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Der Israelit · 1927-03-31 · Heft 13 (31.3.1927) · page 14

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Journal
Der Israelit
Volume
68 (1927)
Issue
Heft 13 (31.3.1927)
Date
1927-03-31
Page
– (sequence 14)
Language
German
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Sette 14 Nr. 13 D er Israelit , 31. März 1927 der Gemeinden streichen wollen, so ist dies unverständlich imä den primitivsten Forderungen der Zeit widerspreck>enh. Es soll keine Scheidung zwischen Ausländern und ZkilsMp» Ui WiM» uhä jMftiWll RsM» lllstzMifen, aber nur unter hem 8eslchisj,unkie bep ReüglonsgemeinLe. Eine Karenzzeit sei jedenfalls notwendig. Frau S. W r o n s k y (Volksp.) wendet sich gegen jede Beschränkung der Frauenrechte. Wir müssen überall die positiven jüdischen Kräfte zur Erhaltung des deutschen Judentums sammeln, Justizrat M a k o w e r (Rat): Wir dürfen das Frauenwahlrecht nicht obligatorisch statuieren, um nicht unseren konservativen Gemeinden und dem Halberstäcter Bund starke Gewissensbedenken zu geben; durch den dann sich ergebenden Einspruch würde die Einheitimtit unicres üunrem nm mm fcrimn fein, flu religiösen Fragen kein Zwang. Dr. Horooitz - Franks. (Kons.) will sich nicht gegen das Frauenwhalrecht festlegen, sondern nur Eingriffe in die Gemeindeautonomie verhindert wissen, da damit ein Gewissenszwang verbunden wäre. Beim Ausländerwahlrecht aber darf die Autonomie nicht einem Mißbrauch jüdischer Rechtsbeugung Vorschub leisten. Eine Vergewaltigung der Minderheit in religiösen Fragen darf nicht einreißen, wenn nicht der Klal-Gedanke geradezu gefährdet werden soll.. Die Konservativen müden andern Falles die letzte» Ko»ssqus»ze» ziehe» u»d mit aller Kraft r>sr- J^lnber»! ba(=j ber Sejejj tplrb-. DT. Frank- Altona (Volksp.) schließt sich im Namen der Misrachisten in der Volksparte, den Darlegungen von Horovitz an. Die Sitzung von Montag Nachmittag. — Der Verbandszwang abgelehnl. Vizepräsident Dr. Kollenscher eröffnet die Sitzung um 4.10 Uhr. Alfred Berger, beantragt, die noch strittigen Punkte des Entwurfs einer Kommission zu überweisen, um eine möglichst einmütige Annahme des Entwurfs zu sichern. Der Vorschlag wird einstimmig angenommen. Das Plenum fährt bei § 13 fort. 8 13 wird einstimmig ongsumnf § ll ml «ugifijp. Dir ff 11 ftii oo «gm» einstimmig angenommen, ebenso § 21. Zu § 22 beantragt Dr. Breslauer (Lib.) Beseitigung des Steuerrechts der Landesverbände. Dr. Jsmar Freund (Berlin) tritt für Steuerrecht ein, ebenso Dr. Horovitz. 8 22 mit geringen Aenderungen angenommen. 8 23 angenommen. 8 24 schreibt vor, daß jede Gemeinde einem anerkannm MMM 8MMM M\\h ff Ji fJfHHff {SfflHJ)??r löivigl Die Fassung auch im Interesse Der Beamten unv ihres Rechts. Katzenstein (Cassel) unterstützt Freund lebhaft, das gleiche tut Rabb. Freund-Hannover. Dr. Arthur Lilienthal ist gegen die Zwangsorganisation. Wiener- Beuthen (V. P.) tritt wärmstens für die Zwangsorganisation ein und macht sich Dr. Freunds Argumente rückhaltlos zu eigen. Nur dadurch wird der Gemeinfchaftscharakter des Gesamtjudentums symbolisiert und zum Teil verwirklicht. M a k o w e r (Rat) oertsidigt hie Fassung des Ent- HiiiPfÄ. I Ql illiiH mit 40 flitaUn Ql EtimmiH ber Volksparte!, her Konservativen nnb bei Nbjstelparte! abgelehnt. § 25 (Uebergangsbeftimmungen) wird angenommen. Nach 8 26 sollen die Bestimmungen des Judengesetzes von 1847 betreffend den Religionsunterricht der aufrecht. 