Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 66 (1925)
- Issue
- Heft 52 (24.12.1925)
- Date
- 1925-12-24
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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L r uri Vv* c 24. Dezember 1925 Frankfurt a. Al., den . ^.T-b-chE^ Nr. 52 Ein Centralorgan für das orthodoxe Judentum Begründet von Dr. Lehmann in Mainz. Abonnement ab Januar 1984: Deutschland 1 Goldmark monatlich; Ausland: Mertel» tahrpreife (entsprechend dem deutschen Inlandspreis zuzüglich Kosten des Streiwand-Bersandes) Deutsch-Österreich: Schilling 6.—; Amerika 1 Dollar; Tnglckttd 4 sh.; Frankreich 18 Fr.; Belgien 18 Fr.: Holland 8 fl.; Italien 80 Lire; Jugoslawien 70 Din.; Litauen 7.8V Lit.; Rumänien 800 Lei; Polen 4 deutsche Goldmark zum Tageskurs oder 8 Zloty; Schweiz 8 Fr.; Tschecho-Slowaket 28 Kronen; Ungarn 30000Kronen; Dänemark 8 Kronen; Norwegen 6 Kronen; Schweden 8.60 Kronen. Einzelnummer dreißig Eoldpfennige. Der Israelit erscheint jeden Donnerstag. Inserate 40 Goldpf. für die stebengespaltene Nonpareille-Zeile. Abonnenten zahlen bei Stellengesuchen und Familienanzeigen.nur 80 Pf. Sie 75 mm Brette Sieklamezetter letzte Textseite 1.00 V»., vorletzte Terrsette 3.— m; Thiffregebühr in Höhe eines dopp. Fernbriefportos. Rabatt nach Tarif. Bet lausende« Inserataufträgen tarifm. Preiserhöhung jeder«. Vorbehalt. Inseratenannahme durch den Verlag des Israelit G. m. b. ©., Franks, a. M.. Gr. Eschenheimer Ettaße 83, Tel. Hansa 6348 sow. durch sämtl. An«oneen-G»ved. des In- und Auslands. Alleinige Inseratenann. für Franks. Geschäftsanzeigen.- Jul. Schmidt, Langestraße 7, II. Platzvorschriften ohne Verbindlichkeit. „„__ direkt an den Verlag auf Postscheckkonto Frankfurt lMain) Nr. 19808. — Außerdem an: Postsparkasse Wien Nr. 79806 - Doftsparkassenamt Budapest Nr. 18484 - Postscheckkvtttö Warschau Nr 110787. - Postscheckamt Zürich Nr. VHI7854 — Inkasso-Bank Rotterdam — Postscheckamt Amsterdam Nr. 3t808 — BSbmtsche UntonbanT in Prag — Banca Mannarosrb Blank & Co. <n Bukarest — Filiale des Wiener Bankvereins in Agram. — Der Gerichtsstand für alle aus Abonnements oder aus Inseraten sich'ergebenden Zahlungsverpsttchtungen ist Frankfurt a. M. Die Staatsaufsicht über die Rekigionsgesellschaften nach Artikel 137 der Reichsverfassung. Wie in allen Kulturstaalen haben wir heute auch in Deutschland die ideelle und die organisatorische Trennung von Staat und Kirche. Den Modernen kostet es beinahe Mühe, sich vorzustellen, daß dem nicht immer so gewesen. Bis zur Neuzeit, man mag deren Beginn in die große französische Revolution oder, geistesgeschichtlich richtiger, weit früher setzen, war die europäische Kultur eine religiös-christliche. Auch die Staaten nannten sich und waren daher christlich, die Förderung der Religion, die ja einen Konkurrenten nicht hatte, war selbstverständliche Ausgabe des Staates eben als solchen, die innerlich inhaltliche Verbundenheit von Staat und Kirche stand nie in Frage. Sei es, daß, wie im katholischen Mittelalter, der Staat nur als Organ und weltlicher Arm der in organisatorischer und materieller Selbständigkeit dastehenden geistlichen Gewalt diente, sei es, daß er, wie sonst stets und besonders dem Protestantismus gemäß, auch organisatorisch die Rolle der Kirche spielte, deren Stelle in der Form der „Staatskirche" vertrat. Als dann die autoritative Macht der Religion, ihre alleinige unbestrittene Herrschaft über Volk und damit auch Staat dahinschwand, da hatte es einerseits mit der daraus folgenden selbstverständlichen Aufgabenverbundenheit von Staat und Kirche ein Ende, das frühere staatlich-religiöse Interesse mußte sich wandeln in das bloße weltlich-staatliche Interesse an der Auhenerscheinung des Religiösen, in die sogenannte Staatsaufsicht. Diese ideelle Trennung von Staat und Kirche, die Verweltlichung des Staates mußte aber andererseits früher oder später notwendig auch die, von den verschiedenen Konfessionen mit mehr oder weniger Freude begrüßte, in Deutschland durch die Reichsverfassung von 1919 Tatsache gewordene organisatorische Trennung, das Ende der Staatskirche mit sich bringen, mithin der Kirche ihre völlige organisatorische Selbständigkeit und das S e l b st b e ft i mrnungs- und -v e r w a l t un g s r e cht hinsichtlich ihrer „eigenen" Angelegenheiten zurückgeben. Wesentliche Faktoren in dieser Entwicklung waren die Verdrängung des absoluten und des allbevormundenden „Polizei"-Staates durch die moderne Staätsauffassung, derzufolge das innerlichste Menschengut, die Religion, seiner Natur nach, als in die „staatsfreie Sphäre" fallend sich jeder von außen kommenden Regelung entzieht, sowie der