Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 62 (1921)
- Issue
- Heft 6 (10.2.1921)
- Date
- 1921-02-10
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Dor JSraeltt. 11/11 ■■ I ~~| —,ww« i i i fl f ■ fJM. jy«— Gelte 4 Ro. s ii ui Art lkel 3. DK Manbaiarmachl wird das größtmögliche Matz van Selbstverwaltung für Kommunen (locsUtiss) sichern, das mit den gegebenen Bedingungen vereinbar ist. Artikel 4. Eine geeignete jüdische Agentur (agency) soll ais öffeniUche Körperschaft anerkannt werden zu dem Zwecke, die palastinensi'che Vermalturrg zu beraten mu mit ihr zummmenzira! beiten in solchen wirtschaftlichen, sozialen und anderen Angelegenheiten, die d-e Errichtung des jüdisch-nationalen Heime»» und die Jnlereffen der jüdischen Bevölkerung in Palästina berührtn werden, und die, unter stetiger Kontrolle der Verwaltung, au drr Entwicklung deS Landes mithelfen und reilnehmen soll. Artikel 5. Die zionistische Organisntivn, solange ihre Organisation und Verfassung nach der Meinung der Mandatarmacht dazu geeignet erscheint, so!« als solche Agentur anerkannt werden. Sie soll, in Berar a 1 u n g nt i t der englischen Regierung, Schritte unternehmen, um die Mitwirkung alierJuden zu sichern, die willens sind, an der Errichtung des j ü d i s ch - n a t i o n a t e n H e i- .m eS mitzuhelfen. Artikel 6. Die Verwaltung von Palästina soll, -rvährend sie die Rechte und die Lage der anderen Teile -er Bevölkerung vor Nachteilen sichert, die jüdische Einwanderung unter passenden Bedingungen erleichtern, und sie soll, in Zusammenarbeit mit der in Art. 4 erwähnten jüdischen Agentur, die dichte Ansieblung von Juden aus solch e m Boden e r m u t t g e n, der, e i n s ch i i e h l i ch der staatlichen Ländereien und des OedländeS, für öfsenr! icheZweckenich 1 gebraucht wird. Artikel 7. Die Administration von Palästina wird für den Erlaß eines Einbürgerungsgesetzcs verantwortlich sein. In dieses Gesetz sollen Bestimmungen ausgenommen werden, die so gefaßt sind, daß sie den Erwerb der palästinensischen Staat Zzugehörigkeit für Juden, die ihren dauernden Wohnsitz in Palästina nehmen, erleichtern. Artikel 8 enthält die Aushebung der Kapitulationen. Artikel 9. Die Mandatarmacht soü dafür veranttbortlich sein, datz das Gerichts-System Palästinas rvahre a) die Interessen der Fremden, b) das Gesetz und — in wünschenswertem Matze — auch die Gerichtsbarkeit, die in Palästina gegenwärtig vorhanden sind mit Bezug aus Fragen, die mit dem religiösen Glauben gewisser Gemeinschaften in Zusammenhang stehen, so z. B. die Wakus- und Personenstandgesetze. Insbesondere genehmigt die Mandatarmacht, datz die Kontrolle und die Verwaltung der Wakufs in liebereinstimmung mit dem Reltgionsgesetze und den Verfügungen der Gründer ausgeübt wird. Artikel 10 behandelt die Auslieferungsgesetze. Artikel 11, Absatz 2. Die Verwaltung kann mit der in Art. 4 erwähnten jüd. Agentur vereinbaren, datz diese zu anständigen und billigen Bedingungen irgend welche öffentliche Unternehmungen baut oder durchführt, und irgendwelche natürlichen Hilfsquellen des Landes entwickelt, soweit diese Dinge nicht unmittelbar von der Verwaltung übernommen werden. Derartige Vereinbarungen sollen vorsehen, dnh die von einer solchen Agentur verteilten Gewinne, unmittelbar oder mittelbar, die anbemessene Kapitalverzinsung nicht überschreiten, während alle weiteren Gewinne zum Nutzen des Landes nach Bestimmung der