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Der Israelit · 1925-11-19 · Heft 47 (19.11.1925) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
66 (1925)
Issue
Heft 47 (19.11.1925)
Date
1925-11-19
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
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Ssllc 4 Nr. 47 Der Israelit 19. November 1923 erkämpfen. Wir waren von jeher auch bezüglich Polens und Litauens der Meinung, daß man mit den Auslandsak.ionen vorsichtig sein sollte, ja. sie ganz unterlasse, solange ein Fünkchen von Hoffnung vorhanden ist, im Lande selb t mit gesetz ichen Mitteln zum Ziele zu kommen. Rechne, wenn sie noch so gesetzlich verbürgt sind, können nur durch den Geist, der sie beseelt, bedingt sein. Paragraphenschutz versagt vollkommen, wenn die Bedingungen nicht gegeben sind, und die Menschen, die es handhaben, bösen Wil.ens und üblen Sinnes sind. Geist läßt sich aber nicht von außen aufoktroyieren. Man kann wohl von Paris und London aus die Maschen des Schutznetzes in Absätzen und Bestimmungen dichler und enger ziehen, aber nie so eng und dicht, datz nicht die bestechliche Hand eines Beamlen hineinlangen könnte, um das Gesetz in sein Gegenteil umzukehren. Was den Numerus clausus betrifft, so gibt es genug der Umgehungsklauseln, wie „Autonomie der Universitäten" usw., an denen alle Matznahmen von nutzen zurüäprallen würden. Ist aber eine Vereinbarung im Innern erreicht, wenn auch nur erkämpft, dann sieht die Sache anders und versöhnender aus, und die Gegensätze schleifen sich nach und nach ab. Was von autzen einem aufgezwungen wird, hinterlätzt einen Groll, gegen den al e Gesetze der Welt machtlos sind. Aus diesen Erwägungen hätte man in London und Paris sich mindestens erst mit Ungarns Juden in Verbindung setzen sollen. Immerhin hätten die guten Absichten der jüdischen Organisa ionen anerkannt werden müssen, und es wäre nicht nötig gewesen, datz sie mit unnützen öffentlichen Protesten beantwortet werden. Traurige Wirklichkeit oder Halluzinationen? Von Rabbiner Dr. E. Munk in Aertin. Gegen den Inhalb eines in Nr. 44 des „Israelit" veröffentlichten Aufsatzes von meiner Seile wendet sich Herr Moritz A. Löb in einem „Halluzinationen" überschriebenen Artikel in Nr. 44 des „Jüdischen Wochenblattes". Herr M. A. Löb gibt sich Mühe, den Beweis dafür anzutreten, datz meine Ausführungen „gebotene Objektivität" vermissen lassen. Da er sich dieses Beweisthema gestellt hat, hat er zweifellos angenommen, datz seine eigene Betrachtungsweise der geschichtlichen Vorgänge bar aller subjektiven Irrungen sei, und vor der Objektivität des Tatsächlichen unbedingt bestehen. Angesichts dieser bewußten Vornahme des Herrn Löb dürfte es nicht nur Freunden psychologischer Beobachtungen in eressant sein, welche von seinen Ausführungen die Anerkennung der Objektivität noch für sich retten kann. Herr Löb macht eine vom Standpunkt einer Verbandsfraktion, deren Winzigkeit als Ergebnis der letzten Wahlen in allen Lagern besonders bemerkt worden ist, eigentümliche Rechnung auf, welche prozentmätzig die Zahl der Gemeinden in den beiden preutzischen Landesverbänden gegenüberstellt. Es ist dabei nebensächlich, datz die Rechnung ungenau ist, denn auf der Grundlage des neuen statistischen Jahrbuches ergibt sich, datz ein Fünftel der Synagogengemeinden Preußens dem gesetzestreuen Landesverband an gehört. Wenn Herr Löb innerhalb seines Landesverbandes mit Fug wenigstens beanspruchen wird, datz seine kleine Fraktion, ungeachtet ihres Minderheitscharakters aus ideellen Gründen als eine ausreichende Vielheit beachtet und gewürdigt wird, dann hätte er auch nicht nötig gehabt, zu bemängeln, wenn in meinem Aufsatz behauptet worden wäre, eine Vielheit von Orthodoxen sei dem Berliner Landesverband ferngeblieben. Herr Löb hat aber übersehen, datz in meinem Aufsatz von einer Vielheit im Verhältnis zur Iudenheit des Landes gar nicht die Rede ist, sondern nur von einer Vielheit innerhalb der Orthodoxie. In dem bezüglichen Abschnitt wird nur von demjenigen Teil der Iudenheit gesprochen, der in der Zugehörigkeit zum Berliner Landesverbände für die Durchführung der religiösen Postulate des Gewissens keine ausreichende Gewähr erblicken könnte und der daran die Psychologie derjenigen, die die gleichen Postulate trotz der eigenartigen Zusammensetzung jenes Verbandes verbürgt glauben, sich nicht zu erk.