Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 65 (1924)
- Issue
- Heft 30 (24.7.1924)
- Date
- 1924-07-24
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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vir. 30 Seite 5 I 24. Juli 1924 __ I Am handgreiflichsten ist für den ersten Blick > -ie Unterstützung der Reformgemeinde durch I Steuerleistung. Die Tauro verbietet uns mit den » Worten "bwm jnn &b nix '33^7" Du sollst vor den I Blinden keinen Anstoß legen" auch die Förde- I r u n g einer sündhaften Tat. Unbestritten ist, daß | die Unterstützung der Orgelsynagogen, der libe- I ralen Kanzel und Religionsschule unter dieses I Verbot fällt, also auch durch Steuerleistung nicht | gefördert werden darf. Rabbiner Unna glaubt I aber einen in'.i herleiten zu können aus folgender I Erwägung. Das biblische Verbot iix '3S1? wird I nach dem Xalmub ny i t"V nur dann übertreten, I wenn die Gesetzesverletzung ohne unsere Beihilfe I nicht möglich wäre, bei 81.131 '12p '1772 '8p I Wenn aber der Gesetzesübertreter sein Vorhaben! auch ohne unsere Unterstützung ausführen könnte,! dann fällt das biblische Verbot 877"1781 78^? fort, und es bleibt nur noch einrabbinisches Verbot der bloßen Beihilfe zur Sünde bestehen, yy 'tV x"va p2ii no'8* Dieses rabbinische Verbot untersagt aber die Beihilfe nur während der Uebertretung und nur bei einer wesentlichen Föderung njn?2 13*7 bw iipxai .Trajr»' Beides trifft nach Dr. I Unna für die Steuerzahlenden nicht , zu. Die Zahlung erfolgt nicht während der Uebertretung und ist, da sie nicht gebraucht wird, auch keine wesentliche Förderung. Dazu kommt seiner Ansicht nach noch derin'.i von «iTia*. Die Gemeinde unterhält ja auch religionsgesetzliche Einrichtungen: der orthodoxe Steuerzahler hat die Absicht, daß sein Geld nur für diese verwendet werde. Nach dem Grundsatz ,ii'i2 ar» ]32ii2 gilt nachträglich als klargestellt, daß das Geld der Gesetzestreuen nur für zulässige Zwecke verausgabt ist. Diese D'iirn sind aber alle nicht stichhaltig.. In einem solchen Fall gilt auch P2112 keineni'i2‘ Es ist auch 121 bv npani rrray Tiyan jr”ob gegeben. Also wenn das Steuerzahlen wirklich nur einen P211 nt>'8 darstellen würde, bliebe zumindest dieser iiö’8 ungeschwächt bestehen. In Wirklichkeit stellt aber die Steuerleistung an Reformgemeinden einen eklatanten 8r>'''i78i I7v'8 dar. Zunächst geht hier ni'12 nicht an. Eine ähnliche jf78W wird von den 0'37in8 behandelt. Darf man einem Kreditverein, der von Juden geleitet und gegründet ist, aber auch einige Nichtjuden als Mitglieder hat, Zinsen bezahlen bzw. von den bezahlten Zinsen Gewinnanteil nehmen. Ein bekannter Gaon des vergangenen Geschlechts wollte auf Grund des in'n von ni'12 die Frage bejahen. Dieser Entscheid, der sich unter anderem auf ein "jT8i 8"2 'b nnar» 'tnn stützt, wurde aber von allen nachfolgenden abgelehnt. Der mp T'T p"'i? a"ina nach ihm, der ii?77 8"n a"i?i,ia Hirsch im Jahre 1861 (Ges. Schriften 6, Seite 385) „fast nicht die Feder aus Händen gelegt. Wir haben aber nie ein Wort gegen eine Persönlichkeit geschrieben. Es hat uns immer nur die Sache gegolten. Mit den Schriften und den Schriftstellern, mit der ewigen jüdischen Aufgabe und ihrer zeitlichen Lösung hatten wir es zu tun. Die Individualität, der sittliche und bürgerliche Charakter, der verdiente oder underdiente literarische oder sonstige Ruhm des Menschen stand uns stets abseits. Wir haben nie : gegen eine Persönlichkeit geschrieben, haben nie eine Persönlichkeit angegriffen oder auch nur verletzt usw." Statt dessen beschäftigt sich Mänzer frisch darauf los mit der Individualität des von ihm Angegriffenen, auch fein Beruf und sein Alter haben es ihm angetan. Er schreibt: >,Ein Mann, der bis vor kurzem im Grund genommen nur als Geschäftsmann bekannt war, wird vom Kusse der Vorsehung geweckt, ungefähr im selben Alter, da Kant die Kritik der reinen Vernunft schrieb, mll einem Schlage ins hellste Licht der Weltgeschichte versetzt und schreibt seinen Namen in die ehernen Tafeln Lin, die in den.Hallen der Unsterblichkeit aufbewahrt Was soll der Hinweis auf den Geschäftsmann? Weiß Herr Mänzer nicht oder will er nichts davon wissen, daß im Judentum der bürgerliche Beruf nur als Zufälligkeit gilt, und der Schulknabe mit der Bibel in der Hand oder „der geringste Handwerker vom Schuttore in Jerusalem" oft mehr wiegen können, als der Mann der Wissenschaft, wenn er sich in dünkelhaftem Hochmut überhebt? Zu dieser Ueberschätzung des zunftmäßigen Gelehrtenstandes gehört auch die Anmaßung, mit. der Mänzer auf die anderen Führer des Achdüß herabblickt, indem er sich also vernehmen läßt: „Schon steht Löb 2ücht mehr allein. Wackere Männer haben sich ihm zur Der Israelit '2 unterHinweis auf v"i' riisviri in 't .wb i '88*7 besonders crus*w ,Y'*7 2"x 'S v'nvs 'ein, daß in solchem Fall, in dem die beiden Bestandteile, der 110'8 und der itt.i zuerst für sich gesondert kenntlich waren und dann erst vermengt worden sind, 77i'i2 nicht angängig ist. Erst recht nicht, wo es sich um msTW' um gemeinschaftliches Geld handelt, da gehört jeder Pfennig jedem Gesellschafter. ni'ia fällt darum fort. Das gleiche gilt, das ist ohne weiteres klar, von der Steuerleistung der Gesetzestreuen und der Liberalen. Das sind zuerst voneinander gesonderte Teile, die nachher in die gemeinschaftliche Kasse kommen, die Anwendung des Grundsatzes p2i*72 ni'12 ist unstatthaft, zumal, ja Gemeindemitglieder den f'i von a'sriiV, Gesellschaftern, haben, so daß jeder an jedem Pfennig teil hat. Die Absicht der Steuerzahler ändert daran garnichts. Allerdings könnte man eine ausdrückliche Vereinbarung treffen, unn» nutzt ja nach dem von a"t?ina zitierten B'3t?’ 'Oi n in m 887'«. Allein auch der Weg dieses 177',i ist verschlossen. Denn erstens hilft selbst ein in gültiger Form vereinbarter '8317 nur nach Auflösung des niDflw. Vergleichern? p*>i? anna- Denn solange Geld in der Kasse ist, an dem noch alle Teil haben, haben sie auch alle Teil an den Ausgaben, also in unserem Falle die Gesetzestreuen an den Ausgaben für verbotene Institutionen. Dann aber ist ja der '8377 hier ungültig, denn eine Bedingung, die erst nach Errichtung der Gemeinschaft ausgesprochen wird, ist wirkungslos. Vergleiche '2 -i'Nv irai 7'0 rri8. Hier aber umfaßt die Gemeinde kraft Gesetzes ihre Mitglieder, das N7SN7V ist da. Der 177'77 von 7377N fällt somit fort, und auch eine in den Statuten verankerte Vereinbarung könnte erst nach 777smi?n biv'2 wirksam werden, also müßte erst der Austritt erfolgen. Wie steht es mit den anderen a'177'N? Herr Rabbiner Unna meint, es fei hier eine Beihilfe, die nicht zur Zeit der Uebertretung geleistet wird und eine unwesentliche Beihilfe darstelle, 7iiri?3 8bw 8^i n*7'2S7. Daher sei sie gestattet. Er unterläßt zu beweisen, wie bei einer fortdauernden Issur-Handlung, wie sie die Erhaltung einer