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Der Israelit · 1925-07-02 · Heft 27 (2.7.1925) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
66 (1925)
Issue
Heft 27 (2.7.1925)
Date
1925-07-02
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Sette 6 9(c. 27 T «i Israelit 2. Juli 1925 30 000 Mark seien äußerst unzureichend. Ihm pflichtet z. T. Rabb. Freund -Hannover bei, warnt aber vor zu großen Hoffnungen. Die-Zahl der jüdischen Gymnasiasten reiche nicht zum Begründen der Forderung des Abiturs für die Religionslehrer. Praktische Anforderungen seien desto mehr zu stellen. — Im Namen der Volkspartei bemerkt hierzu Herr Wiener -Beuchen, man müsse für Anstalten nach Art der Konvikte sorgen, in denen von der Barmizwo an Religionswissen verarbeitet werden kann, ohne das Schulstudium zu stören. In Preußen hätten 80 jüdische Studienräte angestellt werden können, wenn sie nicht außer Stande gewesen wären, jüdischen Religionsünterricht zu erteilen. Man müsse, gleichfalls nach Muster der anderen Religionsgemeinschaften, mehr auf echtjüdische als auf akademische Bildung der Religionsdiener sehen, selbstredend unbeschadet der nötigen Allgemeinbildung. Das Material an Anträgen ufw. hierüber wird an den Rat verwiesen. Zum Kapitel Einnahmen, Abt. Staatsbeihilfe, referiert Ministerialrat Dr. B a d t (Vp.) über das bisherige Geschick derselben. Im 1923-Etat des preuß Staates habe sie gestanden, 1924 stillschweigend ohne Grundangabe verschwunden. Badt vermutet, daß gewissen Herren das Wort Synagogengemeinden im Haushalte Preußen unangenehm erschien. Finanzminister Richter habe s. Zt. damals dieses vorübergehende Erscheinen als Jnflationserscheinung beschönigt und die .Leistungsunfähigkeit und Unterstützungsbedürftigkeit der jüdischen Gemeinden glatt angezweifelt. Für 1925 sei die Synagogensubvention als „Einmalige Ausgabe" in den Staatshaushalt gestellt. Im Notetat dieses Jahres sei seitens des Landesverbandes nichts erreicht worden. Einnial sei durch zufällige Abwesenheit der Zentrumsfraktion die Gewährung von 300 000 Mark vereitelt worden. Es habe jedoch zumeist auch die sozialdemokratische Fraktion aus Gerechtigkeitsgründen (nach Vergleich mit den Kirchenfuboentionen) unserer Auffassung beigepflichtet. Um dem Argumente der Gegner, wir hätten keine Säkularisationsansprüche, zu begegnen, hätte der Verband die Subventionen nicht als dauernden Rechtsanspruch verlangen können. Badts Ausführungen endigten in einer Verteidigung der zionistischen Mitarbeit. Dagegen nimmt Dr. Freund die übrigen Parteien gegen den Vorwurf mangelnder Vorarbeit in Schutz. Jnsonders habe feine eigene Partei die Streichung des Judenetats nicht unwidersprochen hingehen lassen. Das Finanzministerium habe die auf Bitte Dr. Freunds ergangene Weisung des Kultusministeriums einfach nicht beachtet. — Auch das Zentrum und die Demokraten hätten das Ihrige getan. Die christlichen Kirchen erhalten 110 Millionen Kultusbeihilfe im Ganzen, dagegen erscheint der jüdische Anspruch klein. Die Kirchenpositionen werden dauernd erhöht, und dennoch werde dem Judentum sein Recht vorenthalten. Dem Breslauer Fürstbischof sei dieser Sachverhalt unterbreitet worden. Herr Dr. Freund empfiehlt eine Resolution an die Oeffentlichkeit. Herr Wolfs -Stuttgart zweifelt an der Durchführbarkeit des Ausbringens von 850 000 Mark durch die Gemeinden. Herr Dr. I. Kahn-Jaffa