Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 62 (1921)
- Issue
- Heft 41-42 (13.10.1921)
- Date
- 1921-10-13
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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Seite'8. No. 41 u. 42 Der Israelit/ 13. Oktober 1931. Art. 137 R.-V. leicht zu erreichen. Es ist hervorzuheben, daß nicht nur die Gemeinden und Gemeindeverbände, sondern auch sämtliche Personenveretnigungen jeglicher Art, die den Zwecken der Gemeinden irgendwie zu dienen bestimmt sind, dieser Vergünstigung teilhaftig werden, also alle Vereine usw. die irgend einen Zweck verfolgen, der irgend ein Gebiet der religiösen Betätigung fördern soll. (es. Begründung zu § 6, sowie Marcuse, Das neue Reichssteuerrecht, S. 327). Sachlich bedeutet diese Vorschrift, daß sie alles Einkommen frei läßt, das nicht als Kapital angesammelt wird. (cs. die Begründung.) Wenn danach im allgemeinen die Religionsgemeinden der Körperschastssteuer nicht unterliegen, so besteht doch aber die Pflicht, eine Steuerklärung abzugeben. Bei dieser Gelegenheit wird darauf hinzuweisen sein, inwieweit das Einkommen den priveligierten Zwecken dient. 2. Ist so das Einkommen von der neuen Reichs-Steuergesetzgebung bereits in erheblichem Maße herangezogen, so besteht eine ständige Neichs- Vermögens-Steuer bisher noch nicht. ES besteht nur das Reichsnotopsergesetz vom 31. 12. 19. Diese Abgabe ist nur als eine einmalige gedacht. § 1 des Gesetzes besagt: „Der äußersten Not des Reichs opfert der Besitz durch eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu bemessende Abgabe vom Vermögen (Reichsnotopfer)". Gemäß § 2 unterliegen der Abgabepflicht: alle juristischen Personen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts, sowie alle sonstigen Vermögensmassen, die nicht sonstigen Abgabepflichtigen zuzurechnen sind, insbesondere nichtrechtsfähige Vereine und Stiftungen. Dagegen sind nach § 5 Nr. 3 aber von der Abgabe frei: Kirchen und religiöse Gemeinschaften. Daß diese letztere juristische Persönlichkeiten besitzen, ist nicht erforderlich; auch eine öffentliche Anerkennung derselben ist nicht zu fordern, es genügt vielmehr eine staatliche Duldung der Gemeinschaft (cf. Koppe-Varnhagen, Reichsnotopfergesetz § 5, Nr. 3. 3. Die Kapitalertragsteuer. Einen gewissen Uebergang zwischen Einkommen- und Vermögenssteuern zeigt die Kapitalertragfteuer. Sie wird von demjenigen Einkommen erhoben, das aus Kapitalvermögen stammt und zwar wird sie generell von allen Erträgen dieser Art erhoben, (Kap.- Ert -St.-Ges. vom 29. 3. 20, 8 1). Es bestehen jedoch Befreiungen für sämtliche Kapitalerträge, die den Besoldungs-, Ruhegehaltsunä Versorgungskassen der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts zufließen (8 3 Nr. 1), ferner gemäß 8 3 Nr. 6: Zinsen von Forderungen, von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, sowie Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen, sowie sie den Kirchen und den kirchlichen und religiösen Gemeinschaften des öffentlichen Rechts zufließen. Befreit sind also die Religionsgesellschaften hinsichtlich aller Erträge aus festverzinslichen Kapitalsanlagen. Nicht befreit dagegen (außer gewissen Bezügen, die bei Religionsgesellschaften ihrer Natur nach nicht denkbar sind, wie Anteile an der Prämienreserve, bei Lebensversicherungen) insbesondere: Dividenden, sonstige Erträge von Aktien, Kuxen, Anteilscheinen an Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften usw. Es dürfte einleuchtend sein, daß letztere Art der Kapitalanlage für Religionsgesellschaften schwerlich in Frage kommt. Praktisch ist jedenfalls eine völlige Befreiung von der Kapitalertragfteuer durch entsprechende Anlage der Gelder für die Religionsgesellschasten zu erreichen. III. Erbschaftssteuer. Unter Erbschaftssteuer faßt das Gesetz vom 10. 9. 