Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 63 (1922)
- Issue
- Heft 32-33 (24.8.1922)
- Date
- 1922-08-24
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2446951-2450189-2450220--69973-2527197- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Seite 4 Nr. 17 chm nicht zu. Dies ist z. B. das Motiv des Hakatismus und ist wohl auch die theoretische Begründung für das Kolonialwesen europäischer Nationalstaaten gewesen. — Was aber ein Volk sich erarbeitet hat, das steht allen seinen Mitarbeitenden nach diesem Rechte unbestritten zu. 3. Was sagt nun die Thora. Ethik zu diesen Ansprüchen? Da müssen wir weit ausholen. — Die Thora verlangt von uns bekanntlich die Ausschaltung alles Triebhaften und Unbewußten aus unserem Tun und Lassen und aus allen Werten unseres Lebens. Dies zeigt sie durch den größeren Teil ihrer Gebote und Verbote. Die Anerkennung der Macht oder die Huldigung und Hingabe an die Macht derjenigen Gewalten der Schöpfungswelt oder des Innenlebens, welche den Menschen die eigene Ohnmacht fühlen lassen, wird durch die Thora als das Gegenteil des Reinen, als Götzen- oder Toten-Kultus verboten. Das Augenmerk des Menschen wird somit dauernd vom Erd- und TrieLhaften abgewendet und zum Stolze des freien Willens hoch erhoben/ selbst die tatsächlich vorhandenen Einschränkungen seiner Willensfreiheit (z.B. durch Lebrnsentstehung und Sterben) soll er sich gar nicht oft und nahe zu Gemüte führen. — Von dieser Grundtendenz alles Thora-Lebens aus, wie sie uns aus den Schriften Hirschs s. A. geläufig ist, gelangen wir zur Erkenntnis des Charakters des Thora-Rechtes und von diesem zu ihrem Urteil über den Nationalismus. Keine Illusion wird in der Thora geduldet, außer der einen, veredelnden des freien Willens. Und keine Nutznießung des Diesseits gestattet der aus dem Munde unserer Weisen sprechende Geist der Thora uns ohne vorherige Anerkennung der göttlichen Herrschaft über uns zu erleben. Diese Anerkennung besteht als Tat aus der meist von der Thora selber befohlenen Auswahl und Reinheit des zu Genießenden, als Gedanke und Wort aus dem Srgcnsspruche. Ganz im Geiste dieser Diessei ts durch - ftrahlung mit Bewußtheit ist nun der Rechtsgrundsatz der Thora, daß Jedem nur das zusteht, was er sich nicht nur erarbeitet, sondern auch bewußt erschafft hat. Es genügt nicht, daß Jeder in schaffender Beziehung zu seinem Eigentum steht/ er muß vielmehr alles aus Gottes Hand bewußt als ein Mittel entgegennehmen, welches ihm dazu dienen soll, sich zur Erfüllung des Willens seines Schöpfers zu stärken und die erd- und triebhaften Einwirkungen abzuwehren. Alles, was der Mensch sich in anderer Absicht aneignet, kann ihm zwar von den Mitmenschen nicht als Eigentum bestritten werden, wohl aber von Gott. Doch bleibt dieses Recht nicht ohne Folgen für menschliche Befitzabgrenzung. Auch hier verlangt die Thora nicht nur ökonomisches Recht, sie billigt auch hier, auch im Erdenleben keinen Anspruch, der blos auf Arbeit und nicht auch auf bewußtes Tun sich stützt. Am deutlichsten ist dies beim Zinsverbot. Dieses Gesetz macht es unmöglich, daß ein Mensch für das ganz unproduktive Ausleihen von Geld und für sein Warten auf die Rückzahlung (Agar natar) sich belohnen läßt. Aehnlich verhält es sich mit dem Bodenrecht der Thora. Jeder Acker-Boden ist nach diesem Gesetze unveräußerlich/ nur Ertragsjahre können verkauft weiden. Das Anrecht des Menschen erstreckt sich auch hier also nur auf das Ergebnis seiner bewußten Zweckarbeit, den Ertrag/ der Boden aber, den zu verändern doch keinerlei Zweckarbeit imstande ist, bleibt seinem Anrecht völlig entzogen, ist Gottes Eigentum, und der Bebauer ist „Gottes Beisaß", bebaut ihn ohne wirkliches Eigentumsrecht an ihm, ohne „Liebe zum Boden", ohne „Erdgeruch". Nun sind alle diese Thoragesetze nur ani Israel allein gerichtet. Es könnte demnach