Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 65 (1924)
- Issue
- Heft 4 (24.1.1924)
- Date
- 1924-01-24
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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65. Jahrgang Frankfurt a. M., den 24. Januar 1924 18. Hchebat 5684 Nr. 4 er Israel! n« MM i a «m » «v. M I B j Begründet von Dr. Lehmann in Mainz. Abonnement ab Januar 1824: Deutschland 1 Goldmark monatlich; Ausland: Vierteljahrpreise (entsprechend dem deutschen Inlandspreis zuzüglich Kosten des Streifband-Versandes) Deutsch-Österreich: 60000 Kronen; Amerika 1 Dollar; England 4 sh.; Frankreich 18 Fr.; Belgien 18 Fr.; Hollands fl.; Italien 2» Lire; Jugoslawien 70 Din.; Litauen 7.80 Lit.; Rumänien 100 Lei; Polen 4 deutsche T oldmark zum Tageskurs; Schweiz 8 Fr.; Tfchecho-Slowaket 30 Kronen; Ungarn 15000 Kronen; Dänemark 5 Kronen; Norwegen 5 Kronen; Schweden 3.50 Kronen. ^Einzelnummer dreißig Goldpfennige. Der Israelit erscheint jcöen Donnerstag. Inserate 30 Goldpfennige, für CleUeniuchenbe 20 Goldpf., für die stebengespaltene Nonpareille-Zeile. Die 80 mm breite Reklamezeiler letzte Textseite 90 Pfg., vorletzte Textseite 1.20 Pfg.; Thiffregebühr in Höhe eines doppelten Fernbriefportos. Rabatt nach Tarif. Bei laufenden Jnserataufträgen tarifm. Preiserhöhung jederzeit Vorbehalten. Jnferatenannahme durch den Berläg des Israelit G.m. b. H., Frankfurt a. M., Er. Eschenheimer Straße 23. Tel. Hansa 6842 sowie durch sämtl. Annoncen-Exped. des In- und Auslands. Alleinige Jnseratenannahme für Frankfurter Wesrbäftsanzeigen: Jul. Schmidt. Lanaestraste 3. Platzvorschriften ohne Verbindlichkeit. iä^ngei^irettH^den Verlag auf Postjcheckkonlo FrankNtrt^Mäin^^c!^I98Ö27^^lü^öeu^n^Löst>pär!m^rWwi7^)tr!^96k^^liöst>parkaM!aml^v^ 18424 ^Postichettämk^ iüri^^lrr^VIl^^^^^^ostscheckamt^Nmst^dam^llr^^M^^^Blöhmisch>^Unionbank^in^rcw^^kAr^^lÄ>nnnno^^ f \ Der heutigen Gesamtauflage in-'i '■ 5 Bogen 2 (Seite 17 —32) von S. R.; z Frühling und Freiheit für unserejj | Abonnenten bei. j ^«»a»»»»Wo»»»na»»»a»ai«»a>«»»»W»»a»>»»aaaia>»»«oa»»»i»«»>^ Sucher $u pveifcn für 3svaeßf-3lf»o«mcn1en: Hirsch, Pentateuch 5 Bde geb. Hirsch, Gebete ....... (nur noch wenige Exemplare) Lehmann, Samuel Ha-nagid Schachnomitz, Merelaika . „ Luftmenschen . „ Jenseits „ Am Judenstaat der Chafaren „ Salomo, der Falascha SudSus, Baalschem von Mtchelstadt 'je Statt: E. M. 85.- 9.— brosch. 8.— geb. 2.50 Abonnenten: G. M. 30.- 7.— 1.50 2.- Lieferung gegen vorherige Einsendung des Betrages zuzüglich Bersand-Porto oder gegen Nachnahme. Frankfurt a. M. Verlag des Israelit G. m. b. H. Das biblisch-talmudischeMecht. Von Israel Hildesheimer Der in den letzten Wochen in Deutschland; unternommene Versuch, durch eine — an sich mit Recht stark angefochtene — Verordnung die staatliche Rechtspflege zu vereinfachen und zu entlasten, verleiht den nachfolgenden Ausführungen Rabb. Israel Hildesheimers, die wir den rm He.mon-Der'ag erschienenen „Gesammelten Aufsätzen" entnehmen, besondere Aktualität. Auch die allgemeine Stimmung dürste einer Wiederbelebung des Din Thora in den Gemeinden heute bei weitem günft'ger sein als vor 40 Jahren, da der Aufsatz zuerst erschien. Es wäre nur Ausgabe der jüdischen Gemeinden, die nötigen technischen Vorbedingungen für ein geordnetes Prozeßverfahren zu schaffen. Red. Wahrheit und Friedensspruch richtet in Euren Toren. (Sech. 8, 16). Der vierte Teil unseres Religionskodex', des Schulchan-Arauch, ist in neuerer Zeit in Deutschland leider so sehr außer Praxis gesetzt, daß Das Inhaltsverzeichnis befindet stch am Schluffe der g redaktionellen Teiles. 