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Der Israelit · 1927-03-31 · Heft 13 (31.3.1927) · page 15

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Journal
Der Israelit
Volume
68 (1927)
Issue
Heft 13 (31.3.1927)
Date
1927-03-31
Page
– (sequence 15)
Language
German
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31. M ärz 1.927 Der Israelit Nr. 13 Seite 16 ^2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung bei dem Amtsgericht des Wohnsitzes. Die Erklärung muß die Versicherung enthalten. daß der Austritt lediglich auf BQLUks» SüMbt M muß in 33rotgfD[[ Ms Gkrichtsschpeibers abgegeben ober als lll öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden; Ehegatten sowie Eltern und Kinder können den Austritt in derselben Urkunde erklären; bei der Erklärung findet eine Vertretung krast Vollmacht, nicht statt. (3) Die Austrittserklärung kann innerhalb eines Monats nach ihrem Eingang bei dem Amtsgericht in der in Absatz 2 vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. II. Staatsaufsicht. 8 15. >der Verbandsmitglieder und die Verbandssatzung beizu-! fügen. (4) Das Amtsgericht hat von der Abgabe und der et- MlM ZlllMlWM Dtr AliMMMMUllü den Vorstand der SynagogsngemsiWe. welcher bei Erklärende angehört, zu benachrichtigen und demnächst dem Ausgetretenen eine Bescheinigung über den vollzogenen Austritt zu erteilen. (5) Für das Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben: zu der Beglaubigung der Erklärungen und zu der Bescheinigung über den Austritt wird kein Stempel berechnet. (6) Der Wiedereintritt eines aus der Synagogengemeinde Ausgetretenen erfolgt durch Erklärung gegenüber J’IUJ der öijinagogengeinetruDe. § 11. (1) Der Austritt bewirkt, daß der Austretende nach Ablauf des auf die Austrittserklärung folgenden Steuerjahres zu Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, nicht mehr verpflichtet ist. (2) Der Ausgetretene hat jedoch zu folgenden Lasten der Synagogengemeinde für die dabei bemerkte längere Zeit nach ebenso beizutragen, als wenn er feinen Austritt aus der Synagogengemeinde nicht erklärt hätte: a) zu den Kosten eines außerordentlichen Baues, Lessen Notroendiokeit oor 2tbtauf bes Steuer« CI) Die Snnaqcqenaememben finb oeröfXiefvtet, der ©taatS&GODlDG ik>IG Tntznng V^chluste ukr ungsanöerungen emzureichsn. .. (2) Die Staatsbehörde kann innerhalb eines Monats nach der Einreichung gegen eine neue Satzung oder eine Satzungsänderung Einspruch erheben. (3) Der Einspruch ist nur aus dem Grunde zulässig, daß die beschlossene Satzung oder Satzungsänderung a) mit einem Staatsgesetz in Widerspruch steht, b) zu ihrer Durchführung einer staatlichen Mitwirkung bedarf, oder 0 MMlNllllW MMti Milj m ff"? rorimete .VermöMnsverwaltung ober eine genngenve Vertretung der Steuerpflichtigen nicht gewährleistet ist. (4) Bestreitet die Synagogengemeinde, daß eine dieser Voraussetzungen vorliegt, so entscheidet auf Klage im Verwaltungsstreitverfahren das Oberverwaltungsgericht. (5) Die beschlossene Satzung oder Satzungsänderung tritt erst in Kraft, nachdem die Einspruchsfrist ohne Erhebung eines Einspruchs verstrichen oder auf ihre Einhaltung durch die Staatsbehörde verzichtet oder nachdem der Einspruch im Verroaltungsstreitnerfcchren zurückgsp?le|er» 1(3) Die Staatsbehörde kann gegen die Satzung Einlfpruch evfyebert; § IS findet entsprechende ÜLlltnertbutlQ. <^i|rjpruc^s|rr|t rieir^lric^err ober au s itzrl Einhaltung verzichlet, oder ist der Einspruch im Äerwaltungsstreitverfahren zurückgewiesen worden, so hat die Staatsbehörde auf Ersuchen des Landesverbandes diesem eine schriftliche Bescheinigung zu erteilen, welche die Eigenschaft des Landesverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts urkundlich feststellt. 8 22. Die 88 16—20 finden aus anerkannte Landesverbände (8 21 Abs. 4) entsprechende Anwendung. Das Steuerrecht steht Ul! snMarnmn LMUMliiiMlt and) tim mittelbar gegenüber den Mitgliedern der Derdandsgemeinden zu. § 16. jahrss, in wölchsrn der Austritt aus der Synagogengemeinde erklärt wird, festgestellt ist, bis zum Ablaufe des zweiten auf die Austrittserklärung folgenden Steuerjahres; b) zur Erfüllung derjenigen Verpflichtungen der Synagogengemeinde, welche zur Zeit der Austritts-erklärung dritten Personen gegenüber bereite fiRö, für Dio Dllllßr Dieter AK pstlchtungen, indessen längstens bis zuM ÄKlSUfS des auf die Austrittserklärung folgenden fünften Steuerjahres. Der Betrag, welchen der Ausgetretene jährlich zu leisten hat, .soll den Durchschnittsbetrag der von ihm in den der Aüstrittserklärung vorhergegangenen dre^. Steuerjahren geleiste-ten Betrage nicht übersteigen. 