Verwaltung verwendet werden müssen. Artikel 12 legt die auswärtige Politik Palästinas in die Hand der Mandatarmecht. Artikel 13. Alle Verantwortlichkeit für die heiligen Stätten und die religiösen Gebäude w. in Palästina einschließlich des Schutzes vorhandener Rechte, für den freien Zutritt zu den heiligen Plätzen und religiösen Gebäuden und für die freie Ausübung des Kultus obliegt, unter Sicherung der Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und Sitte, der Mandatarmacht, die hiersür einzig und allein dem Völkerbund verantwortlich sein nme. Hierdurch soll die Mandatarmacht nicht gehindert werden, ihr passend erscheinende Vereinbarungen mir der Verwaltung zum Zweck der Ausführung der Bestimmungen dieses Artikels zu treffen, und es wird ferner bestimmt, datz nichts in diesem Mandate der Mandatarmacht die Befugnis verleiht, auf die Durchführung oder die Handhabung rein moslemischer heiliger Handlungen Einfluß auszuüben, deren Immunität vielmehr garantiert wird. Artikel 14. In Uebereinstimmung mit Artikel 9d des türkischen Frledeusvertrages wird die Mandatarmacht sobald wie möglich eine Sonderkommifston ernennen, um alle Fragen und Ansprüche, die sich auf die verschiedet,en religiösen Gemeinschaften beziehen, zu studieren und zu regeln. Bei der Bildung der Kommission werden die in Betracht kommenden religiösen JmerHffcn beachttt werden. Der Vorsitzende der Kommission wird von« Völker bundrat ernannt. Es wird Pflicht dieser Kommission sein, Borsorge zu treffen, datz gewisse heilige Stätten, religiöse Gebäude rc., die von den Anhängern einer bestimmten Religion mit besonderer Verehrung bedacht werden, der dauernden Aufsicht von Körperschaften, bestehend aus Bekennern der gleichen Religion, anvertraut werden. Artikel 1». Tie Mandatarmacht wi d darauf sehen, -atz vollkommene Gewissensfreiheit und die freie Ausübung aller Formen des Gottesdienstes, unterworfen lediglich der Aufrechterhallnng der öffentlichen Ordnung und Moral, jedermann gesichert bleibt. Keine Unterscheidung irgend welcher Art soll zwischen den Einwohnern Palästinas auf Grund ihrer Raffe, ihrer Religion und ihrer Sprache gemacht werden. Keine Person darf aus Palästina ausgeschlossen werden lediglich arrf Grund ihrer Religion und ihres Glaubens. Das Recht jeder Gemeinschaft, ihre e i g e n e n Schulen für die Erziehung ihrer eigenen Angehörigen in ihrer eigenen Sprache zu unterhalten, soll nicht bestritten oder beeinträchtigt werden, sofern diese Schulen pädagogischen Erfordernissen allgemeiner Natur, die von der Verwaltung auferlegt werden könnten, entsprechen. Artikel 16. Die Mandatarmacht ist verantwortlich für die Ueberwachung aller Missionetätlgkeii in Palästina, so weit es zur Aufrechterhaltung der Ordnung imi einer guten Regierung erforderlich ist. Unbeschadet dieser Aufsicht sollen jedoch in Palästina keine Maßregeln ergriffen werden, um solche Unternehmungen ztt hindern oder zu erschweren, oder irgend eine Mission wegen ihrer Religion oder Narionalirät verschieden von der anderen zu behandeln. Artikel 17 regelt die militärische Verteidigung, Artikel 18 die wirtschaftliche Gleichberechtigung aller Nationen in Palästina, soweit sie dem Völkerbund angehören, Artikel 19 und 30 den Beitritt zu internationalen Konventionen, Artikel 21 den Erlaß eines Alierlümer-Gesetzes. Artikel 22. Englisch, Arabisch und Hebräisch sollen die offiziellen Sprachen Palästinas sein. Jede