8 f . man feine Existenz auch denjenigen in Erinnerung bringen muß, denen die übrigen drei Teile sehr wohl bekannt sind. Woher das kommt? Nun, wer seinen Inhalt und seine Tendenz kennt, wird sich diese Frage leicht beantworten. Dieser Kodex „Ehoschen-Hamischpat" hat es nämlich mit den Verordnungen über das Mein und Dein, mit den unzähligen Konflikten zu tun, welche im geschäftlichen Leben entstehen. Gehört das zur Religion? Die Beantwortung dieser Frage hängt von der Definition des Begriffes „Religion" ab. Niemand wird bezweifeln, daß die Vorschriften über Tephillin und Zizith, über die Eebetordnung, die Segenssprüche beim Genüsse von Speis und Trank, über Sabbat und Festtage usw. usw., welche Inhalt des ersten Teiles unseres Religionsgesetzbuches, des Orach Chajim, sind, zu unserer „Religion" gehören. Ebenso zweifellos ist es, daß die Verordnungen über Schechita, Trephot ufw. und die sonstigen im zweiten Teile des Schulchan Aruch, in Jore Deah, enthaltenen Pieren Gegenstand der „Religion" sind, ja sie bilden zumeist den Kreis der dem Rabbiner vorzulegenden Fragen. Endlich wird niemand leugnen, daß alle mittelbar oder unmittelbar mit dem Eheleben zusammenhängenden Anordnungen — der wesentliche Inhalt des dritten Teiles, des Eben Haefer, — integrierende Bestandteile unserer „Religion" sind. Daher wird auch der Fragende, wenn die rabbinische Antwort seinen Erwartungen nicht entspricht, jeden Zweifel in die unbedingte Objektivität des Bescheides weit von sich weisen, geschweige denn den leisesten Groll wider den Vescheidgeber hegen. Wie verhält es sich aber in den an sich überaus seltenen Fällen, in denen zwei in geschäftlichem Hader Lebende das Urteil eines Rabbinatskollegiums angerufen haben, und dieses, weil die streitenden Parteien einen gütlichen Vergleich ablehnten, tatsächlich ein Urteil fällen mußte? Nun, man kann sicher sein, daß in den weitaus meisten Fällen der Unterliegende das Rabbinatskolleg'ium der Parteilichkeit und Voreingenommenheit zeihen und deshalb einen mehr oder minder tiefen Groll im Herzen bewahren oder, je nach seiner Charakteranlage und seiner Lebensstellung, in irgend einer Form auch durch die Tat äußern wird. Es ist das eine alte Geschichte, welche aber, da in Geldsachen zu allen Zeiten „die Gemütlichkeit aufhörte", immer neu bleibt. Von Nabba, der vor etwa 1500 Iahren in dem babylonischen Mechusa Lehrer und Gerichtsvorsitzender war, wird nämlich (Ketuboth 105 b) berichtet, daß er zu sagen pflegte: „Anfangs glaubte ich, daß mir ganz Mechusa gut FreuÄ sei: als ich aber Richter wurde, da überzeugte ich mich, daß mir einige (die Obsiegenden) tzugetan, andere dagegen (die Unterliegenden) feindlich sind. Als ich nun sah, daß mitunter der heute Obsiegende morgen unterlag (wodurch natürlich die Sympathien und Antipathien wechselten), kam ich zu der Erkenntnis, daß, wenn eine Zuneigung zu mir wallet, sie allgemein ist, wenn Abneigung, sie sich in gleicher Weise über alle erstreckt." Und diese Erfahrung Rabbas, daß die Zuneigung und Abneigung nur solange Stand hält, als sie nicht mit den selbstischen Interessen des Einzelnen in Kolission tritt, ist bis auf den heutigen Tag unverändert geblieben. Wie kommt es nun aber, daß man in spezifisch rituellen Dingen einen ungleich größeren Schaden mit ergebungsvottstem Gleichmuts erträgt, bei einer geschäftlichen Differenz dagege^ sei sie auch noch so winzig, in dem Verlust eines Prozesses nur allzu oft Grund zur Todfeindschaft sieht? Die Erklärung dieser auffallendes Erscheinung ist ebenso einfach, wie trauriK Würde der erziehliche Einfluß unserer Religion schon so weit, oder richtiger wieder so weit gediehen sein, daß Rechtlichkeit und Redlichkeit lauterer Erwerb des Besitzes und Rechtmäßigke« seines Festhaltens ganz ebenso als unveräußerliche Postulate der Religion gelten und hoHgehalten werden, wie alles in den übrigen drH Gesetzeskodizes Behandelte, dann würde jeder dÄ Gedanken weit' von sich weisen, in den Mitgliedern des Rabbinatskollegiums etwas anders zu sehen, als die Ausleger des R e l U gionsgefetzes, und jeder würde mit der gewissenhaften Scheu, welche die Religiosität elngibt, sch seinen Anordnungen willig fügen. So» lange aber das unselige Vorurteil besteht, daß Fragen des Mein und Dein nicht zur Religion gehören, daß demnach der über diese Fragen entscheidende Richter nicht die religionsgesetzlichr Norm, sondem seine individuelle und darum leicht beinflußte Reflexion walten läßt, solang» müssen Gehässigkeiten aller Art entstehen und ihre bösen Früchte zeitigen. Dieses Vorurteil hat es nicht zu allerletzt verschuldet, daß ein schöner aller Brauch völlig verschwunden i& durch welchen mancher Chillul Haschem vermieden ^^7.$36^3$C