Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 64 (1923)
- Issue
- Heft 29 (19.7.1923)
- Date
- 1923-07-19
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Seite 4 Nr. 29_ . •tfWM nicht gesagt werden darf. Ebenso meint auch der iTO (ibid. 2 "8). Auch )2)D (ibid.) ]228 T (ibid.) □''TDn TOD (168 f. u. 383) und -er ->8bll8 V12'O zum D'TDH 2DD. Manche *inn yww wollten den alten Minhag die Lhupo im Vorhof der Synagoge zu machen, nur daher andern, weil da Männer und Frauen zusammenstehen, nach dem n"3 dürste man aber das DlifcO DDDttW nicht sprechen. Man sollte die Lhupo daher in der Synagoge selbst vemehmen, wo die Trennung zwischen Mann und Frau eo ipso geschieht (vgl. 2vi-2'2 2b3i jnn raue "ion vw» totow). 3n dem ">v n"8 pbn) 202 min tqd wird ausgeführt, daß die Frauen von der Erwähnung von pto TIWD am 212) 23V nur daher befreit sein sollen, weil das genaue Zuharen aus der Sepher Thauro, wie eine NrpniNT 21XD es erfordert, nur in der Männersnyagoge geschehen kann, und dahin dürfen und sollen die Frauen nicht kommen. Ebenso ist die Frau, nach manchen Ansichten, von rwsb tSTPp nur daher befreit, weil die Frauen abends allein nicht ausgehen sollen, und mit Männern zusammen ist es ihnen strengstens verboten. i Die strenge Scheidung zwischen Mann und Frau in allen Lagen des Lebens wurde in allen gesetzestreuen Kreisen auch genau durchgeführt. Dies, bezeugt uns auch ein nichtjüdischer Historiker (vgl. Bodenschatz, Kirchliche Verfassung der heut. Juden IV, 128), der jüdische Hochzeiten besucht hat und überall die Trennung vorfand. Selbst in christlichen Kreisen sah man die Trennung der Geschlechter bei Feierlichkeiten gerne. Erst im siebzehnten Jahrhundert taucht zuerst eine Tanzfrage auf. In den Responsen Sichron Josef (Nr. 17 n"Kp^n) wird der Eindruck geschildert, den das erste Tanzen bei den Frommen hervorgerufen hat. DDin^Di TflhD iniDV nirtn ') 'a unpa nmsn bv -w Dmnna baai ynm« nayai VO) L28V3 213P7 1)->QP ->)3 ^'22 1V)?V 2712)2 „Als ich, ."W22'' 22 2V12p2 1)12212 ">21 22 bV zwei bis drei Seiten — von der Schilderung über das Tanzen — gelesen habe, da stand ich zitternd und staunend da, Schauer und Beben ergriff mich wegen des großen Einrisses, den -Ausgelassene unseres Volkes verübt haben, indem sie mit frechem Mutwillen Gesetz und Recht unsrer heiligen Thora übertreten haben. Wehe ihrer Seele, der sie Böses zufügen: die Thora umgürtet Sack wegen ihrer bösen Handlung." Rabbinat und Vorstände haben über die Tänzer den Bann ausgerufen. Der Streitfall kam vor das weltliche Gericht und die Tänzer wurden verwiesen. Sollte auch dies nichts nützen, so müßte man, so wird weiter ausgeführt, die Tänzer aus der Gemeinschaft Israels ausschließen. _ Der I s r a e 1t1 Der seltene Fall, daß Rabbinat und Vorstand einer streng frommen Gemeinde wegen einer religiösen Frage sich an das weltliche Tribunal wegen Abhilfe wenden, ereignete sich bei der Tanzstage. Die geistigen Führer der Gemeinden wußten, was ihnen bevorsteht. Es war der Beginn der Reform. Mit Recht bemerkt Löw (ibid. S. 322), die erste faktische Regung gegen die bestehende Ordnung betraf in