Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 65 (1924)
- Issue
- Heft 32 (7.8.1924)
- Date
- 1924-08-07
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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7. August 1924 Seite 4 Nr. 32 Der I s r a c I i t Um die Selbständigkeit der Orthodoxie. Von Haöija öen Sesisa. 6. Wie wir uns Gesetzesübertretungen gegenüber zu verhalten haben, hat die mm durch zwei msa bestimmt: durch das schon oben angeführte Verbot von aiv ’isVi. das uns Mithilfe verbietet, und durch das Gebot von "Di n'pin nvia „Du sollst zurechtweisen deinen Nächsten", das uns auferlegt, den Nächsten von Sünden zurückzuhalten. Diese ms» spricht allerdings nur von Beeinflussen durch Wortecmaaa n'aiaV, [v's D"aaa llii'aa '0 'rm sra mi2»n aao n 'Va min 'Vaa Es enthält aber das Prinzip, daß die Sünde des Nebenmenschen uns nicht gleichgültig lassen darf. )a*a mi2aa '0 Diese zunächst bloße moralische Forderung ist nach Platzgreifen der maas,der Gemeinbürgschaft Jisroels für einander, zu einer mit erhöhter Strafe bedrohten ausgesprochenen Haftpflicht geworden. maaj? ist nach der von'"Va in: ra panaio zitierten :r"V aviv saaz eingetreten nach dem Ueberschreiten des jaa' mit Verkündung der mVVpi maaa Verheißungen und Strafandrohungen aus rD ö’aaa an den Bergen Gerisim und Ewol. Welche Pflichten sie in diesem Augenblick übernahmen, ersehen wir aus einem von Din in üw aviv und von paaa zur Stelle zitierten ’aVana'* Der '»Vt^n’ erklärt den Vers ava a*a ar 071 «V avs ans „Fluch dem, der nicht aufrechthält alle Worte dieser Lehre, daß sie ausgesührt werden", das bezieht sich auf das Besdin. Durch diesen Vers erschüttert, so berichtet der 'aVsna', zerriß der König Josija seine Kleider und rief aus: „D’paV 'Vy* Mir obliegt die Pflicht der Erhaltung . Ramban erläutert unter Bezugnahme auf Raschi: Diese Fluchandrohung richtet sich gegen grundsätzliche Leugner der Lehre oder eines ihrer Gebote, es ist van anaiaai mpViva- Bann gegen Frevler und Abtrünnige. Der 'aVvn' so erläutert Ramban weiter, bezieht die Pflicht dieser aapa» dieser Thoraerhaltung, auf das Königshaus und die Fürsten, in deren Macht es liegt, die aain zu erhalten gegen diejenigen, die sie zerstören wouen. Hier ist klar die Pflicht ausgesprochen, daß das a*a sich nicht aus die Bestrafung schon erfolgter Uebertretungen beschränken darf, sondern alle zur Verfügung stehenden Mittel anzuwenden hat, die aain gegen ihre Leugner zu erhalten. In der Tat setzt ja die «am das überall als selbstverständlich voraus. Wir finden bei.iVrm sVdaß man ihre Ueberschreitung zwangsweise verhindern muß in: :n*3 aiaa'* Dort erklärt rna '*vi •poss kV pso aiö’sa ">ssi vvaiva aiv'sa 'sai saa a*a p'3v 'saia sap- Bei einem offenkundigen, selbst nicht sicheren Jsiur ist es selbstverständlich, daß wir seine Vermeidung erzwingen. Und bei einem, der ein Gebot, sra nicht erfüllen n>iU; sagt die saaa in pa sraa Vas 'S*v 1*0 mann aai ims, daß er durch Strafe zur Erfüllung angehalten werden muß. Es ist klar, daß die Pflicht der asna mit dem v'p' sV aivsaiasin der Geburtsstunde des mna? verkündet wurde. Jeder der aai» sein, d. h. mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gegenaaiaViü’a einschreiten kann, ist dazu da, wenn er das ans und die Strafen für die Sünden nicht riskieren will, verpflichtet a"i n*i narr». Und ist es ebenso klar, daß mit in erster Reihe nicht nur gegen die Taten und Unterlassungen, sondern auch gegen prinzipielle, auch nur theoretische Thoraverleugnung asa a erfolgen muß. Daß rvnay diese asna, diese Sündenverwehrung bedeutet, spricht der s*av'i 'a a deutlich aus: maaV praa nm sVs aisr sVi oaV oiaaV aivsv a*vvi aiV at pa» Vsa^’ Vaa ia'a aiv'S vw niVvV „Nicht nur das (daß wir nicht beihelfen dürfen beim Jsfur), sondern wir sind vielmehr