unterstützt die AussassüNg, man müsse die Gefälligkeiten der Regierung durch bestimmte Rechtsforderungen ablösen. Im Schlußwort wird die konservative Forderung nach Subvention für Ritualienbeschaffung aus Kap. 9 (Unvor- Der Punkt 8 (Aenderung des Judengesetzes) wird auf die Nachmittagssitzung verlegt. Nachmittagssitzung. Zu Beginn der Nachmittagssitzung erscheint seiten des Rates eine Vorlage über personale Verfassungs änderung des Verbandes, die allgemein angenommen wird. Ferner eine Entschließung des Rates: Je ein Rab biner und Lehrer soll bei jeder Ratssitzung anwesend sein. Cs folgen Diätenbeschlüsse. Jetzt erst tritt die Versammlung in die Beratung der Reform des Judengesetzes ein. Dr. Wertheimer Berlin (lib.) weist zunächst auf die Dauergeltung der heutigen Beschlüsse und ihre Jahrzehnte überdauernde Bedeutsamkeit hin und wünscht die Aussprache darüber vom Einzelnen ins Allgemeine zu wenden. Ein Entwur ' der Regierung liege bekanntlich nicht vor. Die Leitsätze der Freundschen Denkschrift seien nicht alle annehmbar Zunächst sei die W e i t e r z a h l p f l i ch t d e r - A us getretenen aus gesetzlichen und verfassungsmäßigen Gründen 'ündenkbar und unannehmbar. Leitsatz sei eine Kopie des Paragraphen 137 der Reichsversassung und somit unnötig. Der Vorschlag Mackower-Lilienthal den Wertheimer vorbringt, lautet: 1. Gesetzgebung. Der Verbandstag des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden erwartet, daß der Rat anläßlich Neuregelung der Judengesetzgebung die Einhaltung folgender Grundsätze sichert: 1. Die durch Art. 137 bet Reichsverfassung gewährleisteten Rechte, namentlich die Selbstverwaltung, dürfen keinesfalls (stärker) eingeschränkt werden als dies bezüglich der christlichen Religionsgefellschaften geschehen ist. 2. Dies gilt namentlich für die Anstellung von Beamten, die Wahl von Mitgliedern der Gemeindeorgane. 3. Die Errichtung von Personalgemeinden ist nur unter erschwerten Bedingungen zuzulassen. Nur diejenigen, welche die Erklärung abgeben, daß ihr Austritt aus der örtlichen Gemeinde lediglich wegen religiöser Gründe erfolgt, können eine Personalgemeinde bilden, oder ihr beitreten. 4. Die Ueberleitung in Ansehung der neupreußischen Gebiete darf nur erfolgen unter Mitwirkung jüdischer Selbstverwaltungskörper der einzelnen Gebiete un8 unter Wahrung wohl erworbener Rechte der jetzigen Amtsinhaber. 2. Staatshaushalt. Der Rat wird ersucht, darauf hinzuwirken, daß durch Einstellung in den Staatshaushaltsplan den jüdischen Gemeinden, Gemeindeverbänden und Einrichtungen in ähnlicher Weise wie jeweils den christlichen Gemeinden, Ver bänden und Einrichtungen eine staatliche Beihilfe zur Beoldung ihrer Rabbiner, Prediger und anderen Kultusbeamten gewährt wird. Herr Dr. Freund berichtet alsdann, daß mit überwiegender Majorität seine eigenen Thesen im Ausschüsse angenommen worden seien. Mit Klee hofft er auf Ueberwindung des Separaüsmus nach bayrischem Vorbilde. Aus der Entwicklung der orthodoxen Synagogengemeinden Berlin, Cöln und Wiesbaden lasse sich der Austrittsgemeindengedanke nicht bestätigen (?). Der Wunsch nach Selbständigkeit des Halberstädter Verbandes fei ein Verhängnis. Der Halberstädter Verband habe die Auszahlung der Staatsbeihilfe 1923 durch Verzögerung zahlenmäßiger Auskunft verhindert. (Eine gänzlich unhergesehenes) verwiesen. Der Beitrag der Gemeinden