12. (1) Die Synagogengemeinden ordnen und verwalken Ihre Angelegenheiten innerhalb der gesetzlichen Grenzen stlkDuziz. mt MPI» inEfiöfDnDorio lerfafiunn tm schließlich der gesetzlichen Vertretung. (2) Die Synagogengemeinde muß einen Vorstand und eine von den Mitgliedern zu wählende Vertretung haben; in Synagogengemeinden, die nach der letzten Volkszählung weniger als 150 Seelen umfassen, kann an die Stelle der Vertretung die Versammlung der volljährigen Mitglieder treten. (3) Die Wahlen zur Gemeindevertretung erfolgen in gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl. Auf Antraa non miMstenZ MM MmMWMn ®tmeinbe= Essigen M WllWn nach vm TrnnvsäyGn der Verhältniswahl. Für die Stlmmverechtigung gilt 8 6. (4) Berfafsungsbestimmungen, die das Wahlrecht oder die Wählbarkeit zur Gemeindevertretung oder die Zugehörigkeit zur Gemeindeversammlung von einer längeren als zweijährigen Mitgliedschaft in der Gemeinde, von einer steuerlichen Mindestleistung oder von einer bestimmten Staatsangehörigkeit abhängig machen, sind uüguttlä- 8 13. Die Synagogengemeinden find berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben, Steuern zu erheben. Bis zur etwaigen Aenderung durch die betreffende Synagogengememde bleiben die bisherigen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung unberührt. 8 14. (1) Haben Juden, die ihren Austritt aus einer Synagogengemeinbe ober aus Verschiedenen Sgnagogenge« ntGinirsn wigtn ßH behufs dauernder CrsüllMg der Ausgaben emer Syn«- gogengemeinde vereinigt und eine Gemeindeverfafsung veschlossen, so kann die Staatsregierung nach Anhörung der beteiligten Synagogengemeinden dieser Vereinigung die Rechte einer Synagogengemeinde verleihen, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet (Personalgemeinde). (2) Die Zugehörigkeit zu einer Personalgemeinde setzt eine Beitrittserklärung voraus. Der Austritt erfolgt Jlfpntng gegenüber bem Vorstand der Gemeinde. Der AusMN bGwirkl, daß spMsteus mit Ablauf des auf den Austritt folgenden Steuerjahres von feinen Verpflichtungen gegenüber der Personalgemeinde befreit wird. (3) . Auf Personalgemeinden finden die 88 12, 13, 15—24 Anwendung. (1) Die Mitwirkung des Staates im Steuerwesen der Synagogengemeinden (8 13) bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften. Die Beitreibung der Steuern erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren nach den jeweils geltenden staatlichen Vorschriften. (2) Wegen anderer an die Synagogengemeinden zu entrichtender Abgaben als Steuern und staatlich genehmigter Gebühren für die Benutzung von Begräbnis- Plätzen findet die Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nicht statt. flj a» p LmiWW » simm Beraten Da ganen Der Synagogengememden sind diejenigen Unterlagen, deren sie zur Besteuerung bedürfen, von den zuständigen Staats- und Gemeindebehörden auf Erfordern mitzuteilen. 8 17. ^ie Staatsbehörde ijt berechtigt, 1. ' in Die Dermägensverwallung vci SynagvgrnT^ meinden Einsicht zu nehmen und Gesetzwidrigkeiten zu beanstanden, 2. zur Sicherung einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung die Einberufung der Gememdekärperfchaften zu verlangen, 3. die Rechte der Organe der Synagogengemeinden auf vermögensrechtlichem Gebiete durch Bevollmächtigte auszuüben, wenn jene Organe nicht vorhanden find. 8 23. (1) Ist einem Landesverband eine Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 4 erteilt, so tritt bezüglich der ihm angehörendeir Gemeinden in den Fällen der 88 6, 6 Abs. 3, 88 17, 18 der anerkannte Landesverband an die Stelle der Staatsbehörde. Solange der Verband in den Fällen der 88 17, 18 trotz Ersuchens der Staatsbehörde von seiner Befugnis keinen Gebrauch wacht, kann die Staatsbe^örbe bie MSßkghNM f.ßlBft llMli. (2) Auch in anderen Fällen kann die Staatsbehörde ihre Befugnisse allgemein oder für den Einzelfall auf den für die betreffenden Synagogengemeinden zuständigen Landesverband mit dessen Zustimmung übertragen. (3) In den Fällen der 88 7, 8, 9 soll die Staatsbehörde erst nach Anhörung des anerkannten Landesverbandes entscheiden, dem die beteiligten 'Synagogengemeinden angehören. 