Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 66 (1925)
- Issue
- Heft 6 (5.2.1925)
- Date
- 1925-02-05
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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5. Februar 1923 Nr. 6 Seite 3 Der I s r a e I t t Frauenwahlrecht Referat, erstattet von Rabbiner Dr. klein in Nürnberg der Hauptversammlung des „Bundes gesetzestreuer Gemeinden" zu Hamburg am 24. Dezember 1924 (Auszug). Neu austauchende Zeitfragen bringen oft das Wort unserer Weisen in Erinnexung ivviv w'bp mu? »rrrna nWm 'n nxriröra’ xVi '7\ an „Sie werden umherstreifen, das Wort Gottes zu suchen, und werden es nicht finden — damit ist die kläre, eindeutige halachifche Entscheidung gemeint." Allerdings gehört die Frage des Frauenwahlrechts nicht, oder wenigstens nicht in ihrem .ganzen Umfange, zu den umstrittenen Entscheidungen. Es handelt sich um passives und aktives Wahlrecht. Die Wählbarkeit der Frau zu den Gemeindeämtern wird einstimmig verneint. Diese Entscheidung stützt sich auf X"fl na1?» 'bn D"a»a 'JT nspD wo gesagt ist: Alle „Mesimoth", Aemter, in Assroel können nur mit Männern besetzt werben. Unter „Aemtern" in diesem Sinne sind, wie aus der von. Maimonides dort n ns^n rezipierten Talmudstelle: vy ptyvrj? . hervorgeht, auch die eines „Aufsehers über Feldbewässerung" verstanden, also auch niedrige und bloß überwachende amtliche Tätigkeit. Die Quelle dieser Halacha ist: i"7f'wa'j7und n"»m»:r un&nso zu dem Verse,'arn vx x^> 7"v »“hrr wo nach Hoffmantl b"t auf Grund eines Zitats in xrhüiT xrip'vfl zu lesen ift: ■paaa pK •rasn bv nons nwx- Abgesehen von dem allgemeinen Verbot aller „Mesimoth", Remter, beftefyt auä) noch der besondere Grund, daß jrf? rfrios nm Frauen zum Richteramt ungeeignet sind; nun haben aber die Tjrn ’aiD 't. die Vorstandschaften, nach dem bekannten '2 '»u »"in X"»a die Befugnisse eines n"'a; dieser Charakter des Vorstandes kommt in jeder rnpr>. in jeder Einrichtung, in der Einführung eines jeden am» zur Geltung. Auch aus diesem besonderen Grunde ist die Wählbarkeit abzulehnen. Daß die Amtszeit begrenzt ist, ändert nichts an dem Charakter des Amtes. Die in m 'O »"in erwähnte freiwillige Unterwerfung unter jhV v'!?ivs berührt den Entscheid nicht, denn nur, wo es sich um Geldfragen handelt, kann der Beteiligte auf eine Rechtssicherheit verzichten. Keineswegs darf eine Behörde aber von sich aus zwangsweise verfügen daß ein Gericht, aus ü'bivs bestehend eingesetzt werde. Denn bei Einsetzung eines jeden vi-ifl ist nach xy m mann die Gemeinde zu befragen. Hätte nun die Gemeinde das Recht sich für die Dauer ein T'a aus b’ViOfi zu geben, dann wären diese Verfügungen der jnw illusorisch. Die Geschichte bietet uns allerdings das Beispiel der Richterin Deborah. Diese Frage ist von msvin in v"2 msnnw und den Parallelstellen behandelt. Entweder muß angenommen werden, daß Deborah die Männer nur belehrte, die eigentliche richterliche Funktion aber von diesen ausgeübt wurde. Oder der Deborah kam als einer Prophetin eine Ausnahmestellung zu. Das Königtum der Salome Alexandra wird merkwürdigerweise nicht ausdrücklich beanstandet, obwohl es doch gegen den klarem Wortlaut des Gesetzes verstoßen hat. Das erklärt sich, wie Hoffmann b"j einleuchtend ausführt, aus