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Der Israelit · 1926-10-08 · Heft 41 (8.10.1926) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
67 (1926)
Issue
Heft 41 (8.10.1926)
Date
1926-10-08
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 41 Seite 5 Leumi. Dieses Committee ist offiziell äls Sprecher der jüdischen Bevölkerung anerkannt worden. Außer diesem zentralen Rat ist in jeder Stadt rin Lokal-Committee unter dem Namen Waad Hair geschaffen worden, das von der lokalen Verwaltung anerkannt wird. Der Waad Harr AschkenasinahmandenWahlendies'er verschiedenen Körperschaften keinen Anteil, wandte sich vielmehr an die palästinensische Regierung mit dem Antrag aus offizielle Anerkennung als separate Gemeinschaft. Eine andere noch kleinere Gruppe ging in derselben Weise vor, und beiden wurde die Antwort gegeben, daß man ihren Bestand als separate N e l i g i o n s gemeinden („congregations") nicht -anfechte, dennoch könnten sie nicht als separate Gemeinschaften (communities) anerkannt oder ihnen irgendwelche öffentlich-kommunaleRechtsstellung gegeben werden. Die Mandatarmacht behauptet, daß der Waad Hair Afchkenafi keinerlei Rechte oder Privilegien h&vauht worden sei. die ihm vorher gehört haben; was variier sei löblich Mö WkMjMUNg MeZ neuen Rechtes, nämlich des Rechtes, als separate Gemeinschaft (community) sich zu konstituieren mit allen dazu gehörigen Rechten und Attributen, und die Mandatarmacht ist der Meinung, daß die Versagung dieses Rechtes keinerlei Beeinträchtigung der Freiheit des Gewissens und des Kultus in sich berge. Gemäß den Anschauungen der Mandatarmacht ist bisher kein Zwang ausgeübt worden, den Waad Hair Afchkenafi dem Waad Leumi zu unterwerfen und es ist nicht beabsichtigt, daß irgendwelche Vorschriften, die für die Organisation der jüdischen Gemeinschaften in Palästina später erlassen werden könnten, e s f ü r irgend einJndividuum oder irgend eine Religionsgemeinde obligatorisch machen sollte, unter die Kontrolle des Waad Leumi zu kommen. Die Lage war zur Zeit, als die Mandatarmacht ihre Bemerkungen übergab, derart, daß binnen kurzem eine Verordnung erlassen werden sollte, die sich mit der Organisation der Religionsgemeinschaften im allgemeinen beschäftigt haben Tpitrbej Mttb da^ 53Sor^<f>rt^ien, bte tm NahnTSN Dieser Verordnung für die vrganisntwn W {« dischen Gemeinschaften erlassen werden sollten, noch der Erwägung der britischen Regierung un terlägen. Es ist die Absicht der Mandatarmacht, in dieser Angelegenheit mit der äußersten Vorsicht vorzugehen. Am 15. Februar wurde nun die Verordnung von 1926 über die religiösen Gemeinschaften in der Official Gazette veröffentlicht und am 16. April wurde sie in aller Form verkündet und trat in Kraft. Gemäß dieser Verordnung ist der Gemeinschaft selbst die Initiative überlassen, einereligiöse Gemeinschaft zu organisieren mit Autonomie für innere Ang elegenheiten. Besondere Vorschriften werden in jedem Falle erlassen werden, angepaßt den besonderen Umständen und der Organisation der in Betracht kommenden Gemeinschaft. Diese besonderen Vorschriften können die Bildung religiöser und kultureller Organe oder Komitees vor- ' sehen, welche juristische Person besitzen. Diesen 9 1 0 0 nsn vder Äomiices $ a « n bas Utecf)t verliehen werden, den Mitglied er nderGemeinschaftSteuern oder Gebühren.für kommunale Zwecke aufzuerlegen, die in derselben Weise einzugsfähig sind, wie munizipale Steuern oder Gebühre n. Es wird nicht gesagt, welche anderen Rechte oder Befugnisse in dem Ausdruck „Autonomie für innere Angelegenheiten" einbegriffen sind. Vermutlich werden diese Rechte für die verschiedenen Gemeinschaften voneinander abweichen und können nur festgestellt