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Der Israelit · 1923-09-24 · Heft 39-40 (24.9.1923) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
64 (1923)
Issue
Heft 39-40 (24.9.1923)
Date
1923-09-24
Page
– (sequence 9)
Language
German
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cJ)e\X/arfi illcraris .iffwal’ Prusvul. Unser Jahr 5684 ist ein Schmittojahr, das in Erez Iisroel nicht allein der jüdischen Landwirtschaft auch'.im pra bestimmte Pflichten auferlegt, sondern auch sonst im wirtschaftlichen Leben nicht ganz spurlos vorübergehen kann. Gehört doch der „Schuldenverfall" msoa ntraw zu den Gesetzen, die pana auch n’an inxV in Gültigkeit verbleiben. Daß mit einem solchen „Verfall der Schulden" große wirtschaftliche Schäden, in der heutigen Zeit mit ihrem komplizierten Wirtschaftsapparat sogar völlige Stockung in Handel und Wandel eintreten würde, ist nicht zu leugnen. Dem hat aber in einer ähnlich kritischen Zeit Hillel mit der Einrichtung des Prusbul für alle Zeiten vorgearbeitet. Der Prusbul bestand darin, datz der Gläubiger vor Beginn des Schmittojahres seine Schuldforderungen dem Gerichte, p mn, eingereicht hatte, wodurch sie ihm als durch Vesdin sichergestellt galten und im Schmitto nicht mehr verfallen konnten. Es ist viel an dieser Hillelschen Takonoh herumgekrittelt worden, und Leute, die wirklichen Reformen nicht abhold waren, taten so, als hätten sie Hillel bei der Aufhebung eines Thoragebotes ertappt. Andere freuten sich, einen Kronzeugen für ihre Auffassung von der Wandelbarkeit der Thora noch Zeit und Umständen gefunden zu haben. ..Ihnen war „Prusbul" das historische Dokument der ewigen „Erneuerung", der Beleg für die Berechtigung tiefgreifender Reformen in Synagoge und Kultus, ein Freibrief für Nichtbeachtung des Gesetzes, wo ihnen seine Ausführung nicht mehr möglich oder zeitgemäß schien. Wo nicht tendenziöse Verdrehungskunst dabei im Spiele ist, entspringt diese Auffassung einer krassen Ignoranz, die Rabbi Izchok Eisik Halevi in seinem „Doroth horischonim", ersten Teil, Band HI. Seite 702 in seiner entschiedenen, jede weitere Diskussion erübrigenden Art ins rechte Licht rückt. Man mutz, um die Hillelsche Maßnahme zu verstehen, zuerst die bittere Not, in der sich das Volk in Judäa zur Zeit des Herodes und der Aussauger seines Regimentes befand, ins Auge fassen, wofür u. a. die in Iosephus enthaltene Klage der jüdischen Delegation vor Augustus eine düstere Illustration bietet. Bei dieser politischen und wirtschaftlichen Krisis war es doppelt geboten, auf die strengste Einhaltung des nns nnsn zu sehen, das jüdische Zedokohgesetz bis in seine letzten Ausläufer genau zu erhalten und den naheliegenden, menschlich begreiflichen Hemmungen im Geldverleihen vor Anbruch des Verfalljahres entgegenzuarbeiten. Nicht um das vir xb abzuschaffen, sondern um das rp naai 12 nptnm *psr zu erhalten im Sinne der Verwarnung laxb ^'^2 -J221? DST 122 "N' p iav.1 7i2i ]V3K,i 1'NX2 ps; nsni nv'aw.1 n:p naip 1.1 hat Hillel Prusbul eingeführt. Wie sich dies aus dem klaren Wortlaute in Mischna „Schewiith", Abschnitt 10, Mischna 3, bis zur Evidenz ergibt: mmw .1X102 ipin bbn pnnw triam ja inx nt niina 217122? na bv onrnsn nt nx nt nib.iba ösm •tonniö ^.i pnn 'i2i law.i Aus dem gleichen Geiste und Grunde ist die andere Takonoh bezüglich des Häuserverfalls im Schmittojahre hervorgegangen, über die Mischna „Erchin" Absch. 9, M. 4 wie folgt berichtet: '\i bx:: x^i 2?in iw d*>:2> y*>:,i x.i'V 2?in iw ü':2? ov> pa: m n:i2?xia iV aibn rnwa nx 2^in x.i'2? pt.i bbn pnn aV?n iran n*?n nxTP 'na*>x 0:22*1 n^in nx law x.ti nawVa •v»nwa nx biv'i xia*> „War der letzte Tag des zwölften Monats verstrichen, so war das Haus dem Käufer verfallen. Daraus ergab sich früher, datz sich der Käufer an diesem Tage versteckt hielt, um das Lösegeld nicht in Empfang zu nehmen und sich statt dessen tags darauf das Haus ganz anzueignen. Da führte Hillel ein, datz der Eigentümer den Preis zurücklegt, dann die Türe seines Hauses erbricht und einzieht, möge der andere kommen, wann er will, sich das Geld zu