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Der Israelit · 1924-01-24 · Heft 4 (24.1.1924) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
65 (1924)
Issue
Heft 4 (24.1.1924)
Date
1924-01-24
Page
– (sequence 2)
Language
German
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i: r-kU' U i1: und mancher Feindschaft zwischen Söhnen unseres Bekenntnisses vorgebeugt wurde; der Brauch nämlich, daß die streitenden Parteien zunächst ein Rabbinatskollegium als Schiedsrichter anriefen; und wenn auch nur eine kleine Minorität einer derartigen Mahnung zugänglich ist, fo verlohnt es sich dennoch, wenigstens für diese die Mahnung auszusprechen, daß auch hierin der gute alte Brauch wieder entstehen möge. Es braucht nicht erst gesagt zu werden, daß es sich selbstverständlich nur um eine schiedsgerichtliche Instanz handelt; denn eine Zwangsgerichtbarkeit steht in ganz Europa (die Türkei vielleicht ausgenommen) keinem Rabbiner 5«, dürfte auch kaum von einem einzigen gewünscht werden. Vielleicht dürste dieser mein Vorschlag darin seine Unterstützung finden, dah jje ganz im Sinne und Geiste der modernen Gesetzgebung ist, welche überall zur Entlastung der Staatsgerichtshöfe das Institut der Schieds- Dchter eingeführt und mit einem möglichst großen Moralischen Halt ausgerüstet hat. Warum sollte, Wenn die streitenden Parteien Juden sind, nicht Än Rabbinatskollegium als Schiedsgericht angerüfen werden können? Der Grundsatz de- „Dina de-Malchuta Dina", welcher selbstverständlich religio s e Vorschrift ist, kann hiergegen nicht in Feld geführt werden, denn er wird natürlich nur da maßgebend, wo das Staatsgesetz angerufen wird, während weder Christ, noch Jude v e r p f l i ch t e t ist, bei Zivilprozessen dieses Gesetz unbedingt walten zu lassen, ja umgekehrt, eine private Einigung, wenn auch in anderer Weise als es der Gesetzesparagraph stipuliert, vom Richter geradezu empfohlen wird. Steht nun aber diese Rechtsgesetzgebung auch im Leben unserer Zeit? Genügt sie auch den veränderten finanziellen und sozialen Verhältnissen, so daß diejenigen getrost Vertrauen zu ihr fassen können, welche den Schiedsspruch eines Rabbinatskollegmms anrufen? Der Beantwortung dieser Frage sei eine Bemerkung Vorausgeschickt, welche den Gesichtspunkt feststellen soll, von welchem aus diese die Praxis entscheidende Frage allein beantwortet werden kann. — Die Rechtslehrer aller Zeiten stimmen darin überein, daß Gesetzgebungen nur die relative Wahrheit anstreben können, d. h. Rechtsverhältnisse, welche der Individualität der Nation, der sie gelten, und den Zeitoerhältnissen möglichst entsprechen. Ware dies nicht der Fall, so müßten einerseits alle Nationen dieselben Gesetze besitzen, anderseits die Gesetze einer Nation für ewige Zeiten feststehen müssen. D i e der Individualität des jüdischen Stammes entsprechende Gesetzgebung ist eben das biblisch-talmud i s ch e Recht, der nun jn, dessen Grundprinzipien vom Allweisen für ewige Zeiten festgestellt wurden, während aber nichtsdestoweniger dem obersten Gerichtshöfe, teilweise auch anderen allgemein anerkannten Richtern, in der Generalermächtigung de? '■Di livtt nb und 'S 'W iw« minn die Vollmacht erteilt wurde, dem Wandel der Zeiten, den veränderten Verhältnissen Rechnung zu tragen ("st?vn Y 2 ipm.) Es gilt dies namentlich für Z i v i l Prozesse, und nur um diese handelt es sich für uns, schon deshalb, weil die Kriminal-Gerichtsbarkeit seit dem. AussteHen der D'mao, der offiziell Ordinierten 1). der Botmäßigkeit der Richter der Diaspora entzogen ist. Daß nun von dieser Vollmacht in ausgedehntem Maße Gebrauch gemacht wurde, und daß hierdurch das Prozeßverfahren vor Verknöcherung und Antiquierung geschützt wurde, braucht für den Kenner nicht erst gesagt zu werden2). Es ist daher eine durchaus irrige Annahme, daß unser „Choschen Hamischpat" Rechtsanschauungen kanonisiert habe, an denen anderthalb Jahrtausende spur- und einflußlos vorübergegangen sind; vielmehr ist der Wandelung der kommerziellen Verhältnisse gebührend Rechnung getragen und zudem innerhalb jener unwandelbaren Grundprinzipien der Maßstab für die Beurteilung früher nicht gekannter oder verschwindend seltener Konftifte gegeben Z. Bietet somit der Appell an