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Der Israelit · 1922-03-09 · Heft 10 (9.3.1922) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
63 (1922)
Issue
Heft 10 (9.3.1922)
Date
1922-03-09
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
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Seite 4. Nr. 10 Der Israelit, irrungen. Die religiöse Entwicklung des -betreffenden Familienkreises führt dann mit zwingender Notwendigkeit abwärts. Der Sohn erinnert sich, daß „schon der Vater" die Orgelsynagoge besucht, obwohl er doch „alles gehalten habe") er geht selbst natürlich nur noch zum Orgelgottesdienst, uud wird auf diese Weise niemals mehr in eine innere Fühlungnahme mit dem überlieferten Judentum treten können, denn er sieht es mit ganz anderen Augen an, als wenn er — ohne eine Wahl zwischen zwei Judkniumern zu haben — auf den überlieferten Gottesdienst angewiesen, sich diesem ganz hingegeben, um ihn in seiner unendlichen Fülle von Offenbarungen zu verstehen, in sich restlos zu erschließen. Sicherlich ist hierin eine der vielen Ursachen zu erbl'cken, welche in den in „zwei Richtungen" geteilten Großgemeindrn die allmähliche Abbröcklung vom überlieferten Judentum im 19. Jahrhundert zur Folge hatten. Bekanntlich wird von der neologen Presse und ihren Vertretern die Entwicklung der „beiden Richtungen" so dargrstkllt, als ob die bösen Orthodoxen oder „Altgläubigen", wie man sie noch in den vierziger Jahren des vorigen Jahrhunderts nannte, immer die Ruhestörer waren, welche den Frieden in der Gemeinde bedrohten. Dies ist aber eine grobe Geschichtsfälschung. Wer sich mit der Geschichte der deutschen Großgemeinden im 19. Jahrhundert beschäftigt und die historischen Quellen eingehend studiert, der stößt bisweilen auf überraschende Tatsachen. So hat in Breslau seiner Zeit der Beschluß des Ober-Vorfteher-Kollkgiums, einen Rabbinaisasseffor als Tajan anzustellen, der das Abhalten deutscher Religionsvorträge in den Synagogen übernehmen sollte, zu einer langjährigen Fehde innerhalb der Gemeinde geführt, als Abraham Geiger, der Vorkämpfer der Reform in die bis dahin einheitlich geleitete Gemeinde berufen wurde. Dieser Streit, welcher eine maßlose Erregung der Gemüter hervorrief, währte fast zwei Jahrzehnte. Erst 1856 konnte eine Einigung erzielt werden, die den Frieden in der Gemeinde wieder Herstellen sollte. Die Grundlage für diesen Frieden bildete die Zweiteilung der Kul- Luskommissionen oder — wie man richtiger sagen sollte, die endgiltige Formulierung für die Trennung der beiden Konfessionen. Äit dieser Zwei- . teilung wurde der Frieden in der Gememde auf über ein halbes Jahrhundert hergestellt, bis die Reform einen erneuten Vorstoß unternahm. Ihr genügte es nicht, „Stiftshütte wie Bundeslade" gegen „Pomp und Kirchenparade" in der Synagoge einzutaufchen (wie sogar Graetz mißbilligend gelegentlich der Charakteristik der Wirksamkeit Geigers bemerkt), sie mußte auch noch bis in die Ruhestätte des Gottesackers den Fanfarenstoß der Parteileidenschaften tragen. Ich habe s. Z. ausführlich dargelegt,*) wie unter Durchbrechung des bis dahin gewahrten Zwcileilungsprinzips die Aufstellung eines Harmoniums auf dem gemeinsamen Friedhofe „beider Richtungen" von der Neologte erzwungen worden war und verweise auf meine früheren Ausführungen. Die s. Zt. über die Unzulässigkeit der Orgel in einer jüdischen Leichenhalle eingeholien Gutachten habe ich bisher nicht veröffentlicht. Das Gutachten Professor Hoffmanns Yxii welches ich nachstehend folgen lasse, ist für die jüdische Persönlichkeit des Verewigten so charakteristisch wie für sein tiefgründiges Wissen, aus dessen reichem Born ihm jeden Augenblick eine Fülle talmudischer Gelehrsamkeit zur Verfügung stand, sei es, daß er diese in systematischer Anordnung oder so, wie sich ihm gleichsam durch höhere Inspiration die Gedanken aufdrängten, wiedergab. Zur besseren Beurteilung der Sachlage möge auch hier meine Anfrage folgen. Ich schrieb: Breslau, den 10. November 1904. Sr. Ehrwürden Herrn Rektor Dr. Hossmann Berlin. Wenn ich mir mit Vorliegendem gestatte, Sie, sehr *) Siehe Israelit Nr. 57, Jahrgang 1805 geehrter Herr Doktor, in einer Angelegenheit um Ihr geschlitztes Urteil ganz ergebenst zu bitten, so darf, ich wohl hoffen, daß Sie diesem Ersuchen in