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Der Israelit · 1921-03-03 · Heft 9 (3.3.1921) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
62 (1921)
Issue
Heft 9 (3.3.1921)
Date
1921-03-03
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Sette 4 Ko. * Haus und Familie liegt. Es ist, ein Irrtum anzunehmen, daß die Gebote, die der Gesamtheit obliegen, *VD2£ 11121N, sich auch auf die Frauen erstrecken, denn es ergibt sich von selbst, daß mit dem Worte Ziböur, auch wo die Frauen nicht ausdrücklich ausgenommen werden, wie bei« spielsweise bei der Wahl des Königs, nur die Männer gemeint sind. Da§ gilt ebensosehr von den Opfern des ZMur wie vom Bandes Beih Hamikdosch, zu denen das ZiLbur verpflichtet. wird, ohne der Frauen zu erwähnen. An tausend Beispielen aus der jüdischen Geschichte und dem jüdischen Schrifttum ist zu ersehen, daß bei allen öffentlichen Angelegenheiten, wie bei Wahlen in der Gemeinde usw. die Frauen unbeteiUgt bleiben. Was a-rr das passive Wahlrecht der Frau betrifft, so wäre dieses nicht nur gegen Brauch und Sitte, sondern ein direkter Verstoß gegen den Geist und da- Gesetz des Judentums, wir gegen den bekannten Bibelsatz NV'IL fta mm Der beliebte „historische Beweis" aus der nachmakkabälschen Zeit, in der Frauen, wie Salome Alexandra, auf dem Throne saßen, beweist nichts, wenn man bedenkt, daß das ganze spätere hasmanäische Königtum insofern gegen Gesetz und Tradition errichtet war, als seit Davids Zeiten keiner aus nichtdavidischer Abstammung, ganz besonders aber kein Ko he n^ auf dem Throne Israels sitzen durfte. Ob nun Mann oder Frau, religtonsgefetztich anerkannt konnte das Königtum so wie so nicht werden. In einem zweiten Brief an den Herausgeber setzt sich Rabbi Don mit Herrn Tschernowitz scharf auseinander, der die Kühnheit hatte, im Gegensätze zu Rambam und allen alten Dezisoren, die bei der Entscheidung, daß eine Frau nichtals Gemeindevorsteherin gewählt werden kann, sich auf die „Pesiktah" berufen, diese Quelle in Pesiktah unter Streichung des so willkürlich dahin zu korrigieren, daß man eine Frau ja wählen dürfe, und somit die Entscheidung von Rambam und seinen Vorgängern als hinfällig dahtnzuftellen. Ja, Tschernowitz geht sogar soweit in seiner Behauptung, daß nach dieser Quelle, die dem männlichen Nichtjuden die Wählbarkeit versagt, eine Ntchtjüdin, wie eine Jüdin, zur Führertn gewählt werden könne. (Eine Rechtfertigung für die Mischehen der Herren Nordau, Zangwill und Anderer, deren Frauen danach mit ihren Männern die Führung teilen dürften). Zu welchen Konsequenzen man mit einer so abenteuerlichen Quellenkritik kommen kann, braucht hier nicht des Näheren erörtert zu werden. — Leider können die klaren Ausführungen und Auseinandersetzungen in diesem Briefe über den ganzen Fragenkomplex nicht im Einzelnen wiedergegeöen werden. Zusnmmerrfaffend ist nach dem Nachtrage des Herausgebers zu sagen: Im Rambam, Melochim, Abschnitt I ist ausdrücklich zu lesen, daß eine Frau die Königswürde nicht bekleiden darf, auf Grund des Thorasatzes -pö ybü D'Wn DW; es schließt überall der Ausdruck fTWWfc die Frau aus. Dle Quelle, aus der Rambam geschöpft hat, ist „Sifri" und „Pesiktah", ebenso eine Talmudstelle in Nida 49. Sieht man sich alle diese Stellen an und geht man ihnen bis auf den tiefsten Grund, so gewinnt man die Ueberzeugung, daß dapassive Frauenwahlrecht direkt gegen das Thoragesetz verstößt, die aktive Beteiligung der Frau an den Wahlen aber ntchtminderschwerenhalachischen Bedenken begegnet, ganz abgesehen von den namentlich durch Rabbiner Kuck klar entwickelten