ären vermögen. Ruhigen Lesern konnte dieser Zusammenhang ganz und gar nicht entgehen. Eewitz könnte es auch Reformgemeinden geben, die aus irgendwelchen Gewissensrückfichten die Zweckmäßigkeit der Zugehörigkeit zum Verbände bestreiten. Kein Leser wird mutmatzen, datz gerade ich öder der „Israelit" für diese eine Lanze zu brechen hatte. Zu den getrennten Ausschüssen des Berliner Landesverbandes bemerkt Herr Löb, ich hätte diese Ausschüsse nur erwähnt, „um ihre Wirksamkeit ohne Angabe von Gründen in Frage zu stellen." In gleichem Atemzuge bezeichnet Löb die Möglichkeit, aus dem Verbände auszuscheiden (von ihm selbst gesperrt gedruckt) als Sicherung der vollen Bewegungsfreiheit innerhalb des Verbandes (!!) Herr Löb schreibt tatsächlich: „Die hierdurch gebotene Sicherung dürfte auch, dem ängstlichsten Gemüte genügen, soweit es sich noch ein objektives Urteil bewahrt hat". Unverständlich ist mir, wieso Herr Löb, als er schrieb: „ohne Angabe von Gründen" hätte ich die Wirksamkeit der Ausschüsse in Frage gestellt, nicht mehr im Kopfe hatte, datz ein ganzer Abschnitt meines Aufsatzes mit dem besonderen Hinweis auf die gegen den Willen der Gemeindekonservativen in Breslau beschlossene Einführung des Frauenwahlrechis eine innere Begründung enthält. Es gibt deren auch weitere. Oder kann der erfahrene Herr Löb denn wirklich annehmen, datz die Gefahr verhängnisvoller ideeller Rückwirkungen des Landesverbandes auf die einzelnen Synagogengemeinden abgetan sei mit dem einen Satzungsparagraphen, der besagt, datz der Verband in das innere Gefüge der ihm angehörenden Gemeinden überhaupt nicht eingreifen könne? Drittens und schlietzlich hat Herr Löb als schärfsten Widerspruch gegen meine Objektivität in besonders eingehender Weise meine Behauptung von einem Frontwechsel des Herrn Dr. Ismar Freund gekennzeichnet. Hier wird mir die psychologische Seite des Gsgenartikels, dessen Urheber ich von ehrlichsten Absichten erfüllt betrachte, zu einem Rätsel. Ich hatte in meinem Aufsatz behauptet, datz Dr. .Freund, der einst im Gegensatz zu früheren Zwangsorganisationsentwürfen mit dem Grundsatz der Freiwilligkeit gewisse Gegner gewonnen und nur auf dieser Verfassungsgrundlage die Errichtung des Verbandes durchgesetzt hatte, nunmehr und zwar auf der Verbandsversammlung im Juni den Grundsatz der Freiwilligkeit fallen gelassen hat, um mit Hilfe der Zionisten das Zwangsprinzw zum Beschluß zu erheben. Dem hält Herr Löb zweierlei entgegen. Erstens schreibt er: „Es gab niemals eine Vorlage, die sich mit Streichung der Freiwilligkeit und Einführung des Zwanges zur Verbandszugehörigkeit befaßt." Es habe 'ich einfach um die Reform des Iudengesetzes 1847 gehandelt, nicht also um eine Reform des Landesverbandes, und zweitens erklärt Herr Löb, es habe sich überhaupt nur um Sonderwünsche des Herrn Dr. Freund gehandelt. Da bei meiner Behauptung von der von Dr. Freund beantragten Umwandlung der Freiwilligkeit in einen Zwang für die Synagogengemeinden elbstverständlich ein formulierter Antrag zu Grunde liegt, bedarf es zur Aufhellung des Streitpunktes zwischen Herrn Löb und mir der wörtlichen Anführung der bezüglichen Freundschen These zur „Revision des preußischen Judenrechts", die dem Verbandstage vorgelegt war. Thesen Ziffer 2,1: „Sämtliche öffentlich-rechtlichen Synagogengemeinden in Preußen sind Mitglieder des Landesverbandes jüdischer Gemeinden. Ausgenommen sind.die auf Gruntzches 8 8 des Gesetzes