Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 65 (1924)
- Issue
- Heft 34 (21.8.1924)
- Date
- 1924-08-21
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
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Seite 2 Nr. 14 Der Israelit Blätter 28. August 1924 Entwurf eines Gesetzes betr. die jüdische Volksgemeinschaft inErezIisroel. 1. Abschnitt. Die jüdische Volksgemeinschaft, ihre Grundbegriffe und ihre Organe. 8 *• Die Juden Palästinas, geeint durch den Willen, auf heimatlichem, heiligen Boden das dem jüdischen Volk von Gott offenbarte, von den Vätern überlieferte Gesetz der Thora, wie es in schriftlicher und mündlicher Lehre vorliegt und für die Zeit der Zerstreuung im Schulchan Aruch vorbildlich zusammengesaßt ist, als unverbrüchliche Grundlage ihres Gemeinschaftslebens anzuerkennen und im Rahmen der allgemeinen Staatsgesetze zu verwirklichen, treten zur jüdischen Volksgemeinschaft zusammen, die vom Staat als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt wird. 8 2. Zweck der jüdischen Volksgemeinschaft ist die Förderung des Wohles des jüdischen Volks in Palästina und des Wohles des ganzen Landes im Ryhmen der allgemeinen Staatsgesetze auf dem Boden der Thora. Für die gesamte Tättgkeit der jüdischen Volksgemeinschaft, ihrer Organe und ihrer Beamten sind die allgemeinen Staatsgesetze sowie die Gesetze der Thora maßgebend. Zur jüdischen Volksgemeinschaft gehören alle Juden und Jüdinnen, die sich von den staatlichen Ortsbehörden überall, wo Juden wohnen, in die unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Dauer von 4 Wochen auszulegenden Listen eintragen. Die Eintragung des Ehemannes wirkt auch für die Ehefrau, des gesetzlichen Vertreters auch für den Minderjährigen. Als Minderjähriger gilt, wer das 18. Lebensalter nicht vollendet hat. § 4. Wer aus der jüdischen Volksgemeinschaft austreten will, hat eine entsprechende Erklärung schriftlich gegenüber den staatlichen Ortsbehörden abzugeben. Die Erklärung wirkt mit dem Ablauf des auf das lausende Kalenderoierteljahr folgenden Kalendervierteljahres und hat auch den Austritt aus der Ortsgemeinde zur Folge. Fällige Verpflichtungen bleiben von dem Austritt unberührt. Die Rechtsverhältnisse der aus der jüdischen Volksgemeinschaft Ausgetretenen werden durch eine besondere Verordnung geregelt. Das Recht zur Bildung religiöser Gemeinschaften und zur zentralen Zusammenfassung dieser Gemeinschaften darf ihnen nicht verkürzt werden. 8 5. Unter „Thora" ist in diesem Gesetz überall das in 8 1 genauer umschriebene heilige Thoragesetz der Juden zu verstehen. Unter „Kehilla" ist in diesem Gesetz überall die in den 88 1—3 genauer umschriebene jüdische Volksgemeinschaft zu verstehen. „Jüdische Dörfer" und „Jüdische Stadtviertel" bedeuten in diesem Gesetz überall Dörfer öder Stadtviertel, von deren Einwohnern mindestens drei Viertel Mitglieder der „Kehilla" find. 8 6. Die Kehilla hat örtliche und zentrale Organe. 8' 7. Die örtlichen Organe der Kehilla werden von den Organen der Ortsgemeinden gebildet. Die Organe der Ortsgemeinden sind: 1. die Ortsgemeindeoersammlung, 2. der Ortsgemeindeoorstand, 3. das Ortsgemeinderabbinat. 8 8. Die zentralen Organe der Kehilla find: 1. die Rabbinerversammlung und der rabbinische Rat, die Delegiertenversammlung und der Zentralrat. 8 9. Wahlberechtigt für sämtliche Organe der Kehilla sind alle volljährigen männlichen bürgerlich unbescholtenen Juden, wählbar diejenigen, die bürgerlich unbescholten sind und in ihrem Lebenswandel den Gesetzen der Thora Gehorsam leisten. 2. Abschnitt. Die örtlichen Organe. 1. Titel. Die Ortsgemeinden im allgemeinen. 8 io. Die Ortsgemeinden haben sowohl die allgemeinen staatlichen Aufgaben zu erfüllen, soweit hierfür die Juden des betreffenden Ortes in Frage kommen, wie auch die besonderen Aufgaben, die die Thora jeder jüdischen Ortsgemeinde stellt. Hinsichtlich der allgemeinen staatlichen Aufgaben haben die Organe der Ortsgemeinden den gesetzlichen Weisungen der staatlichen Ortsbehörden nachzukommen. Im übrigen sind für die Tättgkeit der Organe der Ortsgemeinden die Vorschriften der Thora maßgebend. Die Ortsgemeinden sind, soweit sich aus diesem Gesetz-nicht Gegenteiliges ergibt, autonom. 