Deutschland, der Heimat der jüdischen Reform, wckder die Schule, noch die Synagoge, noch überhaupt eine Gemeindeinstrtution. sondern den Tamsaal. Gleichwohl hatte sie prinzipielle Bedeutung: die europäische Sitte lehnte sich gegen den Talmud auf. Die Vertreter der Reform selbst hatten von der prinzipiellen Bedeutung ihres Beginnens keine Ahnung. Die Orthodoxie hatte dagegen für die ihr drohende Gefahr einen geschärften Blick, und scheute sich nicht, auf ihr religionspolizeiliches PrivilegAm zu pochen. Im Osten, in allen Kreisen, wo ein pro 22222 ein von Sinai geheiligter Funke, ein 22122 rm. eine Ausstrahlung der Thauro vorhanden ist, denkt man noch heute über gemeinsames Tanzen der beiden Geschlechter ebenso wie vor Jahrhunderten. Es ist einfach ausgeschlossen, daß Mädchen mit jungen Männern zusammentanzen sollten. Wir möchten hier das Urteil eines Oestlers, der für seine Ansicht sowohl verschiedene festgegründete. Beweise aus Schaß und Poskim anführt, sowie mehrere Autoren zitiert, die derselben Meinung wie er sind, wiedergeben. Es ist das Urteil vom Verfasser ^des 232 -nw, von einem von der Welt als N8) und bi2) anerkannten Manne. In (12 >,2^21 Inn 222VD meint er: „Wie schlecht und böse ist doch die Sitte, daß auf der Hochzeit Männer und Frauen zusammen tanzen. Kämen die Leute, Gott zu preisen, den Stifter * ber Freude, den Vergeber der Sünden von Braut und Bräutigam, so würden Männer und Frauen getrennt tanzen. Die Leute kommen zur Hochzeit und entweihen den heiligen Namen Gottes, sie entfachen das Feuer der Leidenschaft.. Fremd ist dem Judentum eine derartige Freude. Ueber eine Jugend, die dera» tiges vollbringt, freut sich nicht Gott, sein (Äbarmen steht ihr nicht bei. Die Schuld liegt nicht nur bei den Tänzern, sondern auch bei den Zuschauern und Zuhörern, die nicht diese Sünde verhindern. Ihr eigener Sinn und ihre eignen Augen werden zur Sünde angeregt. Wehe dem Geschlechte, in dessen Tagen in Israel eine derartige Sünde geschieht!! Möge Gott seines Volkes sich erbarmen, und ihr Herz und ihren Sinn reinigen." Auch im Westen weiß man in gesetzestreuen 19. Juli 1923 Kreisen die sittliche Gefahr und den religKsen Leichtsinn, die durch das gemeinsame Tanzen beider Geschlechter genährt und gefördert wird, richtig einzuschätzen. Warnende Stimmen erheben sich vielfach, die das jüdische Verbot des Tavzens Leippen. So schreibt Rabbiner Dr. S. Carlebach in seiner „Sittenreinheit", S. 17: „Ganz besonders sollten die Eltern mit der überall als Bestandteil der Jugendbildung geltenden Tanzstunde und den Tanzkränzchen brechen. Tanzstunde und Tanzkränzchen sind geradezu Brutstätten der.Auftegung und Leidenschaftlichkeit, sowie von Vin 1S\ In unseren heiligen Schriften wird freilich von Tänzen und Reigen berichtet. -Aber ich glaube kaum, daß die Jungfrauen Israels Tanzunterricht gehabt, und gewiß. nicht, daß sie umschlungen von den Armen der Jünglinge sich im Kreise gedreht, und anmutige Polonaisen aufgeführt haben. Kaum dürste dies bei den heidnischen Völkern üblich gewesen sein. Wer glaubt, für sich und seine Kmder auf Bälle und Tanz nicht verzichten zu können, der