergünstigung unter der Voraussetzung gewährt, daß die dadurch bewirkte Ersparnis in vollem Umfang den Konsumenten zugute kommt. Die Bekenntnisschule im neuen ReichsschntgeseH- . Verlrn, 17. Juli. Die von der Reichsregierung verabschiedete Schulvorlage, die den Namen „Entwurf 'eines Gesetzes zur Ausführung der Artikel 146 Abs. 2 und 149 der Reichsverfassung führt, gelangt soeben zur Veröffentlichung. § 4, tner Die IIßDißrIritft „-Dis auii«.»*«;*- schule" trägt, lautet: 1. Voraussetzung für die Einrichtung einer Volksschule eines bestimmten Bekenntnisses (Bekenntnisschule) ist, daß für die gemeinschaftliche Pflege dieses Bekenntnisses eine Religionsgesellschaft besteht, welche vi.e meäjt? eines MMWSst KZ ösWWW NWS besitzt (Artikel 137, Abs. 6, RV.) 2. Die Bekenntnisschule dient zur Aufnahme von Kindern eines bestimmten Bekenntnisses, sowie von Kindern eines verwandten Bekenntnisses (Abs. 8); doch können aus besonderen Gründen auch andere Kinder singsschult merben. Durch >dre ne jolt^er Ki>ptrer Dtrütri M Schule nicht den Chamklet' als Vekenntnrsschule. 3. Die Bekenntnisschule wird nach dem Bekenntnis näher bezeichnet als evangelische, kacholische, jüdische Volksschule. Sie erfüllt die Unterrichts- und Erziehungsaufagben der deutschen Volksschule gemäß dem Glauben, in dem die Kinder erzogen werden. LlkjlsiMk, Wn 1MD ßOMiiäp sm ln C!gch«ri der Schule anzupassen. Im Leben der Schule sind, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 136, Abs. 4, und 149, Abs. 2 der Reichsverfassung, die dem Bekenntnis eigenen religiösen Uebungen und Gebräuche zu pflegen und die dem Bekenntnis eiferten Fsik»- IIHä fe-frrii 4. Der Religionsunterricht ist für alle Klassen ordentliches Lehrfach. 5. An der Bekenntnisschule dürfen ^abgesehen von den Ausnahmen der Abs. 6 und 7) nur solche Lehrkräfte «npejtetxt tzkk Km M köuntnis d'ök Mudse, für welche d!e schule bestimmt ist, oder einem verwandten Bekenntnis angehören. Vorübergehende Verwendung anderer ^Lehrkräfte ist aus besonderen Gründen zulässig. 6. Zur Erteilung von gesondertem Religionsunterricht an Kinder eines Minderheitsbekenntnisses (§ 14 2tbs, fann Mx ftffl MWklUsWttkMWß MW? hörige Lehrkraftangestellt werden, wenn die Beschaffung dieses Unterrichts auf andere Weisei nicht möglich ist. Diese Lehrkraft kann auch mit anderem Unterricht betraut werden. 7. Die Vorschrift des Aüf. 5 Satz 1 bezieht sich Nicht aus diejenigen Lehrkräfte, dis zur EDtsiLungdssiechlli fchitz ei ^ssrben, 8. Bekenntnisse sind verwandt, wenn die obersten Stellen der zuständigen Religionsg'esellschaften dies gegenseitig anerkennen. § 13 (Abs. 3 und 4)' lautet: 3. In die örtlichen KiM Mulm imtorftöen nn wÄchöv Nsligiottsunterrrcht orbencklches Lehrfach ist, ist je ein Vertreter der entsprechenden Religionsgesellschaft (evang. Pfarrer, kathol. Pfarrer, Rabbiner) mit Sitz und Stimme aufzunehmen. 4. Den Vertreter der Religionsgesellschaft beruft die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der betreffenden' Religio n s^e , ier uteligiDnsufttirsifi!n b«n Volksschulen. \_f § 14. Allgemeines. 1. Der Religionsunterricht wird von einem Angehörigen der betreffenden Reli-

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