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Der Israelit · 1923-09-07 · Heft 36-37 (7.9.1923) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
64 (1923)
Issue
Heft 36-37 (7.9.1923)
Date
1923-09-07
Page
– (sequence 6)
Language
German
Belongs to
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Seite 6 Nr. 36 die einzelnen Landesorganisationen sich von dem Gedanken leiten ließen, daß es darauf ankommt, zentralisierte Arbeit zu leisten, statt einzelne zersplitterte Aktionen von den einzelnen Ländern aus zu unternehmen. Die Zentrale war von vornherein sich klar, daß in erster Linie dafür zu sorgen sei, daß in Erez Iisroel der Geist der Thora weiter herrsche, daß die Erziehung s statten der Äugend nicht unter den Einfluß destruktiver Elemente komme. Daher haben wir zunächst für das Schulwesen in Erez Israel sowohl für die aschkenasischen als für die sephardischen Schulen sowie auch für die von der Aguda gegründete Mädchenschule ca. 3000 Pfund verausgabt; zur Verbreitung unserer Weltanschauung haben wir ein eigenes Organ die Wochenschrift „ Ko l Isroel" in Jerusalem gegründet und subventioniert, der Ankauf von „NeweiJsroe I", einer schönen Stebelung in der Nähe Jerusalems, B i n j a m Hooretz " bei Jaffa und die Unterstützung von „B a j i 5 Wnachaloh", die Gründung eines Krankenheimes in Jaffa, die Repatriierung von Palästinensern, die während des Krieges nach dem Ausland flüchten mußten, die erste wirtschaftliche Beihilfe für gesetzestreue A u l i m haben ungefähr 15 000 Pfund erfordert. Namens der Palästina-Zentrale habe ist Ihnen für die wirtschaftliche Arbeit in Erez Israel folgende drei Tätigkeitsgebiete vorzuschlagen: 1. Boden kauf, welcher es ermöglichen soll, jeden Agudisten 'zum Bodenbesitzer in Erez Jsroel zu machen. Der von der Aguda erworbene Boden soll an Private nur unter der Bedingung abgegeben werden, daß nichts auf dem Boden geschieht, was dem Thoragesetz widerspricht, daß ferner bei der Veräußerung des Bodens kein Bodenwucher getrieben werden darf und das Rückkaufsrecht in erster - Linie wieder der Aguda zusteht. In unseren Stom* Missionssitzungen sind in den letzten Tagen spontan über 2000 Pfund für Bodenkauf gezeichnet worden. Wir hoffen, daß alle Besucher der Kenessio Gedaulo die stolze Verpflichtung in sich fühlen, mindestens 4 Ellen Boden in Erez Jsroel zu erwerben. Unsere zweite Aufgabe in der nächsten Zukunft ist der Häuserbau in Erez Jsroel, wozu vor allem das kommende Schmittojahr geeignet ist, um diejenigen Arbeitskräfte zu beschäftigen, welche durch das Schmittogesetz den Bodenbau nicht betreiben werden. Es herrscht in Erez Jsroel eine stärke Wohnungsnot, wir möchten es als eine Pflicht einer jeden Landesorganisation aussprechen, für das kommende Jahr diejenige Anzahl Häuser in Erez Jsroel bauen zu lassen, welche der Größe der Landesorganisation entspricht. Die dritte wirtschaftliche Betätigung der Agudas Iisroel ist die Anregung der Privatinitiative für Kleinindustrie in Erez Jsroel. Cs hat sich erfreulicherweise bereits ein Konzern von agudistischen Industriellen hier auf der Kenessio Gedaulo zusammengefunden, deren Vertreter nach Beendigung der Kenessio Gedaulo von Wien aus die Reise nach Erez Jsroel unternehmen wird, um die bereits bis ins einzelne besprochenen Pläne zu realisieren. Wir verlangen von jedem agudistischen Kaufmann, daß er nicht bloß Spenden für Erez Jsroel gibt, sondern einen Teil seiner geistigen und wirtschaftlichen Kräfte dem Aufbau Erez Jsroels zur Verfügung stellt. Selbstverständlich wird es unabhängig von den geschilderten Aufgaben unsere vornehmste Pflicht bleiben, durch Unterstützung des Chinuch sowie aller religiösen Institutionen im alten, aber auch ebenso im neuen Jischuw dafür Sorge zu tragen, daß Erez Jsroel das heilige Land bleibe, wo die Bebauung jeder Ackerfurche, die