Reformgemeinde darstellt von 8^1? nvnv runpn gesprochen werden kann. Aber selbst, wenn nun das Einzahlen der Kultussteuer wirklich als ni'ax nvV2 8^i? anzusehen wäre, so führt ja der von ihm zitierte isiv 2773 aus, daß I2in *7p'V2 x"v» auch rrra» nysn »bv nur B7i?a dibw '31*7 erlaubt ist. Das ist aber sehr wesentlich, denn das heißt, daß man sich womöglich einer solchen Beihilfe entziehen soll. — Es ist nicht richtig, daß die Steuerleistung als 77777177 xbb zu betrachten ist. Denn wenn auch das Geld zur Erhaltung des Jsfur nicht erforderlich sein sollte, so ist es doch eine Beihilfe *721 ^»t? 7ipv2. Auch NS37 n*723 werden zu leihen nur erlaubt, wenn sie der Uebertretende auch anderswoher erhalten könnte und doch sind sie eine 12*7 bw iiptfa j/t'ö und nur erlaubt '3*n üiwö : Also weder ist der in'.i von ni'ia gangbar, noch der von ,11'2!7 77S7t?a »bv jywo». Diese a'177'.i hätten doch aber nur Geltung, wenn es sich um einen bloßen paii iiv'8 der Beihilfe zu einer Uebertretung handelte. In Wirklichkeit handelt es sich aber bei Zahlung der Kultussteuer um einen eklatanten 877"ii8i I7v'8« Allerdings schränkt der Talmud das Verbot Iix '3v? auf den Fall ein, in dem der Uebertretende die Sünde ohne uns nicht hätte ausführen können. Kann er sie auch ohne uns ausführen, dann ist die Beihilfe kein 877"ii8*7 I7v'8» Was heißt das aber: ohne uns? Das heißt nach der Ansicht des.17^7 N7ba ,l?na t'q ibnb nwfr daß er die Tat von sich aus ohne jede Beihilfe ausführen könnte. Wenn aber irgendein ^8ii?'. auf alle Fälle Hilfe leisten muß, dann ist das biblische Verbot ii? '3S^> gegeben. Wenn A. eine Sünde begehen will und dazu auf alle Fälle Hilfe braucht, dann darf B. dem A. auch dann nicht helfen, wenn C. dem A. seine Hilfe anbietet. Wohl will der "3 Ti' 1378 3773 den Beweis des *^»^> ,i3t?B widerlegen. Aber nur nach dem *]^ na»» bleibt verständlich, warum 7'1V78 j'8 n"*7 8"v r' nran '07n das Wort a"7377 hinzufügt und sich nicht mit dem Worte *7N8 begnügt. Wie der jbnb n3i?a entscheiden: der 8"*7'n in seinem 'b 1778 pi8 i'v' und in/v 7'0 a"7N *]07' '312 der ü'iaa 'IQ in seinem ra ni8 will na'*, der 2,l?1 .1788 *]73'n 777738- V?3 1 1778 *78N 77*71? ]"S7 OWKin 271 77v'1? 8im? 7"3. Wenn also auch die Liberalen ihre Einrichtungen aus eigenen Mitteln erhalten können, so müssen immerhin v'^8ii?' einen iiv'8 tun, um die Reformgemeinde zu ermöglichen. Selbst wenn man sagen wollte, die Liberalen sind alle die '127V ni'2S? und bedürfen keiner Beihilfe von außen, so ist, abgesehen davon, daß das im Sinne des ibßb njvo an und für sich falsch wäre, auch darauf zu achten, daß es viele Mitläufer gibt, die jedenfalls nur als a'jp'tja in Betracht kommen. Ein orthodoxer '17N'-, der an eine Reformgemeinde Kultussteuer zahlt, begeht demnach, auch wenn sein Geld zur ErhaltungderverbotenenEinrichtungen nicht erforderlich ist, einen 17 v'8 877"178*7« Es ist ferner die Ansicht des 7"2*7i zu berücksichtigen. Der nnaan ins 8i?i8ii visi 7"2iY 7"8V77 ''v ''3, schreibt in einer der Aufmerksamkeit unserer Zeit sehr empfehlenswerten ,i237?