holen." Wirtschaftliche Nöte, insbesondere Wohnungsnot, nicht zuletzt'aber allgemeine Demoralisation infolge der politischen Wirren mögen Zustände herausgebildet haben, die von Lieblosigkeit und Habgier gekennzeichnet waren und es zuweilen nötig machten, mit Anwendung von Gewaltmitteln zu seinem Eigentum zu gelangen. Wie dem auch sei. Unter dem Gesichtspunkte der letztangeführten Mischna erscheint uns auch die Prusbul-Einrichtung in der ersterwähnten Mischna zweifelsohne als Schutzmaßnahme für ein Gesetz, das Gesetz der Darlehensbewilligung, das unter der Schmittovorschrift keine Not leiden durfte. Wer aber glaubt, datz durch diese Einrichtung dem Schmittogesetz selbst irgendwie Abbruch getan wird, dem. sei empfohlen, sich noch einmal in den einschlägigen Tert zu vertiefen. Nirgendwo werden wir hier ein Wort finden, mit dem es dem Schuldner verboten ist, seine Schulden im oder nach dem Schmittojahr zu begleichen. Es mutz sogar von ihm als Gebot der Billigkeit und Dankbarkeit erwartet werden, datz er es j a tut, sofern er in der Lage ist, es zu tun, wiewohl ihn das Thoragesetz ynicht dazu zwingt. Das Verbot im Terte hat nicht den Schuldner im Auge, sondern lediglich den Gläubiger. Ihm wird gesagt nx mr x^ i'NX nxi i,ivi. Du darfst den Bruder und Freund nicht bedrücken und die Schuld nicht eintreiben, was aber keineswegs den Schuldner von der Ehrenpflicht entbindet, auch da, wo ihn die Hand des Gesetzes nicht erreicht, von sich aus, so viel es in seinen Kräften steht, aus Wohlanständigkeit und Gerechtigkeit die ihm gewährte zinslose Schuld zurückzuerstatten. Wo aber durch die Not der Zeit diese selbstverständliche Wohlanständigkeit in Frage gestellt war und der Mangel leicht zu Ungunsten der Bedürftigen selbst Umschlagen konnte, wobei noch die Gefahr entstand, datz auf Seite der Reichen gegen das '121 iavn gehandelt würde, war es unabweislich nötig, durch die Prusbul-Einrichtung die Schuldner auf der einen Seite zur Erfüllung ihrer moralischen Pflicht zu erziehen und die wohlhabenden Geldverleiher auf der anderen Seite vor Verletzung eines Gottesgesetzes zu bewahren, zumal schon zu Hillels Zeiten, als pvw bxiv ^>2 i'X2? pta paix bv, die Schmitto nur noch 1:211a in Kraft war. Das ist der Prusbul, aus dem Unwissenheit und Neuerungssucht eine Reform, die Aufhebung eines Thoragebotes gemacht hat. Fast wörtlich finden wir. diese Auffassung wiedergegeben imirxT 100 des Rabbi Elieser aus Metz, Mizwah 278. Er versteht unter Schemitto nicht einen Verzicht, sondern nur ein Ruhenlassen, bis der Schuldner von selber kommt. Er geht sogar so weit, daß er den Schuldner, der unter dem Schutze des Schemittogesetzes das schuldige Geld zurückbehält, als Rofcho bezeichnet und den Satz auf ihn anwendet üb®' x^i swi nib: das scheint halevi zu weitgehend. Man vergleiche hiermit S. R. Hirsch Kommentar zu .1x1: „-Es ist aber dieser Erlaß, eigentlich ja dieses „Aus-der-Hand-fahren-lassen" der Schuldforderungen nur ein einseitiges. Der Gläubiger, der niba, der durch den Rechtsanspruch an den Nächsten dessen übergeordneter Machthaber gewesen, verzichtet für immer auf die Geltendmachung dieses Rechts. Allein der Schuldner bleibt ihm für immer moralisch verpflichtet, und wenn dieser ihm freiwillig die Tilgung seiner Schuld anbietet, so hat der Gläubiger allerdings durch Erklärung ihm die new* Vergünstigung zu Gebote zu stellen. Beharrt gleichwohl der Schuldner auf der Schulderstattung, so darf der Gläubiger sie nehmen. Ia, es ist garnicht die Tendenz des Gesetzes, begüterte Schuldner von der moralischen Pflicht der Tilgung ihrer Rechtsverbindlichkeiten zu entheben, und von begüterten Schuldnern darf der Gläubiger erwarten, daß sie von der ihnen freigestellten Vergünstigung keinen Gebrauch machen werden. — — — Die von dem Gläubiger abzugebende Erklärung ist die Forderung des Gesetzes: allein das Verhältnis des Schuldners bleibt davon unberührt und unterscheidet sich darin rnrair? von n*»2i, welches ebenso dem Schuldner wie dem Gläubiger das Zinsgeben verbietet. Der

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