19 drei verschiedene Steuern zusammen: Nachlaßsteuer, Erbanfallfteuer und Schenkungssteuer. Der Nachlaßsteuer unterliegt gemäß 8 1 des Erbschaftssteuergesetzes der Nachlaß eines Verstorbenen,' sie ist also begrifflich für natürliche Personen allein anwendbar und komrnt daher für unsere Betrachtungen nicht in Frage. Der Erbanfallfteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen, der Schenkungsfteuer Schenkungen unter Lebenden. Ihre Höhe beträgt je nach der Stellung des Erwerbers zum Erblasser bezw: Schenkenden in beiden Fällen 4—90°/0 des Erwerbs (§ 26). Die Erbanfallfteuer beträgt jedoch 10 % für den Erwerb, der einer inländischen Kirche oder juristischen Personen, die ausschließlich kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, anfällt. Ob diese Zwecke vorliegen, entscheidet das zuständige Finanzamt, gegen dessen Entscheidung die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof zulässig ist. 8 35) Unter Kirchen find alle Religionsgesellschaften mit juristischer Persönlichkeit, unter kirchlichen Zwecken die Zwecke dieser Gesellschaften zu verstehen. Die Begünstigung besteht also nicht nur für die Religionsgesellschaften, sondern auch für alle Vereinigungen, die religiöse oder sonstige Zwecke von verfolgen. Voraussetzung ist jedoch, daß die Vereinigung juristische Person ist. Hierzu bedarf es nur der Eintragung in das Vereinsregtster, die nicht mehr versagt werden darf, weil der Verein religiöse Zwecke verfolge (R.-V. Art.124). Schenkungen unter Lebenden unterliegen der gleichen Besteuerung wie der Erwerb von Todeswegen (8 40). Es gilt also auch hier die gleiche Begünstigung wie für die Erbanfallfteuer. Darüber heraus sind noch 8 42, Nr. 4, Zuwendungen steuerfrei, die zu ausschließlich kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken aus öffentlichen Mitteln' oder aus den Mitteln solcher juristischer Personen oder Personenvereinigungen gewährt werden, die ausschließlich derartige Zwecke verfolgen. Danach sind steuerfrei: staatliche oder gemeindliche Zuwendungen, oder solche von allen Vereinigungen, die der Pflege religiöser oder mildtätiger Zwecke dienen. IV. Verkehrs steuern. Als reine Verkehrssteuern kennen die neuen Reichssteuergesetze nur Umsatz- und Grund-Erwerbsteuer. 1. Die Umsatzsteuer zerfällt in eine allgemeine Steuer, Luxushersteller- und Kleinhandelssteuer, Inseraten-, Depot-, Hotelsteuer, sowie Reiitiervermietungssteuer. Die letzten vier Steuern dürften für unsere Zwecke kaum in Frage kommen, da Religionsgesellschaften schwerlich derartige Unternehmungen betreiben. Uebrigens finden auch hier die noch zu erörternden Befreiungen Anwendung, die siir die allgemeine Umsatzsteuer gegeben sind. Die Luxussteuer wird erhoben von dem Hersteller, sowie von dem Erwerber im Kleinhandel von Gegenständen, die entweder aus bestimmten, besonders kostbaren Stoffen bestehen, oder die eine besondere Verarbeitung erfahren haben. Sie beträgt 15% des Preises (88 15 bis 24 des Gesetzes). Auch hier gelten die Bestimmungen der allgemeinen Steuer. Ferner wird dem Erwerber derartiger Gegenstände der Unterschied zwischen der Luxussteuer und der allgemeinen Steuer, die 17»°/° beträgt, vergütet, wenn der Erwerber nachweist, daß er den Gegen stand im öffentlichen Interesse, insbesondere auch für kirchliche oder wissenschaftliche Zwecke erworben hat. Der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die jemand innerhalb der von ihm sebständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen Entgelt ausführt. Die Steuerpfltcht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Absicht fehlt, Gewinn zu erzielen, oder daß Lieferungen von Vereinen 2c. an die Mitglieder in Frage stehen, (8 1). Als steuerpflichtiges Unternehmen wird z. B. danach zu gelten haben: die Aufnahme in Krankenhäuser re. einer Religionsgemeinde gegen Entgelt, der Verkauf von Ritualien, koscheren Lebensmitteln rc. durch Vereine und dergl. befreit von der Umsatzsteuer sind Unternehmen, deren Zwecke ausschließlich gemeinnützig oder wohltätig sind, soweit die Entgelte hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmrmgen vereinnahmten Entgelten Zurückbleiben (8 .3, Nr. 3): Damit dürfte in den allermeisten Fällen die Steuerpfltcht für Unternehmungen, die von Religionsgesellschaften oder gemeinnützigen Vereinen geführt werden, entfallen. 