Anbetracht der wichtigen Bedeutung des Falles stattgeben und mich dadurch in die Lage setzen werden, meinen Standpunkt nicht nur auf Grund meiner persönlichen Anschauung, sondern auch unterstützt von Ihrem geschätzten Gutachten vor der Oeffentlichkeit zu vertreten. Zu diesem Ersuchen werde ich durch folgenden Tatbestand genötigt: Auf Veranlassung des Vorstandes der hiesigen Synagogengemeinde hat im Juli d. Js. in der Leichenhalle dcs neuen Friedhofes in Breslau-Cosel ein Harmonium Ausstellung gefunden vttt der Bestimmung, bei Bestattungen zur Erböhung der Trauerfeierlichkeit, sei es mit oder ohne Chor, bezw. Kantor, mttzuwirken. Nachdem ich mich eingehend mir der Orgelfrage beschäftigt hatte und in dieser Angelegenheit bereits bekannte Gutachten nebst dem dazu gehörigen Material durchgearbeitet habe, (welches erst in letzter Zeit durch die von Herrn Prof. Dr. A. Berliner in Berlin veröffentlichte Schrift „Zur Lehr und zur Wehr" vermehr: wurde), bin ich auch zur Erkenntnis gelangt, daß der Gebrauch der Orgel ln unserem Kultus in jeder Beziehung zu verwerfen und zu verbieten ist. Alle wahren Anhänger unserer Religion,, die nicht nur theoretisch von der Unverbrüchlichkeit unserer Religionsgesetze und der Tradition überzeugt sind, sondern auch durch ihre Lebensweise diese Gesetze praktisch betätigen und denen diese unvel gleichltch großartigen Gr setze, deren Ethik hocherhaben über allen anderen Religionen sieht, bereits in Fleisch und Blut übergegangen sind, teilen diesen meinen Standpunkt sicherlich. Nichtsdestoweniger befinden sich in unserer Gemeinde leider eine Anzahl Mitglieder, welche, obgleich sie überzeugt sind, daß es unpaffend ist, die Orgel in den jüdischen Gottesdienst eirizuführen, gestatten wollen, daß ein Harmonium zur Mitwirkung bei Beerdigungen in der Leichenhalle herangezogen wird. Ich führe diese Meinungsverschiedenheit lediglich darauf zurück, daß diese Herren zum größten Teil nicht genau über die Orgelsroge selbst orientiert sind und gehe wohl in der Annahme nicht fehl, dah auch diese Herren die Einführung des Harmoniums in die Leichenhalle nicht billigen würden, wenn man sie darüber belehren würde, wie unjüdisch, ich möchte fast sagen, wie schmachvoll für unseren Glauben ein derartiger Schritt ist, mit dem man sich und dem Judentum das größte testimonium psupettMis ausstellr, da man unsere alten, seil Jahrtausenden mit den Tränen unsrer Väter geheiligten Trauergebete nicht mehr für ausreichend hält, dem Schmerze Ausdruck zu verleihen. Ein recht beträchtlicher Teil meiner Glaubensgenoffen in hiesiger Stadt und Gemeinde nehmen auch meinen Standpunkt einallein um mit größerem Nachdruck für diese geheiligte Sache eintreten zu können, bedarf ich Ihrer Unterstützung, sehr geehrter Herr Doktor und hoffe ich, daß Sie mir dieselbe nicht versagen werden. Ich ersuche Sie ganz ergebenst um Ihre geschätzte schriftliche Mitteilung, daß: 1. das Harmonium ebenso sehr aus dem jüdischen Kultus zu verbannen ist wie die Orgel- 2. daß der Gebrauch der Orgel bezw. des Harmoniums nicht nur in der Synagoge, sondern auch in der Lelcher halle, bezw. be) Bestattungen unter allen Umständen zu verbieten ist. Ich bin überzeugt, daß es mir an Hand Ihres geschätzten Gutachiens getingen wird, diese Reform welche anch unserer Gemeinde droht, von «ns fernzuhalten, sodaß der einfache Charakter unseres jüdischen Beerdigungswesens, das sich gerade in dieser Beziehung vor anderen Giaubensbekennmisfen auszeichnet, nicht gefährdet wi.d. Indem ich Ihnen im Voraus, auch namens unserer gleichgesinnten Glaubensgenoffen meinen verbindlichsten Dank sage, empfehle ich mich Ihnen Mit vorzüglicher Hochachtung als Ihr. ganz ergebener gez. Wilhelm Freyhan. Auf dieses Schreiben ging folgende Antwort ein: Berlin, den 13. Nov. 1904. Sehr geehrter Herr! Auf Ihr gesch. Schreiben vom 10. d. bemerke ich vor Allem in Kürze, daß m. E. die Aufstellung eines Harmoniums in der Leichenhalle zur Mitwirkung bei Trauerfeierltchkeiten entschieden zu verbieten ist. Bevor ich aber meine Entscheidung begründe, muß ich dem Einwand begegnen, den die Gegner meiner Entscheidung entgegensetzen könnten. Es ist wahr, daß in der Mischna oft von den Flötenspielern (pS^n) die Rede ist, welche bei jedem Leichenbegängnis zusammen mit den Klageweibern (H*!331pJ2) Trauergesänge anstimmten. Im Traktat Kethubot 46 b wird sogar die Bestimmung getroffen, daß der Aermste in Israel verpflichtet sei, beim Leichenbegängnis seiner Frau zwei Flötenspieler und ein Klageweib zu bezahlen. Diese Klagesänger schritten beim Leichenzuge zull. März 1938 meist wahrscheinlich, wie bei den Römern) der Bahre voranan manchen Orten gingen sie hinter der Bahre her (Sabbat 153 a). Indessen ist dieser Gebrauch bei den Juden in der Zerstreuung nirgends mehr zu finden. Wenn im Schulchan Aruch (Eben Ha-Eser 89) jene eben angeführte Verpflichtung des Mannes gegenüber seiner verstorbenen Frau codifictert ist, so ist daraus keineswegs zu schließen, daß dieser Gebrauch noch zur Zeit der Abfassung dieses Werkes (1565) noch irgendwo bestand. Im Schulchan- Aruch werden 'die Bestimmungen des Talmuds oft im Wortlaute ausgenommen, ohne Rücksicht auf die zur Zeit des Verfassers bestehenden'Verhältnisse. Dasselbe muß man gegenüber den. ebenfalls aus der Mischna in den Schulchan- Aruch (Orach Chajim 325,15) aufgenommenen Satz urteilen, daß die Flöten, die ein Nichtjude am Sabbat gebracht hat, von einem Juden nicht sofort beim Ausgang des Sabbats zur Leichenfeierlichkeit gebraucht werden dürfen. Dies sind Sätze aus der alten Mischna. In dem Kapitel, das sich ex professo mit dem Leichenbegängnis beschäftigt, (florsDoa c. 344) ist von den Trauerflöten weiter keine Rede, und die .oben angeführte Pflicht des Mannes gegen seine Frau wird hier (Altn. 3) mit folgenden Worten vorgefchrteben: „An einem Orte, wo es Sitte ist, Klageweiber für die Trauerfeier zu mieten, ist der.Mann verpflichtet, solche Weiber zu mieten, damit sie bet der Trauerfeier seiner Frau Mitwirken." Wenn also diejenigen, die den Gebrauch der Instrumentalmusik bei Leichenfeierlichkeiten wieder einführen wollen, sich auf jene alten Mischnaftellen (ich verweise noch auf Baba mezia 75 6; Semachot c. 14) berufen würden, so ist dies für jeden Besonnenen ein Grund gegen diese Neuerung. Denn wenn ein Brauch lange in Israel bestanden hat und jetzt seit vielen Jahrhunderten nicht mehr besteht, so waren triftige Gründe vorhanden, solche Gebräuche abzuschaffen, resp. nicht in der Zerstreuung einzuführen, um so mehr als in sonstigen Gebräuchen betreffs der Totenfeier die Rabbinen dringend davor warnten, dieselben zu ändern, wenn es auch den Anschein hätte, daß die Juden in diesem Brauch einer anderen Konfession nachahmten (vgl. hierüber Gutachten des R. Jsak ben Scheschet Nr. 158). Zur Wiedereinführung einer solchen durch Zustimmung der rabbinischen Autoritäten so vieler Jahrhunderte außer Gebrauch gesetzten alten Sitte ist der Vorstand einer einzelnen Gemeinde .unter keinen Umständen befugt, und sollte auch gar kein Grund dagegen vorzubringen sein und sollten auch manche Gründe dafür sprechen. Die Gründe, welche zur Abschaffung der Flötenspiele beim Leichenbegängnis führten, mochten in dem seit dem rühmenswerten Vorgänge von Rabbi Gamltel hervorgetretenem Bestreben zu suchen sein, die Leichenfeierltchkett möglichst zu vereinfachen. Bis R. Gamliel war es Sitte, die Leichen in kostbaren Kleidern zu bestatten, was den Unbemittelten so schwer fiel, daß manche ihre verstorbenen Anverwandten im Stiche ließen, um . sich den Unkosten zu entziehen. R. Gamltel verfügte daher letztwtllig, daß man ihn in einfachem weißen Leinen bestatten sollte. Von der Zeit an wurde einfache Leichenbestattung Sitte, sodaß zur Zeit des Rab Papa man schon kein Bedenken trug, die Leiche in ein Kleid, das nur einen Sus kostete, zu hüllen (Moed katan 27 b). Dieses Bestreben, nach dem Tode den Unterschied zwischen Arm und Reich aufzuheben, mag auch nach und nach zur Abschaffung der Flötenspieler geführt haben, deren Anzahl, wie wir oben gesehen haben, auch bei den Armen und Neichen verschieden war, und deren Mtnimalzahl (zwei) auch für den Armen einen drückenden Aufwand bedeutete. — Eine Wiedereinführung der alten Sitte würde also einen Rückschritt bis vor die Zeit R. Gamltels (2. Jahrhundert) darstellen! Der Umstand, daß auch zur Zeit des Bestandes der Sitte nur während des Leichenzuges die Flötenspieler und Klageweiber ihre . Klagelieder vernehmen ließen, mochte auch in den Zeiten, wo bet den Juden die Trauerfeier ent-

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