Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 66 (1925)
- Issue
- Heft 52 (24.12.1925)
- Date
- 1925-12-24
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 2 Nr. 52 Der Asraeltl 24 Dezember 1925 fange zulässig, als ihnen a u ch alle anderen Vereinigungen nach geltendem Rechte unterworfen sind. Da hiernach die Stellung der Religionsgesellschaften im und zum Staate keine andere ist, wie die aller sonstigen Gesellschaften und Vereinigungen, so kommt künftig nicht nur die Interessiertheit des Staates an Zweck und Aufgaben der Religionsgesellschaften, sondern auch etwa die Furcht vor ihnen wegen ihrer monopolähnlichen Stellung auf religiösen! Gebiete und ihres besonders großen Einflusses auf die Gemüter als Motiv für gegen sie zu richtende Sonderbestimmungen ganz in Wegfall. In einer Hinsicht allerdings findet auch in der Deutschen Reichsverfassung die den großen Seelenorganisationen der Menschheit ihrem Wesen und ihrer Geschichte nach zukommende Würde, die ihnen als Stiftungen des Höchsten notwendig eignende überindividuelle Hoheit und Geltungsmacht noch ihren Ausdruck: in der ihnen verbliebenen, sie über den Kreis der privaten Vereine hinaushebenden Eigenschaft als Körperschaften des öffentlichen Rechts. (Art. 137, Abs. 5 R. V.) Diese gehobene Stellung der Religionsgesellschaften macht in der Tat auch gewisse besondere staatliche Aufsichtsmaßnahmen ihnen gegenüber erforderlich (weiter unten). Der vom Verfasser klar herausgearbeitete und wissenschaftlich sichergestellte, oben kurz skizzierte Grundgedanke der Vorschrift des Art. 137, Aof. 3 Satz 1 R. V. gestattet im Einzelfalle die Bestimmung, ob ein Betätigungsgebiet „eigene" Angelegenheit der Religionsgesellschaften oder aber solche des Staats oder „gemischte" Angelegenheit ist. Da Beschränkungen der Religionsgesellschaften künftig nur noch aus denselben Gesichtspunkten zulässig sind wie allen anderen Vereinigungen gegenüber, so sind sie grundsätzlich auch wie diese völlig selbständig in „Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten", d. h. auch bezüglich ihrer gesamten Organisation, ihrer „äußeren" vereins- und vermögensrechtlichen Betätigung. Soweit nicht die zwecks Sicherung des Privatverkehrs allen Vereinen gegenüber gehandhabte Kontrolle der genügenden Vertretung nach außen usw. in Frage steht, sind die Gemeindesatzungen, Zusammensetzung der Organe, Beschlußfassung usw. eigene, staatlicher Einwirkung oder Mitbestimmung irgendwelcher Art entzogene Angelegenheiten der Religionsgesellschaften und wären entgegenstehende gesetzliche Bestimmungen als verfassungswidrig unwirksam. Das Recht der freien Verleihung aller Verwaltungsöder geistlichen Erve falsch verstandene und unrichtig übersetzte Raschistelle. Zugleich eine kleine sprachliche Studie über Genesis k. 31. V. 10. Von Lehrer Fuld in Butzbach. Daß die deutsche Uebersetzung des Nafchikommentars von Julius Dessauer s. A. manche Unrichtigkeiten enthält, wurde, wenn ich mich recht entsinne, vor einigen Jahren bereits in diesen Blättern festgestellt. Ich weise nur auf jenes drollige Mißverständnis des Ueberfetzers hin, welches ihn die Stelle: Numeri K. 13, V. 30 zu 2V2 vmi übersetzen läßt: mvis naas pwnV iriian oas’:n Tnp „So bringt man die Leute zum Schweigen, wenn man ihnen einen Feiertag ankündigt." Daß mit dem ominösen "v"'N„ der aus zwei Konsonanten bestehende Beschwichtigungsrus „st!" oder auch „schi!" gemeint und "ir'v keineswegs eine Abkürzung von aio av sme? darstellt, bedarf wohl keiner erneuten Auseinandersetzungen! Ebensowenig aber bedarf es auch einer besonderen Betonung, daß die verschiedenen anderen Fehler feiner Uebersetzung nicht fein großes, unbestreitbares Verdienst um die Einführung des Laien in das Ver: Aemter ist den Religionsgesellschaften auch noch ausdrücklich (Abf. 3, Satz 2) gesichert. Wegen des staatlich-bürgerlichen Interesses sind dagegen staatliche bzw. gemischte Angelegenheiten das Schulwesen (Art. 143 ff. R. V.) und die gesetzliche Regelung der Ehe (Art. 119 R. V.). (Wegen des eminenten kulturellen Interesses der Religronsgesellschaften ist u. E. nicht, mit Verfasser, das