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Der Israelit · 1921-09-08 · Heft 36 (8.9.1921) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
62 (1921)
Issue
Heft 36 (8.9.1921)
Date
1921-09-08
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
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S'ite 2 Nc. 36 Der Israelit. 8 September 193t. Inhaltsübersicht. 1. Leitartikel: Jüdische Schul fragen in Deutschland. — 2 Homiletik: Einblicke in die Sidra. — 3. Kleines Feuilleton: Schabbos Nachmu in Schmilten (Taunus.) — Stimmungsbild von der 40. Generalversammlung des isr. Lehrervereins für Bayern. — 4. Wochenrundschau: Der unkatholische Bischof. — „Wem dient die Sowjet Regierung'?" — 5. Aufsätze: Der z-hnte Zionistenkongreß — 6. 'Korrespondenzen und Nachrichten: Berlin. (Der Reichskanzler über Walter Nathenau). - München, (Der Fall Rosenbaum) — München, (Vom Deutschnationalen Parteitag). - Posen, (Deutschen- und Jüdenhetze in Nm Polen). - Wien. — Genf. — London, (Scharfe Angriffe auf Herbert Samuel). — London, (Das Palästina-Mandat). — London, (Die Rückkehr von der Weltreise). — Kischinew, (Dr. Gaster in Rumänien). — London, (Herbert Samuel über seine Politik). — 8. Personalien. — 9 Vermischtes.— 10. Frankfurter Berichte — Verein skalender. Gebetzeiten. — 11. Feuilleton-Verlage: Unter den neuen Einwanderern. — Kissinger Badebriefe. — Tie gute Ernte. — 12 Blätter: Mitteilungen des Gruppen?, Verbandes. — Ein Aguda Emigrativnsbureau für Palästinai eisende in Warschau. — Zusammenkunst der Vertrauensleute der Palästinazentrale der Agudas Jisroel. — Oesterreichisches Durchreisevisum für Palästinareisende. — Der Delegiertentag des Deutschen Gruppenverbandes. — Nachklänge zum Delegiertentage.) — Delegiertentag der Ortsgruppen der Agudas Jisroel für Deutschland am 22. August 192l. — Uebersichtliche Zusammenstellung der Beschlüsse des Delegiertentages. — Aus der Bewegung. — Spendelisten. — Jüdische Schulsragen in Seutschland. IV. Für den Geist, der in den Bekenntnisschulen herrschen wird, ist selbstverständlich einzig und allein dje Persönli chkeit der Lehrer maß- , gebend. Alle verfassungsmäßigen und programmatischen Bestimmungen, die Lehrplan und Ünterrichtsinhalt auf ein bestimmtes Bekenntnis festlegen sollen, sind praktisch wertlos, wenn nicht die vorbildliche Persönlichkeit des Lehrers und sein lebendiges, wahrhaftiges, von innerer Ueberzeugung durchglühtes Wort in den Kindern religiöse Begeisterung und Gewissenhaftigkeit zu wecken versteht. Die Anstellung der Lehrer nun obliegt, nachdem Träger der öffentlichen Bekenntnisschulen ausschließlich die Kommunen sind, durchweg Körperschaft n, denen jeder Maßstab und jede Möglichkeit fehlt, um auch beim besten Willen beurteilen zu können, ob die religiöse Persönlichkeit des ar.zustellenden Lehrers tatsächlich in dem Bekenntnis wurzelt, das zu lehren oder zu fördern er berufen ist, oder ob er ihm nur dem Namen nach angehört. Die Begründung des Gesetzentwurfes selber läßt keinen Zweifel darüber, daß die bloße Tatsache der Zugehörigkeit zu einem kirchlichen Bekenntnis nicht das geringste dafür besagt, daß der Lehrer nun tatsächlich auch als wahr anerkennt und vertritt, was die Lehre seiner Konfession verkündet. Der Gesetzentwurf will es nun der Landesgesetzgebung überlassen, den „Begriff der Angehörigkeit zu einem Bekenntnis" des näheren zu bestimmen. Er fügt hinzu, daß diese Bestimmung selbstverständlich nur nach objektiven Merkmalen geschehen darf,- der Verdacht einer abweichenden religiösen Ueberzeuqunq reiche nicht aus, dem Lehrer die Zugehörigkeit zu dem Bekenntnis abzusprechen. Mit der letzteren Bemerkung stimmen wir vollkommen überein, aber was daraus folgt, ist unseres Erachtens nicht der hoffnungslose Versuch, den „Begriff der Zugehörigkeit zu,,etne.m^Bekenntnts" zu bestimmen, damit. nnfl. irgend" Behörde nach Schema P bie Anstellung vol^zirYen kann, sondern etwas ganz anderes. Ob ein Lehrer seiner Weltanschauung