Ausübung jeder scheinbar profanen Tätigkeit dadurch geheiligt wird, daß sie sich nach dem Diktat des Gottesgesetzes vollzieht. Meine, sehr geehrten Herren, wir wissen sehr wohl, daß Menschenhand und auch Agudas Jsroel, Erez Jsroel nicht aufbauen kann n d^s?it naiaaber daß wir uns zu _Der Israelit __ Werkzeugen erziehen, die von Gott gewürdigt werden, daß er mit ihnen und durch sie sein heiliges Land wieder aufbaue, das sei die Palästina-Aufgabe der Agudas Iisroel. Der nsiv ann erklärt den täglichen Wunsch, der sich unseren betenden Lippen entringt ‘M’Vvn ivpöaij? dahin, daß wir nicht erst nach a^nan rv>nn wie es auch den nsin ’p’TS zugesagt ist, nach fix gelangen, sondern noch in unserer jetzigen Daseinsform als lebendige, aufrechtstehende Menschen. Nachdem es nun durch Gottes Hilfe gelungen ist, daß die rroja uns gezeigt hat, was es bedeutet, wenn das psn msaa vn-irw warn sich verwirklicht, möchten wir den Wunsch daran knüpfen, daß nicht erst, wenn schon scheinbar alles tot ist und wir nur noch auf a^nan rrnn hoffen, sondern schon jetzt mit unserer jungen lebendigen frischen Kraft es uns vergönnt fei, hier Lrhörung zu finden, wenn wir bitten: nvaaip Die Satzung der Ägudas Iisroel. Referat an die Kenessio Gedaulo. Don Rechtsanwalt Dr. I. Wrener in Arankfurt a. W. Im Namen des Geschäftsführenden Ausschusses habe ich die Ehre, den Entwurf einer Satzung der agudistischen Weltorganisation mit einigen Worten der Begründung Ihnen zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen. Bei der vollkommensten aller Organisationen, dem Staat, unterscheidet man im modernen Rechtsleben zwischen dem Recht seiner Verfassung, auch Staatsrecht genannt, und dem Recht seiner Verwaltung. Unter dem Recht seiner Verfassung versteht man den Inbegriff der Rechtssätze, in denen sein eigenartiges Wesen, (gewissermaßen seine besondere Stellung in der Staatenfamilie), sein letzter Sinn und sein ideengetragenes Ziel, sowie die Art des Zustandekommens seines Willens zum Ausdruck kommt. Das Verwaltungsrecht hingegen hat die ganze Fülle der staatlichen Betätigung zum Gegenstände und regelt, ganz auf realem Boden sich bewegend, die Art und Weise, wie der verfassungsgemäß zustandegekommene Staatswille auf den einzelnen Gebieten des staatlichen Lebens seine Verwirklichung findet. Ein reiner Verein bedarf im allgemeinen keiner Verfassung- Sein Wesen kann einer besonderen Herausstellung und klärenden Abgrenzung entbehren. Ganz dem Tageswerk hingegeben, tritt sein Wesen hinter seiner Betätigung völlig zurück und diese Betätigung erheischt lediglich eine Verwaltungssatzung, die nach kurzer Angabe des Zweckes die Organe bestimmt, die der Zweck-Verwirklichung dienstbar gemacht werden. Ehe der Verein die ihm beitretenden Menschen organisatorisch für den Vereinszweck zusammenschloß, verknüpfte diese Menschen in der Vorvereinszeit kein den Verein irgendwie interessierendes Band. Das Wesen des Vereines an sich ist daher einer verfassungsrechtlichen Klarstellung enthoben. Daß Menschen sich zur Erreichung eines bestimmten Zweckes zusammenschließen, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Allein auf den Zweck kommt es an und auf die Tauglichkeit der Vereinsorganisation, den Zweck zu erreichen. Die Satzung eines Vereines kann daher nur dem Verwaltungsrecht des Staates entsprechen. Aber der Staat kann sich mit einem bloßen Verwaltungsrecht nicht begnügen. Denn älter als die konkrete Staatsform ist das Staatsvolk. Auch vor dem Vau der konkreten Staatsform ist das Staatsvolk schon vorhanden und der Staat, der dieses Volk organisatorisch zur Einheit zusammenschließen will und die Glieder dieses Volkes restlos umfassen möchte, hat sich selber in seiner Verfassung vor dem Staatsvolk zu rechtfertigen. In seiner Verfassung erbringt der Staat den Nachweis, daß das tiefste und