Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 62 (1921)
- Issue
- Heft 28 (14.7.1921)
- Date
- 1921-07-14
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Sette 4. No. 28. Der Israelit. . %‘tü 1931 Standes zu toatyn hat, so brauchen wir eine Stelle, deren Aufgabe der Schutz der jüdischen Ehre sein sollte. Wie gering bisher die praktischen Erfolge der — gewiß unentbehrlichen — jüdischen Apologetik sind, fühlen wir schmerzlich genug. Die jüdische Ehre nach außen zu verteidigen wird nur nachhaltig möglich sein durch ihren Schutz vor den Gefahren im eigenen Lager. Auch eine solche Gemeindekammer wird ihre Disziplinierungsmitiel finden! Ueber diese Andeutung mit Vorschlägen hinaus zu gehen, halte ich für heute nicht vonnöten. Es genügt mir, auf die Wichtigkeit und Notwendigkeit eines Schrittes hingewiesen zu haben, in dem nach meiner festen Üeberzeuguvg, das Judentum der Gegenwart ein Gebot der Selbst - erhaltung, einen Akt der Notwehr sehen muß. Die neue Kirchenversaffung für die Israelitische Religionsgemein' schüft in Württemberg. (Fortsetzung.) Y. Wir gehen an die Besprechung des ersten Abschnittes der Kirchenverfassung, der von den Gemeinden handelt. „Die Kirchengemeinden werden von den im Kirchengemeindebezirk ansässigen Israeliten gebildet (§ 2)." Jeder Angehörige der israelitischen Religionsgemeinschaft ist von selbst Mitglied der am Orte seines Wohnsitzes bestehenden Gemeinde (§ 3). Es kann also kein Israelit der Gemeinde seines Wohnortes sich entziehenwill er dieser nicht angehören, so kann dies nur geschehen, indem er aus der Religionsgemeinschaft (d. h. Landeskirche) auötrttt (§ 4, 1). Er kann dann wohl irgend einer nichtwürttembergischen Gemeinde beitreten, sobald er aber innerhalb des Landes die Einrichtungen der Religionsgemeinschaft (z. B. Synagoge, Schechito usw.) weiter benützt, gilt sein Austritt aus der Religionsgemeinschaft als widerrufen (§ 4, 5), er ist dadurch wieder Mitglied geworden und als solches steuerpflichtig. (Wir möchten übrigens nicht verfehlen, darauf hinzuweisen, daß unsere Auffassung, daß Religionsgemeinschaft identisch mit Landeskirche ist, vielleicht nicht ganz richtig ist.) Aus § 2 geht hervor, daß an einem Ort nur eine Gemeinde bestehen kann. Daß durch diese Bestimmung Härten entstehen können, hat der Entwurf vorausgesehen und deshalb in § 12 bestimmt: „Einer dissentterenden Minderheit in der Gemeinde kann aus der Straße unoerschletert. Die Frauen tragen blinkenden Schmuck an Füßen, Ohren und Armen. Der größte Teil der jüdischen Bevölkerung ist gut religiös. Die Synagogen sind in den Morgenstunden überfüllt und viele bleiben auch nach dem Gottesdienste da, um zu lernen oder Psalme zu rezitieren. Gegen Abend füllen sich wieder die Synagogen. Zuweilen finden zwei, drei Gottesdienste in einem Raume zur gleichen Zeit statt, ohne daß sich die einen von den anderen gestört fühlen. Besondere Melodien hat die Synagoge außer an hohen Feiertagen nicht. Es wird so rasch und so tonlos wie nur möglich pebetet. Am Sabbat lauscht ein großes Auditorium den Worten der Lehrer und Erklärer, die aus dem Wochenabschnitt vortragen. Etwa eine halbe Stunde vor Nacht werden Im Chore allerlei Psalmen gesungen bis zum Sabbatausgang. Bagdad besitzt 31 Synagogen. Die älteste, die sich „das große Bes hackneies" nennt, führt ihre Entstehungsgeschichte bis auf Jojachin, den König von Jehuda, zurück. Doch sind keine hervorragenden Merkmale an und in dem Bau, die diese Angabe bestätigen könnten. (Talmud-Studium und Universität). Der bekannte Städtebauer Prof. P. Ge ödes, der die Pläne für die hebräische Universität in Jerusalem entworfen hat, hielt am 1. Juni vor Pressevertretern in den Räumen der zionistischen Organisation in London eine Ansprache, in der er erwähnte, daß die orthodoxen Juden selber den Keim einer Universität in Jerusalem geschaffen hätten. „Hier, sagte er, in den zahlreichen Stadtvierteln, die von ihren Glaubensgenossen in der ganzen Welt erbaut worden sind, leben die allen Juden und studieren Tag und