Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 63 (1922)
- Issue
- Heft 23 (8.6.1922)
- Date
- 1922-06-08
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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Der Israelit. Nr. 23. Seite 11. I rvi U22._ .lichen WchoMm einer Provinz müssen sich Wer die Höhe der Preise einigen, damit ein Unterbieten benachbarter Schochtim unmöglich wird. Soweit Lehrer Schochtim sind, kann diese Einigung leicht aus den Konferenzen herbeigeführt und eine Kommission eingesetzt werden, die von Zeit zu Zeit die Taxen neu regelt und für alU findend festsetzt. Auch die Nichtlehrer unter den Schochtim werben gern bereit sein, sich dieser! Abmachungen anzuschließen. Kr alten Zeiten waren diesbezüglich die Schochtim weit besser gestellt. Sie bekamen das' ,Kägerrecht", d. h. vom Großvieh etwa: das Herzfett, ein Stück Lunge und Leber, das Zwerchfell, die Milz, das Maul, einen Fuß. Diese Entlohnung in natura machte den Schochet und die Metzger von Preisschwankungen unabhängig. Biele Schochtim sind seit der Miegszeit zu einer solchen Entlohnung in natura zurückgekehrt und erhalten Fleischt für das Schächten. Nachdem auch viele christliche Kollegen jetzt mit ihren Gemeinden Verträge abg^chlossen haben, wonach sie als Entschädigung für den Kirchendienst eine gewisse Getreidemenge in natura geliefert bekommen (in einem mir bekannten Falle 12 Ztr. Brotgetreide jährlich.), empfehle ich auch den Schochtim, folgende M i nd e st gebühren festzusetzen, die bereits eine Anzahl Kollegen erhält: 1. für Großvieh 2ya Pfd. Fleisch, 2. ° für Kälber, Ziegen und Schafe je 1 Pfd. Fleisch, 3. für Sauglämmer 10 Mk., 4. für Gänse 5 Mk., Hühner 3 Mk., Tauben pro Paar 4 Mk. Eine Festsetzung in natura schließe sich selbsttätig den. jeweiligen Preisschwankungen an und macht wiederholte Preisfestsetzungen unnötig und vernreidet hierdurch die dauernden Reibungen zwischen Schochtim und Metzgern. Gans, Mederaula. An alle Religwnslchrer im Rgbz. Cassel! Nachdem mir innerhalb des' Ausschusses der Israelitischen Lehrerkonferenz Hessens die Bearbeitung aller die Religionslehrer betreffenden Fragen übertragen ist, möchte ich den Religionslehrern unseres Bezirks dringend empfehlen, sich zu einer intensiveren Vertretung ihrer besonderen Interessen innerhalb der Israel. Lehrerkonferenz und zwecks. Erreichung besserer Anstellungs- und Gehaltsverhältnisse zu einer Meligionslchrervereinigung znsammenzuschließien. Diejenigen Kollegen, welche diesen Zusammenschluß wünschen, wollen mir dieses baldigst per Karte mitteilcn. damit vor unserer Tagung in Cassel die Vorarbeiten hierzu getroffen werden Annen. Gans, Mederaula. Die Verbindung des Lehramts mit dem Schächteramt. Bon I. Lebermann in Dannstadt. Infolge einer Verfügung der unterfränkifchen Kreisregiierung ist diese Frage auch für die. bayerischen Kollegen, soweit sie Volksschullehrer sind, akut geworden. Zweifellos würde die Untersagung des Schächtens durch die Lehrw für viele Gemeinden eine Notlage schaffen, zu deren Behebung die bayerischen Kollegen sicher die notwendigen Schritte unternehmen. Andererseits gilt es, die Regierung zu überzeugen, daß die Bekleidung des Schlächteramtes dem Ansehen des Lehrers in keiner Weise Eintrag tut, wenn er sonst in Lehre und Leben sich Achtung zu verschaffen weiß. Dia die gleiche Angelegenheit in den letzten Jahrzehnten wiederholt den Gegenstand eingehender Verhandlungen zwischen der früheren Großherzoglich-hessischen Staatsregiermtgä und den jüdischen Lehrern bildete, so möchte ich zur Unterstützung der bayerischen Kollegen, gestützt auf das mir zur Verfügung stehende Material sowie auf meine im Benehr mit den Behörden gesammelten Erfahrungen nachfolgende Tatsachen bekannt gaben: Im Jahre 1902 hatte die hessische Regierung nach