Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 65 (1924)
- Issue
- Heft 28 (10.7.1924)
- Date
- 1924-07-10
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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BP 10.ZM.lWG Der Israel i t Blätter Nr. 11 Seite 3 wichtigste Wlfgabe, die halachische Diskussion der AustrittsfrlAei-oMwiederFufzünehmen, wo sie im Jahre W77 üüterbrochen wurde und den nicht leichteK VersW züunternehmen, die von Israel HilHsheimer Vt als „unwiderleglich" bezetchnetE Ausführungen Hirschs nachträglich Satz für Satz zu widerlegen. Eine gründliche Vertiefung in diese Ausführungen würde Sie überzeugen, daß meine Argumentation gegen Ihre Anwendung des Arewuth-Gedankens keineswegs, wie Sie sagen, einen „logischen Sprung" bedeutet. Denn daß ein Verbleiben in mner Reformgemeinde ohne orthodoxe Einrichtungen ein Jssur ist, das in vom Würzburger Raw nie bestritten worden. Sie aber sagen: Nein, der Austritt ist niemals eine religiöse Pflicht, sondern auch dann, wenn die Reformgemeinde orthodoxe Einrichtungen verweigert „nur eine ultima ratio, eine bittere Notwendigkeit." Ja, schließt denn aber das eine das andere aus? Gewiß ist die Notwendigkeit mit7 Stammesbrüdern nicht mehr in einer Gemeinde vereinigt bleiben zu können, eine bittere; aber diese Bitterkeit ist d o ch n u r d es ha lb notwendig, weil sie religiös geboten ist. Ich war darum durchaus im Recht, zu sagen, daß nach Ihrer Anwendung des Arewuth-Gedankens der Zweck der Erhaltung orthodoxer Einrichtungen den Jssur des Verbleibens in einer Reformgemeinde in eine Mizwa verwandle. Eine gründliche Vertiefung in die erwähnten Ausführungen würde Sie ferner überzeugen, daß der Unterschied zwischen v'swnh und am» OiTTn ümrrDK wohl für die religiöse Bewertung der jüdischen Menschen, die von der Thora abgefallen sind, zu berücksichtigen ist, daß aber dieser Unterschied die religiöse Pflicht der Fernhaltung vom Abfall selbst und den Reformgemeinden, in denen sich dieser Abfall durch Kanzel, Schule, Liturgie usw. objektiviert, nicht im mindesten berührt. Die Ausführungen Hirschs zu diesem Kardinalpunkte der Austritts-Halachah sind von solch hoher prinzipieller Bedeutung, daß ich Sie dringend bitten möchte, sich mit ihnen gründlich auseinanderzüfetzen, damit unsere gemeinsame Hoffnung auf eine Klärung der Meinungen sich erfülle. Das einzige neue Moment, das Sie in Diskussion geworfen haben, ist der Hinweis Simon ben Schetach. Sie glauben, daß meiner Darstellung des Eintrittes von Simon ben Schetach in das saddyzäifche Synhedrion „die Phantasie stark mitgewirkt" habe. Das bestreite ich durchaus und zwar auf Grund der Quelle in Megillath Taanith, die folgendermaßen lautet: ^»n »ru» pnmoa pm i'nvv ’as» vVi'-tNV'» INN N'N rrhi öVxk navr» ro^an p'»hvi niatai mawft i'hrriv? i'ni nvv? ^2 ^s?»v?» pis- 7^13 ipVnoaw ns? rmnn ]» mn p*rp vn nprioafr divt irnnnt man bs? Virw» ’-nmo man .p^iM?ntt?3? pvrs *?«? pnmo „Als die Sadduzäer im Sanhedrin saßen, saßen der Könitz Jannai und die Königin Salome bei ihnen, und niemand von Israel faß bei ihnen, mit AAsnahme von Simon ben Schetach. Man legte ihnen allerhand Fragen vor, sie aber wußten ihren Standpunkt nicht aus der Thora zu begründen, so daß es gelang, sie alle zu verdrängen und das Sanhedrin wieder nach Vorschrift zu besetzen. Der Tag, an dem das Sanhedrin der Sadduzäer aufgehoben wurde, ward zum Festtag erhoben." ' Wenn ich nun sagte, daß Simon ben Schetach in voller Kriegsausrüstung die Höhle des Löwen betreten habe, um ihn zur Strecke zu bringen, so hat hierbei nicht die Phantasie, sondern die Liebe zur h uiorischen