Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 62 (1921)
- Issue
- Heft 29 (21.7.1921)
- Date
- 1921-07-21
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Her Israelit. Seite 4. No. 3t». . ■ «ii i ungen in der Tat vorläufig durchaus fehlen. Sie zu schaffen, wird es einer langen uud mühevollen Arbeit bedürfen, vor der auch die Orthodoxie nicht zurückschrecken darf. Die neue Kirchenversaffmig sör die Israelitische Religionsgemeinschaft in Mrttemderg. (Schluß.) VII. Die Angelegenheiten der Kirchengemeinden werden von dem Kirchenvorsteheramte verwaltet. Dieses besteht je nach Größe der Gemeinde aus drei bis zwölf Mitgliedern. Diese werden mit Ausnahme des Rabbiners, der kraft seines Amtes Sitz und Stimme im Borsteheramte hat, von den Gemeindegenossen, welche »das 21. Lebensjahr zurückgelegt haben, in direkter, gleicher und geheimer Wahl gewählt. In Gemeinden, in denen ein Rabbiner nicht amtiert, hat der Lehrer Sitz und Stimme im Kollegium. Den Vorsitz fühlt nach dem heute noch geltenden fast hundertjährigen Rechte der Rabbiner bezw. der Lehrer. Der Entwurf trifft in diesem Punkte nun eigentlich ohne zwingenden Grund eine tief einschneidende Aenderung. Es soll nicht mehr der Rabbiner bezw. der Lehrer kraft seines Amtes den Vorsitz inne haben, sondern das Kollegium kann seinen Vorsitzenden selber wählen, wobei ihm natürlich den Rabbiner bezw. den Lehrer zu wählen, frei stehen soll. Wir müssen gestehen, nach Unserem Sinne ist diese Aenderung nicht, auch in den verschiedensten Kreisen, in denen wir herum gehorcht haben, findet sie keinen Beifall. Rabbiner und Lehrer sind doch diejenigen, welche kraft ihres Amtes das meiste und wärmste Interesse an der Gemeinde und ihren Aufgaben nahmen. Sie verstehen die Dinge, um welche es sich im Kollegium handelt, infolge ihrer Fachbildung am meisten, sie müffen ja doch alles, insbesondere in kultuellen und rituellen Dingen besorgen und ausführen. Darum sollte ihnen auch die Leitung bleiben. Die Angelegenheiten der Gemeinde können dadurch viel leichter und geräuschloser beschlossen und ausgeführt werden. Das Einvernehmen ist viel leichter aufrecht zu erhalten, Parteilichkeit viel eher zu vermeiden, wenn der Beamte die Leitung hat und nicht ein Gemeindegenoffe, der sich nicht so frei innerhalb seiner Umgebung fühlt. Gar nicht zu reden davon, daß der Beamte für die Gemeinde und ihre Angelegenheiten immer Zeit und Muße hat, während ein Gemeindegenosse doch seinem Berufe nachzugehen hat, der ihn vollständig ausfüllt und ihm für andere Dinge wenig Sinn und Zeit frei läßt. Ein hundertjähriger, wohlerprobter Zustand, der sich so vorzüglich erprobt hat, sollte doch nicht leichten Herzens grundlos aufgegeben werden. Schon die Ehre der Thora uud des Religionsgesetzes erfordert es, daß der Vertreter und Kenner der Thora an der Spitze der Gemeinde, deren einziger Zweck es doch ist das Thoragesetz zur Ausführung zu bringen, steht, damit alles diesem entsprechend angeordnet und ausgeführt ist. Eine weitere Neuerung, die wir der politischen Tagesmode verdanken, besteht darin, daß der Entwurf auch den Frauen das Wahlrecht zu Landesversammlung und Kirchenvorsteheramt zuerkennt. Allerdings können sie nicht zu Kirchenvorstehern gewählt werden, hingegen wohl zu Abgeordneten drr Landesktrchenversammlung. Unseren Beifall müssen wir dieser Bestimmung versagenwir halten es mit unserem Reltgionsgesetz, das aus dem gleichen Boden steht, auf welchem auch seine Nachfahren geblieben sind, wenn sie den Satz geprägt haben: mulisr