Nacht, leben in einer reinen Atmosphäre der Wissenschaft und der Gelehrsamkeit, von der Kirchengemeinde mit Genehmigung der Oberkirchenbehörde die Benutzung der Synagoge zur Abhaltung eines besonderen Gottesdienstes gewährt und ein Beitrag zu den Kosten ihres Gottesdienstes sowie zu den zur Befriedigung ihrer sonstigen religiösen Bedürfnisse erforderlichen Etnrichtungenaus der Kasse der Kirchengemeinde verw.lligt werden." Diese Bestimmung stand schon in den Verfassung von 1912, hat aber nicht viel genützt, denn der fakultative Charakter der Bestimmung, der durch das Wort „kann" zum Ausdruck gelangt, hat die Gemeindevorsteherämter nur sehr zaghaft in Bewillkgungen von Geldbeträgen an die „Religionsgesellschaften" sein lassen. Wir verstehen ja die Vorsicht des Gesetzgebers, daß er die Wohltaten des „Diffidentenparagraphen" nicht obligatorisch machen will, als wären die Folgen gar nicht abzusehen. Aber das sind ja grundlose Befürchtungen. Einen besonderen Gottesdienst einzurichten und sich bescndere Einrichtungen, als da sind Schechitoh, Ritualbad, Religionsschule zu leisten, haben ja nur die „Gesetzestreuen" Veranlassung, wenn ihnen die entsprechenden Einrichtungen der Kirchengemeinden als nicht dem Religionsgesetz genügend erscheinen/ andere Dissidenten pflegen das nicht zu tun, dafür zeugt die mehr als. achtzigjährige Erfahrung in den verschiedensten Gemeinden Deutsct lands. Also handelt es sich ja nur um die Gesetzestreuen allein. Deshalb könnte es ohne Gefahr geschehen, daß man drn fakultativen Charakter des § 12 in einen obligatorischen umwandelt. Man würde damit nur einer Forderung der Gerechtigkeit Rechnung tragen. Die Orthodoxen können von den betreffenden Einrichtungen der Gemeinde keinen Gebrauch machen — warum sie zwingen, zu deren Kosten beizutragen? Sie schaffen sich für viel Geld und mit vielen Mühen und Opfern eigene Einrichtungen, warum soll ihnen nicht dabei geholfen werden? Warum sollen sie, die, wie allgemein anerkannt, den Kern der Gemeinden bilden, zu doppelten Lasten und Leistungen gezwungen werden?! Das ist doch keine Gerechtigkeit!! Uebrigens trägt der Versaffungsentwurf selber dem Gedanken der Möglichkeit einer nur tellweisen Benützung von Gemeindeeinrichtungen Rechnung. § 14, 2 besagt: „In welchem Umfange solche Israeliten, die einer nicht an ihrem Wohnorte befindlichen Kirchengemeinde zugeteilt sind, zu den kirchlichen Steuern heranzuziehen sind wird . . . bestimmt, wobei die Möglichkeit derBenützungderAnstaltenderKirchengemeinde durch den betreffenden Religionsgenossen besonders zu berücksichtigen ist!!" Was dem „räumlich" behinderten Kirchenindem sie die alte hebrätsche Literatur entwickeln und erklären Hier haben Sie wenigstens 4000 Universumsgenossen und ihre Lohne gehören in die Atmosphäre des Studiums und werden ausgezeichnete Studenten für die neue Universität sein. (!) Die Zahl der Schulen, die ausschließlich dem Studium des Talmuds aewidmet sind, die in diesen orthodoxen Stadtvierteln Jerusalems existieren, zeigt, daß die Judenheit von heute gewillt ist, in Jerusalem ein Zentrum des Geistes zu schassen. Ich weiß, daß Ihr modernen radikalen Zionisten es nicht gern habt, wenn ich ausspreche, daß viele Jahre, ehe der moderne Zionismus eine Macht wurde, dieses wundervolle Zentrum der Gelehrsamkeit in Jerusalem bereits bestand, aber es ist eine Tatsache, daß hier eine feste Grundlage gegeben ist, auf welcher man weiterbauen kann und die neue hebräische Universität wird sehr dankbar zu sein haben dafür, daß diese alten Juden in ihren Ansiedlungen rings um die Mauern von Jerusalem ihre Studien betrieben haben." Vom Standpunkte eines nichtjüdischen Beobachters sind diese Worie gewiß beareifltch und verraten eine dankenswerte Vorurteilslosigkeit. Das jüdische Herz aber muß sich krampfhaft zufammenziehen bet dem Gedanken, daß nun die Orgien des Radikalismus und Atheismus die Atmosphäre vergiften werden, in der bisher die Wissenschaft der Gotteslehre gediehen. Familiennachrichlen. Geburten. Eine Tochter: Lehrer Berlinger