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Der Israelit · 1921-11-24 · Heft 47 (24.11.1921) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
62 (1921)
Issue
Heft 47 (24.11.1921)
Date
1921-11-24
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Sette 4. No. 47 Der Israelit. 24. November 1931 schichte der jüdischen Bewegung über sie achselzuckend zur Tagesordnung »vergeht. Wir dürfen nicht stillschweigend mitansehen, daß nach Erez Israel Anschauungen verpflanzt werden sollen, die jüdische Festtagsstimmungen im Keime ersticken müflen. Wir wollen nnd werden im heiligen Lande die Empfindungen der Jomim banauoim und der Jomim tauwim in viel reinerer Form und viel schönerem Gehalt in uns aufkommen taffen, als wir es in den Ländern der Zerstreuung können. Dort werden wir eine wahre Simchas tauroh, eine echte Freude an d?r einzigartigen wahrhaft menschenveredelnden jüdischen Lehre genießen." Hier ist in dankenswert klarer Formulierung der gedankliche Widerstreit zwischen überliefertem Judentum und modernem Zionismus ins Licht gestellt. Wir wollen nicht, daß das „Baseler Programm" das „Schma Israel" (mit seinen Konsequenzen) ersetze, und wir wollen ebensowenig, daß dieses Schma Israel eine Fraktions-Angelegenheit inmitten einer am Baseler Programm orientierten Volksgemeinschaft werde. Nur Raffenkämps... Der Rassenkampf ist nicht zu verwechseln mit derü Klassenkampf und ist nicht mit dem gleichen Maße zu messen. Das ist die Ansicht eines Breslauer Gerichtes, das einen Herrn R., der einen Hakenkreuzler auf der Straße in die Schranken wies, zu 500 Mark Geldstrafe verurteilte und dies wie folgt begründete: Das Hakenkreuz enthalte nicht eine Aufreizung zum Klassen-, sondern zum Rassenkampf, der aber nicht unter § 130 des Sir. G. B. falle. Der Beleidigte habe sich also durch das Tragen des Hakenkreuzes weder strafbar gemacht, noch den Angeklagten irgendwie gereizt. Der Angeklagte habe keinerlei Veranlassung oder das Recht gehabt, gegen das Hakenkreuz bei dem Beleidigten v rzugehen. Er habe sich dadurch in schwerer Weise gegen die öffentliche Ordnung und gegen den Beleidigten vergangen. Wir haben keine Veranlassung, das Urteil an sich anzufechten, da wir nicht wissen, ob in diesem Fall R. in der Tat nicht besser daran getan hätte, Hakenkreuz wie dessen Träger unbeachtet zu lassen und letz'eren im stillen Genüsse seiner teutonischen Auserwähltheit nicht zu stören. Begierig sind wir nur, ob sich eine höhere Instanz der Ansicht des Breslauer Gerichtes von der Straflosigkeit der Aufreizung zum Rassenkampfe anschließen wird. Wenn sich ein Jude bei antisemitischen Exzessen zur Wehr setzt, müßte er mit dieser gleichen Begründung schwer bestraft werden, der antisemitische Angreiser dagegen frei ausgehen. Denn dieser hätte ja nur gegen eine Rasse gehetzt, der Verteidiger seiner Ehre und seines Lebens wäre aber gegen eine Partei vorgegangen und hätte sich somit des Klassenkampfes schuldig gemacht. Was einer Gesellschaftsklasse recht ist, sollte doch einer ganzen Rassengemeinschaft, die keinen anderen Kampf als den um ihre angegriffene Ehre kennt, billig sein. Die Ehedersrage ln polen. Nichts kann die Wandlung der Dinge in Polen so kraß illustrieren, als diese Ueberschrift. Wann und wo hat es früher im Osten eine Chederfrage gegeben? Hatte das Kind das Alter von fünf Jahren erreicht, so wurde es ins Cheder zu einem bewährten Malamed geschickt, wo es in einer Reihe von Jahren sich ein großes Maß von jüdischem Wissen erwarb und für das jüdische Leben ertüchtigt wurde. Das ist, abgesehen von allen geistigen Umwälzungen im jüdischen Leben, heute schon aus rein materiellen Gründen nicht mehr selbstverständlich. Das