Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 65 (1924)
- Issue
- Heft 32 (7.8.1924)
- Date
- 1924-08-07
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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7. August 1924_ „Sie sprechen nicht Recht der Waise, der Streit der Witwe kommt nicht zu ihnen", bringt .»»bh eine Erklärung unsrer vnron aus der rmp'vs Daß der Prozeß der Witwe ihnen nicht gebracht wird, daran sind sie schuld. Sie schaffen der Waise kein Recht, darum verliert die Witwe den Mut, zu ihnen zu gehen. Darum sind sie strafbar auch für ein Unrecht, von dem sie gar keine Kenntnis haben. Sie schaffen durch ihr Verhalten eine öffentliche Meinung, in der das Unrecht ungeahndet bleibt. Führer sind für den Geist ihres Volkes verantwortlich. In diesem Sinne sind die Sanhedrin auch für geheime Taten, auch für Verheimlichungen von Schuld nicht frei zu sprechen. Sie müßten das Volk so erziehen, daß selbst Frau und Kinder die Verhinderung der Sünde Achans von ihnen verlangt hätte. Aus mm? folgt also auch die Pflicht, eine öffentliche Meinung zu schaffen, die Recht und Unrecht, mxa und nTnV» Thoratreue und Abfall auseinander zu halten weiß. Wer durch sein Verhalten zur Verdunkelung der jüdischen öffentlichen Meinung beiträgt, sündigt gegen ftlOftV- Zusammenfafsepd kann demnach die nimsr Pflicht nach K"2trft ]*naft '"wft ausgesprochen werden als die Pflicht: Die Verleugnung der nun, die Verletzung ihrer Gesetze mit allen zugelassenen Mitteln zu verhindern; wo sie nicht zu verhindern sind, mindestens durch klare Zurückweisung gegen sie zu protestieren und diesen Protest bis Vurr vbv no jna bis zur Absonderung von den Sündern, um sie nicht in chrem falschem Wege zu bestärken, nachdrücklich zu gestalten. Auf die Gemeindefrage angewendet, heißt das: Man darf nicht durch Statuten, die Orthodoxen und Liberalen ihren Kust und ihre Kanzel gewährleisten, dazu beitragen, daß die öffentliche Meinung des Judentums diese Richtungen als gleichberechtigt allmählich hinnimmt und anerkennt. Wer aus ftinftsr das innige Verbundensein mit Thoraverleugnung als Pflicht herleiten will, faßt jedenfalls rvoisr nicht im Sinne der auwin auf. - MW Rabbi Jizchok Elchonon *?"t hat zu der eben skizzierten Auffassung von maftST' die von niemandem bestrittxn und deren ausführliche Darstellung nur als Berichtigung gegenüber der einseitigen Gestaltung notwendig geworden ist, ein neues Moment hmzugefügt. Er meint, zu dem jrma^ s'^12'' zu dem „Wehren können" gehört auch die Rettung vor Jssurim durch unsere ftUpn, Einrichtungen. Unb diese Wohltat muß auch anaia, selbst Abtrünnigen im Sinne des Religionsgesetzes zuteil werden. Cs ist schon gesagt worden, daß diese Entscheidung im Gegensatz zum steht. Hier möchte ich noch etwas über die Ansicht, daß wir .rmpft für Gesetzesubertreter treffen müssen, bemerken. Nicht um gegen den pvs eines Rabbi Äizchok ElchononBedenken zu erheben, sondern nur um zu zeigen, daß man mit der Anwendung auf grundlegende Fragen vorsichtig sein muß. Der ptup s'V führt selbst an, daß seiner Auffassung der p von_ma'i wnb , entgegensteht. Bricht jemand in einen Weingarten ein und stiehlt, dann braucht man ihn nicht vor Genuß von Heiligem, das erst auszulösen wäre, zu schützen. Begeht er den Frevel des Raubs und verstrickt sich dabei auch in die Sünde der Heiligtumsverletzung, dann müssen wir ihn nicht durch etwaige Zeichen von den betreffenden Bäumen abhalten. Danach braucht man Abtrünnige nicht vor ihren Sünden zu schützen. Um diese Schwierigkeit zu heben, unterscheidet der pmr p unter Heranziehung eines ■»a*?w» und einer rs ntaft rusra zwischen geheimen und öffentlich bekannten Vergehen. Als geheim sind solche zu betrachten, deren