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Der Israelit · 1921-07-07 · Heft 27 (7.7.1921) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
62 (1921)
Issue
Heft 27 (7.7.1921)
Date
1921-07-07
Page
– (sequence 4)
Language
German
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snipr m K' h Sette 4. No. 37. Der Israelit. 7. Juli 1921 7!, \i \{ ■ l f>:- f n und konnie den Oberümteen innerhalb ihres Wirkungskreises Aufträge erteilen. Tie Verbindung nnd Abhängigkeit vom Staate zeigte sich auch darin, das;- eine Reihe voil Beschlüssen der Oberkirchenbehörde der Genehmigung des Aultusmiilisteriiims bedurfte und dasdieses oberste Instanz in Beschlverdesälleu lvar. Aus der andern Seite war der Staat auch stets so frcimöliri), da st er einen nicht unbeträchtlichen Beitrag zu bctt kosten des Jscaeliiischen Kultus bezahlte. Es war also der Oberste Landesherr ine Prinzive auch der oberste Herr der Israelit. Religionsgemeinschaft. II. Ties hör: nun altes aus. 'An die Stelle vort Rönig und Mmisterinm tritt „das souveräne Volk", d. i. die Gesamtheit der Zsraeltten, vert'.eten durch die „Lailoeskirctzeiiverialnmtiing", in der ^-nsamniense^lmg, die obeir erwähnt ist. Ihr Lonuuen alle Besugnissc 511, die früher Ltönig und Riinrsterinm besagen. Sie ist auch oberste ÄeschwerdernstanZ, die sie durch einen „Beschiverdeausschitb", ans drei Mitgliedern bestehend, ivählt. - „Ter Landeskircyenversammlung kommt das Recht der kerchlichen Gesetzgebung einschlrestlick) der .Steuergesetzgebung, die (Zestftetlting des landeskirchlichen Haushaltsplanes inno die Prüfung der Ausgaben 51t". .(§ W). Unter „kirchlicher Gesetzgebung" versteht der Entwurf, rvre wir hörten, nur die Befugnis über Angelegenheiten der V e rlv a l tun g der kirchlichen Orgain, aber nicht über Tinge des Gottesdieitstes oder gar des Ritus und des Rituals. Tamil stirnmt aber die „Begründung des Entwurfes" nicht ivohl überein, denn dort heistt es (Seite 21): „bu der kirchlichen Gesetzgebung gehört auch nach der Auffassung des weiteren Nlares, die Anfftellung bez'v. Aeudernirg der Gottesdienstordliuug, da es die Ausgabe einer Landesorganisation ist, gewisse grundsätzliche Vorschriften auch für Den Gottesdienst zu geben. Es wird dabei die bisher gewährte Duldsamkeit gegen die Gebräuche in einzelnen Gemeinden zu üben sein, sodast jeder Gewissenszwang vermieden wird." Ruu, jeder Gewisscnszlv-ang ivird vermieden, weint der Laiwesrirchenversammlung eüt Recht, über Gouesdieustordunug Bestimmaiigeit zu treffen überhaupt garnicht erteilt ivird. Tie Jsraelrten haben genug voli der „Gottesdienstordnung" der Oberürchenbehörde vom Jahre 1838 und der auf diese sich aufbnnenben Entscheidungen und Erlasse der sotgeiideii Jahre und .Jahrzehnte; sie verlangen gar fein e Ordnung seitens irgendeiner .Körperschaft. Tas Judentum uiid somit mich dessen Bekenner unb Gemeinden iu Württemberg besitzen schon längst eine „Gottesdienstordnung" tu Den Eodiees des Religionsgesetzes und in ihren Ortsminhagim. Sie werden einer auf Grund des allgemeinen, direkten Wahlrechtes zu Stailde gekommenen Versammlung, die aus ^eichtfachleuteii aller Schallierungen besteht, nie eüt Recht zugesteheil, das nur anerkannten Grösten talnindischer Gelehrsmitkeit uitd nach jüdisch-kalntudischer Auschaaung einwandsfreiester Lebensführung zm steht. Es umst darum unbedingt der Ausdruck „kirchlicher Gesetzgebung" abgeändert werden in „verwalmngsrechtlicher Gesetzgebung" und die von Mts angeführte Stelle aus der „Begründung" innst ausdrücklich abgelehnt iverden, damit nicht später irgendeine Behörde sich auf dieselbe berufen kann. Man ivird vielleicht Befürchtungen irgendwelcher Art als unberechtigt hinstellen wollen, aber