monatliche Honorar in einem halbwegs gutgeleiteten Cheder beträgt heute in Polen 3000 bis 6000 Mark. Wer in Warschau oder in einer anderen größeren Stadt Polens und Galiziens drei oder vier schulpflichtige Kinder hat, hat dafür einen Betrag von 20 bis 25000 Mark monatlich aufzubringen. Das können sich nur einige wenige, tue von der gewaltigen Wirtschaftskrtsis nicht betroffen wurden oder gar von ihr profitiert haben, leisten. Die große Masse kann es nicht und oie Folge ist, daß bei einem großen Teil alter frommer jüdischer Familien die Kinder so gut wie ohne jüdischen Unterricht heranwachsen. Das bedeutet nicht mehr und nicht weniger, als fn den Untergang des Judentums in Polen. Es mutet eigenartig an, daß bet den ewigen Beratungen über Erziehungsfragen, Reform der Chederschulen und ihrer Lehrmethode, pädagogische Ausbildung der Lehrer usw. diese materielle Seite der Sache, von der am Ende alles abhängt, gar nicht in Betracht gezogen wird. In der Regel belassen in Warschau, wie der „Jud" feststellt, die Meisten, sogar auch die Bessergestellten, ihre Söhne nur für kurze Zeit in einem Cheder, oder richtiger in einer Art Cheder-Ersatz, wo sich der Unterricht billiger stellt, um sie bald mit äußerst mangelhafter Bildung und innerer Festigkeit dem Leben und dem Geschäfte zuzuführen. Die ärmeren Familien fangen mit dem Cheder gar nicht an, sondern schicken ihre Kinder in eine der Schulen, wo sie dem jüdischen Geiste ganz entfremdet werden. Solche Schulen gibt cs heute massenhaft in ganz Polen. Sie werden als „Proletarierschulen" mit dem G-'lde, das von Amerika kommt und in bestimmte Hände gelangt, erhalten. Die „Proletarier", die diesen Schulen ihre Kinder zuführen, rekrutieren sich zum größten Teil aus frommen, kleinen Leuten, Gewerbetreibenden und Handwerkern, die sonst befürchten müßten, ihre Kinder als vollstäniige Analphabeten aufwachsen zu sehen. Mit der proletarischen Ideologie und Weltanschauung haben diese Leute, die die Existenzberechtigung dieser Schulen „beweisen" sollen, nicht das geringste zu tun. Für diese Kreise ist die Chederfrage eine Lebensfrage. Sie ist aber auch eine Lebensfrage für das ganze jüdische Polen. Und sie ist, wie schon bemerkt, in erster Reihe eine materielle Frage, eine Frage des Geldes. Wichtiger als alle geistigen Fragen auf dem Gebiete der jüdischen Erziehung ist heute die Frage, wie richtet man billige Chederschulen ein, die, ungefähr unter den gleichen Bedingungen wie die sogenannten Proletarier-Schulen, aber im alten jüdischen Geiste, die jüdische Erziehung der Kinder aus dem Mittelstände übernehmen? Man bedenke, daß noch vor wenigen Jahrzehnten eine solche Frage gar nicht denkbar gewesen wäre, daß man da noch eine Stadt ohne geordnete Chederschulen einfach in Acht und Bann getan hätte. Heute sind aber diese Schulen nötiger wie je zu einer anderen Zeit. Und man sollte nicht warten, bis es zu spät ist. Denn inzwischen sind die Bundisten und „Weltbefreier", denen die erfolgreichen Attacken ihrer Moskauer Gesinnungsgenossen gegen die Religion den Schlaf rauben, in den Kampf gegen die Chederschule getreten und in einer öffentlichen Demonstration haben sie am letzten Sabbat ein förmliches Femgericht über die alte jüdische Schule abgehalten, in welcher sie mit ganz natürlichem Instinkte die größte Feindin ihrer radikalen Ideen sehen. So traurig dieses Vorgehen von Juden gegen die Quelle des Judentums an sich ist, so könnte es doch sein Gutes haben, wenn es allen treugebliebenen Elementen dte Augen darüber öffnet, was ans dem Spiele steht, und daß bereits die zwölfte Stunde geschlagen hat! . . . Correspondenzen u. Nachrichten. Deutsches Reich. dufchüHe zu 3en Lehrergehälfern. Aerltn, 