scheinen, als hätte Gottes Gesetz die übrigen Völker für nicht zu ihrer Erfüllung befähigt gehalten, — also, — als ob hiermit nationale! Unterschiede für das Reich des Sollens zugestanden würden. Es wäre aber wohl nicht mit der Bewußtheit und Zweckstrebigkeit unseres „MUH e Lganzen Thoralebens vereinbar, wenn solche nationalen, im Klima begründete Unterschiede der Gesittung als unbehebbar durch die Thora htngestellt würden. Und in der Tat kann auch dies nicht die Absicht der Thora sein. Sonst hätte wohl außer der Gesetzgebung, die uns am Sinai zuteil ward, noch eine oder mehrere andere an verschiedene Völker ergehen müssen/ in Wirklichkeit aber gibt es außer der sinaitischen nur noch eine einzige Gesetzgebung Gottes, und das ist die des für alle Menschheit gemeinsam gegebenen Noachidengesetzes. Dieses Gesetz verlangt von den Menschen zwar auch Anerkennung des einzigen Gottes und Einsetzung gerechter Richter/ aber es Präzisiert diese Forderung nicht. Es verbietet den Menschen außer Israel auch nicht jene Aeußerungen nur ökonomischen Rechtes wie Zinswirtschaft und Bodenkauf, verlangt aber Dtnim, das find Einschränkungen biologischer Rechtsansprüche für alle Welt. - Es billigt also Gottes Gesetz für die Menschheit sowohl das ökonomische Recht im allgemeinen, als auch im Besonderen den ans diesen gestützten Zweig des Nationalismus, — selbstverständlich unter Ausschaltung der Fremdenguälerei und anderer schon halb biologistischer Auswüchse. Woraus gründet sich nun die ethis ch e Forderung Gottes an Israel selber, die vielbefehdete „Anserwählung"? Oder mit Lessing: „Was ist das für ein Gott, der jemand eigen sein will?" — Wir sahen: Nicht auf „Nationales" in obigen Bedeutungen. 4. Für die Gemeinschaft Israels hat Gott eben auch die Abstammung besonders geregelt, nämlich ins Bewußte gehoben. Es kann zwar niemand sich ins Judentum hinein oder von ihm los „erklären"/ wir sind nicht ausschließlich Bekenntnisgemeinschast. Aber das kommt nicht von unserem „Volksinsiinkte", in welchem etwa jeder von selber „hineinwächst". Sondern wohl kann ein Mensch aus Israels Gemeinschaft sich lossagen, wenigstens für seine Nachkommen: indem er nämlich eine von der Thora mit Kareih bedrohte Ehe schließt, sodaß seine Kinder Mamserim werden und keine Heimkehr in Israels Gemeinschaft haben. Diese Art des Verbotes trifft nicht aus die (in anderer Art völlig verbotene) Vermischung mit „Fremdrasstgen" zu, denn die Kinder v<n diesen können jederzeit Gerim, Bekehrte werden wie jeder Nichtjude, der das ganze Gffetz auf sich zu nehmen beschließt. Sondern nur auf solche Ehen, welche die Thora mit sichtlichem Hinweis auf das Unbewußte in ihnen verbietet. Aus dieser ganzen Ueberlegung folgt: Israel ist: Die Gemeinschaft derjenigen, deren Abstammung, Lebensführung und Rechtsbegriff ausschließlich auf bewußtes Schöffen des sich frei wissenden Menschen willens gegründet sind. Für diejenigen Menschen also, deren Abstammung, wie die der Söhne des Abraham, durch Gesetze bewußter Willenstat geregelt ist, kann nicht mehr das nur ökomische Recht maßgebend sein. Für sie ist es also nötig, auch für ihre Existenzberechtigung, sowohl als Einzelne wie als Gemeinschaft, einen anderen Beweis zu bringen als den des „Erarbeitet-Habens", — nämlich den des bewußten Geschaffthabens zu jeder Stunde, kurz des Gehorsams vor dem Gesetze. Das führt uns zu der vtelbefehdeten alten Weisheit: Wir können — sud specie aeterni — als Juden unseren Anspruch auf Gleichberechtigung und irdisches Gedeihen unter den Völkern nicht auf die Tatsache unseres Mitschaffe ns allein stützen, sondern nur auf die Tatsache unsres Gesrtzesg ehorsams. Denn wenn wir diese Bewußtheit unseres Tuns fahren laffen haben, so erwartet man nicht mit Unrecht von uns, daß wir auch das bewußte Zusammenhalten aufgeben/ und außer der Thora-Erfüllung können die