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Der Israelit · 1927-06-23 · Heft 25 (23.6.1927) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
68 (1927)
Issue
Heft 25 (23.6.1927)
Date
1927-06-23
Page
– (sequence 3)
Language
German
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23. Juni 1927_ anderen deutschen Bundesstaaten nicht entziehen werden. Besonderen Dank schuldet die jüdische Gemeinschaft den wenigen Männern, die eine geradezu beispiellose Arbeitslast im Dienst der Verteidizunz m StzWla aus sich gkuommca WM und deren Führer auch jetzt auf der Darmstädter Tagung die Ehre der göttlichen Lehre in meisterlicher, des tiefen Eindrucks nicht entbehrender Art und Weise zu wahren verstanden haben. Die jüdische Gesamtheit ist verpflichtet, diesen Mimern einmütiQ zur Sette zu PM Wh die materiellen und moralischen Vorbedingungen ZU schaffen, unter denen der Kampf für die Ehre unserer Ueberlieferung, für die Ehre des göttlichen Namens selber, wie ihn das jüdische Volk durch die Zeiten trägt, erfolgreich zu Ende geführt merform. wrchsnkmwschau Die Rechtsstellung der Synagogengemeinden in Preußen. Der Preußische Lande swerband gesetzestreuer Synagogengemein- 5? £ II ff J e r jt a b veröffentlicht j'oeBen einen nach den Beschlüssen des Derbandsausschusfes angefertigten Entwurf eines Gesetzes b e - treffenddieBerhältnisfederSynaaogengemeinden in Preußen, den unsere Leser im Wortlaute in einer Sonderbeilage dieser Nummer finden. Der Halberstädter Entwurf umrifdcwtt M MskttW xxn Preußischen Landesverbandes jüdischer GeMötttden (Berlin). Einige wichtige Unterschiede sollen einstweilen kurz dargestellt werden. Der Berliner Entwurf kennt Territorialgemeinden und Personalgemeinden. Die Territorialgsrneinde umfaßt alle innerhalb eines be- ^timmlen Bezirks Rllllr ficht auf den Charakter ihres jüdischen Bekenntnisses (8 2). Es können also in einer Territorialgemeinde mehrere „Richtungen" nebeneinander bestehen. Wer aus religiösen Gründen einer solchen Gemeinde nicht angehören will, kann aus ihr au--reten (§ 10). Bei genügenden Sicherungen aus her Xerrtiortalgemetnbe ausgeiretens Juden zu einer räumlich ebenso begrenzten „Personalgemeinde" sich zusammenschließen (§ 14). Jedoch ist die Staatsbehörde gehalten, vor kleines Feuilleton. Zur Zahrzeil von Zacob Israel de Haan. (28. Siwan 5684.) QJßte das OB aff er. Greif' Das Packe die Zeit. Heut' oder morgen. — Eine ewig-wechfelnd-Ewigkeit. Talmudisten. Sie haben ihr Ich der Ewigkeit gegeben. Nun weder durch das Ich, noch durch die Ewigkeit geplagt, WllllMk nmn M'M' mni ä? *e6e~; Sich nicht verlieren Kami und doch verloren klagt. Palästinensische Kunst. Sie schmieden Türme für eine Welt, die sie schänden. Und Leuchter für ein Fest, das ste nicht begehen. Doch unser Volk wird einst sich selbst verstehn Und heilig Land mit heiliger Kunst versöhn! Rabbinische Geschichten. In einem polnischen Städtchen herrschte Unstimmigkeit zwischen dem Ortsrabbiner und dem Schächter. Der Israelit Verleihung der Rechte an die Personalgemeinde die beteiligten Synagogengemeinden anzuhören. (Ziffer 1.) Demgegenüber unterscheidet der Halberstädter Entwurf Territorialgemeinden und Bekenntnisgemeinben 2^. Die J er r ii O r ialgemeinde umfaßt, unbeschadet des UaraÜers ihrer bekenntnismäßigen Grundlage, alle auf dem Gebiet des kleinsten politischen Bezirks wohnenden Juden. Die Bekenntnisgemeinde hingegen ist an einen Bezirk nicht gebunden und umfaßt aus