17. November. Der Verband der Deutschen Juden macht darauf aufmerksam, daß jüdische Gemeinden, die öffentliche jüdische Volksschulen unterhalten und nicht in der Lage sind, die nach dem neuen Besoldungsgesetz an dieLandesschulkaffe abzuführenden Beiträge aufzubringen, Anträge auf Gewährung von Sonderzuschüssen zum Lehrergehalt an das Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung richten können. Wie bereits früher mitgetetlt, ressorttcren jetzt nicht nur dte jüdischen Schulangelegenheiten, sondern auch diejenigen deS jüdischen Kultus und der Synagogengemeinden in - Preußen zum Kultusministerium und nicht mehr zum Ministerium des Innern. Deufichnafionaler Beschluß Aerkin, 14. November. Aus dem in Stettin stattgefundenen dritten Parteitag des Landesverbandes der DeutschnattonalenVolksPartei wurde der Beschluß gefaßt, die Juden aus der Partei auszuschließen und keine mehr aufzunehmen. — Wenn es noch Juden in dieser Partei gab, dann verdienten sie allerdings diese Lektion. Keine Beröährungsfrift bei antifemifiichem Radau- München, 20. November. In dem Landfriedensbruch-Prozeß, der als Nachspiel zu den antisemitischen Ausschreitungen am 14. —16. September vor dem Volksgericht in Memmingen stattfand, waren, wie von uns berichtet, die Hauptangeklagten, der praktische Arzt Dr. S ic ius und der Handlungsgehilfe Eduard Hall, zu je einem Monat Gefängnis mit Bewährungsfrist bis Oktober 1923 verurteilt worden. Wie ein Telegramm aus Memmingen meldet, hat jetzt das Oberste Landesgericht in München die Bewährungsfrist für die beiden Verurteilten aufgehoben, sodaß dte zuerkannte Gefängnisstrafe zu verbüßen ist. Uhrainifche Waisenkinder nach Rmeriha- Aremen, 21. November. In Bremerhaven kamen am Dienstag 52 ukrainische Waisenkinder aus der Ukraine über Danzig an, um mit dem Dampfer „Amerika" nach New Jork weiterbefördert zu werden. Dte Eltern der unglücklichen Kinder sind den furchtbaren Pogromen zum Opser gefallen. Oesterveirh. Verweigerung des öpfionsrechf- Men, 8. November. Wie der Bürgerrechtsraub an den aus früheren Kronlanden stammenden Juden in der Praxis aussieht, zeigt folgender Fall: Die niederösterreichische Landesregierung hatte die Witwe ' des in Wien verstorbenen, aus Oftgalizten stammenden Kaufmanns Samuel Gottesmann aus Wien ausgewiesen. Dagegen brachte sie die Berufung an das Bundesministerium für Inneres und Unterricht ein, die aber abgewiesen wurde, da beide Instanzen von der Anschauung ausgingen, daß „das Staatsgrundgesetz über freien Aufenthalt nur für österreichische Staatsbürger gelte." Frau Gottesmann brachte nun die Beschwerde wegen Verletzung des staatsgrundgesetzltch gewährleisteten Rechtes auf freien Aufenhalt beim Berfassungsgertchthof ein, vor welchem unter Vorfitz des Präsidenten Dr. Vittorelli die Verhandlung hierüber stattfand. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Gatte der Beschwerdeführerin habe in Wien größere Unternehmungen gegründet und sei als alleiniger Fachmann der Leiter dieser Gesellschaften gewesen. Er habe hier Varvermögen hinterlassen, das sich mit Rücksicht daraus, daß sie zwei Kinder habe, im Gertchtsdepot befinde. Diese zwei Kinder besuchen die hiesige Schule und seien der polnischen Sprache nicht mächtig. Das Zentralmeldungsamt könne bestätigen, daß sie und ihr Mann sich schon vor Ausbruch des Krieges in Wien befunden haben. Dte Ausweisung könne doch nicht gegen die Angehörigen eines hier ansässig gewesenen Kaufmannes bloß deshalb verfügt werden, weil ihre Heimat im ehemaligen Galizien liege. Der Verfassungsgerichthof hat dte Beschwerde trotzdem abgewiesen, weil ein Verfassung?-

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