gesamte Schulwesen' als ausschließlich staatliche, sondern zumindesten die konfessionelle Schule, die ja auch in der Reichsverfassung ausdrücklich anerkannt ist, nach der eigenen Begriffsbestimmung des Verfassers als gemischte Angelegenheit zu bezeichnen und zu behandeln.) Gemischte Angelegenheit ist auch das Bestattungswesen (konfessionelle Friedhöfe); die staatliche Rechtssphäre reicht hier ebensoaber auch nur so weit, als erforderlich, dem bürgerlich-öffentlichen Interesse Genüge zu tun. — Der überwiegende Großteil der Religionsgesellschaften im Deutschen Reich waren schon bisher und bleiben gemäß Art. 137 Abs. 5 R. V. Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Unrichtigkeit der von einigen vertretenen Meinung, als ob gerade diese größten und bedeutendsten Religionsgesellschaften, zu denen neben den christlichen Kirchengemeinden beider Konfessionen auch die jüdischen Gemeinden zählen und die doch seinerzeit gerade Hauptgegenstand des Kampfes der Parteien um den Art. 137 waren, nicht in den Geltungsbereich der grundlegenden Vorschriften des Artikels (Abs. 3) fielen, ist daher ohne weiteres einleuchtend. Wie Verfasser überzeugend nachweist, finden vielmehr die oben kurz erörterten Vorschriften und Abgrenzungen des Art. 137 auf die öffentlich-rechtlichen Körperschaften grundsätzlich ebenso wie auf die privaten Religionsgesellschaften Anwendung. Beschränkungen der religionsgesellschaftlichen Freiheit der ersteren sind nur statthaft, insoweit sie sich notwendig aus der ihnen eingerüumten Vorzugsstellung ergeben, sie in Ausübung der ihnen verliehenen öffentlichen Gewalt, insbesondere des RechtsderBesteuerung handeln. Da der Staat für diese Akte der Religionsgesellschaften durch Zurverfügungstellen seiner, sonst ihm allein vorbehaltenen Machtmittel (Verwaltungs- Zwangsverfahren) die Mitverantwortung übernommen hat, muß ihm diesbezüglich ein Auffichts- und Mitbestimmungsrecht notwendig gewahrt bleiben. Nicht jedoch darf aus der Vorzugsstellung der Körperschaften öffentlichen Rechts, insbesondere dem. ihnen gewährten Steuerrecht, die Berechtigung weiterer Einschränkungen ihrer durch Art. 137 R. V. garantierten Freiheit, unter dem Gesichtspunkt der ftändnis der Rafchierklärung schmälern können! . . . Ich will an dieser Stelle nur auf eine falsche Uebersetzung in seinem Buche Hinweisen, welche bisher kaum beanstandet wurde, und welche auch — und dies ist das Ausfallendste — zwar in etwas veränderter Form aber wiederum falsch in der neuen Dr. Bamberger'schen Uebersetzung wiedererscheint. Zur Raschikommentarstelle K. 31, V. 10: n’3ö 5313 ns spj?» 52V Vb> »in 7"sV2 2"73'V->-3 T'Trxs’i 7»H2n •n'Tai '131 tzl Vs ]IM S"o) 77 Vs 7773 nvVi3»7 HN777 2 iVs n'2122271 schreibt Dessauer wörtlich: "□■>2221».: Dnfelos: D’mxs7. Ein weißer Streifen umgibt den Körper; seine Flecken weichen von einer Seite zur anderen. Bombe r g e r wörtlich: „Und gefprengelte, wie der Targum übersetzt: fleckige, gestreift in anderen Sprachen; ein weißer Streifen zog sich um ihren Körper, so daß die „Flecken" (von mir heroorgehoben. D. B.) vollkommen voneinander getrennt und losgelöst waren lp Vs p»: Eine Art von der anderen). Beide Aufsassungen und Uebersetzungen find unrichtig. Um 'zum richtigen Verständnis der Raschistelle und zu deren sinngemäßer Uebersetzung zu gelangen, müssen wir sowohl Targum Jonatan ben Usiel als auch Targum Onkelos in Betracht ziehen, welche beide ersichtlich Raschi bei der Kommentierung der Stelle beeinflußt haben. Targum Jonatan ben Usiel übersetzt die Stelle, d. h. diehier hauptsächlich in Betracht kommenden Wörter: >a^py »'-7-727 ,o’-7f>2 mit: "\min f7.