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Der Israelit · 1925-04-23 · Heft 17 (23.4.1925) · page 15

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Journal
Der Israelit
Volume
66 (1925)
Issue
Heft 17 (23.4.1925)
Date
1925-04-23
Page
– (sequence 15)
Language
German
Belongs to
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Sfäffet* fieeausgegeSen pon dcc JCandcsoggaiiifotion dcc Mgudas-Jiseoef In Veutfeklanck n Jahrgangs Frankfurt a. A7., 2Z. April ^925/29. Nissan 5685 Nummer 9 Zur Frage des Gemeinde- Gesetzes in Erez Jisroel. Im August 1924 hat fcer Geschäftsführende Ausschuß der „Agudas Jisroel" (Nr. 14 der Matter) einen Gesetzentwurf betreffend den Aufbau einer jüdischen Volksgemeinschaft in Palästina in offizieller Form veröffentlicht, dem ^r folgende Präambel vorausschickte: „Der Kampf um das palästinensische Gemeindegesetz ist bisher von der Voraussetzung aus geführt worden, daß der Entwurf des Waad leumi die Grundlage der : Diskussion bleiben müsse, und daß es gelte, neben . der so ins Leben tretenden, durch und durch unjüdischen das Thoragesetz degradierenden Einheitsorganisation der Liberalen, Indifferenten und „Gemäßigten" eine / freie orthodoxe Gemeinschaft zu schaffen. Es ist aber von vornherein darauf hingewiesen worden, daß diese Form der Organisation durchaus nur als ultima ratio anzusehen sei, wie sie das Golus gezeitigt hat, keineswegs aber als das angemessene organisatorische Kleid für eine auf dem heiligen Boden >Erez Jisroels zu neuem Leben erstehende jüdische Gemeinschaft. In dem wahrlich ernsten und geweihten Augenblick, da diese Gemeinschaft sich das Gesetz ihres Seins und ihrer Entwicklung zu geben sich anschickt, hält es die Leitung der „Agudas Jisroel" für ihre Pflicht, der jüdischen und nichijüdischen Oessentlichkeit, der Mandatarmacht und dem Völkerbund, dem High Commissioner und dem Waad leumi selber doch noch einmal an der Hand eines ausgearbeiteten Gesetzentwurfes positiv vor Augen zu führen, wie das geschichtliche Judentum, das in seiner Reinheit von Agudas Jisroel vertreten wird, diejüdifcheEinheitbegreift und mit den Grundsätze nvolle,r Gewissensfreiheit vereinigen zu können -glaubt. Wir veröffentlichen diesen Gesetzentwurf, der auch die Zustimmung der palästinensischen Landesorganisation der Agudas, Jisroel und ihrer rabbinischen Führer gefunden hat, im folgenden einstweilen ohne. Kommentar. Die Veröffentlichung eines Motivenberichtes im Einzelnen bleibt Vorbehalten." Der so gekennzeichnete Entwurf fand zwar die volle Aufmerksamkeit der englischen und palästinensischen Regierungsbehörden, aber die zionistische Parteipresse suchte ihn begreiflicher Weife totzuschweigen, und auch Misrachi und palästinensisches Oberrabbinat wagten nicht, ihre teils zu vermutende, teils festgestellte weitgehende Zustimmung zu dem agudistischen Entwürfe, der Einheit mit Gewissensfreiheit in glücklichster Weise kombiniert und sogar dem Oberrabbinat Bestand und Einfluß sichert, öffentlich zu bekunden. Inzwischen ist der Entwurf in der ersten Nummer der „M 0 r i a" noch einmal abgedruckt und von seinem Verfasser durch einen einleitenden Aufsatz kommentiert worden, der mit großem Nachdruck hervorhebt, daß der agudistische Entwurf durchaus nur an dem Vest reben der G e g n e r zu messen ist, die innersten k i r ch e n r e ch t l i ch e n Fragen einer gesetzt ichenRegelung zuunter zieh e n, daß aber an und für sich vom Standpunkte der „Aguda" eine Beschränkung des zu schaffenden Gesetzes auf die einheitliche Regelung der Beziehungen des palästinensischen Judentums zu Staat und Kommune ebenfalls diskutabel Der Artikel übt alsdann an dem zionistischen Entwürfe eine scharfe, stellenweise vielleicht in der Form aÜzuscharfe Kritik und zeigt, daß der Entwurf der Aguda zwar den historisch gegebenen thoratreuen Charakter der Volksgemeinschaft und ihrer öffentlichen Institutionen konsequent aufrecht erhält, dabei aber im Sinne moderner Rechtsanschauungen den Individuen unbedingte Gewissensfreiheit Gelbst in der gemeinschaftlichen Religionsübung nach ihrer Fasson) sichert. Zu unserer nicht geringen Ueberraschung ist es nicht etwa ein liberaler, sondern ein