und Frau Bertha (Braunold), Burgpreppach. Barrnizwohfeier mp "b: Siegfried, Sohn des Haupttehrers K. Wähler, Steinach a. Saale. g-nosftn recht ist, sollte doch auch dem „ideell/ behinderten Glaubensbruder billig sein. Es sollte demnach den Religionsgesellschaften das Recht gegeben werden, mindestens drei Viertel der von ihren Mitgliedern an die Gemeinde gezahlten Beiträge zu verlangen als Beitrag zu den Kosten ihrer Gemeindeanstalten. Das ist doch gewiß bescheiden und würde der von beiden Seiten gewünschten und hochgehaltenen Einheit und Einigkeit der Gemeinden keinen Eintrag tun. Mißbrauch dieser obligatorischen Verpflichtung ist nicht zu fürchten, da das Gesetz ja ausdrücklich ' von „Einrichtungen" spricht, zu solchen aber audere als „gesetzestreue" Dissidenten sich nicht aufzuzwingen pflegen. Vielleicht hat aber gerade der Zwang zur Beitragsleistung «»„Anstalten unterhaltende" Religionsgesellschaften den begrüßenswerten Erfolg, daß die Gemeinden, um diese Gelder zu sparen, ihre Einrichtungen so gestalten, ihre Rabbiner, Schächter und Religionslehrer so wählen, und vielleicht die Orgeln aus ihrer Synagoge entfernen und die Gebetsordnung wieder nach altjüdischer Ueberlieferung einrichten, daß es den Religionsgesellschafts-Mitgliedern zusagt und diese eigene Anstalten gar nicht notwendig haben!! Also braucht man in den Zugeständnissen an die alt» gläublgen Mitglieder der Gemeinden gar nicht so zaghaft sein. Ueber den „Austritt" aus der Gemeinde bezw. die Verneinung der Austrittsmöglichkett brauchen wir uns darum garnicht zu verbreiten; denn bei den heute herrschenden Anschauungen ist gar nicht daran zu zweifeln, daß den oben ausgesprochenen Forderungen Rechnung getragen wird. Ueberdies besitzen wir ja in der Verfassung des Deutschen Reiches von 1919 im Artikel 137 wertvolle freiheitliche Bestimmungen und auch das in Aussicht stehende Württembergsiche Landesgesetz betr. die Religionsgemeinschaften wird die Freiheit des Einzelnen gegenüber der Gemeinde in hinreichendem Maße gewährleisten. VI. § 9 des Entwurfes setzt die Obliegenheiten der Gemeinden fest. Mit Recht wird die Gemeinde auf die Besorgung rein kirchlicher Angelegenheiten beschränkt, das will sagen, sie hat die Ermächtigung Gelder auszugeben nur für rein religiöse Veranstaltungen. Verpflichtet ist sie zur Bereitstellung von angemessenen Räumen zur Abhaltung öffentlicher Gottesdienste, den Aufwand zu tragen für den Religionsunterricht, zur Errichtung eines Friedhofes, zum Aufbringen der Gehalte für Lehrer, Rabbiner, Schächter u. s. w. „Außerdem", heißt es in Z ffer 4, „kann die Bestreitung anderer auf Herkommen beruhender oder zur Befriedigung des religiösen Bedürfnisses einer größeren Anzahl von Gemeindegenoffen dienender Anstalten und Aufgaben aus den Kirchengemeinde-Etat übernommen werden, so die Unterhaltung einer konfessionellen Volksschule, die Errichtung eines ritualen Frauenbades, die Unterstützung armer Kirchengenoffen ijur Bestreitung der Kosten von Anschaffungen, die durch ein israelitisches Zeremonialgesetz bedingt sind." Wir billigen diese Beschränkung der Gemeinden auf rein religiöse und kultueüe Auge legenhUten, denn nur diese sind Sachen der „Religionsgemeinde". Es gehört zwar auch die Wohlfahrtspflege zu den drei Hauptstützen der menschlichen Gesellschaft, aber sie wird von den feit uralten Zeiten innerhalb der Gemeinden bestehenden Chewraus und Vereinen mustergiltig versehen. Hmgegen können wir es nicht verstehen, daß das Rttualbad nicht in den Kreis der obliga torischen Gemeindeeinrichtungen ausgenommen ist. Es ist schon eine sehr alte Forderung der Re/igionsgenossen in Württemberg, daß das Ritual bad in oie Zahl der unbedingt notwendigen Gsm<'^^' anstalren gerückt werde, und es sind schon Worte darüber geredet und viel Tinte das.'/ verschrieben worden. Es ist doch allgemein be> kannt, daß das Rttualbad zur Erfüllung einer hochheiligen und hockwichtigen Pflicht, nötig ift,, daß es unsere Überlieferung für wichtige^ als Synagoge u. s. w. erklärt und daß es itl