Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 68 (1927)
- Issue
- Heft 25 (23.6.1927)
- Date
- 1927-06-23
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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23. Juni 1927 Der Israelit Nr. 28 Seite 8 'TEaw-@3if ST Opfhozenfpische Kneifer-Ges. Frankfurt am Main . |[| . - ... Opepnpiafz ([! ab 1. Jnli Rathenauplatz 8 (seith. Alt. Theaterpl.) Oehlersche Buchhdlg. Unsere Hohlglaser* Marke 0. L klares Sehen In jeder Richtung für arbeitende u. für schwache Augen das Beste, Das Paarv. M.5.— an. überbrücken den Tränenkanal, sind unauffällig, ohne lästig. Druck und fallen nicht herunter. Dieser Kneifer von M.3.— an. IfcüX 0. I SlülBR lassen den Nasenrücken frei von jedem Druck, ein ausserordentlich bequemes Tragen. Eine solche Brille kostet M. 7.— Fun öeuhinke Operngläser, Feldstecher, Barometer, Marke 0. Z. in allen Preislagen 08(18 M8 rn Schmied Urtil nicht zum Schmiedchen. ein altes aber wahres Wort. Spezialisten, wir beraten und bedienen Sie als solche. Entwurf eines Gesetzes betreffend die VerhMnisse der Stjnagogengemeinden in Preußen. (Ausgearbeitet vom Ausschuß des preußischen Landesverbandes gesetzestreuer Synagogengemeinden zur Vorlage an die Plenarversammlung). I. Synagogengemeinden. 8 i. Die Synagogengemeinden (Synagogen-, jüdischen, RsliAionsgiöMMMn, israellliWön MilgWusgeimilnslhust ten,. israelitischen Religionsgesellschasten) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die bestehenden Synagogengemeindeni sind Synagogengemeinden im Sinne dieses Gesetzes. 8 2. Die Synagogengemeinden sind a) entweder Territorialgemeinden f>) ober SSefenntnisgemeinben. Me §crr!^or!a!grmetn^e — UHiÖschadet des Charakters ihrer bekenntnismäßigen Grundlagen — alle auf dem Gebiete des kleinsten politischen Bezirkes wohnenden Juden; jedoch ist eine parochiale Gliederung der Territorialgemeinde zulässig. Die B e k e n n tn i s g e m e i n d e umfaßt — in räumlicher Hinsicht unbeschränkt — aus einheitlicher Bekenn t- MZAUMlM gttsllMillklltrctcnd«- yuden. Dm auf GillllD lomgllchcr DkrurDnuns «wf des Gesetzes vom 28. Juli 1876 oder auf Grund des Gesetzes vom 21. März 1899 gebildeten Synagogengemeinden find Bekenntnisgemeinden. 8 3. Mitglieder der Territorialgemeinden sind alle innerhalb ihres Bezirks wohnhaften Juden, soweit nicht auf Grund des bisherigen Rechts oder dieses Gesetzes abweikllendc Bestimmungen getroffen ftrtb. <•)•>•*> - . I. ö fl || , - - », « mn t Mitgliödör der DökenntnisgemLillden sind ohne Rücksicht aus ihren Wohnsitz alle Juden, die die Mitgliedschaft bei diesen Synagogengemeinden erworben haben. Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu mehreren Synagogengemeinden (Territorialgemeinden, Bekenntnisgemeinden-) ist zulässig. lieber die Rechte und Pflichten dieser Mitglieder bestimmt die Gemeindesatzung. aommm tmrm mn njm Kwder mit ihrer Geburt die Zugehörigkeit zur Synagogmgemeinde des Ehemannes oder Vaters, solange nicht von der Ehefrau oder dem Kinde, bei Kindern vor vollendetem 14. Lebensjahre, vom gesetzlichen Vertreter eine abweichende Willenserklärung nach den Vorschriften des § 7, Abs. 1a) und b) abgegeben wird. 8 4. il Av nach tetTie JE e r r i to>r i« fgern«inbe besteht, erfolgt Die Smnöuiig Durtf) MeyrymZbrschlutz W Mitglieder. Eine Bekenntnisgemeinde entsteht durch den Zusammentritt von Juden, die sich auf einheitlicher Vekenntnisgrundlage zu einer Synagogengemeinde zusammenschließen. 2. Erstreckt sich der Bezirk einer Synagogengemeinde auf Gemeinden mehrerer politischer Bezirke, so steht den MUlMlN mn Mm mmchkli ®?g?rfs bas »M H., MghkWt Mi GllMmkieiikMMll für itjrcn: pMN' schen Bezirk die Errichtung einer gesonderten SyNllWFöN- «gemeinde zu beschließen. 