gesetzestreuer Rabbiner, Herr Dr. K a a tz in Hindenburg, der gegen die Veröffentlichung der „Moria" durch einen Artikel im Achduth-Organ zu Felde zieht und dabei weder an dem agudistischen Entwurf, nock, an dem erläuternden Einleitungsaufsatze ein gutes Haar läßt, Wir wollen uns an dieser Stelle nur mit der Kritik des Entwurfes selber, für den die Aguda als solche verantwortlich ist, beschäftigen, wobei wir uns zunächst versagen, den ganz und gar unsachlichen, von einer kaum verständlichen Leidenschaft erfüllten Ton der Polemik gebührend zu kennzeichnen. Herr Dr. Kaatz schreibt u. a. : Der Verfasser, der mit so scharfen Worten ein Gesetz, das auf der Fiktion einer religiösen Einigkeit beruhen würde, brandmarkt, entblödet sich nicht, im Handumdrehen diese von ihm gebrandmarkte Fiktion als das allein wahre Fundament der jüdischen Volksgemeinschaft in Palästina zu erklären. In 8 1 nämlich, der, was in Parenthese bemerkt sei, sich sprachlich an einen Passus der „Verfassung des Deutsches Reiches" anlehnt, in 8 1 nämlich wird statuiert, daß die jüdische Volksgemeinschaft von d e n Juden Palästinas gebildet werden soll, die durch den Willen geeint sind, das Gesetz der Thora, wie es im Schulchan Aruch vorbildlich zusammengefaßt ist, als unverbrüchliche Grundlage ihres Gemeinschaftslebens anzuerkennen und zu verwirklichen. Ebenso wird in 8 2 bestimmt, daß für die gesamte Tätigkeit der jüdischen Volksgemeinschaft der Schulchan Aruch maßgebend ist. In unlösbarem Widerspruch hierzu wird in 8 3 bestimmt, daß alle Juden, die sich form- und fristgerecht in die Listen eintragen lassen, zur Volksgemeinschaft gehören. In ß 9 heißt es, daß das aktive Wahlrecht alle volljährigen, unbescholtenen männlisten Juden haben, das passive Wahlrecht dagegen nur die, deren Lebenswandel dem Schulchan Aruch entspricht. Wie der Verfasser sich mit diesen Widersprüchen abfindet, entzieht sich meiner Kenntnis. Aber die Frage schreit doch zum Himmel, wie überhaupt vorausgesetzt werden kann, daß ehrliche und gewissenhafte Juden, die zwar den Willen zum Judentum und den Willen zur jüdischen Volksgemeinschaft, aber nicht den Willen zum Schulchan Aruch haben, es mit den Forderungen des Gewissens und der Wahrhaftigkeit sollten vereinbaren können, das Bekenntnis, das, in § 1 ausgesprochen ist, abzulegen, und wie ihnen zugemutet werden kann, sich diesem Gewissenszwang zu unterwerfen. Lautet doch 8 1 folgendermaßen: „Die Juden Palästinas, geeinigt durch den Willen, aus heimatlichem heiligen Boden, das dem jüdischen Volk von Gott offenbarte, von den Vätern überlieferte Gesetz der Thora, wie es in schriftlicher und mündlicher Lehre vorliegt und für die Zeit der Zerstreuung im Schulchan Aruch vorbildlich zusammengefaßt ist, als unverbrüchliche Grundlage ihres Gemeinschaftslebens anzuerkennen und im Rabmen der allgemeinen Staatsgesetze zu verwirklichen, treten zur jüdischen Volksgemeinschaft zusammen, die vom Stat als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt wird." Um aus dem Inhalt dieses Paragraphen nur eines heroorzuheben: Der Verfasser ist der Ueberzeugung, daß der Schulchan Aruch von Gott offenbart ist. Und niemand hat das Recht, diese seine Ueberzeugung anzutasten. Aber ich halte es für notwendig, z. B. aus folgendes hinzuweisen: Ein hervorragender orthodoxer deutscher Rabbiner, nach meiner Schätzung der bedeutendste und angesehenste Austritts-Rabbiner Deutschlands, hatte, wie ich einer mir vorliegenden Publikation entnehme, im vorigen Jahre einer Behörde ein Gutachten darüber zu erstatten, ob die Verbindlichkeit des Schulchan Aruch für die Gegenwart von den orthodoxen Juden anerkannt werde. Und sein Gutachten lautete, daß die Beantwortung dieser Frage in Form einer Bejahung oder Verneinung schlechthin nicht möglich sei, da der Schulchan Aruch eine Sammlung modifizierter Ergebnisse der Erörterungen im Talmud und in anderen Religionsquellen des Judentums aus verschiedenen Zeiten sei und divergierende Entscheidungen enthalte. Für die Frage, welche dieser Entscheidungen der Praxis jüdischen Gesetzeslebens zu Grunde zu legen sei, bestünden anerkannte Grundsätze. Der Verfasser des 8 1 des Entwurfes würde und müßte, wenn