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Der Israelit · 1921-06-30 · Heft 26 (30.6.1921) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
62 (1921)
Issue
Heft 26 (30.6.1921)
Date
1921-06-30
Page
– (sequence 3)
Language
German
Belongs to
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30. Juni 1021,___ der „Frankfurter Zeuung" uud des „BeiUner Tageblatts", die größtenteils Mitglieder der Bus Lris8 Logen sind, betgewohnt, ferner die Abgeordneten Haase, Cohn, Kautsky, Bernstein und die Ausländer Trotzky und Lenin. In der Versammlung wurde erklärt, das Judentum könne seine Ziele in Deutschland nur erreichen durch die rücksichtsloseste Unterstützung der internationalen Sozialdemokratie. Diese Beweiserhebung, die stark an die „Geheimnisse der Weisen von Zion" gemahnt, hatte den Erfolg, daß der Beklagte wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von Mk. £>00.— (ev. 50 Tagen Gefängnis) und Publikation des gerichtlichen Entscheids verurteilt wurde. Bezeichnend für die Charaktergröße und Wahrhaftigkeit der Herren ist, daß der Beklagte in zweiter Instanz behauptete, er hätte die deutsche Großloge und die deutschen Einzellogen des Ordens Bne Briss ja gar nicht gemeint, „sondern die Großlogen in Amerika, England, Frankreich usw." Selbstverständlich verfing dieser etwas verspätete Rückzug in zweiter Instanz nicht mehr. Die Revision wurde vom Bayerischen Obersten Landesgericht ohne mündliche Verhandlung verworfen. Kolonisation Palästinas im Geiste der Thora. Von einem russischen Zionsfreunde. (Schluß.) Mit großer Begeisterung über das Agrarsystem der Thora spricht der oben zitierte große amerikanischeOeko omistHenry George: „Nicht den Schutz des Eigentums, wohl aber tue Beschützung der Menschlichkeit beabsichtigt die mosaische Gesetzgebung. Sie strebte nicht danach, dem Starken die Möglichkeit zu geben, Reichtümer aufzuhäusen/ sondern den Schwachen vor dem Rum zu schützen. Ueberall stellt sie der menschlichen Habgier Hindernisse, ohne welche die Gesellschaft in Herren und Sklaven, in Kapitalisten und Arbeiter, in Millionäre und Bettler, Herrscher und Beherrschte zerfallen würde". (H. George, Moses.) Aehnlich äußerten sich über das Agrargesetz der Thora Kübel („Die soziale wirtschaftliche Gesetzgebung des alten Testaments) und Käuzen („Geschichte der sozialen Frage in Judaea"). Es fragt sich nun, worin besteht das Grundwesen des Agrarjystems der Thora? Weiches Prinzip liegt ihm zu Grunde? Die Befestigung des Privateigentums durch rplKJ, TtiB'täÜf TOT, pan nPVPn, durch die detaillierten Gesetze von Mein und Dein und 4)er Israelit. _ , PDJ JWn unö zugleich die teümttie Degreuzung durch gewisse Sozialisierung desselben vermittelst zweckmäßiger Servitute, wie fcDP> HKS “TOD nw 13"iS/ nrow, u. dergl. mehr, auf welche ich an einem anderen Orte näher eingkhe. Hier möchte ich nur hervorheben, daß die Begrenzung durch teilweise Sozialisierung des Eigentumsrechts nicht etwa das Zugeständnis eines Kompromisses sondern eine strikte, unabweisbare Forderung der strengsten Gerechtigkeit ist, welche aus der Beschaffenheit des Eigentums aus dem begrenzten Charakter der Faktoren, die es bilden, und der richtigen Analyse seiner Bestandteile mit Notwendigkeit resultiert. Das Eigentum ist keineswegs ausschließlich das Produkt sozialer Arbeit. Ursprünglich bearbeitet der einzelne Mensch, getrieben vom Willen zum Leben, die Rohstoffe, der ihn umgebenden Natur. Wir haben somit drei Faktoren: Wtlle, Arbeit, Rohstoffe, welche vereint Werte schaffen, die das Eigentum ausmachen. Das Recht auf die Rohstoffe bringt der Mensch mit seiner Geburt, mit seinem Rechte zum Leben uuö Freiheit, zur Welt. Der Rohstoff gehört also dem Individuum, aber nicht blos diesem oder jenem Individuum, sondern jedem Menschen als solchem. Wir müssen uns daher die Rohstoffe in ideell-gleichen Teilen unter