Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 62 (1921)
- Issue
- Heft 41-42 (13.10.1921)
- Date
- 1921-10-13
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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13. Oktober 1931 Der JSraelil. fix. 41 u. 42 Seite 7 Diese umgekehrte Thoralehranstalt stelle ich als die leistungsfähigere und unseren allgemeinen Erziehungszielen besser angepaßte der vorgeschlagenen gegenüber. Ich widerstehe der sehr naheliegenden Versuchung, hier des näheren auf spezielle Frankfurter Verhältnisse einzugehen und darzulegen, wie hier ein wahrhaft jüdisches Einheitsschulsystem aufgrbaut werden könnte, um die Ausführung des großen Agudagedankens, Synthese von Oft und West, schon im Kindes alter vorzubereiten. Die vorgeschlagenen Talmudthoraschulen werden den Graben nicht einebnen, sondern noch vertiefen. Möchten darum alle Berufenen eintreten für die jüdische Volksschule als Grundschule aller weiteren Schulen, des allgemeinen wie des Thorawissens, um unser aller Ziel zu fördern: m'-rami min Sie Valuta Palästinas. Ein Unglück für Palästina selbst und eines der schwersten Hindernisse in der Palästina-Arbeit aller Organisationen ist der Stand des Geldes dortselbst, der dadurch nicht besser wird, daß in der zionistischen Presse so wenig wie möglich davon gesprochen wird. Die türkische Währung Palästinas bis zu den Kriegsjahren wurde in Europa nur gering bewertet. Umso fühlbarer mußte sich der Abstand geltend machen, seitdem mit der englischen Okkupation das ägyptische Pfund, das noch größeren Wert darftellt, als das englische und zudem weniger kleine Einheiten aufweift, im Lande eingeführt wurde. Die kleinste Einheitsmünze entspricht fast einem Viertel-Dollar, was in keiner Weise den natürlichen, kleinen Verhältnissen in Palästina, wo man bislang mit den kleinsten Einheiten gerechnet hatte, entspricht, und es führt dies zu einer Verteuerung der Lebensmittel und einer Erschwerung der'Lebenslage im Lande selbst wie der Arbeit für das Land. Die Kosten trägt natürlich der Jude. Der Araber kann bet dem Zustande nur profitieren. Seine Bedürfnisse sind gering, und er kann sie nach wie vor aus Eigenem bcfrüdigrn, dagegen steckt er für seine Produkte, die er auf den Markt bringt, einen Pfund-Verdienst ein, der in gar keinem Verhältnis zu seiner Mühe und Arbeit und zu der Tasche des Konsumenten, — das heißt: des Juden — steht. Das teuere Geld ist eines der größten Hindernisse für die Entwicklung des heiligen Landes. Wenn auch die anderen Länder von hoher Valuta nicht immer Grund haben, sich ihres Glückes zu freuen, so muß dieser Zustand in Palästina zu einem völligen Stillstand führen, in einer noch unter vielen anderen der etwas befremdende Brauch, daß am Simchas-Thora bttm Olenu Gebet, bei offener Lade die ganze Gemeinde, wie am Jomkippur, „Kaurim" Mt, und zwar sowohl am Vorabend, wie nach dem Mussaph-Gebet. In den Werken des Gaon ist dieser Brauch nicht erwähnt. Dru jan o'.w erzählt von einem solchen Brauch im Lehrhause zu Woloschtn, und zwar pflegten dort, wie er berichtet, nachdern Gesang und Tanz mit der Thora ihr Ende erreicht hatten, alle das Olenu-Gebet zu verrichten und dabei Kaurtm zu fällen. Der Brauch wird damit begründet, daß es von Hiob heißt, er habe nach Verlauf der Feste gebetet, in der Befürchtung, seine Söhne hätten sich in d r Ausgelassenheit der Festesfreude etwas zuschulden kommen gelassen. Zabbai-Nnkailg und Mzgang. Ort: Anfang Datum Ausgang UhrMtn. 1621! 5683 Uhr Min. Frankfurt a. M 5 15. 13. 0 15 Berlin .... 4 53 Oft. Ttschri 5 53 München . . . 5 04 6 04 Stratzlmrg . . __ - - - Stuttgart. . . 5 15 0' 15 Breslau . . . 