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Der Israelit · 1922-08-24 · Heft 32-33 (24.8.1922) · page 19

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Journal
Der Israelit
Volume
63 (1922)
Issue
Heft 32-33 (24.8.1922)
Date
1922-08-24
Page
– (sequence 19)
Language
German
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sL. ÄMustisÄ-; ..., , , , .wörtliche bewußt falsche Formulierung des Völkerbundbefchlusses nicht eine Herausforderung der Araber und aller anderen Gegner einer intensiven BesiMung des heiligen Landes durch Juden? Wir dachten, die zionistische Organisation werde,.nachdem sie es' erreicht hat, daß ihr Name in einem öffentlichen Staatsakt genannt wird, sich der Verantwortung ihrer Handlungen mehr bewußt werden als bisher und hofften, daß es auch dem orthodoxen Judentum nunmehr abermals möglich werden wurde, die Besiedlung Erez Jis'roels im Geiste der Thora zu pflegen. Wenn aber die zionistischen Führer fortsahren> jede zielbewußte Arbeit in Erez Jisroel durch ihre „Tollheiten" (wie sich Lord Curzion ausdrückte) zu gefährden, so wird das orthodoxe Judentum gegen diese herausfordernde Politik schärfsten Protest einlegen müssen. Das orthodoxe Judentum betrachtet die zionistisch!?. Organisation nicht als Bevollmächtigte des jüdischen Volkes. Die Tatsache allein, daß das' Mandat der zionistischen Organisation — vorläufig — den Auftrag erteilt, als „Jewish Agency" nach Innen für die Gewinnung der an Palästina interessierten Kreise des Judentums Schiritte zu unternehmen, beeinflußt das orthodoxe Judentum keineswegs, seine bisherige Stellung der zionistischen Ideologie gegenüber zu ändern. Die Art jedenfalls!, wie die Ziomsten-Führer die neue Epoche in ihrer Entwicklung einleiten, ist kaum dazu angetan, auch nur einen einzigen orthodoxen Juden dem thorafremden Zionismus nähdr zu bringen. Die erste Voraussetzung für ein Zusammenwirken be? historischen jüdischen Volkes mit seinen entfremdeten zionistischen Söhnen ist und bleibt: Wahrhaftigkeit. Solange die zionistischen Wortführer fortfahren, das Volk zu täuschen und seine Widersacher 311 mehren, versagt das orthodoxe Judentum der zionistischen Organisation jedes Vertrauen." Soweit die „Jüdische Presse". Noch schlimmer ist die Begriffsverwirrung, die man mit der deutschen Uebersetznng des Wortes „Jewish Agency" nach innen anzurichten sich bemüht. Kein Engländer wird auf die Idee kommen, daß eine >„Agency" eine „Vertretung" sei in dem juristischen Sinne eines bevollmächtigten Wortführers und Repräsentanten, wie er dem deutschen Worte innewohnt. Trotzdem wird mit dieser falschen Uebersetzung in den Massen die Vorstellung erzeugt, die zionistische Organisation habe nunmehr gewissermaßen die völkerrechtliche Befugnis, im Namen der jüdischen Volkse s a m t h e i t a u f z u t r e t e n und diese nach elieben durch eine mehr oder minder geschickte oder törichte Politik glücklich! oder unglücklich zu wachem Gegen diesen ungeheuerlichen Täuschungsversuch kann man nicht scharf genug protestieren. Weder 1 Englandnoch der Völkerbund haben je den verbrecherischen Plan erdacht, dem jüdischen Volk wider Willen einen Vormund zu bestellen. Die Mächte wissen, daß die zionistische Organisation keinerlei B e r t r e t u n g süefugnis besitzt; sie haben ihr lediglich den Auftrag erteilt, als ihr „Agent" — nicht als Vollmachtsträger des jüdischen Volkes — gewisse Funktionen auszuühen und vor allem möglichst weite Kreise der nicht zionistischen Jüdenheit für die wirtschaftliche Arbeit in Palästina zu interessieren. Me Mthiwtä (Hochschule in Marschau. E i n e 'S. ch ö p f u n g d e r p 0 lnischen Ägud as J isroel. Der Krieg und die Folgen des Krieges haben bekanntlich in Polen nicht nur das ökonomische Leben von Grund aus geändert, sorrdern auch .. .K! 811 er." in.der religiösen