den geschichtlichen Verhältnissen. Salome brachte die von den Sadduzäern verfolgte, überlieferte Lehre wieder zu Ehren, ihre Herrschaft brachte die Wiederherstellung der Thora, daher ließ man sie als durch nsw mnin genehmigt gelten. Vielleicht kann noch hinzugefügt werden, daß die Regierung der Hasmonäer an und für sich illegal war, denn das Königtum in Israel gehörte dem Geschlechte Davids. Der Protest gegen das Regiment einer Frau aus dem Priesterhause wäre einer Anerkennung der hasmonäischen Männerherrschaft gleichgekommen, was vermieden werden mußte. Die Unzulässigkeit des passiven Wahlrechts steht also fest. Nicht so einfach ist der Beweis für die Unzulässigkeit des aktiven Wahlrechts zu erbringen: daher hat sich an diese Frage; eine Kontroverse geknüpft. Seinerzeit haben die palästinensischen und die holländischen Rabbiner gegen das aktive Wahlrecht entschieden, ebenso der orthodoxe Rabbinerverband in Deutschland. Mit gutem Grund zwar kann man daraus, daß die nnm sich in ihren Anordnungen nur an Männer wendet, so auch bei der ersten Einsetzung von Richtern, nicht ohne weiteres den Ausschluß von Frauen herleiten. Denn nach niflvin in i"v p"n sind Frauen nur da ausgeschlossen, wo besondere Ausdrücke wie z. B.V'« dies anzeigen. Andererseits darf aus dem "prrrn aso der bei dem Gebot von der Einsetzung eines Königs ausdrücklich sagt, dies Gebot obliegt den Männern, während er bei Einsetzung von Richtern sagt, dieses Gebot obliegt der Gesamtheit, nicht geschlossen werden, daß nach Ansicht des ‘prnn aso Frauen das Recht hätten, bei Ernennung von Richtern mitzuwirken. Denn die Einsetzung der Richter, die Ernennung der einzelnen zu diesem Amt, ist nach nnaa »■»aso 's '7x 'QXj? und nach T'y n"fl raamo rezipiert von 'n 'n n"s panuo ',a o"a»a Sache der obersten Behörde, wie ja auch nwn die ersten Richter einsetzte. Sache der Gesamtheit ist, dafür zu sorgen, daß diese Einsetzung erfolgt. Dagegen läßt sich aus dem a »"in X"»a und p"v jr»o de? *7"a entnehmen, daß Personen, die ihrer persönlichen Qualität nach an und für sich ungeeignet sind, Mitglieder eines n"'2 zu sein, ein solches auch nicht einsetzen können, also folgern, daß Frauen nicht befugt sind, durch ihre Stimmen auf Einsetzung der mit i"'a-Charakter ausgestatteten o^ona Einfluß zu üben. Es darf auch folgender Gedanke herangezogen werden. Die Vorstände einer Gemeinde erhalten von ihren Gemeindemitgliedern die Vollmacht, die einzelnen zu den der Gemeinde nach dem ra obliegenden Pflichten zu zwingen, z. B. zum Erbauen einer Synagoge. So sind die der Gemeinde, die Träger der der Gesamtheit dem einzelnen gegenüber zustehenden Rechte. Viele dieser Pflichten betreffen die Frauen nicht, so z. B. die Pflicht, für eine Synagoge zu sorgen. Nun steht es aber fest, daß das, was der Vollmachtgeber nicht tun kann, sein Bevollmächtigter auch nicht tun kann. Frauen können also bei der Wahl, d. i. der Erteilung der Vollmacht zu r'XT f'flia. nicht Mitwirken. Von entscheidendem Gewicht ist aber die Tatsache, daß in der ganzen, Jahrtausende umfassenden Literatur von Frauenwahlrecht nicht die Rede ist. Wir finden nirgends, daß Frauen an der Wahl von Vorstandschaften beteiligt gewesen wären *). (Allerdings finden sich Gemeinden, in denen