einheitlicher, durch dis Satzung charatteriflerieiBel^niUnisgrundlage zusammentretende Juden. Die Gründung einer Bekenntnisgemeinde kann ohne Anhörung der beteiligten Gemeinden stattfinden (8 4 Ziffer 1): sie kann gruppenmäßig durch gemeinsamen Entschluß vieler Gesinnungs- &nz\\m Lvfslgsw ohne bah jedes mmne önDis Dtöuum genötigt wäre» erst für sich allein aüi der Territorialgemeinde auszutreten. Der Austritt aus der Territorialgemeinde erfolgt nach dem Berliner Entwurf immer nur vor dem Richter durch eine Erklärung in öffentlich beglaubigter Form. Er kann nur aus reli- Qtttten Münden vMMll Lksden (g 10 Ziffer 2^. Aus einer Pe^sHttälgsmsmdö dagegen erfolgt der Austritt durch einfache Erklärung gegenüber dem Vorstand der Gemeinde (8 14 Ziffer 2). Der Halber st ädt er Entwurf schreibt für den individuellen Austritt aus der Territorialgemeinde sowohl wie aus der Bekenntnisgemeinde das gleiche Verfahren vor (8 7). Bei beiden Gemeinden erfosgl ber ÄusirÄ vor Bim Richter oder in öffentlich beglaubigter Form (Abs. 2). Er kann ebenfalls nur aus religiösen Gründen vollzogen werden (Abf. 2). Bestehen jedoch an einem Orte bereits zwei Synagogengemeinden, so wird Uever^an^ von einer Gemeinde zur andern, z. V. von der Terriwrialgemeinbe zu einer Be? kenntnisgemeinde oder umgekehrt, durch einfache schriftliche Mitteilung des Ausscheidenden an den Vorstand seiner Gemeinde vollzogen unter gleichzeitiger Vorlage eines Nachweises über die bei einer andern Synagogengemeinde desselben Ortes ßrtüorDöne MitWWllfl imi 111): M MM Falle sowie überhaupt im Falle des Vertrttts zu einer anderen Synagogengemeinde tritt die dauernde Befreiung des Ausgetretenen von Leistungen an die erste Gemeinde schon mit dem Ende des Kalendervierteljahres ein, in dem die Aufnahme in die andere Synagogengemeinde erfolgte (§ 8 Abf. 2a). ' Ütnfic&ttidi) ber $ em e {n l e f 4 Utt £ IVmächtigt der Halber st ädt er Entwurf die Gemeinden, das aktive und passive Wahlrecht so- Der Rabbiner verklagte den Schächter bei dem bekannten Gaon, Rabbi Schlome Kluger, und wünschte seine Amtsentsetzung, mit der Begründung, der Schachet habe in seinem Jähzorn ein Gerät zer- MA8. re W Wmmng moito m deute. Rabbi Schlome Kluger antwortete: „Wer im Zorn ein Gerät zerbricht, ist strafbar. Um wieviel größer wird aber die Strafe dessen bemessen, der einen Menschen, eine Familie in seinem Zorn zerbricht Beim Chiefrabbl von London, Rabbi Nathan Adler >'$7, sprach ein Mann vor, der den Oberrabbiner aushielt, andauernd aus ihn einredete und ihn schon gar nicht zu Worte kommen ließ. .Nun", sprudelte die Redeflut des Besuchers, ..will, ich dem Rabbi noch ein schönes Wort sagen, das ich von Rabbi Iizchok Elchonon in Kowno gehört habe". „Kann nicht stimmen", warf der Chiefrabbi ein. ■lim ntEOtT BBDE Ifl mm BHF BirSBl 'i ,Sis können von Rabbi Iizchok Elchonon nichts gehört haben, nachdem Sie andere Leute gar nicht reden lassen". Rabbi Lewi Iizchok aus Berditfchew sagte: .Jeder T rlmudtraktat beginnt mit Seite 2, keiner mit Seite 1. Dam»' Jeder weiß, daß wenn er zu Ende ^eler^ct, in VZcrhrheit nach gar nicht a n g esangen hat. Der gleiche Rabbi sagte: Wir Chassidim tanzen Nr. 28 SMe 3 wie die Teilnahme an gottesdienstlichen Handlungen und die Benutzung der Gemeindeeinrichtungen ganz oder teilweise an die Erfüllung religionsgesetzlicher Vorbedingungen zu knüpfen (8 10 letzter Absatz). Im Berliner Entwurf ist eine entsprechende Bestimmung nicht