man darf sich in dieser Hinsicht durch gar keine Eüiwüicde beriihigen lassen. Wer die Geschichte, insbesoiidere die Geschichte der Gemeinden im 19. Jahrhundert kennt, weist, dast mau garnicht vorsichtig genug sein kann. Tie T'andeskirchenversainmlung stellt also das „Parlament" vor, ist auf 6 Jahre gewählt, ivählt aus ihrer Mitte ihre Vorsitzenden, ihre Mitglieder sind als Vertreter der gesamten Religionsgemeinschaft anzusehen und an keinerlei Weisungen oder Aufträge gebunden. Daß sie aus 18 Abgeordneten besteht, von lvelchey mindestens zwet in einem Wahlbezirke, gelvählt werden, hatten ivir darum für gtücklicy, weil hier durch verschiedene Richtungen ihre Vertretung sindeii können und dem Wahlkampf seine Schärfe von vornherein entzogen ist. III. Jur landeskirchlicheii Verwaltung ist nach dem Entwürfe die „Oberkirchenbehörde" berufen. „Sie hat insbesondere die Gesetze und Beschlüsse der Landeskirchenversammlung vorzu bereiten und auszuführen, sowie bei dieser die erforderlichen Anträge zu stellen." Sie hat ihren Sitz in Stuttgart und besteht aus sieben Mit gliedern: einem theologischen Mitglied, einem richterlicherr Mitqliede nnd fünf ehrenamtlichen Mitgliedern. Tas theologische und richterliche Mitglied iveiden ans je zivölf Jahre, die ehrenamtlicherr ails je sechs Jahre voll der Landeskirchcnver sammlung gewählt. Tiefe sieben Mitglieder wählen den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte auf sechs Jahre. Wird eilt 'Abgeordneter der Landeskirchenversammlung zum Mitglied der Oberkirchenbehörde gelvählt, so erlischt mit Annahme dieser Wahl sein Abgeord n et ci. Mandat. Wir sehen, die Stellung der Abgeordneten versantmlung als oberste Herrin der Religions gemeinschast zeigt sich auch darin, dast sie die Verwaltungsbehörde beruft und ihre Mitglieder ivählt und zwar nicht mehr auf Lebenszeit, sondern ans eine beschränkte Anzahl von Jahren. Tiefe Ve rw altungsbehörde arbeitet zwar selbständig, kann sich auch ihren Vorsitzenden selber wählen, aber sie ist eben durch die beschränkte Tuner des Mandates ihrer Mitglieder ziemlich fest an den Willen und die Absichten der Landeskircheuversarnmlung gebunden. Dast das theologische nnd richterliche Mitglied aus Zwölf Jahre gelvählt iverden sollte, hat den Jweck, diese Mitglieder, denen vor allem andern die Last der Geschäfte obliegt, uub die kraft ihrer fachlichen Vorbildung die Angelegenheiten nach der religionsgesetzlichcn und juristischen Seite hin vorbereite» müssen, im Interesse einer fortdauernden Stetigkeit der Geschäftsführung ihrem Wirkungskreise zu erhalten. Wir finden diesen Gedanken sehr gut. Glücklicherweise hat mail auch das 1 h e 0 t 0 g i s eh e Mitglied nach altivürttembergischer Ueberliefernng der Berwal- Uingsbehörde erhalten lind mit Recht, denn es sind doch vouviegend religiöse Angelegenheiten oder mit solchen in engem Znsammenhairg stehende Tinge, über ivelche die Oberkirchenbehörde zu befinden hat. Denken wir nur an die Berufung der Rabbiner und Lehrer, ivelche der Oberkirchenbehörde obliegt, oder an Beschwerden, rvelchc ans den Kircherigerneinden an die Behörde gelailgeir, an die Aussicht, die sie über Gottesdienst, Schulen, Religionsunterricht li. dergl. zu führen hat. Ren, aber begrüstensivert ist die Tatsache, dast von mm an 1 licht mehr gerade der Rabbiner von Stuttgart Mitglied der Oberkirchenbehörde sein muß, sondern dast es auch ein Rabbiner einer andern Gemeinde werden kann. Die Zahl voll sieben Mitgliedern halten wir gerade für angemessen, weniger würden die Geschäftssühvung lähmen, da doch immer mit der Verhinderung des einen oder andern, an den Sitzungen teilzunehmen, zu rechueir ist; mehr würden die Behörde zu einem zu schwerfälligen Apparate machen. Auch die Bestimmung, daß die Mitglieder der Oberkirchenbehöidc in Stuttgart oder näherer Umgebung ivohlteil müssen, ist iveggesalleik und mit Recht. Es soll keine Beschränkung äußerlicher Art geben; es ist zwar nicht zu verkennen, dast man aus praktischen Gründen inöglichst M.