Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 63 (1922)
- Issue
- Heft 31 (3.8.1922)
- Date
- 1922-08-03
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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r«. ai eefet 3 «Mgust 1883 W«c KLritet«. stellte vorher Herrn Rohling zu Harrden seines Vertreters frei, seinerseits ergänzende und Zusatz,fragen zu stellen. Rohling machte von diesen: Rechte keinen Gebrauch. Ende Juni 1885 langte beim Wiener Landesgericht das von Professor Theodor Nöldecke in StraWurg und Dr. August Wünsche in Dresden gemeinsam verfaßte und gefertigte, 190 Bogen starke Gutachten an, welches über mein Ansuche:: noch durch einen kleine:: Rachitrag ergänzt wurde. Was hat sich ergeben? Ein Teil der Texte Rohlings lvar nicht zu finde::, die andere Hälfte lvar entstellt, hauptsächlich wurde konstatier:, daß kein einziger Text in dem ganzen Taln:ud existiert, in w elchjen: C h-ri ste:: oder 5) e:d en oder Götzendiener oder irgend ein Volk mit dem Namen eines Tieres belegt wird. Ai eine wisseuschaftticheu Deposüioueu, lneine 'Anklagen gegen Rohling wurden nahezu auf der ganzen Linie durch die Sachverständigen bestätigt. Für den Talmud und die jüdische Literatur des Mittelalters bilden diese für das Wiener Landcsgericht erstatteten Gutachten ein Ehrenzeugnis. Geradezu verblüffend wirkten meine Beweise seiner Fälschungen aus katholischen, also lateinischen, griechischen und profanen Schriften. Er beruft sich z. B. ans den heiligen 'Agobardus. Agobardus, der in: Jahre 840 als Erzbischof ' von Lyon starb, verfaßte zwei Schriften gegc:: das Indent::::: und^ trug alle möglichen * Anklagen zusammen, uni Abschen davor zu erwecken. Von der Anklage dcs Ritualmordes weiß er noch nichts. So willkommen ihm gewese:: wäre, diesen ärgsten Vorwurf gegen die jüdische Religion zu erhebe::, so wenig findet sich bei ihn: die leiseste Erwähnung einer Anklage. Professor Rohling hat nun die Behaur:- tnng ausgestellt: „Der berühmte heilige Agobardus, Bischof von Lyon, teilt die älteren Tatsachen bis zum achten Jahrhundert in seinen Werken De insolentia Judaeorum und De Judaicis superstitionibus mit." Am 19. März 1892 wurde Agobard auf Rohlings Autorität hin im preußischen ''Abgeordnetenhanse vor: einen: Freiherrn, dem Abgeordneten v. Wackerbarlh-Linderobe, als geschichtlicher Zeuge für die Behauptung aufgeführt, daß auch zu seiner Zeit schon und vor ihm Rirualmorde seitens der Inden vorgekomi:ieu seien. Ich dagegen hatte erklärt, daß Agobard zwar ein Judenfeind war, der den Juden alles erdenklich Schlechte nachsagt, von: Ehristenmord durch Juden aber nichts erwähnt, weil dieser Aberglaube ztt seiner Zeit itvch nicht bekannr war. Er kennt die Blutfabel noch nicht. Dagegeil behauptete Rohling, daß Agobardus nicht bloß von den: Blutrituale geschrieben, sondern sogar „die älteren Tatsad>en bis zum 8. I a h rhund ert" :n:tgeteilt hat. Der über Vorschlag der phitosvplstschei: Fakultät vonr Land es geeicht bestellte und beeidete Sachverständige Dr. Franz Weihrich, k. k. Professor am Franz Joseph-Gymnasium in Wien, gab mm cm mit rühmenswerter Gründlichkeit und fast peinlicher Gewissenhaftigkeit ausgearbeitetes Gutachten, welches in der entscheidenden Stelle wörtlich lautet: ,^J:: den beiden: (oben) get:annteu Schriften ist keine Tatsache angeführt oder den Juden zur Last gelegt, welche als ritueller Mordausgelegt werden könnte." Also , nicht einmal eine einzige Tatsache, während Rohling sagt, daß Agobardus „die älteren Tatsachen