Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 65 (1924)
- Issue
- Heft 46 (13.11.1924)
- Date
- 1924-11-13
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2446951-2450286-2450330--71689-2529005- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Seite 2 Nr. 19 Der Israelit 95:1 ä t fc * 13. November 1924 Menschen die freie Wahl der Entscheidung gelassen wurde: „Wollt ihr -tun wie in diesem Buch steht, so seid ihr vorm Schwert geschützt, wenn nicht, so wird es euch erschlagen!" Jeder von uns hat zu wählen; er stelle seine ganze Kraft in den Dienst des Buches, weihe alle seine Kraft dem Keren Hatorah, daß der Geist der Zerstörung besiegt werde. Sind wir aber lässig und gleichgültig, dann bricht alles zusammen. Gott aber hat uns zugerufen: uwocharto bachajim darum wollen wir handeln! Das agndistische Gemeindegesetz für Erez Jisroel in palästinensischer Beleuchtung. Der Jerusalemer „Kol Jisroel" veröffentlicht im Rahmen des Berichtes über die Krakauer Zentralratssitzung eine Besprechung des Gesetzentwurfes, den der geschäftsführende Ausschuß als Gegenentwurf zu dem Gesetzesprojekt des „Waad leumi" der palästinensischen Regierung und dem englischen Kolonialamt überreicht hat, und der im August an dieser Stelle veröffentlicht wurde. Wir lassen eine Uebersetzung dieser instruktiven Besprechung hier folgen: Das Statut zur Organisierung des öffentlichen Lebens in Palästina auf Grundlage der Thora verdient seinen Namen vollkommen. Auch dieses Statut erkennt die Notwendigkeit eines organisierten Gemeindelebens in Palästina an und auch dieses hat es sich zum Ziele gemacht, über die Einigkeit zu wachen, die Einigkeit sowohl in den Einzelgemeinden wie die Einheit des palästinensischen Judentums als Gesamtkörper. Nur daß dieser Gesetzentwurf von einer Organisation spricht, die geeinigt ist in dem Willen, die Thora und die Gottesgebote als Fundament des Gesellschaft- und Gemeindelebens anzuerkennen, nach den Gesetzen des „Schulchan Aruch". Zur Aufrechterhaltung dieses Einheitscharakters bedarf es keiner Einmischung in das Privatleben der einzelnen Gemeindemitglieder und nie dachte man daran, nach dem Grade der Gesetzestreue der Einzelnen zu fragen. Zumindest muß aber auch von ihnen gefordert werden, daß sie die Thora als Grundlage des jüdischen Gesamtlebens anerkennen, daß sie mit der jüdischen Vergangenheit noch nicht gänzlich gebrochen haben, daß sie als Juden wenigstens die Verbindlichkeit Israels gegen seine Tradition anerkennen und nicht Anstoß daran nehmen, daß die Gemeinde in ihrer Gesamtheit diese Tradition nicht über Bord geworfen hat. Eine solche Forderung müßte doch, sollte man meinen, auch von den äußerst Gemäßigten, ja selbst von den frei Gesinnten anerkannt werden, sofern noch nicht der letzte jüdische Funken in ihnen erloschen ist. Ein solches Statut wird, wenn angenommen, 99 Prozent der Bevölkerung Genüge leisten, mit Ausnahme des kleinen Prozentsatzes der fanatischen Radikalen, die darauf aus sind, ihren Radikalismus der jüdischen Gesamtheit aufzuzwingen. Es ist zum Glück ein so verschwindend kleiner Bruchteil, daß es keinesfalls rentiert, zu Gunsten seines Anschlusses auf ein Jota von Thora und Tradition zu verzichten. Das Gemeindegesetz wahrt somit sowohl den Heiligkeitscharakter des Volkes wie seine Einheit. Das Gesetz erlaubt sich auch zu fordern, doß die Thoragesetze leitend sein sollen im Leben der Beamten und Organe der Gemeinden, eine Bestimmung, die Beamten die Möglichkeit nimmt, auf Kosten der jüdischen Gemeinde zu leben und zu gleicher Zeit die heiligsten jüdischen Gefühle zu verletzen, wie das in letzterer Zeit zu