Täter wir nicht kennen; als öffentlich solche, deren Täter uns bekannt ist. Mit dieser Unterscheidung steht und fällt seine Auffassung des nina'? Selbstverständlich können die Untersuchungen desprw'p hier nicht wiedergegeben werden. Kurz sei nur bemerkt, daß diese Unterscheidung nur nach D er I s r a e l i t chvm angeht, nach'"oft nicht und auch nach traoft höchstwahrscheinlich nicht. Rabbi Jizchok Elchonon V't braucht freilich in seinem Fall kein Bedenken zu tragen. Es geschieht dort auf keinen Fall ein ftirrr*. Wenn man schon nicht v e r - p f l i ch t e t ist, für die ftftaia durch den Scheidebrief zu sorgen, aber sicherlich darf die Zueignung geschehen. Der p, daß man t» rota ftftaiaV ist, steht ja impv Nur das Motiv dazu, wegen pa V’sn*? maftN bringt er neu hinzu. Wenn wir aber aus dem ftiaftp eine Pflicht machen wollen, für «i-va» naijr zu sorgen und zwar trotz entgegenstehender, zumindest doch ernst zu nehmender, Bedenken, dann dürfen wir nicht über die Ansicht von"vft und v"aaft hinweggehen, die diese Pflicht nicht anerkennen. Man kann den bei einer nosa?an nbrw wohl als *po heranziehen, aber wer wird seine Ansicht zur Grundlage eines pos machen?' Nicht gegen den pvs von Rabbi Jizchok Elchonon b"t sondern gegen seine Generalisierung ohne Unterlagen richten sich diese Bemerkungen. Aber selbst unter der Voraussetzung der Allgemeingültigkeit, kann nicht die Pflicht, in Reformgemeinden zu verbleiben, gefolgert werden, aus zwei Gründen: Aus dem schon gesagten Grunde, den der pna' p selbst erwähnt, daß beim Vorhandensein eines noch fo leichten non* wegen wiii nichts getan werden kann- Es ist aber nachgewiesen, daß der ftio’x der materiellen Unterstützung sowohl wie der der ideellen absolut gegeben ist. Und aus dem zweiten Grunde, daß die rupft» die Möglichkeit, mftsn -Institutionen zu schaffen, doch auch ohne die verwirrende Verbindung mit der Reform möglich ist. Wenn es aber jüdische Menschen gibt, die da sagen: entweder macht ihr es uns möglich der Reform zu huldigen und in Verbindung mit ihr für nma zu sorgen, oder wir verzichten auf mftizra von euren Einrichtungen wollen wir nicht wissen, dann ist ja das nicht der Fall des Rabbi Jizchok Elchonon denn die ftupft sind ja da, sondern der Fall, den der a"p 'ö rsrns r*"'ftna behandelt und entscheidet, daß man keinerlei ftiv'X konzedieren darf, um die Uebertretung selbst eines strengeren zu verhüten. "■K'i Was aber die Verbreitung unserer gesetzestreuen Anschauungen anlangt,. ist es kaum erklärlich, wie diese durch das gemischte System möglich sein kann. Im Gegenteil: Dieses System garantiert doch dem Liberalismus seine uneinnehmbare Hochburg, die gewährleistete liberale Kanzel und Schule. Die Beratungen am grünen Tisch der Gemeindestuben sind gewiß keine Verbreitungsstätte für orthodoxe Ansichten. Bleibt nur die Möglichkeit, außerhalb der liberalen Synagogen Mittel und Wege zu suchen, an die einzelnen heranzukommen, ihnen wiederum das heilige Gut der Ueberlieferung näherzubringen, den schlummernden jüdischen Funken zu wecken. Muß das aber innerhalb der unverantwortlichen Gemeindeform des Gleichberechtigungssystems geschehen? Eines Systems, das schon darum nicht eine rupft im Sinne unserer',?"