Wahrheit mitgewirkt. In Gegenwart des Königs Jänai und der Königin Salome hat Simon ben Schetach in eine öffentliche Disputation mit den Sadduzäern sich eingelassen, nachdem er sich vorher vergewissert hatte, daß die Sadduzäer sofort ihr Amt im Synhedrion. niederlegen müßten, wenn es chm gelingen werde, sie durch den Nachweis der Unvereinbarkeit d&es Sadduzäertums mit der Thors In dw GWk 3U treiben. Etwas anderes kann und darf aus dieser Stelle nicht herausgelesen werden. Was wollen nun Sie, Herr Rabbiner, aus dieser Stelle herauslesen? Daß man in einer Reformgemeinde bleiben darf, die neben neologen Einrichtungen auch orthodoxe besitzt. Sie sagen: „Auch wir kämpfen für unser Prinzip und suchen den Standpunkt der Thora zur Geltung zu bringen", und verweisen u. a. auf Mannheim, wo der Vorstand „in jeder Beziehung" Ihren Wünschen Rechnung trägt. In jeder Beziehung? Nein, Herr Rabbiner, in der Beziehung, auf die es Simon ben Schetach ankam, die souveräne Alleinherrschaft der Thora aufzurichten, können Ihre Wünsche nicht erfüllt sein, solange in einer und derselben Gemeinde neben orthodoxen Einrichtungen auch neologe bestehen. „Anerkennung des orthdoxen Prinzips": das heißt nichts anderes als „Anerkennung der Alleinherrschaft der Thora". In einer Gemeinde aber, die neben orthodoxen Einrichtungen auch neologe unterhält, in der, um mit Hirsch zu reden, ä la carte gespeist wird, kann von einer - „Anerkennung des orthodoxen Prinzips" keine -Rede sein. I Gerne gebe ich Ihnen zu, daß, wenn es nach -Ihren Wünschen ginge, weder in Mannheim -noch sonstwo neologe Einrichtungen von Seiten der Unionisten geduldet werden dürften. Tatsächlich ist es aber doch das Prinzip der gegenseitigen Duldung, auf dem in die auf bei Postscheck > Konto des Laodesverliaades der „Agudas Jisroel“ in Denisciiiand: Berlin Nr. 18901. all den Jahrzehnten, seitdem die sog. Gemeindeorthodoxie besteht, das friedliche Zusammenleben der „Richtungen" beruhte. Neben dem Zitat meiner offenen Antwort aus Nr. 11 des jüdischen Wochenblattes verweise ich heute auf Nr. IS dieser Zeitschrift, wo in einem Artikel „Ritualkommissionen" verlangt wird, daß dem Rabbiner diejenige Kompetenz auch rechtlich zuerkannt wird, die ihm seiner Stellung nach zukommt und wo es dann im Zusammenhang damit weiter heißt: „Eine derartige Regelung, welche in entsprechender Weise auch für die liberalen Einrichtungen und Synagogen zu erfolgen hätte, würde unzweifelhaft dem Frieden in der Gemeinde dienen." Hier wird mit klaren Worten meine Behauptung bestätigt, daß die Austrittsgegner zu gegenseitiger Duldung neben der Neologie sich häuslich niederlassen. Wir können Sie sagen, daß diese Behauptung „eine schiefe, den Tatsachen widersprechende" sei? Tatsache ist, daß Simon ben Schetach seinen aiv öt» erst gefeiert hat, nachdem es ihm gelungen war, die Sadduzäer aus dem Synhedrion zu entfernen. Die Austrittsgegner feiern ihren 210 dt» schon vorher: wenn es ihnen gelungen ist, eine Regelung zu treffen, die a l l e Richtungen gleichmäßig befriedigt Was von der „Anerkennung des orthodoxen Prinzips" seitens der Gemeinde gilt, das gilt ebenso von der Anerkennung dieses Prinzips seitens des Gemeinde v 0 r st a n d e s. Von einer Anerkennung des orthodoxen Prinzips seitens des Gemeindevorstandes kann darum nur dann die Rede sein, wenn er, wie Sie richtig „das orthodoxe Judentum für die G e - mein.de anerkennt, auch wenn er dieser Anerkennung für seine Person keine Folge gibt." Unter „Anerkennung des orthodoxen Judentums für die Gemeinde" verstehe ich aber nicht, wie Sie es darstellen, Schaffung von orthodoxen