taoss-t in ©cclesia, „die Frau schweige in der Kirche." (Möchte er doch auf den Frauengallerien befolgt werden!) — Eine sehr schlimme Bestimmung hat der Entwurf aus der Verfassung des Jahres 1912 herüber genommen: Ausländer sollen das Wahlrecht erst nach fünfjährigem Aufenthalt in einer Gemeinde Württembergs erhalten. Wir können eine solche Benachteiligung von Glaubensgenossen nicht begreifen. Die Ausländer sind doch sogleich nach ihrer Niederlassung zur Leistung von Abgaben verpsttchtet, warum soll ihnen nicht auch das entsprechende Recht zustehen! Wie kann man heutzutage, da wir doch im durch und durch demokratischen Zeitalter leben — und brm will doch in anderen Punkten der Entwurf Rechnung tragen — solch peinlichen Unterschied machen. Da sollte uns vor allem anderen schon der Hinblick aus die ntchtjüdische Außenwelt und deren Verhalten gegenüber der gesamten Jadenschaft eines besseren belehren! Außerdem ist zu bedenken, daß der Nutzen dieser prohibitiven Bestimmung in gar keinem Verhältnis zu dem üblen Eindruck steht, den sie hervorruft. Denn die Zahl der in den fünf einer Wahl vorausgehenden Jahren hergezogenen Ausländer ist sowohl absolut als auch gegenüber den bereits vordem ansässigen Ausländern gegenüber gering und nicht ins Gewicht fallend! Man streiche also diese durchaus unjüdische Bestimmung! Den Gemeinden gewährt der Entwurf gegenüber der Oberkirchenbehörde ein größeres Maß von Bewegungsfreiheit in finanziellen Dingen. Insbesondere braucht der Haushaltsplan nicht mehr zur Genehmigung vorgelegt werden. Bis daher hat es allerdings in diesem Punkte auch nie zu Unzuträglichkeiten zwischen diesen beiden Instanzen geführt. Die Bestimmung in § 36, die sich bereits in der Verfaffung von 1912 befand, wonach dem Kirchenvorfteheramte die Befugnis zustand, für die Verwaltung einzelner Zweige seiner Obliegenheiten einem Einzelnen oder einem Ausschuß Vollmacht zu erteilen, könnte zu einer sehr wohltätigen, dem Religionsgesetze und der Einheitlichkeit der Gemeinde dienenden Einrichtung ausgebaut werden. Es ist ja Tatsache, daß unsere Wähler nicht, wie das bet den anderen Religionsgemeinschaften der Fall ist, ihre Vorsteher nach dem Gesichtspunkte der „Kirchlichkeit" auswählen, da wäre es doch von unendlichem Vorteile, wenn die Verfassung zuließe oder gar bestimmte, daß die Ktrchenvorsteherämter zur Verwaltung der rein kultuellen und rituellen Angelegenheiten (Schechtta, Mikwah u. A.) Ausschüffe bestellen aus Männern und zwar nur aus solchen, welche in ihrer Anschauung und Lebensführung auf dem Boden des Religionsgesetzes stehen. Diese Männer brauchten nicht gerade dem Kirchenvorsteheramte zugkhören, der Ausschuß aber sollte im Aufträge des Kirchenvorsteheramtes selbständig walten und den Rabbiner zum Vorsitzenden haben. Wie wäre damit der Gemeinde und dem Frieden gedient und die Entstehung von „Dissidentenveretnigungen" vermieden!! VIII. In der Berufung der Beamten räumt der neue Entwurf ebenfalls aus gutem Grunde den Gemeinden endlich wettere Rechte ein. Jedermann weiß, in welch außerordentlichem Maße gerade bei uns Juden das religiöse Leben der Gemeinde von der Persönlichkeit ihrer Beamten,!)er Rabbiner, Lehrer und Schochtim abhängig st. Man kann darum einer Gemeinde das größte Glück und Unglück schaffen, je nachdem man ihr einen Beamten giebt. Der Entwurf erteilt der Oberkirchenbehörde das Recht, die Stellen der Rabbiner und Lehrer in den Gemeinden zu besetzen. Aber die Oberbehörde muß der Gemeinde die Namen der in Betracht kommenden