-723i jvnapi 51.2 Vr 22 saiv,' Diese Targumstelle ist sehr leichtirreführend. Erstens wegen des korrumpierten Ausdruckes s»iv, zweitens, weil der Ausdruck rniin ganz am Ende des Satzes nach 01122 steht und deshalb auf dieses Wort allein bezogen werden kann. Dies ist tatsächlich dem Verfasser der Randglossen in meiner alten Amsterdamer Pentateuchausgabe (1702) passiert. Er bemerkt zwar zutreffend: „Manche haben die Lesart: xmsn mit -n„. am Anfang und dessen Erklärung ist: eine weiße Notwendigkeit einer schärferen Ueberwachung ihrer gesamten Vermögensgebarung überhaupt hergeleitet werden. Eine Reihe in neueren Ausführungsgefetzen bezw. Gesetzentwürfen enthaltener, unter dem letzteren Gesichtspunkt getroffener Bestimmungen find, wie Verfasser ausführt, (S. 78 Anm., S. 42 Anm. 189, 190), hiernach verfassungswidrig. Weitere Einschränkungen für die öffentlichrechtlichen Körperschaften können sich noch daraus ergeben, daß der Staat die öffentliche Gewalt naturgemäß nur inländischen Religionsgesellschaften verleiht und verleihen kann. Lediglich unter diesem Gesichtspunkt der Ausschließung ausländischer Körperschaften von den öffentlichen Körperschaftsrechten sind auch, wie Verfasser mit Recht sagt, Beschränkungen der Zulässigkeit von Ausländerberufungen in Aemter der Religionsgesellschaften gerechtfertigt. Bezüglich der untergeordneten Aemter mit geringem Wirkungskreis kommt hiernach, da sie den inländischen Charakter der Rellgionsgesellfchaft nicht beeinträchtigen, ein Ausschluß der Ausländer nicht in Frage. Ihren „durch die Landesgesetzgebung bestimmten Ausschluß von den zentralen Aemtern, deren Inhaber für den ganzen Geist der religionsgesellschaftlichen Verwaltung und Tätigkeit maßgebend und verantwortlich sind", hält Verfasser grundsätzlich für zulässig. (S. 84.) Etwa bezüglich der Rabbinerposten wäre jedoch schon deshalb, weil es eine einheitliche jüdische Kirche mit „internationaler Organisation" und „im Ausland fitzenden Funktionären" (Anm. 317 daselbst) nicht gibt, ein solcher Eingriff kaum zu rechtfertigen. Jedenfalls wird im Genehmigungsverfahren „eine ver - w a l t u n g s g e r i cht l i ch e Kontrolle dringend notwendig fein". (S. 85; vgl. auch Anm. 319 daselbst.) Das Lilienthal'fche Werk erörtert noch eine große Reihe praktisch wichtiger Einzelfragen, die hier der Kürze halber auch nicht gestreift werden können. Eine richtige Erfassung der grundlegenden Gesetzesbestimmungen und eine wissenschaftlich-gründliche, sich im Streite der Meinungen von jeder Tendenz frei haltende Behandlung der Einzelheiten ermöglichen ihm die zutreffende, überzeugende Lösung dieser Fragen. Das Werk wird so das Seine dazu beitragen, dem Buchstaben und dem Geist des Artikels 137 der Reichsverfassung zum Siege zu verhelfen. Zeichnung (Linierung) an ihren Fußgelenken; man kann es aber auch als k»ie?-t mit »ram Anfang auffassen, („ " hier als Bedienungsbuchstaben. D. V.) denn Targum Jonatan ben Usiel übersetzt die Stelle in Leoiticus K. 13, V. 2: nana mit sspr smei „ein starkes, (einzelnes) hervorragendes „M a l", d. i. gleich ans ein blutroter ffled," — und der Verfasser der Randglossen gibt anscheinend der letzten Deutung den Vorzug, denn er weist nachdrücklichst auf das mehrfache Vorkommen des Targumwortes rrviiv ohne ..2" und "i" in der Sidrah xx’i hin, was mit der Stelle in Leviticus überejststimme! Ferner bezieht er das Wort 5>2iin, weil timt bei 5,223 stehend, nur speziell auf dieses Wort und deutet es: ..nunV 571VV rrni? „ihr Rückgrat war weiß." Rach dem Verfasser der Randglossen würde also die Targumstelle in Jonatan ben Usiel zu verstehen fein: a^py-anwein einzelnes hervorstehendes Mal oder ein Fleck an den Füßen, -j’map D’2572kahlgefleckt, »na»- „mit weißem Rücken." — Targum Onkelos übersetzt dagegen: D-Hpy-fVim fußgezeichnete, — »npi (apr punktiert) yninr panthergefleckt und Dnaa-pnrsmoffengefleckt, lichtfleckig (von Kalform aram. mmhebr. 0x2-002 offnen Part. Piel (von 0x2! — tt>x3 heiter, lichtvoll, gesprenkelt!) Nunmehr wird uns der Sinn der Rafchierklärung z. St. klar. Raschi faßt nämlich im Gegensatz zum Verfasser der Randglossen in der alten Amsterdamer Pentateuchausgabe das Wort 5min nicht bloß als Attribut zu 5M22 — Rücken, sondern allgemein als Attribut zu allen aufgezählten Körperteilen, also auch zu pnnp (d. s. die kahlen Körperstellen, sicher die unteren, weniger mit Wolle bedeckten Teile) und auch zu TViaa zu den Füßen (Hinterfüßen?) auf. Er liest die Stelle in Targum Jonatan ben Usiel folgenderweife: „Die Böcke usw. haben eine Zeichnung, (Linierung) (s»7v2) an den Füßen, den kahlen Teilen und auf dem