2. Die Regelung der Austrittsfrage ist unzulänglich. 3. Die Aufhebung des Zwangscharakters des Rsrbanhes ist für uns unannehmbar. Wir merken bat)er fflefeb »ichl nur jonlern unjeren Sülicr. fpr«f{j auch an anderen Stellen zur Geltung bringen. (Lebhafter Beifall bei der Volkspartei.) Dr. Breslauer (Lib.): Eine Entrechtung der Ausländer haben wir nie beschlossen. Gegen die Regelung ausrecht erhalten werden. Wiener-Beuthen bekämpft diese des Frauenwahlrechts haben wir stärkste Bedenken. Der Bestimmung. Falkenberg-Berlm (Lib.) plädiert für den Einheit wegen haben wir zugestimmt. Unser prinzipieller Entwurf, der im Grunde die gleiche Vorbildung für die Standpunkt bleibt gewahrt. jüdischen Lehrer wie für andere verlangt.' 8 26, 8 27,! Dr. Horovitz (Kons.): Wegen Benachteiligung der ebenso 8 28 werden angenommen. 'Ausländer werden einige Konservative gegen den Ent- Die Benennung des Judengesehes.!wurf stimmen. Auch die Regelung der Austrittsfrage beümuü (HL HL) &««!?*!!, m Wlszz m äwi«- Ml w Tr . nen „Gesetz über die jüdischen Gemeinden und Gemeinde- L 010 6 1 (Nllk) DeflQßt KüllenfHekS AnkÜnDigUNg, verbände in Preußen" (Entwurf: „Gesetz über die jüdische ch^o^Wrderstand nach außen zu tragen. Religionsgemeinschaft in Preußen"). Der A n t r a g samtentwurf wurdmlt 61 gegen! w i l t die Ein heit des Judentums zum A u s- Stimmen bei 2 Enthaltungen ange - — — - - ° nommen. Verständigung mit Halberstadt. Auf Antrag von Dr. Ist Kahn wird beschlossen, sich vor der Ueberrechung des Entwurfs an die Behörde mit dem Bund traditionell gefetzestreuer jüdischer Gemeinden ns. Benehmen zu setzen. Ällliüilllll SkS LllllS: Fischer- Barmen erstattet bas Referat über ben . Etat und begründet jede einzelne Position. Er behandelt ,auch die Frage der Mitbeteiligung des Halberstädter Bundes an den Leistungen. Kareski (Rat) macht Ergänzungen . und Ausstellungen. Berger (Poale Zion) protestiert gegen der Konservativen, den Abs. 3'(Proporzzwang)' gmiz'zu Benachteiligung der Arbeiterkultur- und Sportverstreichen, wird abgelehnt. Beschlossen w irdene. . _ r Zwang sproporz, wenn 10 Proz., mindestens aber j. Die Vorlage wird m der Fassung der Kommission 20 Gemeindemitglieder das gleiche Proporzwahlrecht Km der Hauptsache im gestrigen JTA-Dienst mitgeteilt) angenommen. Die Subvention an die Arbeiterkul- ^turoerene wird wieder hergestellt. Dabei kommt es zu den eingangs erwähnten Szenen. ,druck bringen. Makower (Rat) bittet, den Antrag abzulehnen. Dr. Seligsohn (Lib.) bittet um Ablehnung aus prinzipiellen und historischen Gründen. Dr. Oskar Cohn (Poale Zion) unterstützt den Abänderungsantrag. Rabb. Dr. Rosenthal-Köln (Kons.) verteidigt den Cnt- >wurf und tritt dem Antrag der Volkspartei aus tech-!»ischs» unk religiöse» (BrUnken entgegen. Dr. Kollenscher tritt bem Ärgpwent ber Segnef tzes Äntrugs