allen Menschen verteilt denken, weil sie als solche, als Menschen, gleich sind. Daher ist der Anteil des Menschen an den Rohstoffen durch Rechte seiner Nebenmenschen begrenzt. Begrenzt ist auch die Arbeitsfähigkeit des Menschen, selbst des stärksten Menschen. Diese ist also individuell. Individuell und begrenzt ist schließlich auch der Wtlle zum Leben und zur Arbeit, weil die Willensfreiheit des Menschen an sich tatsächlich begrenzt ist. Wenn demnach jeder der drei Bestandteile des Eigentums begrenzt ist, so kann und darf letzteres, das Eigentum, unmöglich unbegrenzt sein. Nun sind zwei dieser Faktoren: der Wille und die Arbeitsfähigkeit individuell, so muß auch das Eigentum selbst an und für sich zum größten Teil individuell, also Privateigentum, sein. Allein die Rohstoffe, auf welche jeder Mensch mit vollem Recht Anspruch erhebt, sind von Natur aus nicht gekennzeichnet, also keineswegs individuell, so kann auch das Eigentum nicht durchweg individuell sein, sondern mutz begrenzt werden zugunsten seiner teiiweisen Sozialisierung. Das eben ge chieht durch seine Belastung mit Servituten. Wenn die Institutionen von TOT pan rpvpri/ niaw/ dazu angetan sind das Eigentum zu individualisieren, so sind die Institutionen von tap> naö/ nrDtt/ "Mw "Dl rFBD/ dazu bestimmt, es in gewissen Grenzen Nr. 26. Seite 3 zum Zwecke seiner rettwec)en Sozialisierung zu beschränken. Die ersteren, welche das Privateigentum sogar bis auf die Gesinnung durch den ix? von nirr'nTl a^ befestigen, sichern jedem Menschen ein gewisses Maß Eigentum und machen durch das Verbot von nonm "jiM und jene Servituten seine gar zu große Ausdehnung unmöglich und dagegen finb sie geeignet, das Prinzip "flOa "p" ,",T a7> "sa„ und das Ideal von "nnm nnn Lra, NI227> lJUan zu verwirklichen. Diese an sich im höchsten Sinne gerechten Prinzipien des Eigentumsrechts, welche das Individuum in seme unveräußerliche Rechte etnsetzen und zugleich seine sozialen Verpflichtungen als Mitglied der Gesellschaft normieren, entsprechen vollkommen seiner Stellung, als individueller Mensch und als Staatsbürger. Der Mensch kann zwar ohne die menschliche Gesellschaft und ihre Vertretung im Staate nicht leben und hat er daher gewisse Pflichten gegen den Staat, aber er erhält sein Recht zum Leben nicht vom Staate, sondern umgekehrt: der Staat ist nur soweit existenzberechtigt, wie weit er dem menschlichen Individuum sich dienlich erweist. Kain wird wegen der Ermordung Abels hart bestraft, noch bevor von der Entstehung eines Staates die leiseste Spur war. Aber immerhin ist der Mensch Mitglied der menschlichen Gesellschaft, Bruder seiner Mitmenschen, und hat er als solcher gemeinsame Interessen mit seinem Nebenmenschen und ist in gewissen Grenzen mit ihm solidarisch. Diese Gemeinschaftlichkeit und Solidarität hebt aber keineswegs seine individuelle Persönlichkeit auf -pna "np psnp pn par ym tu,/. Daher einerseits die Unantastbarkett, andererseits die in gewissen Grenzen berechtigte Begrenzung und Sozialisierung des Privateigentums. Die agrarischen Servitute der min mögen wohl für unsere modernen Lebensbedingungen schwierig sein, jedenfalls sind die Prinzipien, die ihnen zu Grunde liegen an sich absolut weife und gerecht und als solche lebensfähig. Sehr möglich, daß diese Prinzipien die einzigen sind, welche die Menschheit von oem obengekennzeichneten, äußerst gefahrdrohenden Dilemma erlösen können. Wenn dem so ist, liegt es nicht an der gesetzestreuen Judenheit, an den D'Tin, für welche die 7>aTttT pa SW' JUXa eine heilige Pflicht ist, und eine ebenso heilige Pflicht ist, die Prinzipien der Thora im Leben zu verwirklichen, besonders da, wo es gilt 20T2 craw tw eh?1? und aor6 0*7110 MPiaJ in des Wortes vollster Bedeutung liegt es nicht an ihr, jetzt an die große und höchst dankbare Aufgabe sich zu machen: in Erez Hochwürdig, Hochgeborener