Einrichtungen für die orthodoxen Mitglieder der Gemeinde, sondern. Anerkennung der Alleinherrschaft des orthodoxen Judentums für die Gemeinde, eine Anerkennung, deren praktische Bedeutung darin besteht, daß neben den orthodoxen Einrichtungen nicht auch neologe geduldet werden. Ein Gemeindevorstand, der die Neologie seines Privatlebens durch Schaffung neologer Einrichtungen zum Ausdruck bringt, ist, auch wenn er daneben orthodoxe Einrichtungen duldet, ist von der Anerkennung des orthodoxen Prinzips, das nichts anders als Alleinherrschaft der Thora bedeutet, ebenso weit entfernt, wie seine neologen Gemeindemitglieder, welche die Schaffung neologer Einrichtungen von ihm verlangen. Ich stimnte durchaus mit Ihnen überein, wenn Sie sagen, daß der Schulchan Aruch oie religiöse Vollwertigkeit des Vorstandes als Selbstzweck verlangt und gehe sogar noch weiter und meine, daß der Schulchan Aruch die religiöse Vollwertigkeit allerGemeindemitg l i e d e r als Selbstzweck fordere. Nicht aber kann ich Ihnen zustimmen, wenn Sie sagen, daß' ein Verzicht auf diese Vollwertigkeit als eine aus der Not der Zeit geborene Konzession zu begreifen sei. Religiöse Vollwertigkeit war zu allen Zeiten eine ideale Forderung. Dazu sind ja unsere Gemeinden da, um ihren Gliedern den Weg zu religiöser Vollwertigkeit zu ebnen. Unter einer religiösen Konzession verstehe ich aber ein Zugeständnis, das mit dem Religionsgesetz nicht zu vereinbaren ist. Das Religionsgesetz verlangt, daß die Mitglieder der Gemeinde samt und sonders das Ideal der religiösen Vollwertigkeit erstreben. Verwirklichen sie dieses Ideal, dann wird es ihnen auch nicht schwer fallen, einen religiös vollwertigen Vorstand an ihre Spitze zu berufen. Ebenso muß ich es zurückweisen, wenn Sie die Bereitschaft Hirschs, den gemeinsamen Friedhof mit der Hauptgemeinde beizubehalten, als eine Konzession bezeichnen, die gegen die Vorschrift pre hsrrr z?«n p2ip> p verstoße. Seit wann bedeutet denn diese Vorschrift, daß man tpnx und D,s?u?n auf zwei besonderen Friedhöfen begraben muß? Diese Vorschrift, besagt doch bloß, daß man auf einem und demselben Friedhof einen 'pn* nicht in unmittelbarer Nachbarschaft mit einem §«?-, begraben soll. Nachdem aber der Separatismus Hirschs nicht dem gesellschaftlichen Zusammenleben mit den Reformjuden, sondern ausschließlich dem religiösen Zusammenhang mit den Reformeinrichtungen galt, so ist es ohne weiteres klar, daß und warum er nicht von vornherein die letzte Gemeinsamkeit zerschneiden wollte, die ihn und seine Getreuen mit der Hauptgemeinde verband. Freilich hat er letzten Endes die Jntranfigenz des neologen Vorstandes, die den „Ausgetretenen" den Friedhof der Hauptgemeinde versagte, als eine Fügung des Himmels empfunden, die bestimmt war, dem Gebäude der Adaß Jeschurun den Schlußstein der Selbständigkeit einzufügen, nicht aber als eine — Erleichterung seines Gewissens, das etwa bis dahin durch eine Konzession, die gegen eine religiöse Vorschrift verstößt, sich bedrückt gefühlt habe. Und nun zur Schlußbemerkung Ihres Artikels: „Es ist viel leichter, auszutreten und die anderen ihrem Schicksal zu überlassen; aber das Prinzip der Arewuth, der Gemeinbürgschaft Israels für die Thora, macht es uns zur Pflicht, auszuharren usw." Diesen Vorwurf, daß wir aus Bequemlichkeit aus der Reformgemeinde austreten und die anderen ihrem Schicksal überlassen und, uns dadurch einer Arewuth-Pflichtvergesienheit schuldig machen, weise ich entschieden zurück. Nicht aus Bequemlichkeit treten wir aus, sondern weil die religiöse Pflicht es so verlangt. Ist aber der Austritt eine religiöse