! traan, tm Sinne der Ansicht des ns* p fein kann, weil es doch der gegeneitigen Beeinflussung Tor und Türe öffnet mit nur zu gutem Erfolg. Wo finden wir einen rupft, mit der eine solche Möglichkeit der nbpft verbunden wäre? Wenn jemand die Möglichkeit der nbpft aus diesem System leugnen wollte, dann brauchte man ihn ja nur auf die Aeußerung zu verweisen, die jüngst im „Jüdischen Wochenblatt" zu lesen war: es gebe kein festes Merkmal für thoramäßiges und thoraentfremdetes Judentum. Das Empfinden des Volksganzen habe stets den Ausschlag gegeben. Etwas anderes braucht auch der Liberalismus nicht. — So führt das System selbst ernst Strebende irre. Also innerhalb dieses Systems ist die nVpft nahe, sehr nahe, näher als der erhoffte Erfolg. Was aber an nupft geschehen kann, ist auch außerhalb solcher Gemeindeformen möglich. Es braucht kein Wort darüber verloren zu werden, daß nach alledem kein Recht besteht. vtt. 32 Seite 8 die Anschauung Rabbi Jizchok Elchonons auf die Gemeindefrage anzuwenden. Aber selbst wenn jemand sagen wollte: Run wohl, es geschehen pmont beim Verbleiben innerhalb der Reformgemeinden, ich nehme das auf mich, um waftnaiazu fein und wollte sich dabei auf eine Ansicht in pa 'soin stützen, die das erlaubt, auch das wäre falsch, denn niemand wird sagen a*»aft •onzr «vn sobald mit diesem rrvn ohne Zweifel auch ein traft 4>iV0a verbunden ist. Viel reines ehrliches Streben mag im Wollen der Gemeindeorthodoxie liegen, dann ist aoer ihre Pflicht, dem reinen Wollen auch eine reine, einwandfreie Form zu schaffen. Bis jetzt ist diese nicht vorhanden. (Fortsetzung folgt.) rVtfcHamvu. »l« Korrespondenzen « Hacbrlcbten. Deutscher Keidj. Tefillin und rnesUsos. Frankfurt, 8. August. Die „Freie Vereinigung für die Interessen des orthodoxen Judentums" gibt bekannt, daß sie Tefillin zurzeit zum Preise von 10 M., Mesusos zu 75 Pf., mit Gehäuse zu 80 Pf. versendet. Völkische Propaganda für einen „Volksentscheid über die Lösung der Judenfrage". Berlin, 30. Juli. Nach Artikel 73 der Verfassung ist ein Volksentscheid herbeizuführen, wenn ein Zehntel der Stimmberechttgten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfes stellt. Auf Grund dieses Artikels der Verfaffung hat sich eine Organisation gebildet, die unter dem Nymen „Parteilose Vereinigung zur Herbeiführung . eines verfasiungsgemähen völkischen Volksentscheids über die Lösung der Judenfrage" Fragebogen in vielen Tausenden von Exemplaren in Deutschland verbreitet. Das Büro dieser „parteilosen Bereinigung" befindet sich in Erfurt. Die Vereinigung verlangt, daß jeder Empfänger sich über folgende 5 Anträge äußert und . mitteilt, für welchen der 5 Anträge er stimmt. Die Anträge lauten: 1. Sämtliche seit 9. November 1918 .eingewanderten Ostjuden sind auszuweifen. 2. Sämtliche seit 1. August 1914 eingewanderten Juden sind auszuweifen. 3. Wie Antrag 1, jedoch mit dem Zusatz: ihr Vermögen ist — soweit unrechtmäßig erworben — zu beschlagnahmen. Damit sind die um den Ertrag ihrer Arbeit betrogenen Kriegsanleihezeichner und Sparer, zuerst die kleineren Sparer, zu entschädigen. 4. Wie Antrag 2 mit dem Zusatz: ihr Vermögen ist, soweit unrechtmäßig erworben, zu beschlagnahmen. Damit sind die um den Ertrag ihrer Arbeit betrogenen Kriegsanleihezeichner und Sparer, zuerst die kleineren Sparer, zu entschädigen. 5. Wie Antrag 4 mit dem Zusatz: Die unter uns lebenden Juden find unter Fremdenrecht zu stellen und wie jeder Angehörige eines fremden Staates zu behandeln. Eine besondere Judenordnung ist auszuarbeiten und zum Gesetz zu erheben. Beigefügt ist eine genaue Richtlinie für die parteilose Vereinigung zur Vorbereitung des Volksentscheids, in der genau angegeben ist, wie unter Zusammenfassung von Ortsgruppen, Kreisen usw. die Abstimmung vorzuneehmen ist. Es wird darauf hingewiesen, daß nur wahlberechtigte Personen abftimmen. dürfen. Bezeichnenderweise wird zugleich intensiv für die Stiftung von Beträgen zur Deckung der Unkosten geworben. Die jüdische Kriegsopfergedenkfeler und die Behörden. Berlin, 4. August. Das Reichsministerium des Innern hat gegenüber Journalisten erklärt, man habe die Teilnahme eines jüdischen Geistlichen an der offiziellen Feier ablehnen