und Lebensführung nach dazu berufen ist, als ehrlicher Mensch die Grundsätze seines „Bekenntnisses" dem Heranwachsenden Geschlechte zu lehren, kann nur der absolut freien Würdigung eines Gremiums anheimgeftellt werden, das seinerseits dem betreffenden Bekenntnis mit Geist und Gemüt zugehört, nicht aber einer Kommunalbehörde. Die Verfassung hat unseres Erachtens in überaus glücklicher Weise den Begriff der Erziehungsberechtigten in das moderne Schulrecht ein geführt, und es gilt nun lediglich, mit dem in dieser Begriffbildung liegenden Gedanken ernst zu machen und die Konsequenzen daraus zu ziehen. Ist nach dem Willen und Anträge der Erziehungsberechtigten eine Bekenntnisschule geschaffen worden, 'damit diese Schule die Bildung harmonischer Persönlichkeiten nach dem Erziehungsideale der Eltern gewährleiste, so gehört es zu den elementarsten Forderungen der Gerechtigkeit, den Eltern nunmehr auch die Sicherheit zu geben, daß ihr von der Verfassung anerkannter Wille nicht durch einen unbegründeten Formalismus der Gesetzgebung zur Farce erniedrigt wird. Die Erziehungsberechtigten müssen gesetzlich ermächtigt werden, einen Schulvorstand für jede Bekenntnisschule zu wählen, dem der gebührende Einfluß auf die Zusammensetzung des Lehrkörpers, sei es durch ein Präsentations- oder ein Vorschlagsrecht zu siche n ist. Es könnte bestimmt werden, daß diesem Schulvorstande jedes Mal ein geistlicher und ein pädagogischer Vertreter des betrlffenden Bekenntnisses, die aber beide von den Eitern zu wählen sind, angehören muß. Diesem Fachmann wäre dann zweckmäßiger Weise auch die nach der Verfassung vorgesehene Aufsicht über den Religionsunterricht hinsichtlich seiner inhaltlichen Uebereinstimmung mit den Lehren des Bekenntnisses zu übertragen. V. In diesem Zusammenhang muß noch einer durch die Verfassung an und für sich gegebenen Möglichkeit gedacht werden, durch die manche Gewissensbtdrückung vermieden werden könnte, die aber merkwürdigerweise durch den jetzt vorliegenden Gesetzentwurf ihrer wohltätigen Wirkung beraubt wird. Die Verfassung kennt, wie oben bereits angeführt, neben den Bekenntnisschulen solche, die ihre Schüler für eine bestimmte „Weltanschauung" erziehen wollen. Das neue Reichsgesetz geht nun davon aus, daß solche ^WkltanschÄuun'gssch ulen" grundsätzlich als H^ken^tt?n^sfrei, das heißt also als unterschied e n von denjenigen Schulen zu gelten haben, die einer der historisch gegebenen Konfessionen dienen. Mit anderen Worten: ^es können Eltern beispielsweise eine „WeltansGanungsschule" beantragen, der als Bekenntnis der Monismus Haeckels oder die Antroposophte Steiners oder Einsteins Relativitästheorie zu Grunde gelegt wird. In diesem Falle hätte, wenn eine ge-i nügende Anzahl voÄ Erziehungsberechtigten sichi zur Beantragung einer solchen Schule zusammengefunden haben, die Kommune darüber zu wachen, daß an einer solchen Schule nur solch eLehrer Anstellung finden, die von der Wahrheit des Monismus oder der Antroposophte oder der Relativitätstheorie durchdrungen sind. Wollten aber eine Anzahl von Erziehungsberechtigten beispielsweise den Antrag auf Gründung einer Bekenntnisschule desorthodoxenJudentums mit dem Hinzufügen stellen, daß diese Schule die Weltanschauung des orthodoxen Judentums im Gegensatz zu derjenigeL"des Wettzlen oder umgekehrt —' leljten^iiu) M würbe 'nach' dem Wortlaute des neuen Gesetzentwurfes wahrscheinlich erwidert werden, daß das orthodoxe Judentum keine moderne, sondern eine historisch gegebene Weltanschauung, also ein Bekenntnis sei und daß. ihm daher die Anerkennung als Weltanschauung nicht gewährt werden könne. Es wird niemand behaupten wollen, daß eine solche Konsequenz, die das geschichtlich Gegebene vor dem von einzelnen Köpfen 'in jüngster Zeit Erdachten offensichtlich benachteiligt, dem Geiste der Verfassung oder auch nur dem gesunder Menschenverstände entspricht. Verlangt müßte vielmehr werden, daß dß Unterordnung der „Weltanschauungsschule" unter den Oberbegriff der bekenntnisfreten Schulen hier in Wegfall kommt, und daß auch innerhalb der dreiKonfessionen einzelne Gruppen, sobald nur die sonst vcm Gesetz verlangter äußeren Voraussetzungen gegeben sind, Welt- Einblicke in die Sidra. Zu dem Satze '21 H hst vb im Königskapitel des Wochenabschnittes erzählt Midrasch: Das ' des riBT N? hörte, daß König Salomo dieses Gebot übertreten wollte mit der Behauptung: hex x°?i nms »:x „ich werde mir Frauen anbäufen ohne abzuweichen usw.", und es trat dieser kleine Buchstabe vor den göttlichen Thron und klagte: „Will Salomo mich, einen heiligen Buchstaben der Thora, streichen?" „Nein" antwortete der Lenke,. der Welt, „Salomo und tausende seinesgleichen werden vergehen, ehe ein Jota aus der Thora gestrichen wird." Man lönnie fragen, warum Midrasch hier gerade das ' als Ankläger austreten läßt, diese Nolle würde eigentlich weit eher dem *6 zukommen, das durch daß Vergehen Salomos in seinem Bestände bedroht wäre. Die Sache erklärt sich auf folgende Weise: Als Salomo den Versuch wagen zu dürfen glaubte, ohne Gefahr für fein sittliches Leben, Frauen usw. aus Aegypten zu beziehen, war man allgemein dessen gewiß, daß der weise, fromme König die Probe auch bestehen würde. Fürchten mußte man jedoch für die § Zukunft, in der weniger weise und geistesstarke Männer auf dem Throne es ihm gleichmachen und dabei d-r Gefahr des 1BB1? HE» fö unterliegen würden. Nicht zu Zeiten Salomos, sondern für die spätere Zukunft schien das r*ET tch bedroht. Das > weist auf die Zukunft hin. Dieser Zukunftsbuchstabe mußte klagen und protestieren: Was wird aus mir — aus der Zukunft bes Verbotes, — wenn Salomo die Probe mit gutem Erfolge auf sich nehmen darf? Aber auch Salomo bestand die Probe nicht. Das uv' trat als Jolga des nBT ein, und damit war das Verbot für die Zukunft gerettet. Das sagte auch der Weltenlenker dem klageführenden '»: „Salomo und tausend seinesgleichen fallen — irren und haben die Folge ihrer Tat zu tragen — ehe ich ein Zeichen der Thora streiche." Mii der Uebertretung Salomos war das mv x^ für alle Zeiten gesichert. Dem Königskapitel in der Sidra schließt sich (Kap. 18) die Vorsckrist über das Recht der Priester D’jrtBn EBtPö an. Darauf folgt das Verbot der Zauberet und Toteubeschwörung, '21 “cn “'Bin Q'flön Sx ty-im. In dieser Reihenfolge sind, nach geistreicher Deutuug eines späteren Erklärens, Schuld und Schicksal des ersten Königs, Sauls, angegeben. Da er zuletzt die Königsvorschrift nicht mehr nach dem Willen --Gottes beobachtete, erschlug er die Priester in der Stadt Mob und am Ende wandte er sich an eine Zauberin, daß sie ihm das Schattenbild Samuels heraufbeschwöre. Er machte sich damit auch^des L'Nvn ‘rx enn schuldig. Die Worte -pp*>x 'n cy '\nn ctr, im Satz 18 Kap. 18 übersetzt „Torgum Onkelos" mit: xnSnns vtn D'bp i; “p^x '"1. „Vollkommen sei in der Furcht vor deinem Gotte." Wo hat Targum hier die „Furcht" her, da doch im Text gar nichts davon steht? In d'B“) TB wird nachzuwcisen versucht, daß rix einen intensiveren Anschluß bedeutet als Lp (Malbim freilich weist in pb2 a das Gegenteil nach), Viele apiDß sprächen dafür. Der Verfasser erklärT'tzs. mit der Silbenzusammensetzung. In NX. find erster und letzter Buchstabe des „Olefbes" vertreten, es bezeichnet also einen Anschluß von Anfang bis zum Ende dauernd und vollkommen. Lp gibt mit seinen zwei Buchstaben aus der Mitte des „Olefbes" ein kurzes, vorübergehendes Beisammensein an. Würde der Satz von einem vollkommenen Anschluß an Gr'tt aus Liebe sprechen, es müßte rf stehen. Da aber Lp gewählt wird, so schließt Targum j daraus, daß es sich hier nur um xrnnn, um ein Gott dienen aus Furcht handelt. Schabbos Aachmu in Schmitten (Taunus.) Von R- Bachrach tn Kreuznach. Entflohen dem Staub der Straße, dem Trubel und Getöse der Masten, dem Hasten und Jagen des Marktes haben wir uns gerettet in die „Ir miklot

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