unserem Schmerze so oft zu sehen ist. Das Judentum kann zur Zeit sich unmöglich mit dem Grundsatz dürfen verlangen, daß die Beamten einer jüdischen Gemeinde den Grundprinzipien dieser Gemeinde gemäß leben, und diese sind, Nach unserem Statut, die Grundprinzipien der Thora. Dieses Statut schließt wohl keinen Juden aus, wenn er sich zum Grundsätze der Thora im Gemeindeleben bekennt, so daß ein in seinem Privatleben unfrommer Jude Mitglied der Gemeinde sein kann. Es wünscht aber Sicherung dagegen, daß ein solcher Jude zum Leiter der Gemeinde wird und sucht der Gefahr vorzubeugen, daß eines Tages die Geschicke der Gemeinde in den Händen einer Verwaltung ruhen, die sich ganz oder zum großen Teile aus solchen unfrommen Elementen zusammensetzt. Um sich dagegen zu sichern, versagt das Statut das passive Wahlrecht solchen Mitgliedern, die ln ihrer Lebenshaltung die Gesetze der Thora mißachten. Ein solches Mitglied kann wohl wählen, aber nicht gewählt werden. Gewählt können nur thoratreue Männer werden, auf daß wir dessen sicher sind, daß die Gemeinde als solche ihres Bodens, der Thora, nicht beraubt wird. Ebenso lehnt das Gesetz mit aller Entschiedenheit das Wahlrecht der Frauen ab, das aktive wie das passive. Das Gesetz kann sich nicht mit der Tatsache abfinden, daß in Jerusalem oder in anderen Gemeinden Palästinas Zustände einreißen, die zu Uebertretungen von Gesetz, Sitte und Moral führen, die das jüdische Volk während der ganzen langen bitteren Goluszeit auszeichneten. Agudas Jisroel kann kein Gesetz aufstellen, das in sich gefälscht ist. Nachdem aber das oberste Gesetz dieses Statutes die Thora ist, so ergibt sich daraus die Folgerung, daß das Wahlrecht der Frauen unmöglich ist. ' Das religionstreue Gesetz der Agudas Jisroel nahm auch die Bestimmungen auf, nach denen die Beschlüsse der Gemeinoeverwyltung oder auch der Delegiertenversammlung ihre Kraft verlieren, sobald die zuständigen Rabbiner diese Beschlüsse als gegen die Thora gefaßt erklären. Auch der bestens zusammengesetzten Verwaltung darf keine unbegrenzte Macht über die jüdische Gemeinde eingeräumt werden. Ihre Kompetenzen reichen nur bis zur Grenze, wo die Kompetenz der Thora beginnt. Von hier ab beginnt der Machtbereich der Vertreter der Thora, des Gemeinderabbinates. Laienkomitees stehen keine Beschlüsse in geistig religiösen Angelegenheiten zu. Abgesehen von diesem Gebundensein dÄ Gemeindeverwaltung an die Autorität der Rabbiner im negativen Sinne, sieht eine Bestimmung des Gesetzes auch die Abhängigkeit von der rabbinischen Autorität nach positiver Richtung vor, indem sie den Gemeindeverwaltungen wie der Delegiertenversammlung auferlegt, die Beschlüsse und Maßnahmen des Rabbinates auszuführen. Eine jüdische Gemeinde hat sich der Thora zu unterordnen ^nd alles zur Ausführung zu bringen, was die Rabbiner für nötig und nützlich im Interesse der jüdischen Gemeinde erachten. In dem gesetzestreuen Statut der Aguda gibt es auch keinen Platz für die Friedensgerichte, auch innerhalb des rabbinischen Besdin gibt es keine eigenen Schiedsgerichte. Agudas Jisroel und deren Rabbiner erachten diese Einrichtung als einen Verstoß gegen die Ueberlieferung und die Satzungen der Thora und eine Annäherung an die Freigesinnten und halten es für nötig, dieses Uebel, das den ersten Schritt bedeutete, zur Uebergabe der Herrschaft über die Thora an die Religionslosen, aus dm öffentlichen jüdischreligiösen Leben zu entfernen. Wie gesagt, wahrt das Statut den Grundsatz der Einheit; da wo sich in einer Stadt bereits mehrere Gemeinden befinden, soll versucht werden, sie zu vereinigen und sie zu einer religiösen Gemeinde