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Der Israelit · 1927-06-23 · Heft 25 (23.6.1927) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
68 (1927)
Issue
Heft 25 (23.6.1927)
Date
1927-06-23
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Seite 6 3U.25 Der Israelit Mehrheit ihrer Mitglieder beschlossene Verfassung beizüfügen. Im Falle der Zugehörigkeit zu einem anerkannten Landesoerbande soll die Staatsbehörde vor der Entscheidung een zuständigen Landesverband hören. Die Genehmigung darf nur versagt KMN ll) >ein Beschluß sh 4 Zlss. 1, -4) Uttt^r Verlegung von Rechlsvorschriften zustande gekommen ist, b) die durch den Beschluß betroffenen Synagogengemeinden durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder nicht die Gewähr der Dauer bieten. Da? Verfahren, daß bei den Beschlüssen über die Errichtung, Bezirksveränderung oder Verschmelzung von ^WMWgcMMn zu m$m ifi UM mt M Bestimmungen des § 10, Ziffer 2 hinaus durch die Staatsbehörde geregelt. Im Falle des § 4 Ziffer 3 kann die mangelnde Zu- -t'mwung einer Synagogengemeinde nach Anhörung der Beteiligten auf einseitigen Antrag der anderen Synagogengemeinde durch die Staatsbehörde ersetzt werden. Im Falle des 8 5 entscheidet, menn sich die Synugogengenißinöon nicht einigen, Me Liääisde^rM auch Anhörung der Bereil'aien. . 8 16. Die Synagogengemeinden sind verpflichtet, der Staatsbehörde ihre Satzung sowie Beschlüsse über Satzungsänderung einzureichen. Die Staatsbehörde kann innerhalb eines Monats nach der Einreichung gegen eine neue Satzung oder eine Satzungsänderung Einspruch erheben. Där Tinf^>ru^ I[i nur auf V?m Grunde zulässig, daß die beschlossene Satzung oder Satzungsänderung a) mir dem Staatsgesetz in Widerspruch steht, b) zu ihrer Durchführung einer staatlichen Mitwirkung bedarf, oder c) Bestimmungen enthält, durch die eine geordnete Vermögensverwaltung oder eine genügende 3Jerifehing biP ^säüsrpftiäftkgen gemaörüciftet ist. Bestreitet die Synagogengemeinde, daß eine dieser Voraussetzungen vorliegt, so entscheidet auf Klage im Berwaltungsstreitverfahren das Oberoerwaltungsgericht. Die beschlossene Satzung oder Satzungsänderung tritt erst in Kraft, nachdem die Einspruchsfrist verstrichen oder aus ihre Einhaltung durch die Staatsbehörde verzichtet «der h?s TilMuch im BerwaltUWMmtMWrcn zurüagemiesen ist. § 16. Die Mitwirkung des Staates im Steuerwesen der Synagogengemeinden (8 11) bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften. Die Beitreibung der Steuern erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren nach den jeweils geltenden staatlichen Vorschriften. Wegen anderer an die Synagogengemeinden zu ent, ricDtenöer Abgaben all Steuepn im& staatlich ^^hmjgter- Gebühren füv die Benutzung von Begräbnisplätzen findet die Beitreibung im Verwaltungszwangsverfalsten nicht statt. Den zur Veranlagung von Steuern berufenen Organen der Sgnagogengemeinben sind btej-errig,en UnterfWg'^fy [fi jur Besteuerung ördÜrseN» DDR ÖtR zUstllRdlMR Staats- und Gemeindebehörden auf Erfordern mitzuteilen. 8 17. Die Staatsbehörde ist berechtigt: 1. In die Vermögensverwaltung der Synagogengernsinden Einsicht zu nehmen und Gesetzgff g« beanstanden, 2. Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung die Einberufung der Gemeindekörperschaften zu verlangen, 3. Die Rechte der Organe der Synagogengemeinden auf vermögensrechtlichem Gebiet durch Bevollmächtigte auszuüben, wenn jene Organe nicht vorhanden m. Gehört eine Synagogengemeinde einem oder mehreren anerkannten Landesverbänden an, so ist die Staatsbehörde zur Wahrnehmung der in Abs. 1 Ziffer 2 und 3 ihr zugesprochenen Rechte nur nach Benehmen mit dem Verbände bezw. den Verbänden berechtigt. 8 18. Weigern sich die zuständige» Organe ■einer Sr>naaoaen= Wmeinbe. gesetzliche stunden auf ^aurhaltuRgÄ« plan zu bringen, sestzustellen oder zu genehmigen, so kann die Staatsbehörde die Eintragung der Leistungen in den Haushaltungsplan bewirken und die weiter erforderlichen Maßnahmen selber treffen. Die Bestimmungen des 8 16 Abf. 2 finden entsprechende Anwendung. § 18. Beschlüsse der Synagogengemeinden bedürfen der Genehmigung der Staatsbehörde bei: 1. Veräußerungen von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerk haben, 2. Anleihen, die nicht bloß zur r> orübsrgohenben Aushilfe Menen, 3. Anlegung oder Veränderung der Benutzung von Begräbnisplätzen einschließlich der Gebührenordnung für die Benutzung. . 