3. Veränderungen der Bezirke von Synagogemeinden können erfolgen: a) durch übereinstimmende, mit ~h Mehrheit der zuständigen Organe der beteiligten Synagogengern«ini>en ^e^ajjten Beschlüsse, D) durch ZUsMUNsNM»ß innerlpalkAnis BdmTEs wohnhaften Mitgliedern, einer oder mehrerer Synagogengemeinden des Bezirks zu einer besonderen Synagogengemeinde mit 2k Mehrheit der Stimmberechtigten. i Die Verschmelzung von Synagogengemeinden erfolgt durch. übereinstimmende, mit Mehrheit gefaßte Beschlüsse der Gemeindekörperschaften. 5. Die Auflösung einer Synagogengemeinde kann nur durch Mehrheitsbeschluß der Mitglieder erfolgen. §5. ön Den tJättsn Stt § 4 •Q,lieT s ® eint aus den Grundsätzen der BlllWekt beruhende Vermögensauseinandersetzung statt. Sie hat zu berücksichtigen: '! RUW 1. das Verhältnis der Mitglieder, 2. die Steuerkräft, 3. die der Gemeinde durch die Veränderung entstan- WIWllllg: Im Fülle des 8 4 Ziffer 8 fällt &«? «-«»n die Gemeinde einem öffentlich-rechtlichen Landesverband angehört, diesem zu; andernfalls hat der Auflösungsbeschluß über die Verwendung des Vermögens Bestimmungen zu treffen. Mangels solcher Bestimmungen fällt das Vermögen der nächstgelegenen Synagogenge- IlMM zu. 8 6. In den Fällen des 8 4 Ziffer 2 und 3 regelt sich die Befreiung von der bisherigen Beitragspflicht zu der Synagogengemeinde sinngemäß nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 2a dieses Gesetzes. 8 7. Die Zugehörigkeit zu einer Synagogengemeinde erlischt für den Einzelnen aj zllch WistliP MWilW M »WIMM M den Vorstand seiner Gemeinde unter gleichzeitiger Vorlage eines Nachweises über die bei einer anderen Synagogengemeinde desselben Ortes erworbene Mitgliedschaft. b) durch Austritt ohne gleichzeitigen Beitritt zu einer anderen Synagogengemeinde desselben Ortes. Im letzten Falle hat der Austretende beim Amtsgericht des SBo^nji^es Protokoll bes G er ich tss chMeik» er s oDtr Durch S3fftl«gt?m?s ^fssarnn^ in btgter Form seinen Austritt aus Der Synagogengemeinde zu erklären mit der Versicherung, daß der Austritt aus religiösen Gründen erfolgt. Die Austrittserklärung des Inhabers der elterlichen Gewalt erstreckt sich auf seine Kinder, sofern diese das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ehegatten sowie Eltern und Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können den Austritt in der- WW mm irrmrtn. Mi m mm nn? Vertretung traft Vollmacht nicht statt. Die rechtlichen Wirkungen der Austrittserklärung treten einen Monat nach dem Eingang der Erklärung bei dem Amtsgericht ein; bis dahin kann die Erklärung in der in Absatz 2 vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Das Amtsgericht hat vor der Abgabe und der etwaigen Zurücknahme kr WMMMgMNg UIHMZÜM M SorffänD Der Synagogengemeinde, der der Erklärende angehört, zu benachrichtigen und demnächst dem Ausgetretenen eine Bescheinigung über den vollzogenen Austritt zu erteilen. Für das Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Zu der Beglaubigung der Erklärung und der Bescheinigung über den Austritt wird kein Stempel berechnet. Die Austrittserklärung bewirkt die dauernde Befreiung des Ausgetretenen von Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Synagogengemeinde beruhen. Die Befreiung tritt ein: a) im Falle des 8 7 Absatz 1a mit dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem die Aufnahme in die Mtim MMWMffMMM MWkj 6) im Frlls Ms | 7 aiöTüß ib mit Dem Wllllls ms auf die Austrittserklärung folgenden Steuerjahres. Im Falle des 8 7 Absatz 1b hat der Ausgekretene ferner zu folgenden Lasten der Synagogengemeinde für die dabei bemerkte längere Zeit noch ebenso beizutragen, als wenn er seinen Austritt aus der Synagogengemeinde nicht erklärt hätte: tt) sitt -en Kosten einas «nr^erorbentlich^en SBaues, dessen NuMmDMest ¥8t Minus kf* rH, in welchem der Austritt aus der Synagogengemeinde erklärt wird, feftgestellt ist, bis zum Ablaufe des zweiten auf die Austrittserklärung folgenden Steuerjahres, b) zur Erfüllung derjenigen Verpflichtungen der Synagogengemeinde, welche zur Zeit der Austrittsn-fsörung dritten Personen gegenüber bereits begründet sind, für die Dauer dieser Verpflichtungen, indessen längstens bis zum Ablaufe des auf bis