ein r) Die moav darf nur tu Palästina erteilt werden (Sanhedrin 14 a). Ob die Ordination auch heute, wenn alle jüdischen Gelehrten in Palästina sich ein Oberhaupt wählten, stattsindet, ist eine vielbesprochene Frage. Maimon. (Komment. Sanhedrin I, 3 und Jad Hachasaka Hilch. Sanhedrin IV, 11) scheint sich dazu zu bekennen (vgl. jedoch t''2m tu seinen Kollekianeen zu Maim.). Andere Autoritäten stellen es entschieden in Abrede (vgl. Gutachten m '2 '"nna ,2'2n p V'ma u. v. A.). -') Dieser ununterbrochene Neger der merkantilen Wandlungen ist besonders bei den Erwerbs formen (wnp), deren sich natürlich keine kaufmännische Praxis entschlagen kann, zu bemerken. Als solche kennt schon die Bibel: Geldzahlung (Genesis 23, 16, 20), Kaufbrief (Ierem. 32, 11), Empfangnahme eines Gegenstandes von einem der beiden Kontrahenten (Ruth 4, 7), wozu noch (einige) andere, mehr in die talmudifche Zeit fallende, wie Miterwerb des Beweglichen mit dem Unbeweglichen (Kidd. 26 b), Selbstgeständnis des Verpflichteten (Baba Bethra 149 a), mündliche Zession eines Depositums, nach Einigen. auch eines Darlehns, bet Anwesenheit aller drei Beteiligten (Gittin 13 b) gehören. Dazu kommt aber auch jede landesübliche Erwerbsform (Baba Mezia 74 a, Maimonides Hil. Mechira 7, 6, Schulch.-Aruch Choschen Hamischpat 201, 1). 2) Sehr viel trug hierzu bei, daß den Kontrahenten selbst der weiteste Spielraum gegeben war. indem der' Grundsatz gilt: jede Geldbedingung gilt (a"p urui *>2}. Nun ist zwar eine direkt gegen die schiedsrichterliches Rabbinatskollegium keinen Nachteil, so ergibt sich die Frage von selbst, ob und welche Vorteile dasselbe in sich schließt. Nun würde eine eingehende, auch, nur annähernd erschöpfende Beantwortung dieser Frage den Rahmen des mir hier gesetzten Problems überschreiten; aber es genügt, aus der großen Zahl nur einiges aphoristisch herauszugreifen, um die hohen Vorzüge des biblisch-talmudischen Rechtsverfahrens beurteilen und würdigen zu können: 1. Im Verhältnisse zu anderen Gesetzgebungen werden Eide nur äußerst selten auferlegt. So wird z. B. kein Zeuge vereidigt; ja der Zeuge gilt für verdächtig, dessen Glaubwürdigkeit erst durch einen Eid erprobt werden mutz4). Daher bleibt auch seitens des Rabbinatskollegmms kein Mittel unversucht, um einen fast unvermeidlich scheinenden Eid 5) überflüssig zu machen, und so ist beispielsweise in Eisenstadt. meinem früheren Rabbinatssitze, wo atlch während meiner Berufstätigkeit noch außerordentlich oft an den «Yiin f'N appelliert wurde, innerhalb neunzehn Jahren vor meinem Amtsantritte kein Eid vorgekommen. und auch ich hatte das Glück, wahrend meiner mehr als achtzehnjährigen Amtstätigkeit durch Intervention bei den streitenden Parteien stetsjedenEidzuvermeiden. Wie sehr aber die Heilighallung des Eides von seiner Seltenheit abhängt, welcher - ■ Thoravorschri-t gerichtete Bedingung ausgenommen inrnv k»v2 irrm nva nirotf na by), wie strikt das aber geschehen sein mutz, darüber gibt folgende Stelle entsprechende Aufklärung. Baba Mezia 94 a wird in der Mischna bestimmt: es kann ein Gefälligkeitsdepositär bedingen, keinerlei Lid leisten zu müssen, wie dies sonst bei emem solchen am naiv der Fall ist, und ähnlich alle anderen drei Depositäre *12-1#/“Dtfnaitf), während sonst eine direkt gegen das Gesetz gerichtete Bedingung hinfällig ist. Im Talmud lehnt sich nun daran eine dialektische Diskussion über die Frage an, warum unser Fall nicht auch unter letztere generelle gegenteilige Regel falle, die schließlich damit abschließt, daß sich hier der Depositär nur bedingungsweise verpflichtet habe (ttnpyai «an »jse? rpstea naytf xb). Dies wird von den älteren Kommentaren, mit einiger Variation, aber demselben Grundgedanken, so erläutert: Das Gesetz sagt, daß ein am naiv' diverse Verpflichtungen, unter anderen die eines zugeschobenen Eides, daß das Depositum nicht durch sein Verschulden abhanden gekomnten ist, hat, und ähnlich andere Depositäre; aber nur dann, wenn sie durch stillschweigende Uebernahme die Kategorie akzeptieren, man muß aber kein am nai# etc. werden, kann sich daher durch freie und ausdrückliche Vereinbarung von diesen Verpflichtrmgen dispensieren. 