er ein amtliches Gutachten über den Schulchan Aruch zu erstatten hätte, anders antworten und die Frage nach dessen Geltung und Verbindlichkeit schlechthin bejahen, da nach ihm der Schulchan Aruch von Gott offenbart ist. Ohne den Glauben und das Bekenntnis des Verfassers einer Kritik unterziehen zu wollen, sage ich: Den Zwang zu diesem seinem Glauben und diesem seinem Bekenntnis der Gesamtheit aufzuerlegen und von der Zustimmung zu diesem Glauben und der Ablegung dieses Bekenntnisses die Zugehörigkeit zur jüdischen Volksgemeinschaft abhängig zu machen, wie es 8 1 vorschreibt, ist etwas Ungeheuerliches Nach dem Entwurf wurde z. B. ein Mann wie Theodor Herzl, wenn er lebte, ehrlicherweise wohl kaum Mitglied der jüdischen Volksgemeinschaft in Palästina werden können. Sicher aber könnte er nicht einmal das winzigste Ehrenamt bekleiden. Ja, er würde, was hier nur angedeutet werden kann, bei korrekter Handhabung des Gesetzes kaum als „unbescholten" gelten. Aus diesen Worten ergibt sich zunächst emmal, daß Herr Dr. Kaatz sich nicht die Mühe genommen hat, seinen Gegner auch nur elementar zu verstehe n. Das ist an sich nicht zu verwundern/ denn er legitimiert sich schon gleich am Engang seines Aufsatzes als ein so gründlicher Kenner der von ihm behandelten Materie, daß er von der vor dreiviertel Jahren erfolgten Veröffentlichung des Entwurfes, also auch von all den daran sich knüpfenden Erörterungen in der agudistischen Presse keine Ahnung zu haben scheint. Herr Dr. Kaatz würde es als gewissenhafter Gelehrter gewiß in jedem anderen Falle, und wenn es sich auch nur um die Erstlingsschrift eines jungen Doktoranden handelte, verschmäht haben, als Kritiker aufzutreten, ohne sich vorher durch Einsicht in die gesamte in Betracht kommende Literatur für dieses verantwortungsvolle Amt zu rüsten. Der Aguda gegenüber aber gelten diese allgemeinen ethischen Gesetze nicht — hier braucht man nur munter darauf loszuschlagen, ohne sich mit dem Gedankengang und den Absichten des Gegners vertraut zu machen. Herr Dr. Kaatz hält es demgemäß für die selbstverständlichste Sache von der Welt, behaupten zu dürfen, daß der agudistische Entwurf die „Fiktion der religiösen Einigkeit der Juden Palästinas" zu Grunde lege, nur weil dieser Entwurf verlangt, daß für das Gemeinschaftsleben das Thoragesetz als unverbrüchliche Grundlage anerkannt werde. Merkwürdig! Kennt Herr Dr. Kaatz wirklich keine liberalen Gemeindepolitiker in Europa, die sich zwar persönlich ihre Zigarre am Sabbat-Nachmittag und ihre Mahlzeit an der nichtjüdischen tadle d’höte trefflich munden lassen, aber dennoch mit ehrlichem Feuereifer dafür eintreten, daß die Institutionen der Gemeinde, Synagoge, Schule, Krankenhaus, den Anforderungen des Gesetzes und den Bedürfnissen der strengsten Orthodoxie entsprechen. Ist es ein Verbrechen, dasselbe für Erez Jisroel zu beanspruchen? Bedeutet es wirklich einen Gewissenszwang — wie Herr Dr. Kaatz zu behaupten sich erkühnt —, bebeutet es gar den „Zwang zu einem Bekenntnis", dem Einzelnen zwar volle Freiheit des Denkens, des Tuns, der Organisation, zu lassen, das uralte Nationalgefetz der Gemeinschaft aber wenigstens für die offiziellen Einrichtungen dieser Gemeinschaft anzuerkennen? Wir möchten wissen, ob Herr Dr. Kaatz ebenso entrüstet protestieren würde, wenn die Mehrheit der Gemeinde Hindenburg in Oberschlesien, aus der Erkenntnis heraus, daß die Thora allein die jüdische Volksexistenz verbürgt, die Uebereinstimmung ihrer Kultuseinrichtungen mit dem Religionsgesetz — unbeschadet der individuellen Bewegungsfreiheit ihrer Mitglieder — statutarisch für alle Zukunft festzulegen beschlösse. Sicherlich nicht! Was aber Hindenburg recht ist, das ist doch wohl Erez Jisroel billig, wo auch heute unbestrittenermaßen mindestens 80 Prozent der jüdischen Einwohner in Gesinnung und Tat orthodoxe Juden alten Schlages find. Ja, wir möchten sogar glauben, daß ein Theodor Herzl, wenn er genügend lange gelebt hätte, um einen etwas tieferen Einblick in das Geheimnis der jüdischen Ewigkeit zu gewinnen, sich freudig damit abgesunden haben würde, die L e i t u n g der jüdischen

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