Betätigung und in den geistigen Beziehungen per polnifcheir Juden tiefgreifende Wandlungen verursacht. Das orthodoxe Judentum hat dadurch schwere Schäden erlitten. Es war selbstverständlich eine der wichtigsten Aufgaben der sich organisierenden Orthodoxer: in Polen, diese Schätz eil nach Möglichkeit auszugleichen und einem Umsichgreifen des Nebels vorzubeugen. Was die Aguda-Organisation in wenigen Jahren feit Kriegsschluß auf diesem Gebiete geleistet hat, darf als bekannt vorausgesetzt werden. Eine der wichtigsten Jnstitntionen zur Verbreitung und Vertiefung der Thorakenntnis in der polnischen Jugend, ist die „Mesiwta" in Warschau. Es ist dies eine Jeschiwah, in der Talmud und talmudifche Disziplinen systematisch gelehrt werden. Das Knratorium besteht aus den hervorragendsten und bekanntesten orthodoxen Männern'des Landes. Ein rabbinisches Komitee, als Präsidium der Anstalt, übt die Aufsicht in religiöser und geistiger Beziehung Mer die Anstalt aus. Diesem Komitee gehören pic Gaonim von Polen, Rabbi Meir Don Wotzki (Ostrow), Rabbi Meuachim Sembo sPraga), Rabbi Meir Warschawjak (Monkatow) und der bekannte Redakteur des „Tegel Hathora", Herr M. N. Käscher, an. In einer soeben erschienenen instruktiven Broschüre werden das Programm der Anstalt und ihre bisherigen Erfolge 'dargelegt. Am Schlüsse der Broschüre sind begeisterte Anerkennungsbriefe von Autoritäten veröffentlicht, die die „Mesiwta" besucht, haben und die religiöse und geistige Richtung der Anstalt geiiau kennen. Es sind dies Briefe außer den oben genannten vom Rabbi von Gor, Rabbi M. I. E. Leiner (Radzin), Rabbi I. S. Morgenstern (Sokolow), sowie auch Rabbi A. Z. Perlmutter (Warschau), Rabbi S. I. Schkop (Grodno), Rabbi I. M. Gordon (Lomsa), Rabbi I. Schuster (Sokolka), Rabbi S. Jagil i Storr >m), Rabbi Ch. Schapiro (Horadna). Da in jüngster Zeit über diese „Mesiwta" von gegnerischer Seite abfällige Urteile in Umlaiif gesetzt werden, wird es' gut sein, sich über die Anstalt eine Meinung erst zu bilden, nachdem man diese Broschüre gelesen hat. Sie ist vom Direktorium der Anstalt in Warschau S-to Jerska ,18 zu beziehen. Zur Mm des nationalen Gedankens im Lichte der Thora-GM Bon Rabbiner Dr. B. Cohen in Heilbronu. 1. Die größeren Staaten Europas, welche um das Jahr 1800 bestanden, waren aus kleineren Gebieten auf eine merkwürdige Art zusammengewachsen; sie waren nämlich auf dem Wege der Erbfolge der Fürstenfamilien in die Macht ihrer Gesamtherrscher geraten. Dagegen war die Bevölkerung eines solchen Staates oft, ja meist bunt in verschiedenen Sprachen, Bekenntnissen und Kulturstadien gemischt. Die „Personalunion" war durch Erbfolge, also nach prtvatrechtlichen Grundsätzen zustande gekommen,' — sie -lieb trotzdem auch im Rechrsbewußisein des Volkes unbestritten, solange sie eben nur personale Union und die Berfaffung jedes einer solchen Union an gehörigen Staates unangetastet blieb. Sobald aber mancher Fürst versuchte, seinen verschiedenen Staaten eine Gesamtstaatsverfassung aufzunötigen, und diese „Einigung" mit Macht durchzuführen, — wie es im schleswig-holsteinisch-dänischen und im ungarisch-österreichischen Streite der Fall war, — so erhoben sich die Völker mit Macht gegen diesen Versuch. Sie erstrebten dann ihrerseits die Einigung nach nationalen Grundsätzen. Diese Bewegung lief in die „großdeutsche" aus, welche Deutschland rein auf nationaler Grundlage aufbauen und die Bundesverfassung beseitigen oder stürzen wollte. Schon vorher war diese Bewegung bemerkbar geworden- Arndt, Reuter und Andere waren ihre „Märtyrer". — Die Regierungen hatten richtig erspürt, wie gefährlich ihrer famlliettrechMchen Akt, i? Grundlage die naturrechtltche der Nationalitäten werden konnte und bekämpften deshalb scharf deren Vertreter. Entschieden im Sinne jedweder Rechtsauffassung zu billigen ist