8 24. § 18. Weigern fitz die zuständigen Organe einer Synagogengememds. gssstzlichs Leistungen auf dem Haushaltsplan zu bringen, festzusetzen oder zu genehmigen, so kann die Staatsbehörde die Eintragung der Leistungen in den Haushaltsplan bewirken und die weiter erforderlichen Maßnahmen selber treffen. 19. Beschlüsse der Synagogengemeinde bedürfen der Genehmigung der Staatsbehörde bei 1. MutoimQßn non EWiMMn. M einen W fchichtlichen, wissenschaftliche ddök ÄUllstMökt haben, 2. Anleihen, die nicht bloß zur vorübergehenden Aushilfe dienen, 3. Anlegung oder Veränderung der Benutzung von Begräbnisplätzen einschließlich der Gebührenordnung für die Benutzung, 4 oammamsert; mm jts mffjt im mit einer Deranstnllnng einer Synagngengcmeinde oder eines anerkannten Landesverbandes (8 21 Abs. 4) vorgenommen werden, 6. Verwendung des Gemeindevermögens zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken. Ausgenommen sind Bewilligungen aus der Gemeindekasse, sofern sie im Laufe eines Jahres 10 v. H. der Solleinnahme nicht übersteigen. 20. fl^ Gegen die Entscheidung der Staatsbehörde findet VcftzwGrvG m üvs **«" f ten der §§ 7, 8, 9 Adf. 3, § 17 Ziffer 1. 8 16 die Klage im Verwaltungsftreitverfahren statt. (2) In den Fällen der 88 7, 8, 9 hat der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung. III. Gemeindeverbände. 8 21. (1) Ein durch Zusammenschluß mehrerer Synagogengemeinken ober anerkannter Sy nagogengemeinde-Berbünbe Ws. l) Lrr>ks«8 (SflnössnsrönnD) ist eme Körperschast bes össenttrchen Rechts. Er därs Such -außerpreußische jüdische. Religionsgemeinden oder Verbände von solchen umfassen. (2) Der vollzogene Zusammenschluß ist der Staatsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Verzeichnis (1) Jede Synagogengemeinde (8 27) muß einem anerkannten Landesverband (8 21 Abf. 4) angehören. ® mm ignagssinpinfin^i “? bei b*m *ntrT inUn dieses Gesetzes Mitglied des Preußischen Lundes? verbandes jüdischer Gemeinden, falls sie nicht vorher die Mitgliedschaft eines anderen anerkannten Landesverbandes erworben und dieser Verband hiervon nicht dem Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden Mitteilung gemacht hat. (3) Auf Synagogengemeinden. die nach dem JnkraftiköiM Diöfos EWW MM Qnerfflnnien MMMlNM nicht angehört, wird mit dem Ablälls VÜN 8 Müllllien seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Mitglied des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden, falls sie nicht vorher die Mitgliedschaft eines anderen anerkannten Landesverbandes erworben und dieser Verband hiervon nicht dem Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden Mitteilung gemacht hat. IV. Schluß- und Aebergangsbesiimmungen. 8 25. WZ Lsslimmt. WW MWkDen öfß in diesem Gesetz den Staatsbehörden gugewresenen Rechte auszuüben haben. 8 26. Aufgehoben werden 1. die bezüglich der besonderen Verhältnisse der Juden erlassenen Gesetze und Verordnungen, soweit sie sich nicht auf das Volksschulwesen oder die Verpflichtung der Synagogengemeinden zur BeriQitftQttunn non WiginiMnlmllU MiMn. als gesetzliche Borschristen. Sie k^älUVi jödüch bis zu einer etwaigen Neuregelung in den einzelnen Synagogengemeinden die Wirkung einer gemäß 8 12 dieses Gesetzes beschlossenen Verfassung; 2. 8 4 des Gesetzes vom 30. November 1920 betreffend den Austritt aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen-Rechts (GS. 1921 S. 119). (1) Synagogengemeinden im Sinne dieses Gesetzes find die Gemeinden, deren Mitglieder nach den Vorschriften des bisherigen Rechts oder dieses Gesetzes (8 2) grundsätzlich alle im Bezirke der Gemeinde wohnenden Juden sind. (2) Für Personalgemeinden gilt 8 14. Die Gemeinden, denen nach 8 8 des Gesetzes vom 28. Juli 1876 die Rechte einer Synagvgengemeinde beigelegt worden sind, und die ..Jsralitische Religionsgesellschaft" in Frankfurt (Main) sinn .WNnnnWkneinDkn im Sinne Dieies (Wem: j § 28. (1) Für die preußischen -Gebiete der ehemaligen Herzogtümer Schleswig und Holstein, des ehemaligen Königreichs Hannover des ehemaligen Kurfürstentums Kurhesten, der ehemaligen Landgrafschaft Hessen-Homburg und des ehemaligen Herzogtums Nassau gelten die nachtehenden Uebergangsbestimmungen: (Die einzelnen Uebergangsbestimmungen sollen demnächst erjt j'ejtgejtellt roerben.j) >' -M

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