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Der Israelit · 1926-02-04 · Heft 6 (4.2.1926) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
67 (1926)
Issue
Heft 6 (4.2.1926)
Date
1926-02-04
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
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©vite 4 Nr. 6 Leichtfertigkeit nicht zur Last gelegt werden könne. Es ist gewiß nicht der Racheruf nach Gefängnis, der aus den Glossen über dieses Urteil ertönt. Die Kläger selbst haben erklärt, daß ihnen an einer Einsperrung Fritschs wenig gelegen sei. Vielmehr hätten sie selbst, wenn ihm die verdiente Strafe geworden wäre, ein Gnadengesuch für ihn unterschrieben. Was aber tief zu bedauern ist, ist, daß mit solcher Rechtsprechung ein Freibrief allen Hetzern, Verleumdern und Ehrabschneidern ausgestellt wird. Und je älter sie sind und je länger sie ihr edles Handwerk betreiben, um so besser ihre Chancen. ' Die drei Grundlagen der sittlichen Welkorvnung, '> Von Rabbiner Dr. Lazar Münz Aus einem noch ungedruckten Werke des Verfassers >7, nutgeletlt anläßlich seiner Fahrzeit am 24. Tebeth. ja fwaw pn D’p onai tivbv aam |Hn naxnbs Rabban Simon, Söhn Gamliels spricht: Auf drei Dingen steht die Welt, aus der Wahrheit, auf dem Rechte und aus dem. Frieden. (Aboth 1. 18). . . . Aber auch „aus dem Rechte", auf dem Recht, das unter den Menschen zur Geltung kommt. Die menschliche Gesellschaft kann nur dann gedeihen, ihren Zweck ganz erfüllen, wenn der Rechtsgedanke ins Herz ausgenommen und im Leben verwirklicht wird. Der Rechtsgedanke, wie er hier in unserer Mischna, und wie er überhaupt in der Mitte des Judentums aufgefaßt wird, ist ein religiöser Gedanke. Besitz und Eigentum, das, was Privatrecht genannt wird, ist nach der Lehre des Judentums eine Sache von religiöser Weihe. Sonst, in anderen Kreisen, wird das Privatrecht als ein Gegenstand von profaner Natur betrachtet, als eine Sache, die außerhalb des religiösen Bereiches liege; aber nach unserer Lehre ist es eine religiöse Satzung. Das Gotteswort gibt ja Vorschriften auch über Besitz und Eigentum, auch über die privatrechtlichen Verhältnisses Und die religiöse Bedeutung dieser Vorschriften' wird besonders hervorgehoben. Die Thora läßt die Vorschriften über das Besitz- und Eigentumsrecht unmittelbar auf die zehn Gebote folgen und fetzt Betöe mfteinan'öe.i in dis innigste Devkindimg. „Und das sind die Rechte, die du ihnen vorlegen *) Siehe Israelit Nr. 4. 1025. baut, hunderte von Familien sind in hygienisch einwandfreien Wohnungen untergebracht. Der Mietpreis für eine abgeschlossene Wohnung (1 Zimmer, 1 Küche) entspricht einem Wert von 6 Mark im Monat. In der Mitte eines eben Stadtviertels stehen eine Synagoge, eine prachtvolle Schule und andere öffentliche Institutionen. In den Schulen wird das Hebräische besonders gepflegt. Ich konnte mich mit zehn- bis zwölfjährigen Knaben gnd Mädchen zwanglos hebräisch unterhalten. Auch die Talmud Thora besitzt einen Prachtbau. Die öffentlich gespeisten Kinder sehen alle sehr frisch und wohlgenährt aus. Die Waisenhäuser werden mustergültig verwaltet. In Athen — so erzählte der Gast weiter — hatte ich die Ehre, vom Ministerpräsidenten Pan gallos empfangen zu werden. Es ist mir ein Bedürfnis, zu betonen, daß ich überall, besonders bei dem gegenwärtigen Regierungschef, volles Verständnis und' Wohlwollen für die Bedürfnisse der jüdischen Gemeinschaft gefunden habe,. sowie den besten Willen, die schwebenden Fragen, die sich aus der Neugestaltung des Staates ergeben, im Geiste der Billigkeit und Gerechtigkeit zu regeln. Aus dem Gespräch habe ich den Eindruck gewonnen, daß die Frage der Sonntagsruhe sehr bald und zufriedenstellend gelöst werden würde, wenn auch mit Rücksicht auf den scharfen. Widerstand eines Teiles der öffentlichen Meinung man sich mit einer Kompromißlösung wird zufrieden geben müssen. Familiennachrichken. Silberne Hochzeit:. Ihre silberne Hochzeit feiern öm 10 Februar Lehrer und Kantor I. Jacob und Fr m Clara geb. Horn, Ludwiashüsen a. Rh., Wredestratze 40. . ’ . . , Gestorben: Frau Josef.Oppenheimer Ww., 74 Iabre alt (11. Tag in. Schejvat).' Kitzmgen a. M., Rofenstraße 13.;v7.':^^ :r r V'' 4. Februar 1920 D e r S g r a eM! sollst" sagt die Thora. Sie - verbindet älso aufs innigste die Rechtsvorschriften mit den vorhergehenden zehn Geboten. Darum sagen unsere Weisen: „Eben so nachdrücklich wie die zehn Gebote schärft Gott der Herr auch die 'Rechtsvorschriften ein." Diese Rechtsanschauung des Judentums muß in ihrer ganzen Tiefe erfaßt werden. Gewöhnlich meint man, das Judentum habe dem bürgerlichen Rechte nur deshalb eine religiöse Weihe erteilt, weil dieses Recht ein praktisches Bedürfnis ist, ein unerläßliches Bedürfnis für den Bestand der menschlichen Gesellschaft. Unmittelbar, so glaubt man, interessiere sich eigentlich Gott der Herr für die privatrechtlichen Verhältnisse der Menschen nicht; ursprünglich und in erster Linie sei das Mein und Dein eine Sache, die nur dis Menschen sngehe- Gstt Uv &>m lümmm sich um dieselbe nur in zweiter Linie» im Interesse der Menschen, im Interesse ihrer zeitlichen Wohlfahrt. Doch damit ist die Rechtsanschauung des Judentums in ihrem inneren Wesen nicht erfaßt. „Nicht dem Menschen richtet ihr, sondern Gott" (2 Chron. 19, 6), spricht König Jehoschafat zu den von ihm eingesetzten Richtern, um ihnen das Rechtsprinzipum ihnen den Grundsatz, auf dem alles Recht beruht, klar zu machen; nicht das menschliche Interesse ist der eigentliche Grund für die Geltung des Rechtes, sondern der heilige Wille Gottes. Dieser Gedanke wird von Midraschlehrern in geistreicher Weise ausgesprochen. Sie sagen: „Stark ist die Kraft des Rechtes; denn es ist einer der Füße des göttlichen Thrones, wie es in der Schrift heißt." „Recht und Gerechtigkeit find die Grundfesten Deines Thrones, Gnade und Treue ziehen vor Dir her." Das Recht ist eine der Grundsäulen, auf welche die göttliche Herrschaft sich stützt; es ist so an und für sich, abgesehen von dem Nutzen, den . es den Menschen bringt, hehr und heilig. Das Gebot, Recht zu üben, gehört zu jenem ewigen "Moralgesetz, das seinen Ursprung, seinen wahren letzten Grund in dem heiligen Willen Gottes hat. Dieser ethische Gedanke, der Ausfluß des heiligen göttlichen Willens ist zugleich eine der Grundsäulen, auf welchen die gesellschaftliche Ordnung der Menschheit beruht. Wo das Recht von den Gliedern der Gesellschaft nicht als heilig und unverletzlich respektiert wird, wo keiner den anderen beeinträchtigen und bekürzen will und es nur insoweit nicht tut, als er durch äußere Gewalt daran gehindert wird, da kann die mensch- Oefje Gesellsck)«st rttcf>£ geheitert, ifjren ^roecf gang erfüllen. Die Welt, die Menschheit, die nur in staatlicher Gesellschaft lebend und gedeihen kann, beruht als auf einer ihrer Grundsäulen auch „auf dem Recht". „Und auf dem Frieden". Was ist Frieden? Frieden in dem Sinne, wie er mit dem Worte Schalom ( vibV) zu verbinden ist, besteht, nicht bloß in Unterlassung von Streit und Hader, der einer feindlichen, gespannten Gesinnung entspringt, sondern in einem harmonischen Zusammenleben, das einer freundlichen, wohlwollenden Gesinnung entstammt. Ueberall, wo von unseren Weisen Frieden (üibv) als eine moralische Obliegenheit gefordert wird, ist der Begriff des Friedens so zu fassen. Wenn sie sagen: „Immer soll der Mensch Frieden (m^p) pflegen mit seinen Brüdern und mit jedem Menschen," so meinen sie, man soll Liebe und Freundschaft, die in dem betreffenden Lebenskreis zu Tage tritt, jedem Menschen, mit dem man in Berührung kommt, entgegenbringen. Danach ist die Aufforderung aufzufassen,.welche der Frieden, von dem in unserem Spruche die Rede ist,, an uns stellt. Der Frieden wird da neben dem Rechte als Grundsäule der menschlichen Gesellschaft hingestellt. Hier wird also an jenes Leben und Weben der Menschen gedacht, bei dem es sich um das Mein und Dein handelt und das Recht seine Geltung beansprucht» und der Frieden, der uns da ans Herz gelegt wird, fordert, daß wir auch auf diesem Gebiet, daß wir auch in unserem geschäftlichen Verkehr unsere freundliche, wohlwollende Gesinnung, unseren Nebenmenschen gegenüber betätigen. 