das nachdrückliche Aufbegehren der damaligen Nationalisten gegen die Sucht der Fürsten nach „Verfaffungsausgleich" der nicht zusammengehörigen Staaten, also gegen unrechtliche Auswüchse fürstlichen Familienrechtes. Was aber die Nationalisten an die Stelle der vergewaltigten Verfassungen setzen wollten, nämlich das unvermeidliche „Selbstbestimmungsrecht der Nationalitäten", — das muß jeder nach der Grundauffaffnng, die er über alles Recht hat, verschieden bewerten. Da gibt es, um nur die markanten Auffassungen zu nennen, von denen sich die übrigen abletten oder kombinieren lassen, drei, nämlich die biologische, die ökonomische und die ethische. 2. Die biologische Rechtsauffaffung verlangt ein unverfälscht nur durch natürliche Gegebenheiten und Bedürfnisse festgelegtes Recht. Ihr Leitsatz läßt sich volkstümlich etwa so fassen: Was der Mensch braucht, muß er haben. Oder: Was der Mensch zu seinem Dasein braucht und sich zu erzwingen sich mächtig genug fühlt, das sicht ihm zu. Alles, was diese 2 Bedingungen erfüllt, ist ohne weiteres sein. Jur Ptrek heißt derselbe Satz: Was mein, ist mein, und was dein, ist auch mein. Das heißt im Perek die Ansicht des Frevlers. Weshalb im Sinne der Thora dies so schlimm zu verurteilen ist, wird noch zu besprechen sein. — Was wird diese biologische Rechtsauffassung zum Nationalismus jagen? Ja und Amen muß sie sagen. Denn der Nationalismus selber kann ja, selbst wenn er noch so unkriegerisch sich gebärdet, nicht auf diese Rechtsgrundlage verzichten. Was eine Nation braucht, — so muß er sagen, — das steht ihr zu. Hat sie sich aus gegebenen Bedarfsverhältnissen eine Verfassung geschaffen, so hat kein Außenstehender das Recht, diese nach seinem Empfinden zu veredeln; selbst was fremden Völkern barbarisch erscheint, darf, nach nationalistischem Prinzip, nicht aus dem Charakterbilde eines Volkes oder Staates verschwinden. Eine „bessere" Rechtsauffassung gegenüber einem anderen Volke zu besitzen, ist hiernach eine falsche Behauptung, die kein Volk aufftellen dürfte. Die Zufälligkeit der Sprache, der Gesittung und der vom Klima bedingten Erwerbsart reicht dem biologischen Nationalismus aus als Grund für staatliche Gliederung. Aufgewachsen ist der europäische Nationalismus nun allerdings nicht unter der Herrschaft der im bisherigen geschilderten, sondern unter der ökonomischen Rechtsauffassung. Nach dieser hat jeder ein Anrecht auf das, wozu er in schaffender Beziehung steht. Was jemand „gemacht" hat, das hat er sich erworben. Wer an irgendetwas schaffenden Anteil hat, braucht es niemandem ohne Gegenleistung zugute kommen zu lassen. „Scheli scheli, uschelach schelach", „was mein, bleibt mein, und was dein, bleibt dein", sagt der Perek, und nennt diese Regel Middath Sedom. Was wird dieses Recht über den Nationalismus zu sagen haben? Es wird ihm eine sauersüße Miene entgegenbrtngen, wird ihn kritisch streng prüfen. Eine von der Nation Sodoms her uns bekannte, aber auch anderwärts nicht seltene ganz übte Begleiterscheinung des Nationalismus wird durch das ökonomische Recht gebilligt, nämlich das drakonisch harte Recht gegen die „Ausländer", überhaupt der Fremdenhatz. Im ökonomischen Stadium des Nationalismus ist also ein gewisser Fortschritt gegenüber der biologischen Denkart nicht zu verkennen, da hier doch wenigstens die Arbeit als Rechtsgrund gedacht wirdzunichte aber wird dieser Vorteil durch die Verbohrtheit, mit welcher die Vertreter dieser Richtung auf ihrem Schein bestehen. Andererseits mißbilligt das ökonomische Recht jeden bloß auf angestammte Erbeingesesscnheit eines Volkes ohne Kulturfortschrttt oder bloß auf Sprach- und „Raffe"-Gemeinschaft gegründeten Nationalismus mitsamt allen seinen Ansprüchen; denn was ein Volk nicht erarbeitet hat, das steht

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