wundere sich nicht/und er mag sich nur selbst anklagen, wenn seine Kinder ihm später Sorgen machen." Dies Urteil Carlebachs steht nicht einzeln da. Vielmehr hört man ein scharfes Verurteilen des gemeinsamen Tanzens in vielen Kreisen des orthodoxen- Judentums in Deutschland. Wie könnte man es auch anders erwarten. Wird doch in Schulchan Aruch, Oräch Chajim 529, 4 eine auf den Ausspruch von "38 in Aidd. 81a. daß 8^)2 82BH 83pD daß der Verderb des ganzen Jahres, wo matt am ehesten und leichtesten zur Sünde verleitet werden kann, die Feiertage sind,, wo, wie Raschi erllärt, Männer und Frauen zur 2D22 kommen und untereinander sich mengen, gegründete Entscheidung des D"2D2 angeführt, wonach: 2^)22 D’nöW 2''vp2b 2"2 D’tywn 2122)2 bjM D2222D1 21)13 DTOB2D1 D'BbWD 1VPW 1832 Df)l O'V)8 212tt6l bl28b 123pw 8^V 122PW 8^V Op.2 bdb 2T 2323 1T2T PI 2"TQ» ."22QV3 22-233 LM1 2^)8 „Das Beth Din ist verpflichtet. Beamte einzusetzen, die in den Gärten, Parken und an den Strömen sich umsehen, daß nirgends Frauen und Männer sich, vermengen. Ebenso muß das Volk darauf aufmerksam gemacht werden, daß nirgends Männer und Frauen bei der Freude sich untereinander mengen". Sollte diese so llar und deutlich von allen DM1228 angenommene Entscheidung nur für den Osten' Geltung haben? Sollte das Verbot vom gemeinsamen Tanzen, das von 2122 -HW geradezu 2V2V2 82238, die Ausstrahlung von den verbotenen Arojauth genannt wird, wo 213)2!?81 )22>, wo der Iehudi sich denen auf Anregung des Bad. Landesgewerbeamts erstmals auch ein synagogaler Raum vertreten ist. Der Bad. Oberrat der Israeliten griff mit er« treulichem warmem Interesse die Anregung auf und ließ nach Zusammenruf Karlsruher frei schaffender Künstler jüdischen Glaubens ein räumlich zwar kleines, aber außerordentlich glückliches Tempelinnere entstehen, welches gleichzeitig den besten Ausstellungsraum für rituelle jüdische Kunsterzeugnisse bildet. Die Raumschöpsung selbst stammt von Architekt Dipl.-Jngenieur Richard Fuchs, Karlsruhe und klingt an alte gute Beispiele fränkischer Holzsynagogen (Bechhofen ber Ansbach und Horb in Oberfranken) an, deren rechteckiger Grundriß und halbkreisförmiges Tonnenholzgcwölbe frei übernommen wurde, ebenso wie die mit säulenartigen Holzpfosten gebildeten beiderseitigen Nischenerweiterungen der Längsseiten. Das Gewölbe ruht beiderseits auf simabekröntem Architrav, der durch die genannten, in derben Schnitzsormen neuzeitlich gestalteten Pfosten abgestützt wird. Die durch das Tonnengewölbe oben abgeschlossene senkrechte Rückwand wird im Halbkreiswickel durch ein Rundfenster unterbrochen und zeigt darunter den giebelartig überwölbten Umbau der heiligen Lade, der gegenüber dem Eingang« liegt. Die Raumgestaltung wurde von der bekannten Möbelfabrik ReutÜnger u.' Co. Karlsruhe kostenlos durchgeführt. Die farbige Behandlung dieser klaren Architektur übernahm Kunstmaler Leo Kahn, ein Schüler Pros. Haueisens, Karlsruhe. Während die glatten unteren Wandflächen in einem ruhigen, warmen und doch kräftigen Rot gehalten sind, vor dem die in erfreulicher malerischer Verschiedenartigkeit behandelten farbigen Säulenpfosten