Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 63 (1922)
- Issue
- Heft 39 (28.9.1922)
- Date
- 1922-09-28
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Gxtte t. Nr. 38 Ein vergessenes ZubilSum? Von Dr. Ed- Biberfeld in Berlin. II. Ist die Seelenanalyse, die in dem Borörtifci gegeben wurde, jutrcffcnb — und sie ist cv, selbst aus die Möglichkeit etttschiedenerr Widerspruchs hin! —, dann sind die letzten Gründe für die ausfällige, einhellige Antipathie .gegen das Indengesetz v. 23. Juli 1847 nicht sowohl in dem Gesetze selbst, weder in seiner Gesamttendcnz noch in seinen einzelnen Bestim-- muugen, sondern in dem „adminikulierenden Beiwerk" der ihm beigegebenen Denkschriften und Begründungen zu suchen, in denen der Geist des Mißtrauens und der überheblichen Unterschätzung der jüdisch-religiösen Qualitäten so tlnbehaglich lvirkt. Wer diese LiteraturerZengnisse kennt, ist um die Deutung der ausfälligen Erscheinung nicht verlegen, warum ein Gesetz, bas der jüdischen Religionsgesellschaft den von staatsbürgerlichen Gesichtspunkten geichst nicht zu unterschätzenden Vorzug der vollen politischen Emanzipation 511m Geschenk machte, in den so Bedachten dennoch nicht die Empfindungen reiner Freude und innerer Befriedigung zu wecken vermochte. Die Rechte zerstört hier, ivaS die Linke gab; der Geist der „heiligen Allianz" schwebte deutlich wahrnehmbar über den Sentiments, aus denen das Gesetz gezeugt und geboren ward; uub dies e m Geist konnte wahrlich jüdischer Sinn sich nun und rlinrmcr wahlv.erwandt 'suhlen: kottute kein glaubensstolzer, setbstbetvustter Jude seine Reverenz erweiset!. Diese Gründe reichen zur Erklärung unseres Problems, der tnefyv als kühlen Stellungnahme der gesamten preußischen Indenheit alter religiösen Schattierungen gegenüber dem Jüdengesetz von 1847 vollständig und restlos aus; es bedarf keiner anderen. Ein Blick in die Zeugen der Oefsentlichkeit, in die Literatur, die jerres Ereignis entbatld, lehrt die Richtigkeit der Beobachtung: ntan feiert e verdientermaßen die tvackeren Volksvertreter, die in reinster Mensche lichkeit und unbestechlichem RechtSgesühl für die Etnanzipation der Juden eingetreten und dein Lügengebilde des christlichen Staats so tapfer zu Leibe gegangen waren; aber man vergaß da Ai der nicht und verschloß sich nicht der Erkenntnis, das^ so unbestritten der Rechtsgedanke einen Sieg errungen und, in der Doktrin, das Licht der Aufklärung sich inächtiger als das Dunkel des national-religiösen Fanatismus erwiesen hatte — in der Praxis aber dieser doch den Erfolg davongetragen und in dem Gesetz mib durch das Gesetz erst recht der jüdischen Religionspartei das Stigma _ Der JSraeltt._' geistiger und religiöser Minderwertigkeit vor aller Welt aufgedrückt hatte. Und diese Empfindung gekränkten Glaubensstolzes, die die Gebnrtsstunde des Gesetzes in den jüdischen Herzen wachrief, lebt iin Unterbewußtsein der preußischen Judenheit noch heute, nach sünfrmdsiebenzig Jahren, unzerstörbar fort, und führt selbst die Streife in die Opposition gegen das Gesetze, die inzrvischen ganz anders zu denken gelernt haben und das Eingreifen des Staats in innerjüdische Problente nicht nur nicht als unwürdig empfinden, sondern ihren Mannesstolz sogar dann schon verletzt fühlen, wenn er den christliche Glaubensgemeinschaften eine größere Aufmerksamkeit als den jüdischen Angelegenheiten zuwendet! Sie hätten dabei doch allen Anlaß, des Geburtstages jenes Gesetzes alljährlich festlich zu gedenken tmd seine Auswirkungen in allen Tonarten zu preisen; danken sie doch ihm die systematische Ausrodung jener autarken, allem Zwang, außer dem moralisch-religiösen in der eigenen Brust widerstrebenden Geistesart, die bis dahin das Judentum zusammenhielt, ihrer Schwärmerei für die Zwangsgemeinde, die Zwangsorganisation aber als aller Uebel größtes erscheinen muß! Die bisherigen Ausfithrungen waren bemüht, die denc Streit