gerade in der Neuzeit angesichts der nahezu völligen Verweltlichung der Kultur auch für die volkbetonende, staatsfreundliche protestantische Religion eingetretene Zwang, durch organisatorische Verselbständigung, mithin „Verkirchlichung" ihre Daseinsberechtigung zu erweisen. In der neuen deutschen Reichsverfassung, Artikel 137 sind die für das neuzeitliche Verhältnis von Staat und Kirche entscheidenden Prinzipien der Selbstverwaltung der Religionsgesellschaften und andererseits der Staatsaufsicht über dieselben zu wünschenswert deutlichem Ausdruck gelangt. In einer neuerschienenen Monographie über die Staatsaufsicht nach Art. 137 R. V. liefert der Verfasser, Dr. A. Lilienthal, im Gegensatz hierin zu einer weitverbreiteten Meinung, den klaren Nachweis, daß der Artikel 137, trotz seiner Entstehung als Kompromiß zwischen ven Parteien,. seinen Zweck einer prinzipiellen Bestimmung des staatsrechtlichen Verhältnisses von Staat und Kirche durchaus erfülle und daher als Grundlage für jede künftige gesetzliche Regelung dieses Verhältnisses zu dienen, die unzweideutigen Richtlinien für dieselbe zu Liefern habe. In wissenschaftlich mustergültiger Weise von einer historisch-juristischen Darstellung des früheren Rechtszustandes ausgehend, gelangt Verfasser zu dem Ergebnis, daß die Reichsverfassung im wesentlichen nur die endgültige Festlegung, die folgerichtige Durchführung und praktische Ausgestaltung des schon bisher in Deutschland geltenden Systems der „Staatskirchenhoheit" enthalte. Art. 137, Abs. 1, lautend: „Es besteht keine Staatskirche", statuiert die eigentliche organisatorische Trennung, macht damit der Verbindung, wie sie bisher noch in Preußen in der „Evangelischen Landeskirche" bestand, ein Ende. Absatz 3 S a tz 1: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre eigenen Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes", sichert alsdann ben formell selbständigen Religionsgesellschaften den ungehinderten Gebrauch der organisatorischen Freiheit, das praktische Selbstbestimmungsrecht und zwar auf den sich aus der „ideellen Trennung", der historisch-natürlichen Aufgabentrennung von tz Die Staatsaufsicht über die Religionsgesellschaften nach Artikel 137 der Reichsverfassung. Von Dr. A. Lilienthal. Berlin W. 8., 1925. Carl Heymanns Verlag. 94 S. Staat und Kirche ergebenden Gebieten. Die Begriffsbildungen der letztangeführten, beinahe selbstverständlich, unkompliziert klingenden Gesetzesbestimmung fassen die eingangs angedeutete geistige Grundeinstellung der Moderne zum Staats-Kirchenproblem in sich und liefern zugleich praktisch die entscheidenden Abgrenzungen, wie sie stillschweigend auch schon im vorrevolutionären Deutschland die Grundlage der staatskirchenrechtlichen Ordnung bildeten. Die Vorschrift des Abs. 3, Satz 1, wird durch den ihr zugrundeliegenden, von uns so genannten Gedanken der „ideellen Trennung" von Staat und Kirche erst verständlich und bestätigt sich hierdurch die vom Verfasser gegebene Auslegung der Bestimmung. Der Formalbegriff der „eigenen Angelegenheiten" der Religionsgesellschaften, der an sich nur rein negativ ben Gegensatz zu den staatlichen Angelegenheiten bezeichnet, so daß der Umfang der religionsgesellschaftlichen Selbständigkeit völlig im Dunkeln und der Entscheidung der Landesgesetzgebung überlassen bliebe, erhält seinen materiellen Sinn. Nach dem Prinzip der „ideellen Trennung" fällt die Erfüllung der Zwecke und spezifischen Aufgaben der Kirchen, jetzt „Religionsgesellschaften" nicht in den Bereich staatlichen Interesses und beschränkt sich dieses Interesse — abgesehen von dem sozialen und Bildungsinteresse — aus die Aufrechterhaltung der bürgerlichen Friedensordn u n g und der Rechtssicherheit. Unter „eigenen Angelegenheiten." der Religionsgesellschasten sind demgemäß diejenigen Angelegenheiten verstanden, die nach „Natur der Sache", d. h. aufgrund der ideellen Trennung von Staat und Kirche, die eine Staatsaufsicht über die Religionsgesellschasten nur aus demselben bürgerlich-weltlichen Gesichtspunkten wie gegenüber allen anderen Gesellschaften lyid Vereinigungen zuläßt, als zu ihrem Aufgabenkreis gehörig erscheinen. Absatz 3, Satz 1 R. V. gewährleistet nun den Religionsgesellschaften bezüglich dieser ihrer „eigenen" Angelegenheiten Selbständigkeit „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes." Der praktisch überaus bedeutsame und grundlegende Sinn der gesetzlichen Bestimmung ist daher, kurz zusammengefaßt, folgender: B e - schränkungen der religio nsgeselisch a s t l i ch e n Selbständigkeit sind nur aus weltlich-bürgerlichen Gesichtspunkten und in de m selben, aber auch nur in demselben Um? 1