verpflichtet es ihm zu verwehren, denn Jisroel bürgen füreinander, es ist vielmehr verboten, zu verursachen, daß sie einen Jsiur begehen oder auch nur noch einen Jssur mehr begehen." — Was ist nun die asna zu der wir verpflichtet sind? Solange as'pn irrv man durch welche von der Thauroh gestatteten Mittel immer den Jsiur verhindern kann, ist die Antwort klar. Wir aber, wenn Zwang nicht möglich ist und Belehrung abgewiesen wird? Zunächst muß jeder Schein der Billigung vermieden werden, aa’ajr naiv t 71ms, das Bestärken der Sünder ist verboten. Hierbei ist kein Unterschied, ob dies während des Begehens der Sünde, vorher oder nachher geschieht. Dies geht aus der '»} in s*v 3*d onaa hervor. Dort wird erzählt, sViy hat auf seiner Reise nach Erez Jisroel mit ansehen müssen, wie einer aus der Karawane einen Reisegefährten tödlich verwundet hat. Der Mörder fragte ihn, ob er recht habe. In der Furcht für sein eigenes Leben tat er eine billigende Aeußerung. Als er zu Rabbi Jochanan kam, fragte er, von Gewisiensbisien bedrückt: Habe ich nicht das Verbot, Uebeltäter zu bestärken, übertreten? naij? t 'plins i*n saVa aa'asr- Rabbi Jochanan beruhigte ihn mit den Worten: Du hast Dein Leben gerettet. Dort war an der Tat selbst nichts mehr zu ändern, der Verwundete war ein sV'vp saa*, ein toter keit gerade der hiesigen Orthodoxie bot, emporsteigen kann. Bimbaum antwortete mit einer durch ihre ungekünstelte Bescheidenheit rührenden Ansprache. Lobeserhebungen, so meinte er, blieben glücklicherweise ganz ohne Eindruck auf ihn. Er komme sich vor wie ein König, der Jahrzehnte in Verbannung gelebt, seine Abstammung vergessen und erst nach langer Irrfahrt den Weg nach seinem Königspalast zurückgesunden hat. Sowie dieser König die Seligkeit seines Königtums sicherlich inniger empfindet als ein Königssohn, der sein Milieu nie verließ, so verstehe er aus seinen eigenen Erlebnissen heraus in ganz besonderem Sinne das Wort eptow rm»n •»Vjkk? o^na Tirwb amm p». So hoffe er an dem Werke der Selbstbesinnung und Ermannung der Orthodoxie zu seinem Teile mithelsen zu können. Er fei glück lich zu sehen, daß die Orthodoxen Polens heute nicht mehr die seien wie noch vor wenigen Jahren; sie seien schon einer Defensive fähig, wenn auch noch nicht in ausreichendem Matze. In diesem Derlei digungskampse für dieHeiligtümerderjüdischen Wahrheit seien aber gerade die aus der Entfremdung Heimkehrenden, die in allen Schlupfwinkeln des irreligiösen Geistes heimisch waren, wertvolle Mitar beiter und die Orthodoxie müsse es als eine ihrer Ausgaben betrachten, die zahlreichen Köpfe und Herzen, die für eine wahre Tschuwo reif seien, aus dem Bannkreis der entgöttlichten modernen Kultur in die Geisteswett der Thora herüber zu retten. Die Ansprache des Gastes machte ungeheuren Ejnduck und löste wiederum enthusiastische Danksagungen bei den Versammelten aus. Don Warschau ist Birnbaum nach Bialistok gereist und er wird noch in Wilna, Krakau und Lemberg sprechen, um alsdann ein zweitesmal in Warschau und Lodz Referate zu erstatten. Wochenkalender. 9. — 18. August 192t / 9. — 16. Ab 568t Samstag Aug. 9 anaa! 9 Sonntag 10 10 Montag 11 li Dienstag 12 12 Mittwoch 13 13 Donnerstag 14 14 Freitag 15 15 Samstag 16 paasi 16 PIN nav nmi '383 avVN item na» Familiennachrichten. Barmizmo: 16. August (Schabbos Nachmoh) Leo, Sohn von Pinkas & Bianca Lehmann, Fürth (Bayern), Bahnhosplatz 6. Goldene Hochzeit: Am 15. August feiern Herr Joses Levinstein & Frau Bertha geb. Lange in Sontra. Bez. Cassel, das Fest der goldenen Hochzeit. Teppiche Gost. Schwarz Gutleutstr. 