Kandidaten zuvor Mitteilen und die ihr, der Behörde, geeignet erscheinenden Bewerber bezeichnen. Die Gemeinde, bezw. die Gemeinden des Bezirkes bet gemeinschaftlichen Beamten, können den ihnen genehmen aus der Zahl der von der Oberbehörde ihnen als geeignet bezeichneten auswählen oder auch unter Angabe von Gründen gegen diese Einspruch erheben. Trägt ___ 2l. Juli 1921 die Oberbehörde Bedenken, dem Einspruch des Kirchenvorsteh rramtes Folge zu geben, so erfolgt die Besetzung der Stelle durch den „Besetzungsausschuß der Landesktrchenversammlung." Dieser besteht aus dem Vorsitzenden der Landeskirchenversammlung, dem Vorsitzenden der Oberkirchenbehörde und einem weiteren von der Landeskirchenversammlung gewählten Mitglied, das aber der letzteren nicht angehören braucht. Dem Besetzungsausschuß muß ein im Amt befindlicher Rabbiner Württembergs angehören. — Den Gemeinden ist zwar durch diese Bestimmungen eine Strecke weit entgegengekommen, aber noch lange nicht weit genug. Wenn sich nur solche Bewerber auf das erste Ausschreiben gemeldet haben, die zwar den Beifall der Oberkirchenbehörde und des Besetzungsausschusses gefunden haben, aber nicht auch der Gemeinde — und es wird dieser Fall gerade bei der Beamtenwahl in religiöseren Gemeinden des öfteren eintreten — da muß doch die Gemeinde verlangen können, daß über die Bewerberltste der Oberkirchenbehörde hinausgegriffen wird und an den oder jenen von der Gemeinde bezeichneten Mann ein Ruf ergeht! Da muß also das Recht der Gemeinden dahin erweitert werden, daß sie auch gegen die Entscheidung des Besetzungsausschusses geschützt ist und daß ihr ein Beamter nicht aufgedrängr werden kann. Allerdings, das verhehlen wir uns und den Gemeinden nicht, die Gemeinden müssen eben selbst ein wenig für sich sorgen, beizeiten nach einem ihrer Anschauung und Richtung genehmen Mann Umschau halten und wenn sie einen solchen gefunden zu haben glauben, ihn zur Bewerbung veranlassen. Wir begrüßen deshalb die Bestimmung in § 46, wonach der Nachweis einer gleichwertigen theoretischen und praktischen Vorbildung dem Bestehen von Prüfungen im Lande gleich geachtet wird. Nur keine chinesische Mauer irgend welcher Art aufaufrichten! Wie aus unseren Ausführungen hervorgeht, sehen wir in dem Entwürfe eine brauchbare, gute Grundlage und hoffen, wenn unseren Vorschlägen Rechnung getragen wird, aber auch nur dann, daß, soviel eine Verfaffung zum Gedeihen wahren religiösen Lebens beizutragen vermag, diese Verfaffung von gutem Einflüsse sein wird. Lomrponaenre« «. ßacbricbten, Deutsches Deich. Die Kinüererjiehung in Jliifdichen- Aerkl«, 13. Juli. Das vom Reichstage soeben angenommene neue Gesetz über die religiöse Ktndererziehung verfolgt die Tendenz, langfristige, vertragliche Bindung über das Bekenntnis der Kinder in Mischehen möglichst auszuschließen und an deren Stelle die jederzeit-wtderrufltche Einigung der Eltern zu setzen. Indessen kann während der Ehe von einem Elterntetl ohne Zustimmung des andern das religiöse Bekenntnis des Kindes nicht geändert und eine Abmeldung von dem Religionsunterrichte, an dem es einmal teilntmmt, nicht herbetgeführt werden. Letzten Endes entscheidet in Streitfällen das Vormundschaftsgericht, von der Vollendung des 14. Lebensjahres an, das Kind selber. Vorlickt beim kinkauk von 5i?is. AranKfnrt a. ZS., 14. Juli. Wir werden darauf aufmerksam gemacht, daß beim Einkauf von Zizis besondere Vorsicht am Platze ist. So hat man in der letzten Zeit hier festgestellt, daß ein religiös ganz unzuverlässige-