letzte Wesen des Volkes in ihm zu organisatorischem Ausdruck gelangt ist. 7. September 1923 Es ist ungemein charakteristisch für die verantwortungsbewußte Bescheidenheit der bedeutenden Männer, die vor mehr als einem Dezennium Agudas Iisroel gründeten, daß sie der Organisation zunächst die äußeren Formen eines bloßen Vereines gaben. Das provisorische Statut, mit dem sie an die Öffentlichkeit traten — die bekannte Kattowitzer Formulierung — ist seinem Wesen nach eine rein verwaltungstechnische Vereinssatzung. „Organisatorischer Zusammenschluß der gesetzestreuen Juden zur Lösung der jeweiligen Gesamtheitsaufgaben im Geiste der Thora."., Ganz im Vordergrund steht hier der auf eine kurze Formel gebrachte Organisationszweck. Die Tatsache der Organisation selber wird nicht weiter begründet,, ihr Wesen nicht weiter gerechtfertigt. Nur die erste Hälfte des Wortes „Gesamtheitsaufgaben", nur der in einer Wortverbindung benützte Begriff „Gesamtheit" läßt demütig-bescheiden die ungeheure Tragweite der Entwicklung ahnen, zu der die Tat von Kattowitz den ersten Stein gelegt hat. Der Geschäftsausschuß ist zu der Ueberzeugung gelangt, daß das Dezennium agudistischen Lebens, das nunmehr hinter uns liegt, uns das Recht gibt, ja die Pflicht auferlegt, die agudistische Organisation als das herauszustellen, was sie in Wahrheit in den schweren Kämpfen des vergangenen Dezenniums längst geworden ist: Die Golusorganisation im Dienste des thoratreuen jüdischen Volkes! Das thoratreue jüdische Volk war schon vor der agudistischen Organisation da. Und nachdem die agudistische Organisation ins Leben getreten ist, gibt es für sie keine spezifischen Vereinsziele, die sie von den Zielen des thoratreuen jüdischen Volkes abschnüren könnten. Die Ziele des thoratreuen jüdischen Volkes sind auch die Ziele der agudistischen Organisation, und jeden Juden, der diese Ziele bejaht, betrachtet sie, ob er will oder nicht, als einen der ihren. Wenn aber dem so ist, dann kann sich Agudas Iisroel nicht mehr mit einer bescheidenen Vereinssatzung begnügen, die, nach Kennzeichnung des Zweckes rein verwaltungstechnisch das agudistische Leben regelt, indem sie die einzelnen Lebensfunktionen an bestimmte Organe verteilt; dann bedarf vielmehr Agudas Iisroel einer Verfassungs urkunde, die lediglich einen kurzen Abriß der agudistischen Willensentstehung und Willensverwirklichung enthält, deren inhaltlicher Schwerpunkt aber darin zu erblicken ist, daß sie Agudas Iisroel in unmittelbarste Beziehung zur jüdischen Gesamtheit bringt und in. dem von ihr als wahr erkannten Wesen des jüdischen Volkes, und in dem von ihr als unverrückbar erkannten Ziel des jüdischen Volkes Wesen und Ziel der agudistischen Organisation aufweist und damit allererst die Organisation selber als im Dienste des jüdischen Volkes stehend ein für allemal rechtfertigt. Nicht als Satzung im üblichen Sinne des Wortes, sondern als Verfassungsurkunde der Agudisten und damit zugleich als Verfafsungsurkunde der jüdischen Gesamtheit im Golus, meine Herren, wollen Sie den Ihnen vom Geschäftsausschuß vorgelegten Entwurf lesen und werten. Das jüdische Volk ist eine unmittelbare Schöpftmg Gottes. Darum steht das jüdische Volk völlig außerhalb des Rahmens der politischen Völker und ist ihnen wesensungleich. Gott ist der Souverän des jüdischen Volkes. Gottes Thora ist das herrschende Recht des jüdischen Volkes und Gottes Land das für alle Zeiten verheißene Land des jüdischen Volkes. Gottes Schöpfung besteht, solange Gottes Schöpferwille wirkt. Die Macht der Menschenkonnte unseren Staat zertrümmern und das Land uns nehmen, weil es Gott zuließ. Aber die Machte der Menschen konnte uns als Volk nicht vernichten, weil Gottes Schöpferwille Vernichtung nicht verhängt hatte. Als das Volk Gottes,

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