entrückte, als erwiesene Tatsache anzusprechende Berfehltheit der gesetzgeberischen Aktion v. I. 1847 in deren historischen Voraussetzungen und kirchenrechtlichen Ansinüuzungen zu suchen und zu finden; und, wie immer man ihre Berechtigung beurteilen mag, so tvird man ihnen den Vorwurf der Schönfärberei und mangelnder Objektivität zu Gunsten jener Gesetzgebung schwerlich mit Recht machen dürfen. Aber auch die hier nun folgende, von den historischen Zusammenhängen sich lösende und ganz aus eine kritische Würdigung des materiellen Inhaltes des! Gesetzes eingestellte Betrachtung glaubt, wenn sie in ihren Schlüssen zu einer Ehrenrettung des Gesetzes gelangt, die gleiche Anerkennung für sich in Anspruch nehmen zu können. Zwei beachtlichen Angriffen auf das Gesetz hat dessen Verteidiger seine Aufmerksamkeit Zuzuwenden; der eine erfolgt von links her und wendet sich gegen die „Atomisierung" der preußischen Indenheit durch die im Gesetz statuierte absolute Gemeindeautonomie; den anderen führt die Rechte gegen die geflissentliche Ausschaltung des Religionsmomentes aus dem Gefetzeswerk. Und in dieser Konstellation erfüllt sich! mit überwältigendeer Beweiskraft die Probe auf das oben angeftellte Exempel: sofort, beim ersten Eindringen in die Leckes materiae scheiden sich Generalanktäger, dessen Amt als Satan es ist, anzuklagen und wiederum Ankläger, die wir uns selbst durch unsere Sünden stellen, wie im Talmud oft betont wird. Den letzteren ist leicht betzukommen mit den Gegenmitteln, die in unsere Hand gegeben sind, wie Tschuba, Gebet und Wohltat. Gegen den elfteren müssen wir schon Gott anrufen, daß er ihn völlig vernichte. Was unsere eigenen, von uns geschaffenen Ankläger betrifft, so mögen sie nicht verschwinden, es möge ihnen nur vorläufig der Mund gestopft werden, bis sie sich durch unsere Tschuba, die unsere Sünden in Guttaten umkehrt, ebenfalls wandeln und die Schar unserer Verteidiger vermehren. (Httt auf)) Zu unserem Artikel unter obiger Ueberschrtft in der Wochenrundschau der vorletzten Nummer schreibt uns Herr Dr. Ascher, Neuchatel: Als der Schah von Persien vor etlichen Jahren den Kölner Dom seitens der Stadtverwaltung gezeigt bekam, wollte er den Turban aufbehalten. Man machte ihn jedoch daraus aufmerksam, daß dies ganz unmöglich sei und der Bürgermeister bat ihn, entblößten Hauptes das Innere des Domes zu besichtigen. Der Schah jedoch erwiderte, daß er unter solchen Umständen darauf verzichte, den Dom zu besichtigen, denn er müffe sich sonst einer Verletzung einer Bestimmung feiner eigenen Religion schuldig machen. Hierauf geftatiete man ihm ausnahmsweise den Turban aufzubeharien. Ich' mache Sie auf folgende Stelle des weltberühmten Prof. Dr. Bleuler in seinem Lehrbuch der Psychiatrie, Zürich 1916, Seiie 141, über vwn mpm aufmerksam: „Juden find, wie man sagt, zu Geisteskrankheiten, namentlich zu manisch-depressivem Irrsinn und Psycho. Neurosen, besonders disponiert; nach einem sehr erfahrenen älteren Psychiater wurden sie jedoch nicht pa- - ralytifch, bis sie „die christltchen Sitten und christlichen Champagner" annahmen." Nutzanwendung liegt auf der Hand. FamlliennachrWen. Barmizwohfeier. Leo, Sohn des Herrn M. Heuberger, Uhlandstr. 38, Synagoge Friedberger Anlage. — Moses, Sohn des Herrn A. Freimann, Wallgraben 12, Synagoge Friedberger Anlage. — Kurt, Sohn des Herrn Julius Brand, Cronbergerstr. 1s, Siegfried, Sohn des Herrn Leo Kösterich, EfcherSheimerlandstr. 79. — Jakob, Sohn des Herrn Gantz, Trutz 47. — Josef. Sohn des Herrn Teitelbaum, Trutz 47, Synagoge Unterlindan. 5abval-/r»tt«g und Ausgang. WT*tn 712V. Ort: Anfang Datum Ausgang UhrlMv. i;»rrs 5683 PW Mtn. Frankfurt a. M 5 35 30. 8. 6 50 Berlin . . . . 