bis zunr 8. Jahrhundert" mitgeteilt habe! Rohling zitiert zu gleichem Zweck einen Paolo Medici, einen Italiener, über die gleiche Anklage, und wir haben von diesen: Buche fünf Auslagen herbeigeschafft, damit er sich nicht entschuldigen könne, er habe eine andere Auflage benützt, und es hat sich ergeben, daß er mit Bewußtsein gelogen hat. Er zitiert einen Rabbiner in Lyon: August Fabius. Ich hatte ihn: in der ersten Streitschrift gesagt: Es existiert in Lyon kein Rabbiner August Fabius. Was arttlvortete Rohling'? Er habe sich erkundigt und erhielt die Auskunst, daß der Bloch schwindelt. Fabius ist zwar fein Rabbiner, aber ein Prediger in Lyon. Wir sind nun an das Ministerium des Aeußern herangetreten, d. h. nicht wir, sondern das Landesgericht, und in: Wege des Ministeriums des Auswärtigen und des französischen Ministeriums wurde erhöbe::, daß ein Mann solcher: Namens kein Rabbiner, kein Prediger, kein Schächter, kein Gemcindesunktionär in Lyon war: Rohling aber behauptet, er habe sich erkundigt. Ich zitierte das Rechtsgmachten eines berühmten deutschen Gelehrten, G. O. Tychsen, zugunsten der Inden — er war einer der berühmtesten Kenner des Talmuds in ganz Deutschland in: vorigen Jahrhundert. — Ich hatte genau angegeben, daß dieses Rechtsgurachten bei::: Berliner Kammergerichte erliegt. Was antwortete Rohling? Ja, der Tychsen hat aber zwei Jahre später dein: Kannnergerichte ein entgegengesetztes Gutachten abgegeben. Das Wiener Laudesgericht hat sich nach Berlin gewandt, und auch diese Angabe wurde als Lüge entlarvt. Er erklärte ferner, ein Rabbiner Dr. Krouer in Münster habe seinem Kollegen Professor Bickell gesagt: „Ja, was der Rohling in seinen Schriften mitteilt, ist ja wahr, aber es ist doch schlecht von itjni, daß er das dem Volke erzählt, :uu die Bevölkerung gegen uns aufzureizen." Wir haben zwar nicht den Rabbiner, sondern Rohlings Frennd und Kollegen, den Professor Bickell, einvernehmen lassen, und dieser erklärte unter Ein: „Der Rabbiner Krouer kann mir unmöglich so etwas gesagt haben.". Herr Rohling zitierte einen „Exrabbi Moldavo", der die scheußlichsten Dinge über Inden erzählte. Die Schrift des angeblichen „Rabbi Moldavo" ist nichts anderes als eine a n o - ny me Hetzschrift eines hirnverbrannten Täuflings, der nie Rabbiner war, eine vagabundierendes Leben führte und im Säuferwahnsinn starb. Tie gravierende Tatsache, daß er für seine haarsträubenden Anklagen gegen die Inden sich auf einen solchen Anonymus als Gewährsmann beruft, wollte Rohling die Leser nicht ahnen lassen und verwandelte den dunkler: Ehrenmann irr einen „Rabbi Molduvo". So waren alle Veranstaltungen für die Schlußoerbandlung durch das Gericht vorbereitet. (Schluß folgt.) Lomrponaenrrn u. Nachrichten. Derrtsihes gteidj* Die fitougsfähigheit der Demeinöedeuern- Merlin, 30. Juli. Bekanntlich hatte der Reichssinanzhof in einem von dem Flnanzminister erstatteten Gutachten dahin entschieden, daß die auf dem Zwangswege eintteibbaren Steuern der Kirchen- und Synagogen-Gemeinden nicht als abzugsfähig bei der Berechnung des Jahreseinkommens im Sinne von § 12, Ziffer 7 des Reichseinkommensteuergesetzes gelten können. Diese Entscheidung, die für die ohnedies finanziell überaus bedrängten Synagogengemeluhen geradezu verhängnisvoll war, ist nunmehr in ihren praktischen Konsequenzen durch die soeben Gesetz gewordene Novolle zum Reichseinkommensteuergesetz a u s d er Welt g eschafft worden. Man hat als Ziffer 6 a in Artikel 13 folgende Bestimmung eingefügtabzugsfähig