2. Die Grunderwerbsteuer wird erhoben bei dem Uebergang des Eigentums an inländischen Grundstücken Dingliche, gegen jedermann wirkende Verträge), unter gewissen Voraussetzungen auch von Verträgen, die zu der Etgentumsübertragung an Grundstücken verpflichten fobligatorische, ausschließlich unter den Vertragsparteien wirkende Verträge) (88 1 und 5 des Gesetzes). Eine Befreiung irgend welcher öffentlicher Körperschaften besteht hier nicht: sogar Reich und Bundesstaaten unterliegen der Steuerpflicht. Eine besondere Steuerpflicht statuiert § 10, Ziffer 2 für die Grundstücke, die im Eigentum von Körperschaften oder Vereinigungen aller Art stehen, wenn 20 Jahre verflossen sind, daß für sie die Grunderwerbsteuer entrichtet wurde (Besteuerung der toten Hand). Von dieser Steuer des 8 10 sind befreit: deutsche Kirchen und andere mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete, in einem Lande öffentlich zugelassene Religionsgesellschaften, sowie Anstalten, Stiftungen und Personenvereinigungen, die ausschließlich kirchlichen, Unterrichts-, gemeinnützigen oder milden Zwecken dienen für ihre Grundstücke, die unmittelbar zu diesen Zwecken bestimmt sind (8 21). Diese Bestimmung muß jedoch darin Ausdruck finden, daß die Grundstücke bereits tatsächlich in der angegebenen Art verwendet werden (Ltndemann/Gr. Erw. St.-Ges. § 21, B. II). Der Steuer unterliegen also z. B. solche Grundstücke, die eine Gemeinde oder Stiftung mit ihrem freien Vermögen zum Zwecke der Vermietung an Dritte erwirbt, ebenso die Dienstwohnungen der Beamten. V. Wenn im Vorstehenden ein Versuch gemacht ist, eine Übersicht zu geben, wie die neuen Steuergesetze die Religionsgesellschaften behandeln, so war es nur möglich, einen Ueberblick über die Steuerpsticht der Gemeinden im Einzelnen zu geben. Für die mit der Erledigung der Gemeindeangelegenheiten Betrauten ist es aber auch wichtig, zu erfahren, welche Pflichten ihnen im Einzelnen von den Gesetzen auserlegt werden. Es bleibt daher Vorbehalten, diese zahlreichen Verpflichtungen in einem ferneren Artikel zu besprechen. Lehrerdildungsanstallen und Lehrermangel. Die wirtschaftlichen Nöte der Zeit haben alle Anstalten, ivelche aus öffentliche Wohltätigkeit aufgebaut sind, in eine schwierige Lage gebracht. Am 'greifbarsten ist die Folge dieses Notstandes bei den jüdischen Lehrerseminaricn in Deutschland in die Erscheinung getreten: Das Seminar in Kassel hat vor Jahresfrist seine Tore geschlossen, weitere preußische Schwesternanstalten werben in Kürze seinem Beispiel folgen. Kann das Verschwinden der Lehrerbildungsanstalten der deutschen Judenheit gleichgültig sein? Wohl mag man der Meinung sein, daß die Ausgabe, welche bisher 5 preußische Seminare erfüllt haben, künftighin auch von 2 preußischen Anstalten gelöst werden kann. Sicher ist aber, daß das einzige in Süddeutschland befindliche Seminar, das bislang die Gemeinden gait§ Snddeutschlands und eines großen Teils Mitteldeutschlands mit jüdischen Lehrern versorgt har, nicht entbehrt werden kann, wenn eben, diese Gemeinden fernerhin noch Beamte haben wollen, ivelche das Judentum lehren und die Jugend dem Väterglauben znfi'chren sollen. Das Auf- Hören der Würzburger Anstalt würde auch um deswillen für das deutsche Judentum eine nnausfüllbqro Lücke zurücklassen, weil gerade die Würzburger "Anstalt bisher die größte Zahl von jüdischen Lehrern und Beamten ausgebildet hat. Das erklärt sich ohne weiteres aus ihrer geographischen Lage. Denn die fränkische Metro pole ist der Mittelpunkt einer großen Zahl von Gemeinden, in welchen reges jüdisches Leben von jeher zuhause mar und nw man nach alter Tra-