Bedenken aus dem Geiste des Judentums, das in der politisierten Frau kein Ideal erblickt. Scharf ist der Ansicht des Herrn Tschernowitz entgegenzutreten, daß die weifen Lehrer zuweilen aus Opporlunitiitsgründen Sabbätentweihung oder andere Verletzungen des Gesetzes zugelaffen hätten. In all den von Tschernowitz angeführten Fällen handelt es sich darum, daß die Thora selbst die Anordnung, das heißt die Ueberordnung eines Gesetzes über das andere, wie Krim Ternpeldienst oder ree Beschnetdung m _Der Israelit. _ Sabbat vorschreibt, wom'it sie aber den Menschen kein Mandat erteilt, aus „nationalen" oder anderen Rücksichten ein Thoragebot aufzuheben. Auch die immer und immer wieder ausgebeutete Vorschrift der Deztsoren, unter Umständen bei Bodenankauf in Palästina den Kaufvertrag durch einen Nichtjuden am Sabbül unterschreiben zu laffen, besagt in unserem Zusammenhang nicht viel. Wenn man es im unmittelbaren Interesse von „I schuw Erez Jtsroel" mit dem nm von 'rno «YTttK leichter genommen hat, so beweist das für unseren Gegenstand rein garnichts. Das Schulbeispiel für die Wählbarkeit der Frau, das man uns mit der Richterin Deboroh anführt, erledigt jich von selbst, wenn man „Tausfaus" zu Baba kama, 15 und zu anderen Stellen des Talmud ansieht, die diesen Aüsnahmefall mit der prophetischen Berufung Deborahs erklären. Aus dem ganzen Zusammenhänge dieses Sonderfalls wäre eher das Gegenteil zu schließen, nämlich daß im Gewöhnlichen, wo es sich nicht um Prophetie und Diktat des „Ruach hakaudesch" handelt, die Frau für solche Aemter und Aufgaben nicht in Betracht kommt, ganz abgesehen von der ebenfalls in Tausfaus vertretenen Ansicht, daß Deborah nur Prophetin und nicht Richterin im gewöhnlichen Sinne war. Das Richten sei hier lediglich im Sinne von „Belehren" und „Beraten" nach der göttlichen Eingebung zu verstehen. Man wird in dem hochgehenden Kampf um das Wahlrecht der Frau, wie wir ihn als Novum in unserer Geschichte heute leider überall in Palästina und in der Diaspora erleben, noch öfters nach diesem ungemein inhaltreichen Büchlein greifen, um sich danach mit dem Rüstezeug auszustatten gegen all diejenigen, die das Neue auf den Trümmern des Alten errichten möchten. rsmmma Sorrefpondeuzen »ad Nachricht«. Dentjrhes Reiche. 3ur Msnosverforguna. Arankfurt a. M., S». FeSr. Die „Zentrale für Mazzü Sversorgung G. m. b. H.", schreibt uns: Der Herr Reichsminifter für Ernährung und Landwirtschaft hat sich infolge der ihm vorgebrachten Klage der jüdischen Bevölkerung über die'Unzulänglichkeit der bisher für die Mazzosherstellung zum nächsten Peffachfeste von der Reichsgetreidestell'e bereitgestellten Mehlmenge veranlaßt gesehen, eine weitere Mehlmenge für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen. Wir sind hierdurch in den Stand gesetzt, die Kopfanteile höher zu bemeffen, als in unserem Rundschreibelt vom November in Aussicht gestellt werden konnte. Unter dem Vorbehalte, daß es ohne Zwischenfüll möglich sein wird, die verfügbare Mehlmenge zu verbacken, setzen wir hierdurch im Sinne von Ziffer III. 4. „der Grundsätze für die Herstellung und den Vertrieb von Mazzos (Ofterbrot) nach § 19, Abs. I. der Reichsgetrelde-Oidnung für die Ernte 1920" den Kopfanteil wie folgt fest: öelsellfclieln R-: 4V> Pfund Beflelifchein B: 2 Pfund Die Lieferung von MazzoS an die Verbraucher wird den Bäckereien vom heutigen Tage an freigegeben. Gleichzeitig wird bekanntgegeben, daß die Reichsgetreidestelle im Jntereffe der Mazzosverbraucher mit Verfügung Vom 16. Februar No. L. 100 eine Aendrrung der Bestimmungen über hm