5 45 Sept. Tifchri 6 30 München . . . - - - - Eöln. — - — - Stuttgart . - - — - Breslau . . . — •- — — SkürnberO. . . - - — — . e - - - — 38. September iss» auch hier in der Kritik der ElnzeWestrmmjuUgen des Gesetzes die Wege der religiösen Antagonisten; der eine lobt, was der andere tadelt, dieser schmäht, was jener rühmt — Men aber gerneinsam: die Abneigung gegen das' Ganze^ die sich zwanglos nur, wie oben versucht, ans der hereditären Belastung des Gesetzes erklären läßt! Prüfen wir nur: diese Vorwürfe. Zur Tatfrage sei sestgestellt, daß das Gesetz zwar mit keinem Wort die Möglichkeiten einer Zusammenfassung der -Sy nagoaengemeitck en, sei es auch n!nr in Form von Zweckverbänden, in Erwägung zieht; aber ebensowenig schließt es diese Möglichkeiten aus, oder verbietet sie gar, wie etwa die Verbindung politischer Vereine miteinander im alten preußischen Vereinsgesetz. Im Gegenteil; man darf in den zur Schlichtung von Streitigkeiten über die inneren Kultureinrichtungen in den Paragraphen 53—57 vorgeschienen Kommissionen, wenn man will, sogar die Keimzellen für einen Organismus von, wenn auch! entfernter, Verwandtschaft mit den in anderen Staaten geschaffenen Konsistorien u. a. erblicken, womit die Ansätze für eine VerbandsMduNjg weitesten Umfangs zumindest präformiert Wären. Keinesfalls aber bereitet das Gesetz der Initiative der Synagogengemeinden in der Richtung auf einen engeren oder weiteren Zusammenschluß irgendwelche Schwierigkeiten; wie denn auch in der Tat, bekanntermaßen, solche auf dem Boden der Freiwilligkeit sich! aufbauenden Bünde und Verbände sich schon vor Jjahpzichuten gebildet haben. Was werfen also die Wortführer des jüdischen Liberalismus, die zu allermeist doch, auch, auf dem Boden des allgemeinpolitischen liberalen Gedankens stehen, denn eigentlich dem Gesetz v. 1847 vor? Daß es nicht an den Zwang appelliert, ihr Selbstbestirnmungsiuttb Selbstbesimmng'srecht nicht vergewaltigt, sondern es ihrer freien, die Entwickelungsmöglichkeiterl zu berücksichtigenden befähigten Entschl'ießjung überlassen hatte, ob sie sich znsammenfinden oder getrennt ihre'Straße ziehen wollen? Ist dieses Verbrechen in den Augen der Herren so groß, daß sie darob das Gesetz! für die Schäden der Entwickelungsänomalien und sonstige Mängel, die die Zeit gezeugt, haftbar und verantwortlich machen? Hing das Heil der preußischen Indenheit wirklich! so ganz und allein von ihrem Zusammenschluß behufs Vertretung der Gesamtinteressen ab; — wie töricht und schlechtberaten war sie dann, und wie wenig verstanden sie ihre eigenen Interessen, wenn sie von der Freiheit, die ihrer Entschließung das Gesetz ließ, den richtigen Gebrauch, zu machen nicht imstande war. Man hat gerade in den liberalen Kreisen über diesen Punkt früher ganz anders als heute gedacht. So hat z. B. H. Mako wer, sicherlich einer' der stärksten Köpfe des preußischen Reformjudentums, in seiner 1873 erschienenen Schüft „lieber die Gemeindeverhältniffe der Inden in Preußen", in schärfster Form seinen Standpunkt dahin präzisiert, daß eine einheitlich!e Organisation des Judentums in Preußen nich!t in dessen Interesse 'siegt und nur eine lose, aus freiwilligem Wege hergestellte Verbindung der Gemeinden wünschens- und erstrebenswert sei. Erst die achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts mit ihrer Erstarkung der antisemitischen Hetzpropaganda bewirkten den Umschwung in den Anschauungen jener Kreise. Und nun schmäht man dort das Gesetz! v. 1847, weil es die Gemeinden nicht in den Stand gesetzt habe, ihre Gesamtinteressen gegenüber den antisemitischen Angriffen und bei anderen Gelegenheiten einheitlich zu vertreten; — anstatt ihm sich dafür dankbar zu erweisen? daß es in .seiner weitgerahmten Unausgesprochmheit dein Liberalismus die benötigte Raumfreiheit für das Wechselspiel seiner Auffassungen zugestanden hat! Aber es' dürfte wohl nur wenige geben, die, vor die Frage gestellt, ob sie in :q‘. Mako wer oder in den heutigen Wort- Ührern des „Liherasiswns" den berufeneren Interpreten der liberalen Postulate erblicken, einen Augenblick zögern würden? jenesn hm Vorzug ztz gehen. '