steuerzahlende, alleinstehende Frauen durch Männer für sich abstimmen lassen, wogegen nichts zu erinnern ist.) Es besteht demnach ein aiv'X. Aber selbst wenn diese Tatsache auf einen bloßen Brauch, um» zurückzuführen wäre, so ist er als ein von Vxaw’ bD akzeptierter unaufhebbar. Vgl. W^» öea "i nix aiv'X ans» rxn mx »ob. Auch der Gesamtgeist unseres Schrifttums spricht gegen diese Betätigung der Frauen in der Oeffentlichkeit. Wenn im Kapitel über nwx *) Hier unterbrach der Redner für einen Augenblick seine abstrakten Ausführungen, um dem zahlreichen Publikum eine erheiternde Begebenheit zu erzählen, die auch mit der Erklärung schloß: „„Im Schulchan Oruch ist das nicht vorgesehen" (nämlich daß ein Rabbiner mit seinem Hündchen an Erew Jom Kippur zur Synagoge kam). Die Zuhörer dankten für die Anekdote mit Heiter-" keit. Ein gegnerischer Kritiker aber wandelte in Nr. 1 des „Israelitischen Familienblattes" den netten Scherz zu der bösartigen Anklage, Rabbiner Dr. Klein habe das Verlangen nach Frauenwahlrecht mit der Hundebegleitung in die Synagoge verglichen und das eine für so unerhört erklärt, wie das andere. Diese wirklich niederträchtige Entstellung wurde in Nr. 3 desselben Blattes zu der weiteren glatten Unwahrheit ausgesponnen, der „Vergleich" habe bei den Damen großen Unwillen, sogar einen Entrüstungssturm hervorgerufen. Zwar traf das gerade Gegenteil zu: Die weibliche Hörerschaft war entzückt von der hohen Auffassung der Stellung der jüdischen Frau, die in des Redners Ausführungen zutage trat. Doch wenn der Haß gegen den gesetzestreuen Gemeindeverband wütet, dann werden die Dinge so erfunden, wie man sie sich wünscht. den Vereinigten Staaten und an anderen Orten zugunsten der Entente-Mächte — und zwar derjenigen Elemente, die im gegenwärtigen Augenblick den Entente-Mächten meistens feindlich gesonnen sind." „Die britische Regierung wandte sich, wie bekannt, an die angesehenen englischen Juden verschiedener Richtungen mit der Bitte um Aeutzerung zu dieser' Frage. In dem Schreiben 'wird die ge-, mäßigte der eingegangenen Antworten, die der Feder des Afstmilanten Lucien Wolf entstammt, zitiert: „Sollte infolge des Krieges Palästina in die Sphäre der französischen und englischen Interessen gerückt sein, so würden die französischen und englischen Regierungen nicht verfehlen, die historischen Interessen der Iudenheit in diesem Lande in Betracht zu ziehen. Die beiden Regierungen würden der südischen Bevölkerung die gleichen politischen Rechte wie den übrigen Einwohnern dieses Landes sichern, religiöse und bürgerliche Freiheit, diejenigen Selbstverwaltungs-Privilegien in den Kolonien und in den Städten, die als notwendig erscheinen werden und vernünftige Begünstigungen für Kolonisation und Einwanderung." „Aber die britische Regierung fand diese Forderung zu gemäßigt". „Das einzige Ziel der Regierung S. Majestät ist, irgendeine Vereinbarung zu finden, die für die Mehrheit der Juden in genügendem Maße verlockend stst und die den Abschluß einer Abmachung erleichtern würde, die die jüdische Unterstützung sichern könnte/ Aus dieser Erwägung heraus glaubt die Regierung, daß diese Vereinbarung für die Mehrheit der Juden yiel verlockendem wäre, wenn das Projekt den Juden die Erlaubnis erteilen würde, die -ihnen, sobald ihre Kolonisten derartig mächtig sind, daß sie mit den Arabern zu rivalisieren imstande sind, die Verwaltung der inneren Angelegenheiten dieses Gebietes (ausgenommen Jerusalem und die heiligen Stätten) gewährt. Die Regierung S. M. lehnt es ab, sich über die Fassung dieser Frage endgültia zu entscheiden. Wie es auch sein mag. so ist der Regierung bekannt, daß ein internationäs Protektorat einem Widerstreben seitens der einflußreichsten jüdischen Kreise begeanen würde. Sir Edward Grey empfiehlt Herrn George Buchanan, die russische Regierung um eine ernsthafte Stellungnahme zu dieser Frage zu ersuchen und ihm umgehend den russischen Gesichtspunkt diesbezüglich mitzuteilen". (Pas Judentum auf der Jakrtausend-Aussteflung in Kötn.) Im allgemeinen ist es wenig bekannt, wie lange das Judentum im Rheinlands seßhaft ist. Nach urkundlichen Feststellungen gab es bereits im Anfang des 4. Jahrhunderts jüdische Gemeinden u. a. in Köln, Worms, Mainz und Speyer. Gerade während des Mittelalters haben die Inden im Rheinlande eine sehr bedeutende Rolle gespielt; allerdings auch manchmal schwere'Verfolgungen zu. erdulden gehabt. Es ist beabsichtigt, sowohl die äußere Geschichte der Juden wie ihr geistiges Leben sowie das Judentum in Synagoge und Haus während des verflossenen Jahrtausends zur Darstellung zu bringen. Zum ersten Male wird hier der Versuch gemacht, das überall verstreute Material, soweit es njcht in den Stürmen der Zeit, besonders in den Jahren , des schwarzen Todes und in den später folgenden Austreibungen vernichtet wurde, zu sammeln. Die uralte jüdische Gemeinde zu Worms mit ihrem reichhaltigen Synagogen-Archiv und ihrem ältest Friedhof, desgleichen Mainz mit seinen Grabsteinen, Kulturgeräten usw. haben sich bereit erklärt, wertvolles Material auszustellen. Die äußere Geschichte der Juden in dem tausendjährigen Zeitraum wird an Hand von Originalurkunden, Bildern von Judenoierteln, Originalgrabsteinen.. Abgüssen und Photographien. Memorbüchern, Bildern berühmter jüdischer Persönlichkeiten, mittelalterlichen Judentrachten, Siegeln und dergleichen dargestellt. Das geistige Leben wird wiedergegeben durch wertvolle Handschriften aus der reichen religiösen Literatur des rheinischen Judentums, teilweise mit Illustrationen und durch Erstdrucke wichtiger Werke, die Synagoge durch den teilweisen Ausbau einer solchen aus dem 18. Jahrhundert, durch Photographien alter und neuer Synagogen, Thoravorhänge, Kulturgeräte, durch Abbildungen von Iudenbädern usw., das Leben des Hauses, soweit es religiös beeinflußt war, durch Ausstellung von kunstgewerbUchenGegensländen. wie Sabbatlampen, Chanukkaleuch tern und dergleichen. Auch das Zeitalter der äußeren undinneren Emanzipation der Juden in. den Rheinlanden ist hierbei nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Sammlung und Sichtung des wertvollen Materials liegt in den bewährten Händen des Cölner Rabbiners Dr. Kober. Familiennaairichten. Barmizwo: Walter, Sohn des Synagogenältesten Herrn Natan Katz in Flieden. — Günter. Sohn des Herrn Joseph Weichselbaum und Frau geb Emanuel. Berlin NW., Albrechtftr. 14. m nrp 'fl rtire». — Emanuel. Sohn des Herrn Isidor Weißmann u. Frau geb. Seligmann, Köln a. Rh.. Dasselstratze 81. nm '3 'pw mx» an-