werden, wenn die Sonderbestimmungen erlassen sind. Ebensowenig wird irgend eine Definition gegeben über das, was als r e l i g i ö s e Gemeinschaft angesehen wird. Außer der mohammedanischen und jüdischen Religion ist das dritte wichtige Element in Palästina das christliche. Wenn dieses Element Der l'r.t i vl . , , .. wünWön sollte als separate rsügwfs GUtiUittschaft sich zu konstituieren, mutz es dann eine gemeinsame Organisation bilden, o der wird den griechisch-orthodoxen, den römisch-katholischen und den protestantischen Gruppen erlaubt werden, sich separat zu organisieren? DieseFragei st absolutanalog derjenigen, die vom Waad Hair Aschkenasi und derAgudas Jisroel aufgerollt.worden ist und muß voraussichtlich in der gleichen Weise gelöst werden. Es ist die Pflicht der Mandatarmacht und der Permanenten Mandat-Commission, allen Einwohnern Palästinas vollkommene Freiheit des Gewissens und freie Ausübung aller Forderungen des Kultus zu sichern, unterworfen lediglich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit. Es ist klar, daß dies eine schwierige Aufgabe ist, wo das religiöse Leben killkk e alles burcfybrtngi, einschließlich dessen, was wir gewöhnt sind, als bloße politische oder munizipale Funktionen« nzusehen. Die kleine aschkenasische Religionsgemeinde, um die es sich hier handelt, protestiert gegen das bloße Faktum, einer Organisation einverleibt zu werden, wo Frauen Stimmrecht haben, und wo öffentliche Urkunden, deren sie bedürfen, von Autoritäten ausgestellt werden, die nichtzu ihrer separatenGruppe gehören. Nach dem Memorandum der Agudas Jisroel. gibt es in allen zivilisierten Ländern ortho^ doxe Juden. Dort leben sie gewiß unter der nationalen Gesetzgebung dieser Länder, und wenn sie beispielsweise in England leben können, englischen Gerichtshöfen und Gesetzesvorschriften unterworfen sind, ohne in ihren religiösen Gefühlen verletzt zu werden, so ist schwer einzusehen, warum sie nicht innerhalb einer gemeinsamen jüdischen Gemeinschaft in Palästina leben können. Sie werden gewiß in Palästina dieselbe Freiheit göniötzsn. Die ihnen in England gemahn ist, &tr es für ste möglich macht, dort zu löbsll. Indessen ist es für die Permanente Mandat- Commission unmöglich, zu beurteilen, ob der Waad Leumi und die Agudas Jisroel mit ihre-' Klage recht haben, bis die separaten Bestimmungen für die jüdischen Gemeinschaften verkündet und ihr vorgelegt sein werden. Bis jetzt weiß man nicht, welche Befugnisse unter der Herrschaft dieser Vorschriften den zentralen und munizipalen Autoritäten der verschiedenen religiösen Gemeinschaften gegeben werden, in welcher Ausdehnung, wenn überhaupt, sie die Erlaubnis haben werden, für sich selbst Gesetzesvorschriften zu erlassen usw. JnderAngelegenheitdesFamilienr e ch t e s z. B. i st e i n g r o ß e r U n t e r s ch i e d zwischen den streng orthodoxen Juden und den fortschrittlerischen Elementen, und wenn in solchen DingenderGem einschaftgesetzliche Befugnisse gegeben werden, so mtrh bte ffrettg orthodoxe Gruppe 0 % W I fj Mi Nh? st? NS h ö h n f 0 V ' S l Freiheiten für die Regelung ihres eigenen Familienlebens in Palästina beanspruchen, wie ihnen das in England bewilligt ist. Unter den ganz eigentümlichen Verhältnissen, die in Palästina vorherrschen, mag es möglich sein, eine so ungewöhnliche und vielleicht sogar gefährliche Maßnahme zu ergreifen wie die, b e - sondere religiöse Staaten innerhalb des Staates zu schaffen. Aber das Problem wird außerordentlich schwierig sein, owohl bei der jüdischen Gemeinschaft als bei der christlichen Gemeinschaft, die noch in eine größere Zahl von Gruppen zerplittert ist wie die Juden. Es wird viel Weisheit, viel Geduld und viel guten