jahrelanger unendlicher Agitation der isr. Religionslehrer um Besserung ihrer Lage sowie beeinflußt durch einen Antrag des unvergeßlichen Obmanns des hessischen Landeslehrervereins und Kammerabgeordneten Backes eine Einrichtung getroffen, wonach jeder isr. Religions-- lehrer, sofern er den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich seiner Vorbildung genügte, wöchentlich 20 Unterrichtsstunden erteilte (was durch Schaffung von Schulbezirken ermöglicht wurde), und die betreffenden Gemeinden das Grundgehalt eines Volks schullehrers aufbrachten, die Rechte eines definitiv angestellten Volksfchullehrers erhielt. Damit waren vor allem die Vorteile der gesetzlichen Dienstzulagen, sowie namentlich der Ruhestands- und Hinterbliebenen Versorgung verbunden. In Wirklichkeit wurden auch bis jetzt ungefähr 19 Lehrer definitiv angestellt. Und es gehört zu den trübsten Erfahrungen der Hessisch-jüdischen Lehrerschaft, daß diese Einrichtung, die Hessen vor allen anderen Bundesstaaten voraushatte, leider jetzt aufgehoben worden ist. Daß unter ungefähr 120 isracl. Religio ns! ehrern nur so wenig angestellt wurden, hatte neben, der geforderter! hohen Zahl von Wochenstunden Hauptsächlich seinen Grund darin, daß die oef. Anstellung ausdrücklich an die Bedingung des Verzichts ans die fernere Ausübung der ^chächtfunktion geknüpft war. Da die betreffenden Ge¬ Gemetnden, gruppiert eure Lehrer ein! Denkt an den Ausspruch : ")jn o“ vp "iDyn xb stehe nicht müßig bei dem Blute Deines Nächsten. meinden stets ihre Zustimmung zur definitiven Anstellung geben mußten, und vielfach ein geeigneter Ersatz zur Uebernahme des Schächtens fehlte, so scheiterte oft die definitive Anstellung an dieser Bedingung. Zur Beseitigung der erschwerenden Maßnahmen setzte jetzt die. Agitation des Unabhängigen Vereins Israel. Lehrer in Hessen ein, der hierin von den Rabbinern der beiden Richtungen unterstützt wurde. Doch trotz aller Hinweise aus die religionsgesetzliche Wichtigkeit des Schächtens, sowie auf die Tatsache, daß dessen Ausübung das Ansehen des Lehrers in keiner Weise schädigt, verharrte die Regierung auf ihren ablehnenden Standpunkt. Nicht ohne Eindruck blieb die eingehend motivierte und durch persönliche Besprechung einesZVorstandsnlitglieds mit dem Präsidenten der ^ümlabteilnng vorbereitete Eingabe des genannten Vereins vom 9. November 1913, welcher ein Verzeichnis von jüdischen Volksschullehrern in Bayern und Kur- Hessen beigelegt war, die ungestört mit Zustimmung ihrer Regierungen des Schächtamts bekleiden. Auch die hessischen .Abgeordneten Ucbe! in Dieburg und Reinhard in Worms traten in der Kammer warm für Beseitigung dieser Bestimmung und ungehinderte Anstellung der isracl. Lehrer ein. Nainentlich Abg. Reinhard (nationalliberal) kritisierte, daß Hessen ausschließe, was andere Bundesstaaten unbedenklich gestatten, und Mg. Uebel (Zentrum) führte aus, daß die Frage entschieden vom Standpunkt der Juden betrachtet werden müsse, und diese könnten in dem Schächterdienst nichts Erniedrigendes für die Religionslehrer erblicken. Vom Regierungstische wurde unter .Hinweis darauf, daß es sich um eine seit vielen Jahren bestehende Auffassung handelt, die doch auch unter dem Gesichtspunkte betrachtet werden müsse, daß die christliche Bevölkerung vielleicht an dem Schächten Anstoß nehme, nur eine erneute Prüfung der .Sache in Aussicht gestellt. 