entgegen.! Die Fassung des Rates wird angenommen. Damit ist -der Gegenantrag der Volkspartei abgelehnt. Präsident Stern eröffnet nach einer Pause 6.50 Uhr. 12 Abs. 1 und 2 werden angenommen. Der Antrag wollen. Frauemvahlrechkszwang für die Gemeinden abgelehnt. Mit hen Stimmen eines Teiles her Liberalen, her AlchrMi, M ln Mittrlpstzi (10 gegen 32) wird beschlossen, daß die Autonomie der Gemeinden in jedem Falle gewahrt bleiben soll. Karenzzeit zwei Jahre. Gemäß der Rechtsvorlage werden zwei Jahre als Karenzzeit beschlossen. — 8 12 Abs. 4 (gegen die Wahl von Ostjuden in den Vorstand) wld mit 56 sogen 40 WIMM MÜMOllMM. § 12 M MM wlm WM m SSoltsparlel angenommen. Tfot der Gesamkabstimmung. SWW m MlIBfl: Vorsitzender Heinrich Stern erhebt sich zum Schlußwort: Trotz aller Differenzen haben wir viel Positives geleistet. Erhaltung der Kleingemeinden, Förderung des südijchen Lebens und jüdischen Wissens haben wir beschlossen und hoffen, daß dies dem Judentum zum Segen gereichen wird. NschtsanrVcrlt Sy o © » x ij trn STb<xtnen etiler jammlung Heinrich Stern den Dank für die kluge und unparteiische Leitung der Geschäfte aus. Der VoHitzende Dr. Kollenscher (V. P.): Viele Jahre haben wir >bezieht diesen Dank auch auf die Vizepräsidenten und das mrtgearbeitet. Wir haben alle nur möglichen Konzessionen Büro und erklärt um 9.20 Uhr die HI. Session des Vergemacht. Diesen Entwurf aber können wir Nicht verant- ,bandstages des Landesverbandes der jüdischen Gemeinworten. .1 8 12 hält die Benachteiligung^ jüdischer Brü-!den Preußens für geschlossen. Entwurf eines Gesetzes betreffend die jüdische Religionsgememschast in Preußen (nach den Beschlüssen des Rats des preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden) ' ' 8 i.' Die Synagogengemeinden (Synagogen-, jüdische, Kultus-, israelitische, israelitische Kultusgemeinden) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 8 2. Mitglied der Synagogengemeinde ist jeder innerhalb ihres Bezirkes wohnende Jude, der nicht auf Grund des GksttzkZ Sölll 28, 1818 mi Ws TNM ®r seM ausgetreten oDer nach Austritt aus Der Synagagens gemeinde Mitglied einer Personalgemeinde (8 14) ist. 8 3. (1) Die Errichtung einer Synagogengemeinde erfolgt a) für einen Bezirk, der einer bestehenden Synagogengemeinde ganz oder teilweise angehört, durch einen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten (8 6) des Bezirks gefaßten Beschluß und durch zustimmende Gemeindebeschlüsse der beteiligten Synagogengemeinherr: b) für Mp!, ksinsp ZynaglWMMNW angehori, burch einen mii srnfäch^r der Stimmberechtigten (8 6) des Bezirks gefaßten Beschluß. (2) Die Beschlußfassung ist herbeizuführen, wenn dies von einem Drittel der Stimmberechtigten (§ 6) des Bezirks oder von einer der beteiligten Synagogengemeinden verlangt wird. (3) Der Errichtungsbeschluß muß gleichzeitig die Verfassung sestsetzen. 8 4. pp» ©^n-agoge»ger»-el»be» erfolgen durch übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Synagogengemeinden, nachdem sich die stimmberechtigten Gemeindemitglieder (§ 6) des Bezirkes, der einer anderen Synagogengemernde zugelei'lt werden soll, mit einfacher Mehrheit für die Veränderung ausgesprochen Haben. 