Angabe oder Inschrift auf Arabisch auf palästinenstschen Briefmarken oder palästinensischem Geld? soll ans Hebräisch wiederholt werden, jede hebräische Angabe oder Anschrift aus Arabisch. Artikel 33. Die Verwaltung von Palästina soll die heiligen Tage der verschiedenen religiösen Gemeinschaften in Palästina als gesetzliche Ruhetage für die Angehörigen d i e s e r G e rn e i n s ch a f t e n a n e r k e n n e tt. Artikel 24 bls 27 enthalten formale Bestimmungen. Der Mandatsentwurf soü in dem hier wlcdergegebenen Wortlaute dem Rate des Völkerbundes bei seiner nächsten Tagung in Genf, die tm Laufe des Monats stattfindet, zur entgülttgen Beschlußfassung vorgelegt werden. ÄvmfponvenM und Aachrtchtea. Deutsches Reich. Die poliilfchen Parteien zur Juöenfraae. Merlin, 3. Februar. Am 1. Februar fand in den Spichernsaien am Nürnbergerplatz eine Versammlung des „Zentral-Vereins Deutscher Sta atsbürger jüdff chen Glaubens" statt. Die Tagesordnung lautete: „Die politischen Parteien und ihre Stellung zur Judenfrage". Justizrat Brodnitz, der 1. Vorsitzende des Zenrral-Beretns, eröffnete die überüllte Versammlung, worauf Herr Professor Dr. Schückiug von der Deutschen demokratischen Partei das Mort zu seinem Referate ergriff. Der Redner gibt in großen Zügen einen Ueberblick über die Geschichte-der Juden in Deutschland und gehr auf die Sondergesetzgebung bis auf die neueste Zeit etil, die die heutige soziale Schichtung des Judentums verursacht habe. Er charakterisiert dann die Methode der Antisemiten, durch Stammbaumschnüffelei die Demokraten als Judenpartei zu diskreditieren. Man wirft den Inden den überwiegenden Einfluß im Wirtschaftsleven vor und vergißt, weswegen es so gekommen ist. Man beschuldigt die Juden wegen ihres Einflusses, den sie auf das geistige Leben ausübcn, aber die Angreifer bleiben am Stammtisch. Er hofft, datz das deutsche Judentum sich noch immer mehr zum deutschen Volkstum entwickele, um schließlich nur Religionsgemeinschaft zu sein. Dieser Standpunkt enthält logisch unsere Stellungnahme zur Ostjudenfrage. Solange Millionen Deutscher arbeitslos sind, solange Wohnungen mangeln und unsere Ernährung schwierig ist, könne man Masseueinwänderung von Ausländern nicht gebrauchen. „Unsere Not ist so groß, unsere Rettung verlangt so viele ungeteilte Kräfte! Wir können uns den Luxus einer inneren Verhetzung nicht gestatte«. Seid einig, einig, einig l" ALS Vertreter des Zentrums spricht dann 10. Februar 1921 Dr. Alfons Steige, Herausgeber der Wochenschrift „Christliche Politik". Dr. Steiger glaubt an die besten Traditionen des Zentrums anknüpfen zu können — Windthorst u.:d Groeber — das von jeher für die Gleichberechtigung aller Staatsbürger eingetreten ist, wenn er erklärt, daß seine Partei jeden Antisemitismus, der konfessioneller! oder religiösen Grünöen entspringt, aufs Schärfste ablehnt, Er erinnert an ein Wort aus einem Referat des ZenIrmnsführerS, Prof. Dr. Schreiber, der Erklärte, datz jeder Antisemitismus letzten Endes auch christentumsfeindlich sei. Welche Verwirrung in den Köpfen ihrer und unserer Gegner zugleich herrscht, möge Ihnen ein Aufruf illustrieren, der in der Zeitschrift „Neues Leben" erschienen ist. Dort wird z«r Bekämpfung des jüdisch-christlich, theistischen Materialismus", ein Bund für arisch-germanischen, atheistischen Idealismus" propagiert. Mau steht, neben den drei immer gettannten Internationalen, der