8 11. Unmittelbar nach Inkrafttreten.dieses Gesetzes sind von den staatlichen Ortsbehörden Ortsgemeinden an allen Orten einzurichten, an denen mindestens 30 volljährige Mitglieder der Kehilla wohnen. Die staatlichen Ortsbehörden können auf Wunsch der Mehrheit der ortsansässigen Mitglieder der Kehilla Ortsgemeinden auch dort einrichten, wo die erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht ist. Im übrigen werden Gruppen von weniger als 30 ortsansässigen Mitgliedern der Kehilla durch die staatliche Kreisbehörde der Nächstliegenden Ortsgemeinde angeschlossen, wobei die Wünsche der Beteiligten möglichst zu berücksichtigen sind. 8 12. An jedem Ort soll nur eine Ortsgemeinde eingerichtet werden. Bestehen jedoch in einem jüdischen Dorf oder einem jüdischen Stadtviertel am 1.. Siwan 5684 bereits mehrere Gemeinden, so sollen zunächst unter dem Vorsitz eines vom hohen Kommissar zu ernennenden neutralen Vertreters Einigungsverhandlungen zwischen den Beteiligten zum Zwecke der Zusammenlegung erfolgen. Mißlingen diese Verhandlungen, werden die vorhandenen Gemeinden als gleichberechtigte Ortsgemeinden anerkannt. Zur Erfüllung der allgemeinen staatlichen Aufgaben sind jedoch gemischte Ausschüsse aus den vorhandenen Organen sämtlicher Ortsgemeinden zu bilden, die hinsichtlich dieser Aufgaben das ganze jüdische Dorf oder das ganze jüdische Stadtteil einheitlich vertreten. 8 13. Jeder Jude kann aus Gewissensbedenken aus seiner Ortsgemeinde austreten, ohne zugleich aus der Kehilla auszutreten. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so ist er durch die staatliche Kreisbehörde der Nächstliegenden Ortsgemeinde anzuschließen, wobei seine Wünsche zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der allgemeinen staatlichen Aufgaben gilt er seiner bisherigen Ortsgemeinde als zugehörig. Im übrigen findet auf den Austritt aus der Ortsgemeinde § 4 entsprechende Anwendung. 8 14. Treten mehrere, aus einer Ortsgemeinde ausgetretene Juden zu einer Gemeinschaft zusammen, die alle Ausgaben im wesentlichen erfüllt, die von der Thora einer jüdischen Gemeinde gestellt werden, so ist diese Gemeinschaft als gleichberechtigte Ortsgemeinde anzuerkennen. 8 12 findet sinngemäße Anwendung. 2 Titel. Die Organe der Ortsgemeinden. a) Die Ortsgemeindeversammlung. 8 15. Alljährlich treten die männlichen volljährigen Mitglieder der Ortsgemeinden auf Einberufung des Ortsgemeindevorstandes (8 17) zur Ortsgemeindeversammlung zusammen. Die Ortsgemeindeoerfammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Festsetzung des Jahresetats, 2. Wahlen für das Ortsgemeinderabbinat im Falle einer Vakanz, 3. Wahlen für den Ortsgemeindevorstand, 4. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Ortsgemeindevorftandes. 8 16. Alle Beschlüsse der Ortsgemeindeversammlung sind ungültig, sofern das Ortsgemeinderabbinat dies unter Berufung auf die Gesetze der Thora erklärt. b) Der Ortsgemeindevorstand. 8 17. Der Ortsgemeindeoorstand vertritt die Ortsgemeinde gerichtlich und außergerichtlich. 8 18. Der Ortsgemeindeoorstand ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Ausführung von Verfügungen der staatlichen Behörden, 2. Ausführung der Beschlüsse des Zentralrats und der Ortsgemeindeversammlung, 3. Ausschreibung und Erhebung von Ortsgemeindesteuern, 4. Verwaltung des Ortsgemeindeoermögens, 5. Anstellung und Entlassung von Ortsgemeindebeamten in Uebereinstimmung mit 8 22. Darüber hinaus führt der Ortsgemeindeoorstand sämtliche Gemeindegeschäfte unter Wahrung der Zuständigkeit der Ortsgemeindeoerfammlung und des Ortsgemeinderabbinats. 8 19. Der Ortsgemeindeoorstand ist berechtigt, für besondere Angelegenheiten Ausschüsse und Kommissionen einzusetzen, die bis zur nächsten Ortsgemeindeversammlung im Amt bleiben. 