8 s. Die mangelnde Jnflimmnng einer SynagogenMmein de (88 3, 4) kann auf Antrag einer beteiligten Synagogengemeinde oder einer für die Errichtung oder Veränderung erforderlichen Mehrheit der Stimmberechtigten (8 3 Abs. 1, 8 4) durch die Staatsbehörde ersetzt werden. 8 6. (1) Stimmberechtigt (§_§ 3, 4) ist, wer am Tage der Ab^tirnmun^ ooIIjäf|rUj Ist. (2) Ansgefchlastcn nam MMnUcchl ifli 1. wer entmündigt ist oder unter vorläusiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, 2. wer auf Grund rechtskräftiger Entscheidung nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Amtssähigkeit oder des Wahl- und Stimmrechts ist. (3) Im übrigen wird das Verfahren für die gemäß 88 3, 4 und 6 vorzunehmenden Abstimmungen von der Stcicltsbel»örbe gereg-ett. 5 T. (1) Die Errichtung einer Synagogengemeinde unb die Veränderung der Bezirke von Synagogengemeinden bedürfen der staatlichen Genehmigung. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden , 1. wenn ein Beschluß (8 3 Abs. 1, 88 I, 6) unter Verletzung von Rechtsvorschriften zustande gekommen ist; 2. wenn im Falle des 8 3 die neue Synagogengemeinde durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Misgllcsier llilU Die DewüU Dtr Dauer Uieitn nmrDßj 3. wenn im Falle des § 4 eine der beteiligten Synagogengemeinden durch die Zahl ihrer Mitglieder nicht die Gewähr der Dauer bieten würde. 8 8. tl) Bei Veränderung der Bezirke von Synagogengemeinben hat eine SJermögettsaue-emanberfeijung stattzu- (ttt&Ctt- (2) Die Vermögensauseinanderfetzung erfolgt durch Beschlüsse der beteiligten Synagogengemelnden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Staatsbehörde. 8 9. (1) Die Verschmelzung von Synagogengemeinden erfolgt durch übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten SoUllMgMWMiUDM. (3) A!ö VefschmÄzung Me» die Aufnahme eine? Synagogengemernde in eine andere oder in mehrere andere Synagogengememden und der Zusammenschluß mehrerer Synagogengemeinden zu einer neuen Gemeinde- (3) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der Staatsbehörde. § 7 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (4) Die Verschmelzung kann durch Anordnung der Staatsbehörde auch gegen den Willen der beteiligten Synagogengemeinden nach deren Anhörung erfolgen. W Morr eine Der Müßten ®emernDen einem an? Ellmmn SatmesnerDatiD (§ ii Ws. 4) an, so Bart Bit Verschmelzung nur mit Zustimmung des Landesverbandes erfolgen. Gehört keine der beteiligten Gemeinden einem anerkannten Landesverband an, so ist eine Verschmelzung gegen den Willen der beteiligten Gemeinden nur nach Anhörung der vorhandenen anerkannnten Landesverbände zulässig. (6) Das Vermögen der einzelnen Synagogengemeinden geht mit der Genehmigung oder Anordnung der Staatsbelörde (Absatz 3 und 5) auf die andere oder die neue MM?in8k Ms, i) jtfffi (/) Die W 8 Di® 0 unD § 8 fmDen tniT Die Brrstzmclzung von Synagogengemeinden keine Anwendung. 8 10. (1) Jeder Jude darf wegen religiöser Bedenken aus der Synagogengemeinde, der er durch seinen Wohnsitz angehört, austreten^

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