Sozialdemokratie, des Katholizismus und des Judentums gibt es noch eine vierte: die Dummheit. Die Debatte nahm einen überaus angeregten Verlauf. Als erster sprach Pfarrer Graue, der auf die Ethik des Judentums hinwies. Der Vorsitzende der Zentrumspartei Berlin, Herr Lange, unterstrich die Ausführungen seines Parteifreundes in eingehender Begründung. Handelsrichter Eisenberg teilte über eine Versammlung der Deutschen Volkspartet mit, daß dort der Abgeordnete Mittelmann sich stark antisemitisch ausgelassen hatte. Zur Ostjudensrage sprach noch Dr. Paul Nathan. Stadtverordnete Professor- Helmke kritisierte die Taktik der Deuts h nationalen. Justizrat Brodnitz schloß die Versammlung mit dem Dank an die Redner »«ld wies darauf hin, daß am Montag, den Vertretern der übrigen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antisemitismus gegeben würde. Merkirr, 5. Februar. Gegenüber Gerüchten daß die jüdische Gemeinde zu Berlin beabsichtige, von der Retchselnkommensteuer einen Zuschlag von 60 v. H. als Steuer zu erheben, erklärt - er Vorstand der jüdischen Gemeinde zu Berlin, daß der Zuschlag zur Reichseinksmmensteuer für 1921 nur einen geringen Bruchteil dieser 60 v. H. betragen wird. Der für 1920 erhobene Zuschlag von 60 v. H betraf nicht die Reichseinkommensteuer, sondern noch den Normalsatz der preußischen Staatseinkommmsteuer 1919. Lins „Jltöifdie Volhsparfei" in Bayern. München. 1. Febr. In dem hiesigen zionistischen Blatte wird folgender Aufruf veröffentlicht: Programm der Jüdischen Volkspartei in Bayern. 1. Die Jüdische Volkspartei bezweckt den Zusammenschluß aller vom jüdischen Bewußtsein, durchdrungenen Kräfte der bayrischen Judenheit für die Arbeit in der jüdischen Gemeinde und im Gemeindeverband. 2. Die Jüdische Volkspartei fordert die Einführuu g rein demokratischer Verfassungen für die Gemeinde uno den Verbandinsbesondere fordert sie für die Wahlen zu den Vertreiungskörpern gleiches, geheimes und unmittelbares Verbättntswahlrecht aller Volljährigen (auch der Gemeindebeamten), in den Graßgemeinden Vertzältniswahlrecht für Gemeindevertretung und Bor - stand. 3. Die Jüdische Volkspartei bekämpft die Entziehung oder Minderung des Wahlrechts der ausländischen Juden in den Verfassungen einzelner Gemeinden uud des Verbandes. Sie verlangt innerhalb der jüdischen Gemeinden die Gleichberechtigung der tz'rmeindemitglieder ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit. 4. Die Jüdische Volkspartei erblickt in den jüdischen Landgemeinden eine der stärksten Stützen deö lebenskräftigen Judentums. Sie verlangt von den Großgemeinden und von dem Verband die Förderung aller auf die Erhaltung der Landgemeinden gerichtet.u Bestrebungen. 5. Die Jüdische Volkspartei tritt ein für die Erhaltung der altüberlieferten Einrichtungen des Judentums durch die Gemeinden und den Verband. Eo mutz insbesondere auch für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Minderheiten durch die Gemeinde gesorgt werden. 6. Die Jüdische Volkspartei verlangt von den G - metnden und dem Verband die tatkräftige Fördern«;, aller auf die körperliche, geistige und sittliche Vervollkommnung der jüdischen Jugend gerichteten Bestrebungen. Sie fordert daher eine wirksame Ausgestaltung des jüdischen Erztehungsuud BildungSrvesenS. (Kindergärten, Schulen, Lehrkurse, Lesehallen.) 7. Die Jüdische BoikSpartei erklärt »s alS cht Gebot der Selbstachtung der jüdischen Gemeinden, datz