Austrittssrklärung folgenden fünften Steuersub Bötr-ga. wölltzM Her AuskMeM jährlich zu Listen hast soll Un DUVchschlMtsNtMg der von ihm in den der Austrittserklärung vorhergegangenen drei Steuerjahren geleisteten Beträge nicht übersteigen. Verlegt der Ausgetretene seinen Wohnsitz aus dem Bezirk seiner bisherigen Synagogengemeinde, so tritt im Falls bss 8 7 Ziffer 1 b die völlige BefreL«f mit Mi- MMtMW DßS MIM MllWr sitzes ein. 8 9. Wer einer Bekenntnisgemeinde angehört oder wer aus der Territovialgemeinde seines Wohnsitzes auf Grund des 8 7 Abs. 1b ausgetreten ist, wird bei Verlegung seines nur barnt Mitglied einer «m n«uen Wohnsitze Msleyeiwm ÄrrlwNvilMMkiuDe, wenn cr ihrem ^?rstanl> seinen Beitritt schriftlich erklärt. Wer als Mitglied einer Territorialgemeinde an einen Ort verzieht, an dem sich mehrere Synagogengemeinden befinden, hat binnen drei Monaten zu erklären, welcher Gemeinde des neuen Wohnsitzes er angehören will. Gibt er keine Erklärung ab, so wird -er Mitglied der ältesten Gemeinde des neu begründeten Wohnsitzes. 8 10. 1.!BU WrWWMNÜM OFÖflöH llllll MlwülM ihre Angelegenheiten innerhalb der gesetzlichen Grenzen selbständig. Sie regeln insbesondere ihre Verfassung einschließlich der gesetzlichen Vertretung, die mindestens ein aus geheimen und unmittelbaren Wahlen hervorgegangenes Organ umfassen muß. 2. Ber^«Hnn^sbe)timmnnden, bte bas ^Wahlrecht linh Die WÜMätMt gut ^’e $U9G“ Hörigkeit zur Gemeindeversammlung von einer längeren als einjährigen Mitgliedschaft in der Gemeinde, von einer steuerlichen Mindestleistung oder von einer bestimmten Staatsangehörigkeit abhängig machen, sind ungültig. Wahl- und stimmberechtigt ist, wer am Tage der Abstimmung das zur Wahl zum Preußischen Landtag berechtigende Aller hat. Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist: 1. Wl Münflief ist um uim miHÄ* *ormundfchaft ober wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, 2. wer auf Grund rechtskräftiger Entscheidung nicht - im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Amtsfähigkeit oder des Wahl- und Stimmrechts ist. In der Regelung des Frauenwahlrechts ist jede «Sgnagngengemetnbe selbständig. Svtr| ArnrirMsstzung kgnn Das Mm W uapc Wahlrecht, Die Teilnahme an gottesblenstlichen Handlungen und die Benutzung der Gemeindeeinrichtungen, ganz oder teilweise an die Erfüllung religionsgesetzlicher Vorbedingungen geknüpft werden. 8 il. Die Synagogengemeinden sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Steuern in Form von ZuschläWN ZU mu MimiM&OT MWk, MWmeinsteuern zu. erheben. II. Gemeindeverbände. 8 12. Schließen sich Synagogengemeinden oder Verbände von Synagogengememden zu Verbänden zusammen, so sind diese Verbände Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Verbände dürfen sich auch auf auhermUffltöt ZWkWUlWlMMll Sßerfaa"bc ”' st^cks». Erfolgt der Zusammenschluß aus ettthLitlicher Btzkenntnisgrundlage, so kann sich der Verband den Namen ..Landessynagoge" mit einem den Charakter des Bekenntnisses kennzeichnenden Zusatz beilegen. 8 13. 2st otnem Verbände die Bescheinigung dahin erteilt, Mß er lk LizsttsHaft als KöiMMsl D«§ ösfmllilRn Rechts hat (8 Äßf. 2), so trist itn Fällö Ä8S ElllBöl!^ ständnifses der beteiligten Gemeinden bezüglich der nur ihm angehörenden Gemeinden in den Fällen des 8 13 Abs. 2 bis 4 der Verband an die Stellen der Staatsbehörde. Hat die Staatsbehörde die Befugnis ganz oder teilweise einem Verbände übertragen (8 20 Abs. 4), so kann, wenn die betroffene Gemeinde mehreren Verbänden angehört, eine rechtsgültige Entscheidung nur durch übereinstimmende Entschließung der beteiligten Verbände gestUstksi löktöklll Bstö Ueberein^timmun^ nich^t erzielt, ]ü DöTüMDt M CulWrtDuug m Dtr III. Staatsaufsicht. 8 14- Die Errichtung (8 4 Ziffer 1 :.nd 2), die Veränderung der Bezirke (8 4 Ziffer 3) und die Verschmelzung (8 4 Ziffer 4) von Synagogengemeinden bedürfen der MllstllUll GMkWiWBg, 2tntrage r|i zleichzettis Dis für M TMugog-euMmnuDc muMbltcht,