4. Sammlungen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer Veranstaltung einer Synagogengememde oder eines anerkannten Landesverbandes vorgenommen werden, s. Verwendung des <§MsMMMMCI1Z zu NIMM als vrn bvstimmuRgtzMDtzlgen Zwecken. Ausgenam- 23. Juni 1927 men sind Bewilligungen aus der Gemeindekasse, sofern sie im Laufe eines Jahres 10 v. H. der Solleinnahme nicht übersteigen. 8 20. Die EtLLlsbehorbe ist ysspftichtst, der SyRRgoMRWr mernbe über die Erteilung der staatlichen Genehmigung (8 14 und 15) eine amtliche Bescheinigung auszustellen. Desgleichen ist einem Landesverbands, der feine Gründung unter Beifügung des Verzeichnisses her Verbandsmitglieder und der Verbandssatzungen anzeigt, eine amtliche Bescheinigung zu erteilen, die die Eigenschaft des Landesverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts «rmföö mmi ks U denn, büß Me (gMiMPrU unter entsprechender Anwendung des § 16 wirksam Einspruch gegen die Satzung erhoben hat. Für die Staatsaufsicht gegenüber dem Verbände finden die Bestimmungen der 8s 16—20 entsprechende Anwendung. Die Staatsbehörde kann ihre Befugnis allgemein oder für den einzelnen Fall auf b.t« anerkannten Verbände mit ffiMung fii'P Mi ihnen «ngefchlosts^?R Ifouflgogengenitüu den übertragen. § 21. Gegen die Entscheidung der Staatsbehörde findet die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde in den Fällen der 88 15, 17 Abf. 1, Ziff. 1 und 8 20 die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. In den Fällen des 8 17 Abs. 1, Ziff. 1 hat der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung, W, Md rlcdersMgsdesllmnwngen. §22. Das Staatsministerium bestimmt, welche Behörde die in diesem Gesetz den Staatsbehörden zugewiesenen Rechte auszuüben hat. 8 23. „ Ausgehoben SePiUM Me W&wgl{«b bei besonderen Verhältnisse der Juden erlassenen Gesetze und Verordnungen, soweit sie sich nicht auf das Volksschukwesen oder die Verpflichtung der Synagogengemeinden zur Bereitstellung von Religionsunterricht beziehen, als gesetzliche Vorschriften. Sie behalten jedoch bis zu einer etwaigen Neuregelung in den einzelnen Synagogengemeinden die Wirkung einer gemäß § 12 biejes ©ejeijes H^schsdsststCst ©CD fcffliüg. Nachbemerkung zum Entwurf. Ueber eine etwaige Sonderregelung der Verhältnisse der Synagogengemeinden in den ehemaligen Herzogtümern Schleswig und Holstein, dem ehemaligen Königreich Hannover, dem ehemaligen Kurfürstentum Kurbellen brr leöemMigen üzn^8äst<^ast ^estm-^ymburg und dem eher maligen Herzogtum Nassau schweben noch Verhandlungen. Korrespondenzen « ßnebriebten. Rechtsfragen des jüdischen Gemeindelebens. Berlin, 17. Juni. Am 29. Mai tagte zu Berlin unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Jsmar Freund der R e ch t s a u s s ch u ß des Preußischen Landesverbandes. Ein für die Feststellung eines Normalstatuts für die Synagogenge- MMven lajon vor mm Bit MgMWp llniel-äUsschuß wurde nunmehr auch mit der Borbereitung der Revision der Wahlordnung für Verbandstag und Rat sowie mit einer Gesamtreoision der Verfassung des Landesverbandes betraut. Ueber den Entwurf eines neuen Strafgesetzbuches und die Notwendigkeit und Möglichkeit, hierbei jüdischerseits Anträge zu stellen und Wünsche zu äußern, wurde kilMöMtz verUnbett. (Es tmirL für uok>enU8 daß der Landesverband unverzüglich sämtliche an der im Augenblick akutesten Frage, der Schächtfrage, interessierten Stellen zu einer gemeinsamen Beratung einlädt, um zu versuchen, zu einer einheitlichen Formulierung der von jüdischer Seite zu stellenden Anträge zu gelangen. Andere Anträge als zu der Schächtfrage sollen im Augenblick Ml gestellt toeeben. (Es ntipi eine JDommljjlon, h?st?h?Rd aus 7 Personen, eingesetzt, die die Frage der eventuellen Einrichtung eines Wahlprüfungsgerichts beim Landesverband prüfen soll, an das die Gemeinden sich bei' Streitigkeiten, die aus Wahlen entstanden sind, zu wenden hätten. Es soll dadurch die Inanspruchnahme der Behörden vermieden werden. Ausgabe der Kommission wird es femr Statuts sgs M MMM MMl M emmepfeM, und