sei i haltbare Behauptung. Red.) Auch der Religionsunterricht schließlich aufbringbar, wenn der Verband den Gemeinden an den höheren Lehranstalten, der jetzt obligatorisch, hätte gewisse Aufgaben abgenommen haben wird. dem christlichen staatlicherseits gleichgestellt werden können. Mit großer Mehrheit wird sodann die Gründung der wenn der Halberstädter Verband nicht die Aufstellung Kantorenschule angenommen, im ürigen der ganze eines gemeinsamen Lehrplanes verweigert hätte. Resolution angenommen, jüdischer Gemeinden zu Etat unverändert. 1. Einstimmig wird eine die eine Reichsorganisation schaffen beabsichtigt. 2. Eine die Abiturforderung betreffende Resolution geht an den „Rat". 3. Eine Resolution betr. Stützung eingehender Landschulen wird zurückgestellt. 4. Eine weitere, der Verband möge dauernde Einstellung der Synagogensubvention in den Staatshaushalt bewirken, wird einstimmig angenommen. 5. Eine Resolution sozialen Inhalts geht an den sozialen Ausschuß. Zum Schlüsse gibt es auch eins kleine Diätendsbatts. Ein Abgeordneter fragt, was geschehen soll, falls die Regierung alle Beihilfe versagt und erhält eine ausweichende Antwort. Infolgedessen ist der jüdische Religionsunterricht außerhalb des Lehrplanes geblieben. Das Austrittsgesetz von 1876 sei kein Reichskirchenrecht, sondern ein Sonder-Unrecht für die Juden. Das Austreten aus der christlichen Kirchengemeinde sei auch nur bei gleichzeitigem Austritt aus dem Christentum (Eine der geltenden Rechtsordnung glattweg widersprechende Behauptung. Red.) möglich; 5o müsse es auch bei uns werden. Auch die Wertheimer- Bärwaldschen Thesen erscheinen Herrn Dr. .Freund nicht als genügende Sicherheit gegen Separatismus. Gegen Steuerdrückebergerei muß um jeden Preis vorgegangen werden. Gerade das Staatsaufsichtsrecht sei der sicherste Schutz dagegen, daß Religionsgemeinden ihre Mitglieder gegen deren Gewissen festhalten. Darum soll selbst im Interesse des Gewissens des Einzelnen verstärkte Staatsaufsicht, nicht vergrößerte Autonomie nötig sein. Selbst falls der Staat den Austrittsgemeinden einen vollberechtigten Dauerverband zugesteht, müsse der Preußische Landesverband an dieser Forderung festhalten. Vorbedingung korporativer Anerkennung seitens des Staates fei entweder autonome übergemeindliche Vereinigung oder staatliche Oktroierung seiner Verfassung. — Herr Dr. Freund wünscht, daß nicht heute definitiv die Sache beschlossen, sondern ein Rechtsausschuß dafür eingesetzt werde. Größere Einigkeit sei weitere Vorbedingung regierungsseitiger Anerkennung. Als größtes Schrecknis stellt Dr. Freund für den Fall der Uneinigkeit die st a a tlicheAnerkennungdesHalberstädter Verba n d es in Aussicht, um die Delegierten seines Verbandes zu größerer Einigkeit zu ermahnen. Eine Resolution müsse angenommen werden, in der die „Einheit des Judentums" als Forderung der Stunde ausgesprochen wird. Abg. K o l l e n f ch e r (Volksp.) bemerkt: Obzwar man geistig Abschied vom 47er Judengesetz nehmen müsse, habe man den Gedanken der Zwangsmitgliedschaft als schöpferisch und den der staatlichen Einheitsregelung als politisch brauchbar auf die neue Gesetzregelung zu übernehmen. Man habe selten noch irgendwelche schlimmen Eingriffe des Staates in jüdische Dinge erlebt. Im Ausländerwahlrecht habe der Staat sogar zum Guten eingegriffen. Trotzdem seien die 1876 geschaffenen Erweiterungen