vorgesehen; sie mag viellei^ als selWllWMiH göltM. Die Stellung der Landesverbände gegenüber den ihnen zugehörigen Gemeinden wird von den Entwürfen in vollkommen verschiedener Weise festgelegt. Ist ein Verband als Körperschaft des öffentliche Nichts snn der NlllltöbWM anertanntt so gehen nach dem Berliner Entwurf in weitgehendem Maße Rechte der Staatsbehörde an ihn über (8 23). Er hat u. a. Einfluß auf die Gründung von Gemeinden (8 5), auf das Wahlrecht der ihm angeschlossenen Gemeinden (8 6 Ziff. 3), Ms itttr Ssrm2gfnmr«>artim8 (§§ 17r 18i>- Mch Bern Halberfllwter Entwurf hat der Derband gewisse Rechte bei Satzungsänderungen der Synagogengemeinden, jedoch nur im Falle des Einverständnisses der beteiligten Gemeinden, und nur für solche Gemeinden, die außerdem keinem anderen Gemeindeverband angehören (8 13 Ziffer 1J>. Sorveit die Staatsbehörde dein Verband noch Hintere irtctfjtc ertsiftj!«nn, treffende Gemeinde mehreren Verbänden angehört, eine Entscheidung nur durch übereinstimmende Entschließung der beteiligten Verbände getroffen werden. Ist ein Verband auf einheitlicher Bekenntnisgrundlage errichtet, so darf er sich nach dem Hal- MMW (Entmurf Den tarnen „LllilllkWiMM" mit einem den Charakter des Bekenntnisses kennzeichnenden Zusatz, also z. V. gesetzestreue oder liberale Landessynagoge beilegen. Es ist anzunehmen, daß nunmehr Vertreter der beiden Landesverbände zufammenkommen werden, um die ^beiden Entwürfe zu vergleichen unk. bic Kklfikllüüg «N-I ffiitmur« fes zu versuchen. Sollte dieser Versuch nicht gelingen, so müßte man sich damit begnügen, beide Entwürfe dem Ministerium, dem die Ausarbeitung des Gesetzes ja schließlich obliegt, als Material zu übergeben. Scharfer O^^,ofitic>u mied der Halberstädter Entwurf wohl nur aus zionistischer Seite begegnen, während eine Einigung mit den Liberalen nicht schwer fallen dürfte. Eine Sabbatunterhaltung zwischen Oberrabbinat und Zionistischer Leitung in Wir haben von der interessanten Korrespondenz zwischen Oberrabbiner Kuck und der zionistiim Kreise. Vor dem Heiligen, gelobt sei Er, gibt es kein vorne und hinten, kein oben und unten... DK mimm MMM MlllM l ui ZM Menvelssohn'schen Kreise der „Aufklärer" gehörte und sich durch besonders radikale Gesinnung auszeichnete, wurde in Breslau, wo er verstarb, auf Anordnung des Rabbinates außer der Reihe und unter Versagung der üblichen Ehren bestattet. Freunde des Philosophen zeigten Rabbinat und Vrirstü«de des heitiae« Vereines bei der Negierung aig § e u-m: 1 ItttB die Gemeinde beim SLadthauptmann zu verteidigen. Er sprach: „Alles, was wir taten und unterließen, war im Sinne Maimons geschehen. Wir konnten keine Handlungen ar seiner Leiche vornehmen, wir, die er zu Lebzeiten verspottete» es wäre dieses ein Verstoß gegen seinen Willen. Was aber die separate Reihe betrifft, so ist folgendes zu bedenken. Wir pflegen unsere verdienten Toten nach einem bestimmten Spfiem zu begrabe«- Sc» habe« töte eigene Nab bin ergrüb«i Ufffl. Eine Philosophenreihe haben wir noch nicht. Wir mutzten sie mit ihm eröffnen. Vielleicht kommen noch mehr von der Art dazu ..." . „Euer früherer Pristav (Polizeiches) war gefürchtet, der jetzigescheint sehr geachtet zu sein", fragte man einen Kleinftadtjuden des früheren Ifll MlMIl; „Kommt aufs Gleiche heraus", güb der Provinzler zurück. «Wir übersetzen >pnB p pm, ebenso wie ins |n pm .So gieb denn G el d her!.. '"j i 1

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