durch Umfrage bei den Gemeinden ihre Stellungnahme zu der beabsichtigten Regelung zu erfahren. Ein aon einer hierfür eingesetzten MMköllMssM fklÜW^ stellter Entwurf einer generellen Geschäftsordnung für alle Ausschüsse des Landesverbandes wurde mit den dazu eingegangenen Abänderungs- und Ergänzungsvorschlägen durchberaten; die Geschäftsordnung wurde nunmehr endgültig festgelegt. Der Vorsitzende berichtet sodann über den Stand der 'Arbeiten des Unterausschusses zur Festsetzung eines Nbrmalstaluls für hi? SynagogciMmeinr den, dessen baldige Beendigung er in Aussicht stellte, sowie über den zurzeit dem R. W. R. vorliegenden Entwurf eines neuen Arbeitsschutzgesetzes und die unternommenen Schritte, bei dieser Gelegenheit die Frage der Sonntagsarbeit in jüdischen Organisationen gesetzlich zu regeln. Es fand schließlich eine eingehende Durchberatung und Stellungnahme ju versctfiedeo^n?s^cht?slük statt, die von verschiedenen Gemeinden aus Crfsrder- Nissen der Praxis heraus an den Landesverband gestellt worden waren, und denen über den Einzelfall hinaus eine prinzipielle Bedeutung zukommt. Die Frage, ob als „ K i r ch e n d i e n st " in steuerlicher Hinsicht auch Dienstleistungen bei den jüdischen Gemeinden anzusehen sind, wurde bejal»t. Eine andere MssM, gtz kZ Ml MlllltzllW tinti SMvölgMöiMe mit kvrpärät-oen Rechten durch die aus einer Synagogengemeinde Ausgetretenen der Genehmigung dieser Gemeinde bedürfe, wurde verneint, daran anschließend darüber beraten, ob die kontraktliche Bindung einer solchen Austrittsgemeinde ohne die Rechte einer Körperschaft öffentlichen Rechts an ihren Beamten der einer Syna^en^erneind^ gftifljffigftlg {]% Mtz flD M immn UntsrsHiNd zwischen ö-ner Neklglonsgefellschast e. V. und einer solchen, die nicht e. V. ist, in Bezug auf kontraktliche Abmachungen besteht. Zu der Frage, wann für einen aus der örtlichen Gemeinde Ausgetretenen die Befreiung von der Beitragslefftung eintritt, wurde dahin Stellung genommen, daß als Termin der Abgabe der Erklärung im Sinns dss § 2 Al>s. 1 des Austritts^efetz?f öbn 1083 l>as Hatum der prowlollaNschen CMarung oder des Eingangs der schriftlichen Erklärung bei Gericht anzusehen ist. Es wurde übereinstimmend erklärt, daß die 3MtifllHUlflgen Öefp. öen Austritt «US kmcr Gemeinde im Frankfurter Sondergesstz von 1899, ebenso wie alle anderen früheren Austrittsgesetze durch das von 1920 außer Kraft gesetzt sind. (Diese Auffassung ist irrtg. Das Gesetz von 1899 ist mit Vorbedacht nicht aufgehoben worden und steht mit dem Austrittsgesetz von 1920 nicht im Widerdrucks lvUlllk fM lUlÖffifl klllMl. in Dos (Statut eine Bestimmung aufzunehmen, wonach ein Repräsentantenmandat bei eintretendem Konkurs oder Unterlassung der Steuerzahlung erlischt. Um die Enteignung jüdischer Friedhöfe durch.Staat oder Kommune zu verhindern, sollen mit dem Ministerium Verhandlungen ausgenommen werden, um einen generellen Erlaß an die Regierungspräsidenten zu erwirken, wonach stk OtzliC MlMllgg fißiMi ÜOinisterrum eine Enteignung n'r-hl cmgwprtrnen befugt sind, und um ferner zu erreichen, daß das Ministerium selbst keine Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Landesverbandes trifft. Die Heranziehung jüdischer Besitzer von Grundstücken zur Kirchensteuer wird mit Rücksicht auf § 9 des Austrittsgesetzes vom 14. Mai 1873 für zulässig erachtet. Es wird MtQßftßttt, M| ein frSü TMUgDMIMmeinden zur mündelsicheren Anlage ihres Vermögens nicht besteht. Verschiedene Fragen sollen zunächst durchschriftliche Gutachten geklärt werden, so die Frage, ob das Amt eines Sy nago gen gerne inde Vorstehern ein öffentliches Amt und die Wahl emes Ausländers für diesen Posten zulässig ist, die Gestaltung der Eigentums- DorBffiÖtiffe einer äufgetöft^n DyRMogeRTemeAw« oder einer solchen, in der ordnungsmäßige Vertretungsorgane nicht vorhanden sind, und schließlich die Frage, welche rechtliche Bedeutung dem sogenannten „Verkauf" von Sy-- nagogenplätzen und Friedhofsstellen beizumessen ist. Den Schluß der Verhandlungen bildete eine sehr eingehende Durchberatung des ganzen Fragenkomplexes der SteuerssyrSMS MM (Ml WMWWI1MMi»M. Sie Zulässigfett einer Staffelung der Kuliussteuerm

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