14 — Kein Laden — Verantwortlich für den allgemeinen Teil und das Feuilleton S. Schachnowitz;Inseratei. B.: S. Sch achnowitz, sämtlich in Frankfurt a. M.; Pädagogische Beilage: Lehrer Z. Spiro in Fulda. — Verlag „Israelit*, G. nt. d. H.. Frankfurt a. M. Druck: Hermon Verlags-Aktiengesellschaft, Frankfurt a. SR. Mann und doch befürchtete sVija das Verbot von 'plins der Bestärkung durch Billigung übertreten zu haben. Er hat es in der Tat übertreten, aber da es sich um Lebensgefahr handelte, erlaubterweise. Sonst ist auch nachträgliche Bestärkung verboten. Denn daraus kann eine Uebertretung erwachsen und das wäre ja der vollendete Gegensatz von aaair» sra* die na'ay» yuaV, Sünden zu verhindern zur Pflicht macht. Ja wir müssen, im Gegenteil, selbst dann wenn die Annahme von Belehrung sicher ausgeschlossen ist, noch unsere Mißbilligung bekunden. Nach Rambam a. a. O. unbegrenzt, bis wir Gehör finden, nach dem v*an n*is s*aa wenigstens einmal. W ir müssen gegen die Verletzung des Gottesgebotes protestieren. -"W ’aan zu o*aaa schreibt: sri'sil ibd anns 'jsV öjii jwaa m aaaia mxa *jk asr aiirai .aaV sn'i a*w paa ipntzna pvrp msaaV a"aa i"3v uns n'3i' avs V? Viysn sV 'a [1*3 niva 'Va] 'Ti aia?V msaV iV aaa aaai ry losra» Die Pflicht der Verwahrung gegen Sünden geht aber so weit, daß wir uns, wenn eine andere Möglichkeit nicht vorhanden ist, von den Sündern absondern müssen, damit sie nicht durch unser Mittun „an die Sünde gewöhnt", in ihr bestärkt werden.— Raschi ist es, der uns den Sinn von ]'K ai'av naiv n' pxva dahin erklärt, aaa pni3KVK paV'ii'sVv n>Man darf den Sündern keine Beihilfe leisten, „man muß sich vielmehr.- von ihnen absondern, damit er sichnichtdaran gewöhn e." a*2 h ly '*»a Vsat^'i a“aa*y* Das V'ra'sVvnageht nicht auf denn p"va' sondern auf den nn'ay aaw'denn '*Da will begründen, warum man einem 'ia bei asaiaa aana ja helfen darf und dem Vsaw nicht.j Darum muß man dem Uebertretenden jede Beihilfe bei der Uebertretung versagen, „damit er sichnichtdurchdieseHilfebe stärkt fühle, sich an die Uebertretung gewöhne; darum muß man seinem Tun fernbleiben, „s i ch von ihm absondern". Ich weiß wohl, daß '"an von aa'ajr nswa vi'v spricht. Aber keine Auslegungskunst der Wett kann die enscheidende religionsgesetzlicheTatsache verleugnen, daß Raschi hier an rein halachischer Stelle das Verbot von;?"va auslegt: ana pai3 pa V»it sVv na* Zum Protest gegen eine aa'aj? die zu verhindern mir die Macht fehlt, schreiben die "»aan vor: Sondere Dich ab, daß der Sünder nicht durch Dich an Sünden gewöhnt werde, durch Deine Beihilfe einen ama für sich schaffe. Und wenn irgendwo durch die Nichtasons durch Dabeibleiben ein pa V'n' ein Scheinaa'a abgelernt wird, dann ist anaä'ttnia geboten. Das ist die äußerste Form der asna die aus rriaa# fließt. Aus der saaz in: **a paaw ergibt sich aber »roch ein anderes wesentliches Moment von maa» . Dort ist eine Kontroverse von R. Jehuda und Rabbi Nechemja darüber enthalten, ob auch verborgene Vergehen einzelner der Gesamtheit zur Last fallen. Nach Rabbi Jehuda trat mit niaay auch die Verantwortung für solche ein; nach R. Nechemja war die Allgemeinheit für die geheimen Vergehen nie strafbar. Der Talmud wirft gegen R. Nechemja die Frage auf: warum ist die Allgemeinheit wegen Achan bestraft worden, da er doch geheim gesündigt hatte? Die Antwort lautet: seine Frau und Kinder wußten von der Uebertretung Achans und schwiegen dazu. Diese Stelle ist schwer verständlich. Denn diesaa^ imK"yn*2nav und in v"V niviaV spricht ausdrücklich aüs, daß nur die maaV ]'Vi3’, diejenigen, die die Möglichkeit hatten, die Sünde zu verhindern, strafbar werden. Nun soll nach Rabbi Jehudoh auch für manv2, geheime Sünden Mitverantwortung bestehen. Nach R. Nechemja genügt das Wissen von Frau und Kindern, um auch dasSanhedrin strafbar zu machen, die doch keine Möglichkeit maaV hatten. Wenn man diese Schwierigkeit lösen will, dann bleibt nur folgende Annahme übrig. Zu dem Vers in Jes. Kap. 1, 23'a'3sVsa'sVaiaVsa'aiivi3V'sVdiN"