Reichsgras! Gnädigster Herr Domprobst! Ew. Hochwürdigen Gnaden und Hohe Reichsgräfl. Excellenz geruhen gnädigst, Höchstdenenselben in tiefster Submission Vorbringen zu lassen, daß ich als 68 Jahre alt seiender Jude, 16 Jahre lang in Heddernheim bet der daselbigen Judengemeinde Schulmeister ge. wesen, aber weil ich leider vor sechs Jahren eines meiner fünf Sinne, nämlich meines Gehörs fast gänzlich -beraubt und also zum ermeldeten Amt untauglich erkannt worden, meine Demission erhalten habe. Wann aber nun gnädigster Lande-'vater, ich außer meinem Geschlecht erteilten Information, mich niemals auf etwas anders gelegt und ich also durch das bei den Juden gewöhnliche Handeln, ein Stückiein Brot für mich und meine Frau zu erwerben, nicht imstande gewesen bin, mein herannahendes Aller und meine Baufälligkeit es auch nicht gestattet, daß ich durch meine Hände Arbeit solches verdienen könne, wannhero es dann geschehen, daß ich seit der sechsjährigen Zeit, da ich meines Dienstes entlassen worden, sehr kümmerlich mit meiner Krau, und zwar lediglich von dem, wgs meine Frau durch ihre unermüdliche Handarbeitverdient, leben müssen. Höchstdteselben aber hieraus, nach Höchstdero hohen Einsichten, gnädigst zu erkennen geruhen werden, daß es mir unmöglich falle, das sonst (gewöhnliche Schutzgeld, so gern ich auch beim Gegenteil solches zur gehörigen Zeit abtragen wollte, zu zahlen. Ew. Hochwürdige Gnaden wollen gnädigst geruhen, mich von der Schutzgeldabgabe zu absolvieren, dabei aber zugleich die gewisseste Versicherung zu haben,! daß der reiche Vergelter alles Guten es vermöge seiner! untrüglichen Verheißung tausendfach ersetzen werde. In aller Devotion ersterbe als Meines gnädigsten Landesoaters untertänigst gehorsamster Knecht Schmul Offenbach, Schutzjude in Heddernheim. Offenbachs Bitte wurde am 21. Mai 1771 erfüllt; lange erfreute er sich nicht mehr der landesväterlichen Gnade, er starb am 24. August 1772. Damals lebten in Heddernheim 49 mit „Schutz" versehene jüdische Faunlien; 1716 nur 34 Familien. Jeder Schutzjude hatte bem Domprobst folgende Abgaben zu entrichten: „Jeder verheiratete Schutzjude oder der eine eigene Haushaltung hatte, jährlich 10 Gulden: jeder Witwer oder jede Witwe 5 Gulden; Bechergeld am Neujahr 3u Kreuzer, ein Fastnachtshuhn 12 Kreuzer, Bitiengeld 30 Kreuzer; ein Rauchhuhn l9l/2 Kreuzer; Gänsemast» geld 30 Kreuzer. Kopulatioisgebühren von einem Fremden 3 Gulden, von einem Einheimischen je nach dessen Vermögen. Bepräbntsgelder von einer Person über 15 Jahren 1 Gulden, über 7 Jahre 30 Kreuzer, unter 7 Jahre 15 Kreuzer. Fremde bezahlen das Doppelte. Ein- und Auszugsgeld für Mann und Frau 4 Gulden. Rabbtnergeld 5 Gulden, Neujahrsgeschenk .5 Gulden. Mehgeschenk von der Frankfurter Oster- und Herbstmesse. Ries feines Papier, einen Hut Zucker, 1 Pfd. Pfeffer, 1 Psd Ingwer, alles im Werte von 5 Gulden. Im Jahre 1776 zahlten die Heddernhetmer 458 Gulden, 1778, 600 Gulden Schutzgeld. - Obige Mitteilungen entstammen dem Staatsarchiv in Wiesbaden. Caffel. L. Horovitz. Sehr zu empfehlen ist der S v mm eraufen th alt in ,,SchulH-Tarasp" (Schweiz), wo man ilN prächtig ausgestaueiem Hotel „Viktoria^, nahe den Duellen und Bädern bet mäßigen Preisen, vortreffliche Verpflegung und allen zur Erholung nötigen Komfort findet. Kurbedürftige, die nach der Schweiz wollen, sollten es nicht versäumen, sich von A. Kempler in Schuls-Tarasp, der ein gleiches Haus auch in Lugano (Hotel Frederieo) unterhält, einen Prospekt kommen zu lassen. SabbakHnfang und Ausgang. ■p nbrc mir- Ort: Anfang Datum Ausgang Ut)i| Mw. lr»21s 5681 Ut>r |iKtn. Frankfurt a. M 7 50 1. 25. 9 40 Berlin .... 7 30 Juli Siwan 9 33 München . . . 7 15 9 08 Stratzbnrg - - — - — — Stuttgart. . . 7 — 9 25 Posen .... - — — — Nürnberg. . . 7 15 9 19 Hamburg . - - 8 — 10 —

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