änner aus Stuttgart und Umgebung wählen lvird. Auch die Bestimmung, dast Abgeordnete der Landeskirchenversammlung nicht gleichzeitig Mitglieder der Oberkirchenbehörde sein dürfen, finben wir sehr vernünftig. Tie letztere soll doch die Verwaltung führen und muß! darum von. ' der „gesetzgebenden" Versammlung geschieden seilt. Auch kommt es der Verwaltung nur zu Gute, wenn sie ihre .Entschlüsse und Entscheidungen in größerer Entfernung von dem Lärme und den stets wechselnden Stimmungen und Bestrebuugen des Tages fassen kann. Es ist aus diese Weise Unparteilichkeit und sachgemäßes Urteilen viel eher möglich. Gegen die Beschlüsse der Oberkirchenbehörde kann Beschwerde erhoben werden bei einem Beschiverdeausschnß, der aus drei von der Landesversammlnng aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern besteht, und für die Dauer der Wahlperiode der Landesversammlung im Amt bleibt. Sehr schön; aber wenn die Beschwerde eine religiöse und gar ritualgesetzliche Angelegenheit -betrifft, >vas dann? Nun, danir müssen die Herren vom Beschwerdeausschuß die Streitfrage eiliem dazu zu berufenden Rabbinerausschuß verlegen l Das müßte aber dann in § 73 als Ziffer 3 noch ein gefügt werden. Möge diese Anregung Beachtung finden! IV. Ohne Geld und klingende Münze kann auch eine Oberkirchenbehörde eine Tätigkeit nicht ausüben. Tarum besteht eine „Zentralkirchenkasfe". Aus ihr iverden bestritten: die Ausgaben für die allgemeinen Zwecke der Religionsgemeinschaft, die Gehälter der von der Oberkirchenhehörde ernannten kirchlichen Beamten, sowie die besoldeten Mitglieder und Beamten der Oberkirchenbehörde. Die E i n n a h m e n der Zentralkasse bestehen 1. aus den Erträgnissen des Kapitalvermögens der Zcntralkassc, das aber nur klein ist, aus 2. der „Landesumlage", und 3. aus den Beitrügen der Gemeinden und Räbbinatsbezirke, ivelche diese zu den Grundgehalten der Rabbiner und Lehrer an die Zentralkasse zu leisten haben. Die „Landcsümlage" ivird von allen Israeliten des Landes bezahlt. Sie besteht aus einem von der Landeskirchen Versammlung sestzusetzenden und zu bewilligenden Prozentsatz der von jedem Einzelnen zu leistenden direkten Landes- und Reichssteuern. Die Zentralkasse wird rechtsgültig vertreteir von dem Vorsitzenden der Oberkirchenbehörde; zur Führung der Kasse wird ein Kassenbeamter und -Kontrolleur bestellt. Oberste Aufsicht hat natürlich die Landeskirchenversammlnng, die ja auch den .Haushaltsplan aufstellt. (Fortsetzung folgt.) £orre$poit(kttzen u. Nachrichten. Deutsches Reich. öehalfsfragen. Aerlitt, 3. Juli. Bcm Beamtenausschuß der Jüdischen Gemeinde zu Berlin wird uns geschrieben: Wie bekannt, hat das Reich, der Staat und auch die Stadt Berlin ihren Beamten eine Erhöhung der Teuerungszulage um 20°/° vom 1. Januar 1921 ab zugebilltgt. Die Angestellten- 'chast der jüdischen Gemeinde ist daraufhin mit i>er gleichen Forderung an die Gemeindebehörden jerangetreten; der Gemeindevorstand hat jedoch entgegen einem entsprechenden Abkommen die Erhöhung der Teuerungszulage nur den verheirateten Beamten zugesprochen, während die edigen leer ausgegangen sind. Die Reiräjentanten-Versammlung hat in ihrer Sitzung vom 5. Juni einen Beschluß angenommen, mit welchem auch die Ledigen in den Genuß der 20 prozenttgen Teuerungszulage kommen sollten. Der Gemeindevorstand hat aber diesem Beschlüsse

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