'Turans beantragte das Ministerium des Innern beiin Großherz. Staatsministerinm feststellen zu lassen, ob die oben erwähnte Angabe des Unabhängigen Vereins israel. Lehrer in Hessen zutrifft, daß in den anderen Bundesstaaten insbes. aber im Regierungsbezirk Cassel und im Königreich B a y e r n ftaatli ch a n g e st e l l t e i s r. Volks sch ull eh rer das Schächten versehen und „ob die Verbindung dieser Fun k tio n mi t dem Leh r a m i z U Unzutvägli chkeiten gefüh r t h at". Aus München traf am 5. Mai 1914 folgende Antwort ein: „Ten, Großhessischen Staatsmimsrerium beehre ich mich in Erwiderung aus das schätzbarste Schreiben vom 14. v. Mts. ergebenst folgendes mitzuteilen: Tos Staatsministerium des Innern für Kirchen-- mtö Schulangelegenheiten hat seit dem Jahre 1830 zu der Frage der Perbindung des Schächterdienstes mit dem Lehramt an den israel. Elementarschulen oder an den israel. Religionsschulen nicht mehr ausdrücklich Stellung genommen. In Ziffer XV der Normativentschließung über den Religionsunterricht der jüdischen Jugend vom 28. Januar 1828 war ausgesprochen worden, es sei dafür zu sorgen, daß die Vorsänger und Religionslehrer das Schächten allenthalben, wo es nachden Verhältnissen vermieden werden könne, nicht selbst vornehmen. Tie genannten Knltnsbeamten sollten sich auf die Entscheidung beschränken, ob das Schlachtvieh sich zun, Genüsse für die Juden nach ihren Religionsbegriffen eigne. Schon mit der Mnisterialentschließung vom 14. Mai 1830 wurde aber einer zu weitgehenden Auslegung dieser Bestimmung entgegengetreten und ausgesprochen, daß ein direkter Zwang zur Anstellung eigner Schächter nicht geübt werden solle (Vgl. Weber Ges. u. B. Samuel. Band 2, S. 396 und 537, Heimberger, die staatskirchenrechtliche Stellung der Israeliten in Bayern, S. 340) Demgemäß blieb die Verbindung des Schächterdienstes mit dem Lehramt an den israel. Elementarschulen und Religionsschulen in den kleineren und mittleren israel. Kultusgemeinden die Regel. Im Jahre 1908 waren von 51 israel. Volksschullehrern in den Re-' gierungsbezirken Oberpfalz, Ober--, Mittel- und Unterfranken und Schwaben 40 im Nebenamt zugleich Schächter. Von den Religionslehrern wird voraussichtlich ein noch größerer Prozentsatz zugleich den Schächterdienst versehen (vgl. die Tenffchrist über die soziale Lage der israel. Lehrer in Bayern von S. Dingfolder 1908, S. 22 und 30.) Das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten beabsichtigt nicht, eine Aenderung der geschilderten geschichtlich gewordenen Verhältnisse herbeizuführen. Ein Versuch,'diese Verhältnisse zu ändern, müßte zu einer weiteren schweren Belastung der ohnehin notleidenden kleinen ländlichen isracl. Kultusgemeinden führen. Unznträglichkeitcn aus der Verbindung de tz-rwärv'erf»nn»m mir wm Lehramt sind dem Mnisterium bisher nicht zur Kenntnis gekommen. Ter K. Staatsrat, gez.: L ö ß t." Die Antworten ans den anderen Bundesstaaten kanten ähnlich. Wider Erwarten wurde dennoch keine Aenderung! des Standpunktes der hessischen Regierung herb ei geführt. Der Einfluß des damaligen Dezernenten der Veterinärabteilung — eines bekannten Schächtgegners — sowie vielleicht der Umstand, daß ein damaliger Oberschulrat Vorstand des hessischen Tierschntzvereinö war, endlich — meine schmerzlichste Erfahrung — das Verhalten eines Teils der jüdischen Lehrer in Hessen selbst verhinderte den Erfolg. Dagegen hatte nach den Revolutionstagen die neue hessische Regierung die harte Maßnahme sofort aufgehoben und erklärt, daß bei definitiver Anstellung von israel. Religionslehrern die Schächterfunktion kein Hindernis bilden dürfe. Mögen diese historischen Feststellungen den bayerischen Kollegen in ihren! Vorgehen ein kleines Hilfsmittel bieten und mit zum erwünschten Erfolg beitragen. Talmudische Lehrprobe. Skizze zu «nnn «an p. 23 b. Lehrer: Es' gibt bei der Rechtsprechung, auch bei der talmudischen, Fälle, die man von 2 Gesichtspunkten aus betrachten kann, die in das Gebiet von zwei Rechtsvorschriften fallen und daher verschieden beurteilt werden müssen, je nachdem die eine oder oie andere Vorschrift die stärkere ist. Ein Grundsatz des 'jüdischen Rechtes lehrt, daß Zweifel nach der Seite hin entschieden wer-