angenehmst abstechen und die Umrahmung des Thoravorhangs sich mit dem Hauptstück der Vorschrift gemäß gegen Ost gerichteten Rückwand besonders gut abhebt, begrenzen die Einzelprofile des Architravs in farbenfreudigem rotem und blauem Strich den im Profil leichtgeschwungenen weißen Fries. Hebräische Verse aus den Sprüchen Salomos schmücken die beiderseitigen Friese mit ornamentalen hebräischen Zierbuchstaben. Besonders reizvolle Bemalung zeigen die Tonnengewölbfläche und die Halbkreiswickel der Schmalwände. Die Wölbungsmitte wird von emem kreisrunden Felde in rechteckiger Friesumrahmung gebildet. Im Kreiszentrum hängt an messingner Kette eine blank-polierte messinggedrehte achtarmige Sabbatlampe für elektrisches Licht herunter, deren zierlich profilierter Abtropsbehälter lediglich als schmückende Beigabe nach altem Muster beibehalten ist. Die Formgebung ist vom ausführenden Künstler: Abraham Hasgall, Gailingen-Dießenhofen unter Einhaltung der feststehenden Grundform in reicher materialgerechter Profilierung feinst gefühlt und neuzeitlich aufgefaßt. Im ringförmigen Spruchband des Mittelfeldes sagen uns die hebräischen Lettern: ich liebe, im Gotteshaus zu weilen. (Fortsetzung folgt.) Gemeindestatuten vom 17. Jahrhundert. Von einem Rabbiner. Zu diesem in Nr. 16 und Nr. 25 des „Israelit" behandelten Thema seien mir folgende Bemerkungen erlaubt: Dieser Gegenstand wurde vom Schreiber dieses in der Prager „Selbstwehr" 1923 Nr. 6 f. unter dem Titel: Drei Jahrhundert alte Eemeindestatuten behandelt; ein Exzerpt hieraus brachte, unabhängig von mir, Ihr gesch. Blatt in Nr. 18. Der Leser meiner Arbeit in der „Selbstwehr" fand sicherlich, daß in derselben gerade auf „Verfassung" und „Organisation" besagter alter Eemeindestatuten Hauptgewicht gelegt wurde; Letzteres insbesondere gegen die neuerlichen Verdächtigungen-' „jüdischer Organisationen" (Ludendorfs und Konsorten); ebenso daß dort auf die bereits. erfolgte Veröffentlichung besagter 311 Eemeindestatuten durch den Historiker Eerson Wolf (Wien 1680, bei Alfred Holder) hingewiesen wurde. Von einem „neuen Fund", den der Artikelschreiber, also meine Wenigkeit, in der „Wiener Bibliothek" gemacht haben soll, kann daher keine Rede sein. Ziel der Wissenschaft muß nicht gerade immer Entdeckung neuer Funde, vielmehr auch Hinweisung auf literarische Schätze und deren aktuellen Wert für die Gegenwart sein. Nach dieser Richtung hin behalte ich mir eine weitere Würdigung des Familien-, Gemeinde- und Erwerbslebens vor, welches diese alten jüdisch-mährischen Gemeindestatuten reflektieren. Nebst der gewiß interessanten Notiz des Herrn Dr. M. Weinberg (Neumarkt), daß besagte 311 Tekanoth im Besitze des Herrn David Goldberger (Fürth) sich befinden, glauben wir bei dieser Gelegenheit auch der Vermutung erwähnen zu sollen, daß eine Abschrift derselben auch im Archiv des mährischen Landesrabbinates (Brünn) vorhanden ist; und wäre eine Behandlung bezw. literarische Vergleichung der beiden gewiß nicht uninteressant. Familiennachrichten. "^Barmizw oh. Jost. Sohn des Herrn Nathan Goldberger, Nürnberg» Josefsplatz 20. Schaboos Nachmu.