Abzug Ux vergenenWM 3. Mrz ISSt hat. Diese Verfügung ändert Äbs. HI. Z>ff. 6 der oben erwähnten „Grundsätze" dahin ab, daß die Brotkarte um diejenige Bro tmenge (nicht Mehlmenge) gekürzt wird, die der bestellten Mazzosmenge entspricht. Die Kommunalverbände haben den Verbrauchern die Brotkarten bei der Ausgabe derart zu kürzen, daß für. je 100 Gramm Mazzos, 100 Gramm Brot (nicht Mehl) in Ansatz zu bringen sind. Etwa sich ergebende Markenbruchteile werden zu Gunsten deS Verbrauchers abgerundet. Die Kommunalverbände sind durch die erwähnte Verfügung vom 16. Februar entsprechend benachrichtigt worden. Mit Rücksicht auf den höheren Preis der neu zur Verfügung gestellten Menge hat sich eine Abänderung der Höchstpreise notwendig erwiesen. Diese betragen nunmehr: für i Pfund Msnos Jltft- 5 — . für 1 Pfund gemahlene BTajjos M. 5 20 Vereinigung geleöeslreuer Lehrer- Berlin» 24. Februar. In des Reiches Hauptstadt mit ihrem in neuester Zeit reger pulsierendem Leben fehlte eS seit Jahren an einem Zusammenschluß der vielen v'so.' unter den Religtonslehrern akademischer und femlnarischer Ausbildung. Da in letzter Zeit der Kreis der Lehrer durch den Zustrom der Flüchtltngslehrer aus dem Osten sich noch erweitert hat, war eine Konzentration der Lehrer gesetzrstreuer Richtung sowohl im Jntereffe der jüdischen Schule wie auch der Lehrer dringend geworden. Es gelang in mehreren vorberatenden Versammlungen, in der sowohl Volksschullehrer wie auch pädagogisch hervorragende Rabbiner-zu Worte kamen, die „Vereinigung gesetzestreuer jüdischer Lehrer Berlins" als Zwetgveretn des „Bundes gesetzestreuer jüdischer Lehrer Deutschlands" ins Leben zu rufen. In der konstituierenden Versammlung am 13. Januar d. IS., in der die Satzungen beraten und angenommen wurden, hielt Herr Rabbiner Dr. Wilhelm Lewy einen sehr belehrenden Vortrag über „Cheder und jüdische Religionsschule", in dem er betonte, wie notwendig es sei, daß Cheder und deutsche Religionsschule von einander lernen und sich ausgletchen. Die weitere Aussprache wurde bis zur Februar- Versammlung vertagt, auf der auch die Herren Rabbiner Dr. E, Munk und Dr. M. Hildesheimer Referate halten werden. In den Vorstand des neuen Vereins wurden gewählt die HrrE Heinrich Reuß, Rabbiner Dr. Singrrmann, David, Georg Hopp und Frl. Brüll. Die Berliner Gemeinde und das Jüöifrhe Uolhsfchulroefen. Berlin, 23. Februar. In der letzten Sitzung der Repäsentanten- Versammlung kam der bereits früher erwähnte Antrag der konservativen Fraktion, eine gemischte Kommission zur Beratung über Errichtung jüdischer Volksschulen einzusetzen, zur Behandlung, nachdem der Antrag im Ausschuß bereits das Schicksal der Ablehnung erfahren hatte. Namens der Konservativen begründete Herr Moritz A. Loeb den Antrag in eingehender Darlegung. Er machte die bekannten durchschlagenden Argumente, die in der Tat heute von jedem Standpunkte aus für die Errichtung jüdischer Volksschulen sprechen, geltend. Die Liberalen blieben bet ihrem Sprüchlein, wonach die gemeinsame Erziehung der Kinder aller Konfessionen das Erstrebenswerteste sei. Im übrigen sei erst nach Durchführung der Preußischen Schul- Reform der Zeitpunkt gekommen, um über den Antrag sich zu unterhalten. Die Vertreter der Volkspartei, Rechtsanwalt Dr. Loeb und Dr. Klee traten in längeren Reden den liberalen Sprechern, Amtsgerichtsrat Wolfs und Dr. Türk entgegen, ebenso Prof.Loewe. Sie konnten der Mehrheit gegenüber selbstverständlich nicht erretchey. Der Antrag wurde mit 11 gegen 9 Hk«rW shgslW. . _7.,,;

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