4) Vergl. Tossaphot Kidduschin 43 b Stichw. abiyititd stntfnv 5) Das ist besonders bei Erbschaftsangelegenheiten, wenn man es mit unmündigen Waisen von Schuldnern zu tun hat, der Fall (vgl. Gittin Kap. V Ans., Parallelstellen und Kodizes). Bemerkungen zum Wochenabfchnitt. Von Rabb. Dr. Winklse in Kopenhagen, l. 'n bx a»n man ns r.wa awi ,. M 0 ses brachte die Worte des Volkes zurück an Gott." Gott sprach zu Moses: „Ich «erde zu dir kominen in einer dichten Wolke, damit das Volk höre, wenn ich mit dir rede und auch auf immer dir vertraue." Da sagte Moses die Worte des Volkes zu Gott! — Was mag wohl die Wiederholung des Satzes „Er berichtete die Worte des Volkes" bedeuten? Die Antwort der von Raschi zitterten Mechilta ist;'a bekannt. Indes glaube ich, daß sich dies auch noch auf folgende Weise erklären läßt: Lt. Cap. 19, 5, vgl. auch 23, 3, hat das Volk zuerst nur ntfyi „Wir wollen tun" gesagt, und darauf yapn nryi „Wir wollen tun und hören (23, 7)“. Das erste Mal also brachte Moses die Worte des Volkes, „Wir wollen tun", an Gott zurück. Dieses Wort kann aber verstanden.^ werden, wir wollen das tun, was in 2N22V.min in der schriftlichen Lehre, vor uns steht. Da sprach man: Sieh, Ich komme zu dir in einer dichten Wolke. Dte geschriebene Lehre ist gleichsam in eine Wolke gehüllt; ohne die Enthüllung durch die min die mündlich überlieferte Lehre, ist sie nicht zu erfassen und also nicht zu befolgen. I ch will aber gerade durch die mündliche Lehre haben, daß das Volk — n i ch t nur lesen — sondern hören soll, daß Ich mit dir rede, daß sie auch dir und den folgenden Propheten und Weisen vertrauen sollen. Darauf nun berichtete nva die Worte des Volkes an Gott, nämlich, daß es nicht allein ns-yi „wir wollen tun", sondern auch yaswi „wir wollen hören" gesagt hatte. Darum die Wiederholung. Das It\nt nsm »V „Du sollst nicht morden!" wird (nm'2) mit a (nns=.,CDeffneu") und (m 222) mit o (^-..Schließen") gelesen. Hierin sei, nach einem Zitat des 'x 2"2 nviv '"yh noi' das augedcutet, was die Gemoro daselbst sagt: „Viele hat sie °zu Grunde gerichtet," damit ist derjenige gemeint, der rituelle Fragen zu. entscheiden nicht fähig ist, und dies gleichwohl tut." Diesem wird vorgelesen: „Du sollst nicht morden" (mit Passach) durch O e s f n e n des Mundes. „Und zahlreich sind die von ihr Erschlagenen", das ist der Gelehrte, der, umgekehrt, die besagte Fähigkeit besitzt, sie aber nicht ausübt"; ihm gilt die Lesart „Du sollst nicht morden (mit Komez)", durch Schließen des Mundes. III. •>b n»yn n’ii« nnra n« Raschi nach Mechilta bemerkt hierzu : „Jedes „Wenn" in der Tauro seht eine Willensfreiheit voraus, mit Ausnahme dreier Stellen, wo das „Wenn" eine religiöse Verpflichtung enthält: 1. „Wenn du mir einen Altar von Steinen machst," 2. „Wenn du das Soeiseopfer der Erstlinge darbringst," 3. „Wenn du einem Armen Geld leihst." Diese drei Sätze bedeuten nicht Möglichkeiten, viel mehr Gewißheiten, also Pflichten." — Ich glaube, hier die drei Grundsäulen zu erblicken, aus denen die sittlich-religiöse jüdische Welt besteht: Das Fest der Erstlinge ist ja zugleich das Fest der Gesetzgebung mm. Der Altar stellt dar die nnioy, den Gottesdienst, und dem bedrängten Bruder Geld leihen ist amen mb'ar. Wenn sonst mit „Wenn" eine freiwillige Handlung (nign) bezeichnet wird, so ist das „Wenn" in diesen drei Stellen eine heilige Pflicht (,12m). Zur Chronologie des Aufenthalts in Aegypten. Zu dem Artikel: „Ein Widerspruch zwischen Raschi und Baal Haturim" zu K3 mns von Fr. erlaube ich mir an eine Erklärung der betr. schwierigen Stelle von G. Schnerb b''2t, Merzig, zu erinnern, welche in eingehender Weise in Nr. 66 des 34. Jahrgangs des Israelit erörtert ist: danach sind die 430 m^-Jahre, welche in K3 stehen, da die nur, sie n a ch der damals neuen Institution des Mondjahres in es1? am Vinn, erwähnt, — Mondjahre zu 3 54 Tage (genau 354 Tage. 8 Stdn., 48Min., 42 Sek.) -- die Institution des Schaltmonats ist nur behufs Festlegung des nvs in den Vin gegeben, — während andererseits die Ankündigung des nsnr n’iT an Abraham, da dieser ja Mondjahre nicht kannte resp. nicht nach ihnen zählte, — 400 Sonnenjahre zu 365 Tagen (genau 365 Tage, 5 Stdn., 48 Min., 61 Sek.) bedeuten. Es

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