8 20. Der Ortsgemeindeoorstand hat den unter Berufung auf die Gesetze der Thora ergehenden Entscheidungen des Ortsgemeinderabbinats Folge zu leisten. c) Das Ortsgemeinderabbinat. 8 21. Jede Ortsgemeinde untersteht einem Ortsgemeinderabbinat. Kleinere Ortsgemeinden können nach Anhörung der Beteiligten und in ihrem Einvernehmen von der staallichen Kreisbehörde einem gemeinsamen Ortsgemeinderabbinat unterstellt werden. Die Zahl der Mitglieder des Ortsgemeinderabbinats bestimmt die Ortsgemeindeversammlung. 8 22. Das Ortsgemeinderabbinat ist die oberste rabbinische Autorität der Ortsgemeinde in allen örtlichen Angelegenheiten, die den Gesetzen der Thora unterliegen. Diese Autorität beruht lediglich auf der Thora und findet durch die Thora selber ihren Inhalt und ihre Grenze. 8 23. Dem Ortsgemeinderabbinat ist die oberste Leitung des Erziehungswesens sowie die Verbreitung der Thora- Kultur innerhalb der Ortsgemeinde anvertraut. § 24. Das Ortsgemeinderabbinat hat auf die Einrichtung aller von der Thora geforderten Institutionen einer jüdischen Gemeinde hinzuwirken und hat sie ständig zu überwachen. 8 25. Das Ortsgemeinderabbinat errichtet im Bedarfsfalls einen dreigliedrigen Gerichtshof für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Derselbe bildet an den durch staatliche Verordnung bestimmten Orten den Gerichtshof, soweit jüdische Gerichte zuständig sind. 8 26. Im Einklang mit der Königlichen Verordnung vom Jahre 1922 ist das Ortsgemeinderabbinat ferner für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Entscheidung von Streitigkeiten hinsichtlich dev Verwaltung von Woh5. * ~ lästina vor l sind. 2. Ernennung von Vormündern für Waisen und Vermißte im Einvernehmen mit dem Ortsgemeindeoorstand. 3. Errichtung letztwilliger Verfügungen nach den Gesetzen der Thora, 4. Erlaß von Entscheidungen und Erteilung von Zeugnissen betreffend Nachlaßverteilung für gute Zwecke nach den Gesetzen der Thora. 8 27. Die Delegiertenversammlung kann beschließen, daß von den Ortsgemeinderabbinaten Matrikel über Geburten, Heiraten, Ehescheidungen und Todesfälle innerhalb der Ortsgemeinde gemäß den Gesetzen der Thora, unbeschadet des bürgerlichen Zivilstandsregisters, zu ig von Wohltätigkeitsstiftungen, die' in' Pa- ' dem rabbinischen Gerichtshof errichtet worden führen sind. 3. Abschnitt. Die zentralen Organe. 1. Titel. Die Rabbinerverfammlung. 8 28. Die Rabbineroersammlung besteht aus sämmtlicherr Ortsgemeinderabbinen. Sie tritt mindestens alljährlich, auf Einberufung durch den Rabbinischen Rat zusammen. Sie muß zusammentreten, so oft eine Delegiertenversammlung tagt. 8 29. Die Rabbinerversammlung gibt sich selbst bei ihrem ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung. 8 30. Die Rabbinerverfammlung ist die oberste rabbinische Autorität der Kehilla. Sie ist zuständig für alle in die sachliche Kompetenz der Ortsgemeinderabbinate fallenden Angelegenheiten, soweit diese die Kehilla betreffen. Im besonderen berät und beschließt die Rabbineroersammlung über die Errichtung von Crziehungs- und Kulturstätten der Kehilla. 8 31. Die Beschlüsse der Rabbinerversammlung bedürfen, soweit ihre Ausführung mit finanziellen Kosten verknüpft sind, der Genehmigung der Delegiertenoersammlung. 2. Titel.' Der Rabbinische Rat. 8 32. Die Rabbineroersammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres einen Rabbinischen Rat, der wie folgt zusammengesetzt ist: 1. zwei Oberrabbiner, und zwar ein Sefardi und ein Aschkenasi, 2. sechs Rabbiner, und zwar drei Sefardim und drei Aschkenasim. 8 33. Der Rabbinische Rat führt die Beschlüsse der Rabbinerversammlung aus, soweit die Ausführung nicht in. die Kompetenz des Zentralrates fällt. Cr ist der Rabbinerversammlung für seine Geschäftsführung verantwortlich. 8 34. Der Rabbinische Rat hat alle Jnstituttonen dev Kehilla zu überwachen. 8 35. Der Rabbinische Rat ist für die in 8 26 angeführtere Angelegenheiten zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit eines Ortsgemeinderabbinats begründet ist. 8 36. Der Rabbinische Rat hat alle Vorlagen oorzube» reiten, die vor die Rabbinerverfammlung kommen sollen-