zu verschmelzen. Nichts desto weniger. sicht das gesetzestreue Judentum den Nutzen -einer solchen Vereinigung nicht ein, wo sie durch einen Zwang auf die eine oder andere Seite bewirkt wird, in der Weise, haß ein Teil sich durch dieft Einigkeit besiachteiligk fühlt üstd die Mündsätze, auf denen diese Einigung ruht, als eine Verletzung seiner Gefühle, insbesondere seiner religiösen Gefühle, empfindet. Darum läßt das Statut die Möglichkeit offen, unter Umständen auch z w e i Gemeinden in einer Stadt nebeneinander bestehen zu lassenwenn die Einigungsversuche gescheitert sind. Das Statut geht in der Anerkennung und Wahrung der Gewissensfreiheit so weit, daß es, im Gegensätze zuw Gemeindestatut des Waad Haleumi, welches darauf hinausgeht, die Herrschaft der weltlichen Gemeinde auf die gesetzestreuen Juden wider ihren Willen zu erstrecken, nicht einmal einen Druck vonfeiten der religiösen Gemeinde auf die Unreligiösen zulassen will, wozu sie doch berechtigt wäre, wenn Israel heute noch in alter Weise die Herrschaft hätte. Das gesetzestreue Gemeindegesetz räumt ausdrücklich denjenigen, die die Thoraautorität in der Gemeindeleitung nicht anerkennen, das Recht zur Gründung eigener Gemeinden ein. Und darüber hinaus möchte es das Recht dieser Teile nicht schmälern, sich sogar eine zentrale Landesorganisation zu gründen, die die gleiche Autorität erhält wie die im Statut gewünschte Zentrale. Wir resümieren: Der Gesetzesentwurf wie er vom G. A. der Agudas Jsroel der Zentralregierung vorgelegt wurde, verbürgt glücklichen Aufbau des Landes, ist verankert in den Grundlagen der Thora, der Kultur und Freiheit und es ist für uns von größtem Werte und höchster Bedeutung, daß dieses unser Unternehmen die Genehmigung des Zentralrates wie des Rabbinischen Rates erhalten hat. Keren Hatorah in Deutschland. Zu den Ausführungen des Herrn Lehrer Oppenheim-Rhina in Nr. 17 der Blätter bemerken wir: Dem Religionsunterrcht für Kinder schulpflichtigen Alters wird der deutsche Keren Hatorah seine besondere Fürsorge angedeihen lassen. In unserer ersten ausführlichen Mitteilung an die jüdische Oeffentlichkeit hieß es: „Der charakteristische Zug in der Entwicklung des jüdischen Lebens in Deutschland ist leider die immer mehr fortschreitende Auflösung der Landgemeinden und die Zusammenballung der jüdischen Massen, soweit man von Massen reden darf, in einigen wenigen Großstädten. Hier erwächst dem Keren Hatorah — im Zusammenwirken natürlich mit den bereits vorhandenen gesinnungsgenössischen Organisationen — eine doppelte Aufgabe. Es gilt einerseits, jede einzelne Seele, die auf dem Lande zurückbleibt,Kinder und Erwachsene, für Thoralehre und Thoraleben zu retten, dafür zu sorgen, es ist nur eine Geldfrage — daß wenigstens kein Kind ganz ohne Einführung in die wahrhaftige, lebendige Thora, kein Erwachsener monate- und jahrelang ohne das mahnende und belebende Wort der jüdischen Wahrheit bleibe. An Lehrerpersönlichkeiten, die sich in den Dienst dieser Aufgabe stellen, wird gerade angesichts der Gestaltung des wirtschaftlichen Lebens in Deutschland für die nächste Zeit kein Mangel sein, und es gibt für diejenigen, die imstande sind, dem Werke materielle Opfer zu bringen, sicherlich kein beglückenderes Bewußtsein als der Gedanke an den unermeßlichen Wert jeder einzelnen jüdischen Seele, die für ihr Lebensziel gerettet werden kann, und die zum seelischen Untergang verurteilt ist, wenn die Herzen und die Taschen dem Weckruf des Keren Hatorah verschlossen bleiben." Sedenhet dev ftofcfi cfiaudefcfi Spende £osffdie<Moitro dev fafäsfiita* Zentrale dev Agudas Jtsvoef Uv. 53900 Frankfurt a. %