4 41 5 41 Nürnberg. . . r> 04 0 04 Hamburg . . . o 07 6 07 Zeit, da aus anderen Ländern wie Rußland und Polen die Einwanderer mit ihrem entwerteten Gelbe hinkommen, um da ein neues Leben zu beginnen. Man weiß von Fällen, in denen Fabrikanten und Groß-Industrielle aus Polen bei ihrer Landung in Jaffa nur noch einige tausend Pfund ihr eigen nannten und mit dieser Umrechnung all' ihre Pläne zu Wasser, wurden. Auch deutschen Kaufleuten, die mit viel Unternehmungsgeist nach Palästina kommen, ergeht es nicht viel besser. Es darf daher kein Wunder nehmen, daß seit Uebernahme der Verwaltung durch Herbert Samuel aus allen Kreisen der Kaufmannschaft die größten Anstrengungen bei ihm gemacht werden, eine dem Lande und seinen Existenzbedingungen angepaßte Geldwährung einzuführen. Mehr muß man sich darüber wundern, daß diese Bestrebungen bis jetzt zu keinem greifbaren Erfolge geführt haben und ebenso berechtigt ist die in einem Artikel des „Daor Hajaum" zum Ausdruck gebrachten Verwunderung darüber, daß auf dem Zionisten-Kongreß zu Karlsbad mit keinem Worte dieses tiefernsten Problemes erwähnt wurde. Eine logische Begründung für die Abhängigkeit des palästinensischen Geldes von dem Aegyptens läßt sich bei bestem Willen nicht finden. Aegypten wird nicht die industrielle Nährmutter Palästinas sein, und es ist eher zu erwarten, daß Palästina, bet Aufblühen von Handel und Industrie, seine geschäftlichen Verbindungen mehr nach England, Deutschland oder Amerika suchen wird, wo auf alle Fälle ganz andere Geldverhäitnlsse, als in Aegypten herrschen. Es kann dieser Zustand auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß das Mandat Palästinas vom Völkerbünde noch nicht genehmigt sei und infolgedessen das Land noch kein Münzrecht habe. Hat doch das Land eigene Postwertzeichen und andere Kriterien eines selbständigen Staates sich zugelegt, ohne die Genehmigung des Mandates erst abzuwarten. Uebrigens hat die französische Verwaltung in Syrien ebenfalls die Mandatgenehmigung nicht abgewartet, um eine eigene und recht vernünftige Geldwährung einzuführen. Man darf der Hoffnung Raum geben, daß diese Frage, von der die Zukunft Palästinas und auch die Arbeit der Diaspora für Palästin in hohem Maße abhängt, recht bald einer bk friedigenden Regelung zugeführt werde. Die Vehan-lmig der ReligioiisgeseMaften in den neuen ÄeichsfieuergeseKen. Von Assessor Dr. John Jaeobfohu, Hilssrtchter in Hamburg. I. Die neuen Reichssteuergesetze, bestimmt, dem ins Unermeffene gewachsenen Geldbedarf desReichs zielbewußt ergiebige Quellen zu erschließen, zeichnen sich durch außerordentlich drakonische und überaus scharfe Bestimmungen gegen den Steuerpflichtigen aus, die in den bisherigen Gesetzen auch nicht im Entferntesten ihr Gegenstück finden. Nicht nur erhebliche Geld- und Freiheitsstrafen drohen sie an, auch ganz erhebliche Vermögensnachteile bis zur Beschlagnahme des gesamten Vermögens des Steuerpflichtigen können auf Grund derselben verhängt werden. Aber nicht nur den Steuerpflichtigen selbst können diese Nachteile entstehen) diesem selbst sind die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen, ja auch die Bevollmächtigen, sowie die Vertreter von solchen Vereinigungen, die keine juristische Persönlichkeit besitzengleichgestellt (Reichsabgabenordnung vom 13. 12. 19, sR.-Abg.-O.j §§ 84-86, 89). Zu den juristischen Personen zählen auch die Reltgtonsgesellschasten, die — obwohl selbst Träger einer beschränkten Steuerhoheit (es. Reichs-Verfassung sR.