sind: „Steuern an die im Artikel 137 der Reichsverfassung genannten Körperschaften, soweit diese Steuern in dem nach § 29, Abs. 1 für die Veranlagung maßgebenden Kalenderjahre fällig geworden sind." Hiernach sind nunmehr alle Mitglieds" Beiträge an Synagogengemeinden abzugsfahig und zwar, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Körperschaften handelt, aus Grund des neuetngefügten Absatzes, soweit es sich um private Rettgionsvereine ohne Sreuerrecht handelt, gemäß Ziffer 7 des gleichen Paragraphen. Die neue badüdie Verkalkung Karlsruhe, 25 Juli. Der Badische Oberrat veröffentlicht den von ihm gemeinsam mit dem Berfaffungsausschuß der Synode sestgestellten vorläufigen Entwurf der neuen Verfassung der Israelitischen Religionsgemeinschaft Badens. Der Entwurf bietet mancherlei bemerkenswerte Neuerungen. Als Ergebnis eines Kompromisses darf man wohl den zweiten Satz des § 1 ansehen, der etwas diplomatisch mernt: „Die Jsratitische Religionsgemeinschaft Badens fußt auf dem historischen Judentum und deffen überliefertem Religionsgejetz." Dagegen sagt Abs. 2 des § 3 deutlich: „Alle von der Religionsgemeinschaft unterhaltenen Einrichtungen sind auf der Grundlage des überliefertenJudentums zu führen." § 5, Abs. 3 schreibt vor, daß in jeder Religionsqemeinde, mindestens aber in einer anderen, in erreichbarer Nähe befindlichen die für das religiöse Leben erforderlichen Einrichtungen, wie Gottesdienst, Religionsunterricht, Ritualbad, Schechira, Friedhof zu unterhalten sind. Bei der Bildung der verschiedenen Organe, insbesondere des Oberrates sollen „die in der Synode vertretenen Richtungen nach dem Verhältnis ihrer Stärke berücksichtigt werden." § 36 sagt, daß die Synode das Recht habe, „im Rahmen des Religionsgesetzes den Zustand der Religiousgemeinschaft inbezug auf religiöses Leben zu erörtern und darüber zu beschlteßen." J^ ganzen ist die Verfassung offensichtlich bemüht, den konservativen Wünschen entgegenzukommen, wobei natürlich in der Praxis alles darauf ankommen wird, was man unter „Religionsgesetz" und „überliefertem Judentum" versteht. Der Entwurf wird wohl von der Oeffentlichkeit und der Presse noch eingehend erörtert werden. Jüdifcfte und chriftlidie Liebesfäligfteif in juriffifdier Beleuchtung. Berti«, 27. Juli. Die „Juristische Wochenschrift" berichtet: Einer preußisch-jüdischen Gemeinde wurde ein Vermächtnis zur Gründung eines Kinderhospttals für kranke Kinder ohne Unterschied des Bekenntnisses zugewendet und sie machte für diese Zuwendung die Steuerfreiheit nach H 21 des preußischen Erbschaftssteuergesetzes geltend mit der Begründung, daß die Krankenpflege zu den Zwecken der jüdischen Gemeinde gehöre. Die Steuerbehörde hatte dies verneint, weil zu dem Zweck einer jüdischen Religtonsgemetnde nur die Krankenpflege ihrer eigenen Glaubensgenossen, nicht aber die Errichtung eines Krankenhauses für Kinder ohne Unterschied des Bekenntnisses gehöre. In Uebereinftimmung mit dem Berufungsgericht führt demgegenüber das Reichsgericht aus: „ . . . einerseits, daß eine solche enge Begrenzung der Zwecke und Aufgaben der jüdischen Gemeinde sich aus den erwähnten gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen nicht ergibt, und andererseits, daß zufolge der Tendenz, die die preußische Gesetzgebung der zweiten Hälfte des 19. Jahrhundert durchziehe, und die auf die Gleichstellung der Juden mit den anderen Staatsbürgern in Bezug sowohl auf Rechte als auch auf Pflichten gerichtet sei, gemäß der seither eingetretenen