7 :• je. .. Wie das zu geschehen hak? Das wird uns Lurch eine Erzählung im Talmud anschaulich^ gemacht. „Lastträger", so wird im Talmud erzählt^ „zerbrachen dem Rabba bar bar Chana ein Faß Wein, das er ihnen zum Transport übergeben Hatte. Er nahm für die Zahlung, die sie als Schadenersatz zu leisten hatten, ihre Mäntel in Beschlag. Sie gingen und erzählten das dem Rab^ und er spach zm ihm: „Gib ihNen die Mäntel zurück." „Ist denn so das Recht?" frug er ihn. „Ja, es heißt doch," antwortete er ihm: „Du sollst auf dem Weg der Guten wandeln". (Sxr. 3,20.) Er gab ihnen die Mäntel zurück. Diese aber sprachen weiter: „Wir sind arme Leute, wir haben . den ganzen Tag gearbeitet und sind hungrig und . haben nichts". „Gib ihnen ihren Löhn", sagte er zu ihm. „Ist denn so das Recht? " frug er ihn, „Ja. hAißt ctnliüorlele er ihm, „rn £>er Schrift weiter": „unö den Pfad der Frommen sollst du wahren". Rab sagte damit dem Rabba bar Bar- Chana, daß er bei den gegebenen Umständen mehr zu tun verpflichtet sei, als das strikte Recht von ihm fordert. ' Da sehen wir, wie die freundliche, wohlwollende Gesinnung dem . Rechte eine Grenze zu setzen hat. Das Recht selbst, das Rechtsgesetz: kennt keine Grenze, keine Schranke; seine unerbittliche Entschiedenheit, sein eiserner Wille wird' bezeichnet durch das Wort „das Recht hat den Berg zu durchbohren". Wo es sich um das Recht handelt, da hat nur der Rechtsgedanke allein und' gar keine andere Rücksicht , zu gelten. „Den Armen sollst du in seinem Streit nicht begünstigen" (21. 23, 3) mahnt darum die Schrift den Richter. Das Recht, um das allein es dem Richtertun sein muß, kennt keine Milde, keine Barmherzigkeit und darf keine kennen. Eben darum aber führt das Recht manchmal zu Härten, die das fühlende Herz unangenehm berühren. In solchen Fällen darf der bessere Mensch auf seinem Rechte sich nicht versteifen, er muß auf dasselbe freiwillig Verzicht leisten; er muß der bessern Regung seines Herzens folgen, er muß in seinem Tun und Lassen statt vom strikten Rechte vom Gefühl der V i l l i gkeit sich leiten lassen. Ein solches Handeln, das wir als „billig", also nur mit einem allgemeinen Ausdruck zu bezeichnen pflegen, wird von unseren - Lehrern bestimmter bezeichnet mit einem Aus-? druck, welcher besagt: näher dem Allerheiligen (dem Willen Gottes) als die Norm des Rechtes. Diese Handlungsweise darf jedoch darum, weil fieeiner edleren Regung des Herzens entspringt, mU Wm, „Wette öer MkiWelMve" Mm? (□non genannt wird, nicht verwechselt werden. Beide werden im Talmud als von einander verschieden hingestellt. Diese Verschiedenheit macht sich schon in unserem Herzen fühlbar. Bei Uebung von Liebeswerken ist es Barmherzigkeit, was unser Inneres bewegt; was uns jedoch zur Hebung, von Billigkeit antreiht, ist eine Gemütsregung^ die dem Rechtsgefühl nahe verwandt ist. Auch in, der äußeren Betätigung tritt eine Verschiedenheit zu Tage. Liebeswerke setzen eine Notlage voraus, eine Hilfsbedürftigkeit dessen, dem sie erwiesen werden; Billigkeit aber ist gegen jeden Menschen zu üben, auch gegen einen, der in keiner Beziehung in einer Notlage sich befindet und einer Hilfe durchaus nicht bedarf. Der Vater Samuele (des betauten Amoräers) fand einst in der Wüste, so berichtet der Talmud, Maultiere, welche dort mehr als 12 Monate herumgestreift hatten, und' er gab sie, wiewohl sie, in den Naturzustand zurückgekehrt, ein. freistehendes Gut geworden waren, ihrem früheren Besitzer zurück. Als Beweggrund für diese Handlungsweise wird das GefühL für Billigkeit im Talmud angegeben. Aber davon, daß der frühere Besitzer jener Tiere bedürftig gewesen wäre, ist dort keine Rede. Billigkeit: ist eben von Wohltätigkeit verschieden.- , Diese Verschiedenheit macht sich auch in einer Weise bemerkbar, wie. man sie kaum erwarten * sollte. > Billigkeit wird -nämlich viel seltener, geübt, als Wohltätigkeit. Ein recht beträchtlicher Teil der Menschen kann als mildtätig bezeichnet werden; sie sind Hilfreich, wo es sich um Unter- , stützung eines Bedürftigen handelt. Aber wie . Wenige lasten ' sich von Rücksichten der . Billigkeit

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