-V.j Art. 137, Landessteuergesetz § 15) — ebenfalls vielfach neuerdings der Steuerpfltcht unterworfen sind. Demgemäß treffen ihre Organe — Vorsteher, Beamte usw. — zahlreiche Verpflichtungen, deren fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung höchst empfindliche Nachteile für die Verpflichteten nach sich ziehen kann. Es dürste daher angemessen erscheinen, im folgenden kurz einen Ueberblick über die Steuerpfltcht dieser Verbände nach den neuen Netchsgesetzen zu geben. Wenn die Gesetze von Religionsgesellschaften handeln, so sind zwar im Allgemeinen hierunter diejenigen zu verstehen, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind. Aber diese Eigenschaft muß den Religionsgesellschaften auf ihren Antrag stets dann verliehen werden, wenn und soweit sie durch ihre Mitgltederzahi und ihre Verfassung . Gewähr für rhre Dauer bieten. Dies gilt sowohl für die einzelnen Gemeinden, wie für Organisationen von solchen. Eine alte Einteilung unterscheidet zwischen Personalsteuern, die jede Persönlichkeit ohne Weiteres einmal oder in Abschnitten treffen und Verkehrssteuern, die ausschließlich im Anschluß an gewisse rechtliche oder wirtschaftliche Vorgänge erhoben worden: Die Grenze ist flüssig und' läßt sich auch nicht scharf ziehen. Zudem hat die Einteilung heute im Wesentlichen nur noch verwattungsrechnische Bedeutung und die neuen Stenergesetze, insbesondere die R.-Abg.-O. finden Anwendung auf alle Arten ohne Unterschied. Ihr Begr ff wird im § 1 R.-Abg.-O. im weitesten Sinne folgendermaßen definiert: Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Letftungspflicht knüpft. Nach Sachlage bedarf es daher eines näheren Eingehens auf die feineren Unterschiede nicht. Wenn wir aber dennoch im folgenden im Wesentlichen dieser Einteilung folgen, so geschieht dies um einen systematischen Ausbau zu erreichen. II. Prrsonalsteuern. 1. Die unzweifelhafteste Art der persönlichen Steuern sind diejenigen von Einkommen und Vermögen. An Einkommeustenern kennt die neue Reichsgesetzgebung zwei: Die eigentliche Einkommensteuer und die Körpcrschastssteuer. Letztere wird vom Einkommen juristischer Personen und sonstiger Personenveremigungen erhoben, crstrre vom Einkommen der natürlichen Personen. Die Einkommensteuer wird ausschließlich vom Einkommen der natürlichen Personen erhoben (§ 1 des Reichsetlikommensteuergesetzes vom 29.3.20 (R. G -Bl. S. 359); sie kommt daher für unsere Untersuchung nicht in Frage. Der Körperschastsfteuer unterliegt das Einkommen aller juristischen Personen des öffentlichen und Privatrechts, nicht rechtsfähiger Personenvereintgungen, Anstalten, Stiftungen und anderer Zweckvermögen (Körperschastsfteuergesetz vom 30. 3. 20, sR.-G.-Bl. S. 393s, § 1).. Unzweifelhaft ist mithin nach dieser Bestimmung das Einkommen der Religionsgesellschaften steuerpfl ch'.ig. Eine sehr wichtige Ausnahme von dem Umfang drr Steuerpfltcht spricht aber 8 0 Nr. 2 des Gesetzes aus: Danach gilt als steuerbares Einkommen nicht: bei den inländischen Kirchen und öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschäften und Anstalten und den sonstigen kirchlichen Zwecken dienenden rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Persouenveretntguugen, Anstalten, Stiftungen und Zweckoermögen, die für diese Zwecke laufend oder sonst unmittelbar verwendeten Einkünfte... Den Kirchen stehen die sonstigen uls Körperschaften des öffentlichen Rechtes anerkannten inländischen Religionsgesellschaften, ihre wesentlichen Zwecke den kirchlichen Zwecken gleich. Diese Befreiung ist eine sehr weineichende: Subjektiv befreit sind sämtliche Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts. Hierzu gehören wohl in allen Bundesstaaten die jüdischen Religionsgesellschaften. Soweit dies nicht der Fall ist, ist ihre Anerkennung gemäß