/7 j Verfügung gestellt. Der Geist scheint über sie alle ausi gegosien. Sie reden plötzlich in Zungen. Ein Rabbiner- > verband hat sich gegen den Achduß und gegen den Lvl'icinu-; cewandt, aber siehe, Männer, die bislang lauf ialmudischern Gebiet kaum zu stottern vermochten und deren talmudische Unzulänglichkeit auch der wallende Talar eines Rabbinen nicht zu decken vermag, stehen plötzlich aus und erteilen dem Rabbinerverband halachische Unterweisung. Zeichen und Wunder in der Tat!" Auch mir gefiel es nicht, daß die Männer des Achduß für die Erklärung des orthodoxen Rabbinerverbandes und seines, ob seiner Thoragröhe anerkannten greisen Vorsitzenden kein Verständnis zeigten, aber wer in aller Welt gibt Ihnen, Herr Mänzer, das Recht, den sich nicht Beugenden jede Thorakunde in solchen beleidigenden Superlativen abzusprechen? Nein, Herr Mänzer, Sie vergiften die Atmosphäre, statt sie zu reinigen, Sie glaben mit Ihren Ausfällen dem Frieden zu dienen und streuen nichts als Haß. Denn, jene Männer sind nach unserer gemeinsamen Ueberzeugung Irrende, aber sie erstreben doch auch den Sieg der Thora, wollen in zäher, mühseliger Arbeit das überlieferte Judentum in gesetzentfremdeten Kreisen zur Geltung bringen und haben hierfür nun leider einmal die Autorität des alten Würzburger Raw für sich. Wenn ihr Weg auch irrig ist und sie mit verbotenen Mitteln einen guten Zweck zu erreichen suchen, darf ihnen doch der gute Glaube nicht abgesprochen werden. Glauben Sie, Irrende vom falschen Weg zurückzubringen, indem Sie sie derart mit beiden Händen zurückstoßen? Seite 17 rufen Sie so geschmackvoll aus: „Muß uns nicht brennende Scham erfüllen, wenn wir wahrnehmen, wie herrlich well es andere Kreise gebracht haben, und in welchem — stinkenden Dunst wir, ausgerechnet wir, uns noch befinden?" Jawohl, Herr Mänzer, brennende Scham muß uns erfüllen, unsre gute Sache durch Broschüren wie die Ihre gefährdet zu sehen, es lesen zu müssen, wie Sie vor den Augen der Welt Ihr eigen Volk herabsetzen, indem Sie ihm gedruckt attestieren, das jüdische Schimpflexikon stelle den dicksten Band der Weltliteratur dar. Dabei sehen Sie nicht, wie Sie selbst es sind, der dessen Volumen unablässig noch anwachsen läßt. Wir können aber zum Schlüsse an der Frage nicht vorübergehen, wer denn dieser Herr Mänzer überhaupt ist. Was hat er für das Judentum, für dessen theoretische Erfassung oder für seine praktische Verwirklichung geleistet, daß er sich gestatten darf, über andere zu Gericht zu sitzen? Wir sind bisher diesem Namen in der jüdischen Oeffentlichkeit nicht begegnet, und er hätte uns doch wohl bei zahlreichen jüdischen Versammlungen und Veröffentlichungen der jüngsten Zell kaum entgehen können. Sollte sich aber unter dem Namen Mänzer ein «anderer verstecken, sollte dieser Name nur eine Larve 'sein, um aus dem Dunkel der Anonymität heraus die Pfeile um so sicherer auf den Gegner schleudern zu können, so würde eine solche Handlungsweise eine derart verwerfliche sein, daß sie sich selber richtet. „Wer nicht den Mut hat, für sein Wort mit seinem ehrlichen Namen einzutreten, der ist sich der Nichtigkeit seines Wortes bewußt und kann dafür keine Beachtung von anderen fordern." (Hirsch, Ges. Schriften 4, S. 316.) — Auf das, was an sachlichem Kern in der Broschüre t.liigbleibt, will ich nicht eingehen. Das überlasse ich Berufeneren, wenn sie es der Mühe wert halten. Mir kam es darauf an, vor den Augen der jüdischen Welt zu bekennen, daß wir die öffentliche Beleidigung, die Herrn Löb und seinen Mitarbeitern von einem, der sich zu den Unfern zu zählen scheint, widerfahren ist, aufs Tiefste bedauern, daß wir nicht duch etwaiges Schweigen Teil haben wollen an der großen m'ay' die im jüdischen Lager unter Gesetzestreuen begangen worden ist, und