vom 28. Juli 1876 und des Gesetzes vom 21. März 1899 bestehenden Personalgemeinden. Diesen ist der Beitritt freigestellt. Er erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Organ des Verbandes. Wiederaustritt ist zulässig. Derselbe kann zum Ablauf jedes Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung'ist mindestens 6 Monate vorher dem zuständigen Organ des Landesverbandes gegenüber abzugeben." Die These ist eindeutig und in dieser ihrer Eindeutigkeit von den debattierenden Rednern richtig erkannt worden. Danach ist als Leitsatz für das zu revidierende Judengesetz die Forderung ausgestellt, dah sämtliche ö.-r. Synagogengemeinden Mitglieder „des" Landesverbandes jüdischer Gemeinden sein müssen, ausgenommen find nur Personalgemeinden. Nicht aber etwa sollen solche Personalgememden auch in Zukunft sich bilden dürfen, sondern nur die bereits „b e - stehenden" wie z. B. in Berlin und Frankfurt, also nicht etwa zukünftig errichtete ö.-r. Synagogengemeinden sind ausgenommen. Herr Dr. Freund hat seine Thesen persönlich dahin erläutert, daß die künftige preußische Gesetzgebung nur einen einzigen Synagogenverband, nämlich seinen Landesverband, als öffentlichrechtlich anzuerkennen habe. Der Halberstädter Landesverband dürfe nicht mehr als solcher anerkannt werden. Nur noch innerhalb des Berliner Landesverbandes aber nicht außerhalb desselben solle, wie These 2, Ziffer 2 besagt, ein Zweckverband öffentlich-rechtlichen Charakters von den dem Landesverband angehörenden Synagogengemeinden gestattet werden. Ich rufe die ganze deutsche Iudenheit, Gemeindekonservative, Zionisten, Liberale, und darüber hinaus alle logisch Denkenden zur Beantwortung der Frage auf:. Bedeutet die Bestimmung der wörtlich angeführten These Freiwilligkeit der Zugehörigkeit der Synagogengemeinden zum B e r l i n e r L a n d e s v e r b a n d o d e r l a n - desgesetzlichen Zwang für die Syn a g o g e n g e m e i n d e n? Ob die bekanntlich abgelehnte These die Privatarbeit des Herrn Dr. Freund oder nicht gewesen ist, berührt die Folgerichtigkeit meiner im Aufsatz vertretenen Behauptung eigentlich garnicht. Denn von einem Bemühen nur des Verbandsdirektors Dr. Ismar Freund in Verbindung mit den Zionisten habe ich gesprochen, nicht von andern, und, an diesen höchst symptomatischen Vorgang anknüpfend, habe ich die konservativen Mitglieder des Verbandes vor Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb des Verbandes ernstlich gewarnt. Aber selbst die von Herrn Löb behauptete Urheberschaft der These, die n u r Dr. Freunds Privatsache sei, trifft nicht zu. Nach dem offiziellen ] Bericht über die Tagung (Gemeindeblatt der Jüdischen Gemeinde in Berlin, Jahrg. 15, Nr. 8 S. 191) erklärt ein Redner: „Dabei möchte ich ■ gleich bemerken, daß es sich nicht um „Thesen Freund" handelt, sondern um Thesen, wie sie im Ausschuß mit allen gegen eine Stimme angenom-! men worden sind." Der diese Erklärung abgegeben hat, war: Dr. I smar Freund! Recht ungern habe ich, gezwungen durch die öffentlichen Behauptungen des Herrn Löb, zu dieser sachlichen Widerlegung die Feder ergriffen. Haue Herr Löb, von der Voraussetzung ausgehend, meine Behauptungen entsprächen nicht der Objektivität, mich nach meinen Unterlagen betragt, ich hätte sie ihm bereitwilligst auseinanderzesetzt. Sachliche Gegensätze müssen ausgetragen werden. Subjektive Kritiken sollen nach Möglich-!eit unterbleiben. Dann kann der Wunsch in Erüllung gehen, mit dem ich meinen damaligen Aufsatz zu beschließen mir gestattete: „Was wir wollen, ist nichts anderes, als ein riedliches Nebeneinander der beiden Verbände, wie es dem Wohle und den Interessen der jüdischen Gesamtheit dient. Mögen die ruhig denkenden und von religiösen und politischen Vorurteilen unbefangenen Führer im anderen Verbände ihren Verband zur Arbeit in gleicher Tendenz führen!" ...

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