Völker uns keine internationale Bindung unter uns ohne Mißtrauen zubilligen. Daß zu dieser Erfüllung auch das Fördern des Friedens und der Versöhnung zwischen den Völkern um jeden Preis gehört — das wäre wahrlich noch nie zum Hindernis geworden für S4.Auaust1WS. die Hochachtung, welche die Völker zu allen Zetten dem thoratreuen Jsraelssohne bewiesen haben. Und wenn wir die Länder der Völker verlassen und uns das Land unserer Väter neu „erarbeiten"? Nun, — dann hätten wir auf dieses wohl wie jene auf das ihrige ökonomischen Anspruch? Wir haben schon gezeigt, daß Israel einen solchen niemals erheben darf. Unser Anspruch kann nur sein: die in unS sich fortsetzende Bewußtheit des Lebens unserer Väter. Nur dazu gibt Gott uns ein Land. Auch mit diesem läßt Gott uns nicht verwachsen. Auch es muß uns allein Mittel zur Erhaltung unserer Bewußtheit sein. Und wenn wir diesen Gedanken vergessen, so haben wir unser Recht auf unser Land, ja auf unseren Fortbestand auf Gottes Erde vor Gott und Menschen verloren. Denn ein Klima einigt uns nicht, und Raffe ist doch nur Klima-Ergebnis/damit entfällt für uns der biologische Nationalismus/ und daß dieser außerdem das Gegenteil des Reinhettsideals der Thora ist, war schon besprochen. Aber auch ökonomischrechtlich die Daseinsberechtigung zu begründen, mag für jedes Volk htnretchm, nur für uns nicht. 5. Das Ergebnis von alledem ist: In unserem Schaffen mit den Wertsvölkern haben wir dem Gedanken des Rechts und Friedens die Wege zu ebnen. Für unseren Gottesstaat ist außer diesem Fundament der vollständige Gottesgehorsam unserer Gemeinschaft und aller ihrer Einzelnen Vorbedingung. Und das alte „Familtenrecht" der Fürsten, von dem wir ausgingen? Es wird uns nun ohne weiteres klar sein, was im Licht der Thora ein allein gültiges Familtenrecht .sein kann: „Wenn der Privaterbe würdig ist, so ist er auch in der Thronfolge jedem andern vorzuziehen." So kann selbst Davids Thora nur auf Recht, Gerechtigkeit, Gehorsam und Thoraliebe ewig gegründet werden. Und so kann in Israel nationales und dynastisches Interesse zu einer für alle Welt vorbildlichen Einigung gelangen: Tn mi arrj^K n m 1VP21. Was uns not lut. Ein Beitratz zur Erez Jisroeka rbeit. Bon Pros. Dr. Eugen Lieben in Prag. Tie folgenden Ausführungen gehen zurück auf eine Anregung des H, Rabb. I. Bergmann in Nürnberg. Tier Genannte ist in Jerusalem geboren und hat seine ganze Jugend dort zugebracht. Nachdem er seit 1912 in Deutschland geweilt, ging er im vorigen Jahre wieder auf einen Monat nach Jerusalem, um seine Angehörigen zu besuchen. Er kennt also genau alle in Betracht kommenden Verhältnisse. Was uns in Erez Jisroel besonders not tut, das ist eine größere Anzahl von Lehrern, die umfassendes jüdisches Wissen mit einer genügenden .profanen Bildung vereinigen. Nur so. können wir der dortigen Jugend geben, was sie braucht, nur so mit dem Schulwerke der anderen mit Erfolg in Wettbewerb treten. Bisher glaubte man dieser Forderung zu genügen, indem man entsprechend vorgebildete Männer aus Deutschland nach Palästina sandte. Allein abgesehen von der geringen Zahl der Persönlichkeiten, die sich für eine solche Aufgabe zur Verfügung stellten und stellen können — der Zweck konnte auf diese Weise nicht erreicht werden und könnte es auch! heute nicht —bei aller Anerkennung der Verdienste jener wenigen sei es gesagt: Zu weit entfernt ist die Denkweise des deutschen Inden von der des palästinensischen, als daß sich hier die Bruch so 'leicht schlagen, , das Vertrauen gewinnen ließe. Umgekehrt muß der Weg eingeschlagen werden. Man suche aus den dortigen Jeschiwaus eine Anzahl geeigneter Bachurim heraus — von den 3—400 werden sich immerhin für den Anfang etwa 10 finden lassen — und schicke sie für 2 Jahre nach Deutschland. Nach einem vorher genau geregelten Programm hätten sie sich dort unter fach-