Willen brauchen, um Jrrtümer als solche anzuerkennen, EigLnMMrn M in einem Ttnm? nod? seltener ftnb wie bei bert 3nbtt>iÄU&H. Da der Text der besonderen Bestimmungen für die jüdischen Gemeinschaften nicht veröffentlicht worden ist, kann keine exakte Schlußfolgerung gezogen werden hinsichtlich des Falles des Waad Hair Aschkenasi, wie er in dem Memorandum der Agudas Jisroel dargestellt ist. Die Permanente Mandat-Commission nimmt Kenntnis von diesem Memorandum und von den Bemerkungen der Mandatarmacht hierzu und wird sie in Betracht ziehen, sobald die beabsichtigten Bestimmungen in Kraft getreten und ihr vorgelegt sind." Korrespondenzen « Racbricbten. Deittfdfes Heid?« ISSSB Beratung über die preußische Iudengesetzgebung. Berlin, 5. Okt. Am 3. d. Mts. trat zum dritten Mal die Kommission des Preußischen Landesverbandes zur Revision der Judengesetzgebung zusammen. Die erste Lesung des vorliegenden Entwurfes wurde zu Ende geführt und im Anschluß daran der Entwurf in zweiter Lesung en bloque angenommen. Bereits in der vorigen Sitzung war zu Beginn der Beratungen beschlossen worden, die Frage, inwieweit die materiell angenommenen Bestimmungen in das Staatsgesetz und wieweit etwa in ein gleichzeitig der staatlichen Genehmigung zu unterbreitendes autonomes Verfassungsgesetz (analog der seiner Zeit von der Evangelischen Landeskirche getroffenen Regelung) aufzunehmen seien, zur Zeit noch offen zu lassen. Im Anschluß an die zweite Lesung fand eine Aussprache auch über diese Frage und den Inhalt des Verfassungsgesetzes statt, ohne daß es zu definitiven Beschlüssen gekommen wäre. Es wurde vielmehr beschlossen, den Entwurf des Verfassungsgesetzes mit möglichster Beschleunigung fertig zu stellen und den Mitgliedern der Kommission vor ihrer erneuten Zusammenberufung zugehen zu lassen. »i , v RötchSvölHSNb. i BerlHn, 5. Okt. In der Sitzung der Vertreter der Landesverbände jüdischer Gemeinden, die am 18. Juli d. I. in München tagte, war die Bildung eines aus 9 Mitgliedern bestehenden Ausschusses beschlossen worden, der den Entwurf einer Verfassung des jüdischen Reichsverbandes fertigstellensoll. Es ist nunmehr bestimmt worden, diesen neungliedrigen Ausschuß auf Sonntag, den 10. Oktober, nach Berlin einzuberufen. Der Preußen-Verband wird in diesem Ausschuß durch seine 3 stellvertretenden Voftitzenden, die Herren Bankdirektor Bruno Galewski, Rechtsanwalt Dr. Klee und Justizrat Lilienthal, die als Delegierte abgeordnet sind, vertreten sein. Aus der Leipziger Gemeinde. Leipzig, 28. Sept. ' In den letzten Sitzungen der Leipziger Gemeindevertretung spielte die endgültige Festsetzung der Steuerraten für bas laufende Finanzjahr nach immer bte Hauptrolle. Während hü Hppesttien haß rnit -einer Ateuerquote von 10 Proz. der Einkommensteuer auszukommen fei, war die Mehrheit im Einvernehmen mit dem Vorstand anderer Ansicht und fetzte die Steuer auf 15 Proz. fest. Für Zwecke der Fürsorge mußte, angesichts des Versagens privater Quellen, die man in Anspruch nehmen wollte, nachträglich Mk. 50.000 in den Etat eingestellt werden. Die Koscherfleisch-Preise, die in früheren Sitzungen der Gemeindevertretung die Gemüter heftig erregte und zu dem Vorschläge der Einsetzung einer Sachverständigenkommission zwecks Prüfung der Preisfrage geführt hatte, ist durch eine inzwischen eingetretene kleine Vrebilligung wieder in den Hintergrund gedrängt worden. Eine Anleihe von Mk. 300.000 für Friedhofszwecke, die man ursprünglich von der Stadt Leipzig verlangt hatte, und die von dieser abgelehnt wurde, ist nun bei der Sächsischen Kommunalbank ausgenommen worden. Der Zinssatz beträgt 8 Proz., Amortisation in 50 Jahren.

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