begrüßenswerte Fortschritte. Nur könne man in der Gegenwart hoffentlich noch weitherzigere Autonomie in die Hand geben. Dies müsse auf Grund des Paragraphen 137 der Reichsverfassung jetzt getan werden. Auch könne man nicht (wie nach liberaler Auffassung geschehen) die Verhältnisse anderer Glaubensgemeinschaften ohne weiteres unseren Lebensfragen zu Grunde legen, zumal da letztere bundesstaatlich geregelt find und wir uns auf die Reichsverfassung allein stützen müßten. Auch die von den Liberalen zugestandenen Beschränkungen des Beamtenrechtes jüdischer Gemeinden nach christlichem Vorbild seien untragbar, da erstens die entsprechenden Bestimmungen der Kirchen aus deren früherem Zusammenhänge mit dem Staate resultieren und da außerdem die jüdischen Gemeinden nicht die ausländischen Beamten gänzlich entbehren können. Auch seien die christlichen Kirchenaufsichtsbestimmungen schon deshalb tragbarer, weil die Staatsstellen meist schon dem Bekenntnisse nach den Kixchen freundschaftlicher gegenüberstehen. Ein Mangel sowohl des Freundschen wie des liberalen Entwurfs sei das Fehlen einer Bestimmung, wann der Staat einer Glaubensgemeinschaft nach Zahl und Solidarität einen Dauerverband korporativen Charakters auf Grund des Reichsversasiungsartikels 137,5 zugestehen muß, um hier die Willkür einzelner Staatsstellen auszuschalten. Auch bezüglich des Steuereinziehungsrechtes (137,6) fehle in den Entwürfen eine Bestimmung. Weniger um Eingriffsrecht, das ganz abzulehnen fei, als um allgemeine Auffichtsbefugnis des Staates müsse es sich hier handeln. Auch die Etatsbewilligung fei der Regierung nicht zuzubilligen, das würde jede zwifchengemeindliche Tätigkeit unterbinden. Bezüglich des Verbandes als solchen schließt 'ich Redner im Wesentlichen der Freundschen Auffassung an, besonders bezüglich des Zwangscharakters des Verbandes. Dies nennt Kollenscher die organische Verwirklichung des Klal Jisroel. Statt staatlicher Aufsicht, die ganz auf Aeußeres beschränkt werden müßte, müsse der Verband als solcher weitgehende Aufsichtsrechte erhalten, selbstredend auch nur für gemeinsame, nicht für innergemeindliche, geschweige jüdische Interessen. Trotz 'rüherer Kampfstellung gegen die s. Zt. Rosinschen und Macholschen Entwürfe sei die Jüdische Volkspartei für Zwangscharakter des Landesverbandes, da dieser sich religiöser („synodaler") Zwangsgesetze bestimmt enthalten werde. Undemokratische Gemeindewahlrechte seien jedoch überall verbandlicherseits aufs schärfste zu bekämpfen. Das Austrrttsrecht fei ein notwendiges Uebel, übel wegen der Einheit, notwendig, um den Schein des Gewissenszwangs zu meiden. Steuerflucht müsse verhindert werden. Ausgetretene, die aus Gewissensnot den Beitcklg verweigern, müßten ihren Beitrag dem Verbände weiterzahlen (!). Eigentlich müßte man bewirken, daß den Austrittsgemeinden nur bürgerliche, nicht korporative Rechte gegeben werden. Doch verzichtet der Redner auf Ausfechtung einer Gedanken und Thesen in heutiger Versammlung und hält einen Ausschuß für notwendig. Um jeden Preis müsse die staatliche Oktroyierung vermieden und deshalb der genannte Ausschuß zu baldiger Wirksamkeit eingesetzt werden. Eile und Gründlichkeit seien geboten. Herr H i r s ch b e r g (kons.) bezeichnet zwar das 47er Judengesetz als zur Not (bis auf den Mangel des Frauen-

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